VwGH vom 18.01.1988, 87/10/0121
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Waldner und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der Gemeinde S sowie der Elektrizitätswerk X reg.Gen.m.b.H. in S, beide vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, Michael-Gaismayr-Straße 15, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. U-8776/32, betreffend Versagung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Bescheid wird im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von S 9.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom (Spruchteil I) wurde der Antrag der Beschwerdeführerinnen vom auf Bewilligung der Errichtung und des Betriebes eines Kraftwerkes an der Windache im Gemeindegebiet von S. unter Berufung auf § 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1975 (im folgenden kurz: NSchG), sowie § 4 Abs. 1 lit. a und § 5 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom über die Erklärung eines Teiles der Stubaier Alpen im Gebiet der Gemeinden Längenfeld, Neustift im Stubaital, St. Sigmund, Sölden und Umhausen zum Ruhegebiet (LGBl. Nr. 59, im folgenden kurz: Ruheverordnung) abgewiesen (Spruchteil II betrifft die Vorschreibung von Kommissionsgebühren und wird nach dem Inhalt der Beschwerde nicht bekämpft).
In der Begründung wird dazu ausgeführt, der oben angeführte Antrag umfasse ein Projekt, das im technischen Bericht der Planunterlagen (vgl. dazu Planbeilage A 1) beschrieben worden sei. Im Ermittlungsverfahren habe sich zu dieser Projektsbeschreibung noch ein Befund ergeben, der mit dem erhobenen Befund der Wasserrechtsbehörde übereinstimme (vgl. dazu den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIIa1-8540/18, Seiten 1 bis inkl. 8). Die Befundergänzung aus naturschutzfachlicher Sicht (Landschaftsbild, Erholungswert und Naturhaushalt) sei umfangreich und im Akt der Naturschutzbehörde festgehalten (vgl. dazu Ozl. 11 vom , Seite 3 bis inkl. 6, Fotoserie aus dem Jahr 1985 in Ozl. 17 und 20 sowie Erhebungen über Auswirkungen der Anlage auf Landschaftsbild und Erholungswert in Ozl. 31). Der im gegenständlichen Fall für die Naturschutzbehörde wesentliche Befund lasse sich wie folgt zusammenfassen: Das durch die beantragte Anlage betroffene Gebiet des Windachtales sei derzeit weitestgehend ursprünglich und nicht durch technische Einrichtungen verändert (das Gewässer selbst sowie dessen Uferbereich). Die Empfindlichkeit für Schäden ästhetischer Werte und Werte der Erholung stamme von der Eigenart der Landschaft und mache es auch unmöglich, sie exakt zu ersetzen oder wiederherzustellen. Die abnehmende Verfügbarkeit unberührter Gewässer wie der Windache (Bachlauf an sich) müsse nach Ansicht der Behörde berücksichtigt werden, wenn es darum gehe, die Schutzwürdigkeit des gegenständlichen Landschafts- und Naturteiles zu beurteilen. Im näheren Bereich der Gemeinde S. sei die Windache einer der wenigen letzten bedeutenden Bäche, die von technischen Maßnahmen frei seien. "Beim beantragten Projekt" wäre damit zu rechnen, daß in den Monaten Mai und Oktober eine derart geringe Wasserführung des natürlichen Abflusses vorhanden sein würde, daß die Windache als Hochgebirgsbach zu einem Wasserriesel verringert würde. Der Bach würde auch dadurch in seiner Ursprünglichkeit schwerwiegend negativ verändert, weil er seinen Charakter als Hochgebirgsbach völlig verlieren würde. Auch der Uferschutzbereich der Windache sei besonders schutzwürdig. Die wasserrechtliche Bewilligung für das gegenständliche Projekt sei mit dem erwähnten Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom rechtskräftig erteilt worden.
Dieser Sachverhalt sei folgender Rechtslage zu unterstellen:
Auf ein bestimmtes Vorhaben sei jeweils die strengere naturschutzrechtliche Vorschrift anzuwenden. Deshalb seien hier insbesondere die Bestimmungen über den Gewässerschutz maßgebend. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. c NSchG sei in dem außerhalb geschlossener Ortschaften gelegenen Bereich von fließenden natürlichen Gewässern die Errichtung von baulichen Anlagen verboten. Außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich der Uferböschung und eines 5 Meter breiten, vom Ufer landeinwärts zu rechnenden Geländestreifens sei nach § 6 Abs. 2 lit. a bzw. lit. b NSchG die Beseitigung von Bäumen oder Sträuchern bzw. die Vornahme von Geländeabtragungen und -aufschüttungen verboten. Nach § 6 Abs. 5 NSchG gelte für die Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Verboten § 13. Die Entscheidung obliege der Landesregierung. Nach § 13 Abs. 1 lit. a NSchG sei die Bewilligung zu erteilen u.a. wenn das Vorhaben weder "den Naturhaushalt, noch den Erholungswert der Landschaft, noch das Landschaftsbild in seiner Eigenart oder Schönheit, noch die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen in einer Weise beeinträchtigt, die dem öffentlichen Interesse, das durch die Festsetzung der Bewilligungspflicht geschützt werden soll, zuwiderläuft". Das durch diese Bewilligungspflicht (Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung) geschützte Interesse entspreche den in den Verboten des § 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 lit. a und b NSchG zum Schutz der Gewässer und ihrer Uferbereiche im Rahmen der durch die allgemeinen Grundsätze im § 1 NSchG ausgedrückten Zielvorgaben. Aus den allgemeinen Grundsätzen des NSchG in dessen § 1 gehe hervor, daß dieses Gesetz u.a. zum Ziel habe, eine in ihrer Vielfalt und Schönheit möglichst unbeeinträchtigte Natur zu erhalten und zu pflegen und dadurch eine dem Menschen angemessene Umwelt als bestmögliche Lebensgrundlage zu erhalten. Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 1 Abs. 2 NSchG dürfe die Natur nur so weit in Anspruch genommen werden, daß ihr Nutzen auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibe. Aus diesen Bestimmungen ergebe sich (vgl. das die Rechtspraxis der Abteilung Umweltschutz bestätigende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 83/10/0203), daß primärer Zweck des NSchG die Erhaltung und Pflege der möglichst unbeeinträchtigten Natur sei. Dadurch solle bewirkt werden, dem Menschen eine entsprechende Umwelt zu erhalten, wieder herzustellen oder zu verbessern. Die Berücksichtigung anderer Interessen ermögliche nämlich u.a. gerade die Bestimmung des § 13 Abs. 1 NSchG. Im Hinblick auf den erwähnten primären Zweck des NSchG sei jedoch vom Auslegungsgrundsatz auszugehen, daß das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung eng, und zwar zugunsten des Naturschutzes auszulegen sei. Auch den erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des NSchG (vgl. S. 1 und 7) sei zu entnehmen, welche Ziele der Tiroler Landtag mit dem § 1 NSchG ausdrücklich angestrebt habe: Vor allem für Tirol als Erholungsland von europäischem Rang sei besonders der Schutz der Landschaft von geradezu lebenswichtiger Bedeutung. Weiters sei der Landtag der Auffassung gewesen, daß die Natur aber auch um ihrer selbst willen erhalten und gepflegt werden sollte. Diese Zielsetzung des NSchG biete eine grundsätzliche Hilfe zur Auslegung seiner im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen. Die andere grundsätzliche Hilfe sehe die Behörde - wie dargelegt - darin, daß das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung der Ausnahmebewilligung eng auszulegen sei. Bei dieser Rechtslage habe die Naturschutzbehörde in Verbindung mit den Bestimmungen des AVG 1950 letztendlich nach Vorermittlungen zu prüfen gehabt, worin im vorliegenden Fall Eigenart und Schönheit des durch die beantragte Anlage betroffenen Landschaftsteiles liege. Insbesondere auch, ob hier die Eigenart der Landschaft in der Naturbelassenheit und Ursprünglichkeit gegeben sei (vgl. zu weiteren Ausführungen Ozl. 31). Die Beweiswürdigung stütze sich auf Aktenlage, Lokalaugenschein, Fotoserie und Gutachten (vgl. Ozl. 31). Sie stütze sich auch auf "Bewertungskriterien", die teilweise vom Amtssachverständigen Dipl.Ing. R. erarbeitet worden seien. Nach den "allgemeinen Bewertungskriterien" über Eigenart und Schönheit der Landschaft (Vielfalt, Ursprünglichkeit, Geschlossenheit, Einzigartigkeit und Seltenheitswert, Einsehbarkeit, Zugänglichkeit, Bewegungsfreiheit, Reizdimension und Bildungswert; vgl. dazu Band 4 Landschaftswasserbau BU Wien 1982: Praxis der Landschaftsbildbewertung, Seite 13 f und 69; INFRO Heft Nr. 1 Beurteilung der Restwasserfrage nach ökologischen und landschaftsästhetischen Gesichtspunkten, 1983 Zürich, Seite 134; Umweltgestaltung und Umweltpflege, Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen, 1985 Seite 84 und 90) werde durch die beantragte Anlage das betroffene Gebiet des Windachtales in seiner Ursprünglichkeit zweifelsfrei negativ verändert. Eine weitergehende Beeinflussung dieses Bereiches (insbesondere "in Teilen - Entnahme und Krafthaus") sei daher als Beeinträchtigung von Eigenart oder Schönheit des Uferschutzbereiches anzusehen gewesen. Das Landschaftsbild in seiner Eigenart und Schönheit und der Erholungswert der Windache als Gewässer an sich und deren Uferschutzbereich würden durch die beantragte Anlage somit irreversibel beeinträchtigt werden. Die Beeinträchtigung der Unberührtheit des Gewässers der Windache an sich wäre als wesentlich anzusehen. Diesem Ermittlungsergebnis hätten die Beschwerdeführerinnen innerhalb der ihnen eingeräumten Frist nicht widersprochen (vgl. dazu Ozl. 31). Nebenbestimmungen könnten eine Beeinträchtigung (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/10/0177) von Natur oder Landschaft im vorliegenden Fall nicht verhindern. Zusammenfassend hätten die Ermittlungen der Naturschutzbehörde ergeben, daß eine Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. a NSchG hier nicht zulässig sei.
Zur Interessenabwägung im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. b NSchG führte die belangte Behörde aus, diese sei bei dem oben angeführten Ergebnis des Ermittlungsverfahrens durchzuführen gewesen. Die Behörde habe daher zu klären gehabt, ob öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die öffentlichen Interessen an der Erhaltung von Natur oder Landschaft übersteigen. Vorerst seien dazu die jeweiligen öffentlichen Interessen festzustellen, um dann eine Abwägung vornehmen zu können. Bei dieser Interessenabwägung sei abzuschätzen, ob und inwieweit durch einen Eingriff öffentliche Interessen an der Erhaltung der Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt aus bzw. Interessen an der Erhaltung der Natur verletzt werden würden. Das Ausmaß dieses festgestellten beantragten Eingriffes sei dann zu vergleichen mit den gegen diesen Eingriff sprechenden anderen Interessen. Die behördliche Interessenabwägung habe vollständig zu sein und unter Berücksichtigung der wesentlichen Interessen stattzufinden. Dabei sei nach dem NSchG (siehe oben) z.B. ausdrücklich das Interesse der zukünftigen Generationen zu berücksichtigen. Das Interesse eines Privaten sei auch zu berücksichtigen. Es könne aber nur dann im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. b NSchG bei der Güterabwägung berücksichtigt werden, wenn es mit den Interessen der Allgemeinheit vereinbar sei. Nach § 13 Abs. 3 NSchG sei eine Bewilligung zu versagen, wenn keine der Voraussetzungen für ihre Erteilung vorliege. Die Bestimmung über die Interessenabwägung sei auch nach § 5 der Ruheverordnung anzuwenden (vgl. dazu § 8 Abs. 4 NSchG). Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß die beantragte Anlage generell eine Verbesserung der Luftqualität bei Einsparung an Heizöl "verlieren" (richtig wohl: bewirken) würde. Eine Versorgung zu Spitzenzeiten und im Winter wäre durch die bestehende Anlage allerdings nicht gesichert. Im wesentlichen ergäben sich also gewisse öffentliche Interessen für das beantragte Projekt. Demgegenüber sei zu bedenken, daß die Schutzwürdigkeit der beantragten Entnahmestrecke und des Uferbereiches als besonders hoch anzusehen sei. Dies ergebe sich aus dem oben erwähnten Gutachten Ozl. 31 und aus folgendem: Dem Tiroler Erholungsraumkonzept (Dezember 1983) sowie dem Tiroler Fremdenverkehrskonzept II (ohne Jahreszahl) lasse sich entnehmen, daß bei der Nutzung der Naturgüter besonders vorsichtig vorgegangen werden solle. Weiters sei zu bedenken, daß ein öffentliches Interesse an der Erteilung der Bewilligung - wie oben dargelegt - nicht bestehe, wenn der angestrebte Zweck auf eine andere technisch und wirtschaftliche Weise erreicht werden könne (§ 13 Abs. 1 lit. b). Aus energiepolitischen Erwägungen heraus sei es manchmal zweckmäßig, Energiesparmaßnahmen durchzuführen (vgl. dazu: Energiekonzept des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie, 1985, z.B. S. 97). Im vorliegenden Fall vertrete die Naturschutzbehörde die Ansicht, daß der angestrebte Zweck also auf andere technisch und wirtschaftliche Weise erreicht werden könne, nämlich z.B. durch Energiemaßnahmen (gemeint wohl: Energiesparmaßnahmen). Letztendlich müsse der erhobenen Tatsache besonderes Gewicht beikommen, daß die Windache einer der wenigen letzten bedeutenden Bäche sei, die von technischen Maßnahmen frei seien. Durch das Projekt würde eine irreversible Beeinträchtigung der eigenartigen Unberührtheit der Windache verursacht. Daß Irreversibilität - hier: Wiederherstellbarkeit (richtig wohl: Nichtwiederherstellbarkeit) der eigenartigen Unberührtheit - auch konkrete Auswirkungen auf ökonomische Werte habe, werde in der Fachliteratur angenommen (vgl. dazu näher: Die Landschaft in Österreich im Spannungsfeld von technisiertem Fremdenverkehr und unzerbrechlichen Werten, in: Berichte zur Raumforschung und Raumplanung, OGRR Wien, Heft 2, 1983, S. 45). Die Behörde gehe davon aus, daß es im öffentlichen Interesse gelegen sei, das Landschaftsbild zu erhalten. Denn die Erholung in einer attraktiven Natur- und Kulturlandschaft sei nicht nur zentrales Reisemotiv der Urlauber, sondern auch ein elementares Bedürfnis der Einheimischen. Ein von technischen Anlagen größtenteils unberührtes Gewässer gewinne aufgrund der Tatsache der zunehmenden Seltenheit solcher Gewässer an Bedeutung. Die Behörde teile auch die Ansicht, daß nicht mehr Kraftwerke, sondern unberührte Hochgebirgstäler zu etwas "einzigartigem" geworden seien. Hier zeichne sich tatsächlich eine Neubewertung des öffentlichen Interesses ab, die bei der Abwägung widerstreitender Interessen nicht vernachlässigt werden könne (zu letzterem: oben zitierte Arbeit "Umweltgestaltung und Umweltpflege", S. 84). Somit sei die Behörde überzeugt, daß dem wasserwirtschaftlichen Nutzen des Betriebes des beantragten Kraftwerkes der ökonomische Nachteil des Verlustes der Eigenart der Windache gegenüberstehe. Über das Verhältnis zwischen Vor- und Nachteil sowie dessen Mittel- oder Langfristigkeit habe die Behörde keine Ermittlungen gepflogen. Bei den übrigen ausreichenden Ergebnissen des Verfahrens habe die weitere, aufwendige Klärung dieser Frage jedoch nicht entscheidungsnotwendig geschienen. Es seien nämlich noch andere Hilfsmittel zur Interessenabwägung vorhanden. Das seien das zitierte Tiroler Erholungsraumkonzept und das Tiroler Fremdenverkehrskonzept II. Die Behörde stehe nun zuletzt vor der komplizierten Aufgabe, die festgestellten öffentlichen Interessen gegenüberzustellen und begründbar herauszufinden, welches öffentliche Interesse im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. b NSchG überwiege. Es sollten hier "miteinander verglichen werden quantifizierbare mit unquantifizierbaren Werten", die offenbar keinen gemeinsamen Nenner hätten. Trotzdem vermöge die Behörde im vorliegenden Fall zu einer nachvollziehbaren, zweifelsfreien Schlußfolgerung zu gelangen. Schon die bloße Aufzählung der öffentlichen Interessen, die gegen die Ausnahmebewilligung sprächen, zeige, daß sie überwiegen würden. Auch deren Gewichtung führe vertretbarerweise zum gleichen Resultat, wenn man davon ausgehe, daß der angestrebte Zweck auf eine andere technisch und wirtschaftlich vertretbare Weise nach den Erfahrungen des täglichen Lebens erreicht werden könne. Ein Abwägen der öffentlichen Interessen an den vorerwähnten Zielen im Gesetz und den Programmen und Konzepten führe nach all diesen Erwägungen daher dazu, daß die Behörde die Erhaltung des unberührten Zustandes der Windache und die Erhaltung des weitgehend unberührten Uferbereiches derselben hier im überwiegenden öffentlichen Interesse anzusehen gezwungen sei. Die Beschwerdeführerinnen hätten diesbezüglich innerhalb der ihnen eingeräumten Frist keine weiteren Einwände vorgebracht (vgl. Ozl. 31). Zusammenfassend komme die Naturschutzbehörde nach den Ergebnissen des umfangreichen Ermittlungsverfahrens zur Schlußfolgerung, daß die bewilligungspflichtigen Maßnahmen zur Errichtung der beantragten Anlage einen erheblichen, negativen Eingriff in Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes der Windache sowie in deren nähere Umgebung darstellen würden. Die Auswirkungen dieser Maßnahmen würden das Landschaftsbild und teilweise auch den Erholungswert schwer beeinträchtigen. Die Auswirkungen würden langfristig und irreversibel sein. Öffentliche, insbesondere regionalwirtschaftliche oder wissenschaftliche Interessen überstiegen im vorliegenden Fall nicht das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Eigenart des Landschaftsbildes sowie des Erholungswertes der betreffenden Landschaft. Die beantragte Bewilligung sei daher nach § 13 Abs. 3 NSchG zu versagen gewesen.
Gegen diesen Bescheid (Spruchteil I) richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Kein Streit besteht zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens darüber, daß im Sinne des § 6 NSchG - welcher zufolge seiner Überschrift den Schutz der Gewässer und ihrer Uferbereiche zum Gegenstand hat und in seinem fünften Absatz in Verbindung mit § 13 des Gesetzes für die Entscheidung über ein Ansuchen um bestimmte Ausnahmebewilligungen die Tiroler Landesregierung für zuständig erklärt - im Beschwerdefall für die Verwirklichung des von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Projektes die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung erforderlich ist.
Im Spruch des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde u.a. auf § 13 Abs. 1 und Abs. 3 NSchG Bezug genommen.
Gemäß § 13 Abs. 3 NSchG ist eine Bewilligung zu versagen, wenn keine der Voraussetzungen für ihre Erteilung vorliegt. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung sind nach § 13 Abs. 1 NSchG gegeben, wenn
(lit.a) das Vorhaben die Natur unter den im Gesetz aufgezählten Gesichtspunkten (Naturhaushalt, Erholungswert der Landschaft, Landschaftsbild in seiner Eigenart oder Schönheit, Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen) nicht in einer Weise beeinträchtigt, die dem öffentlichen Interesse, das durch die Festsetzung der Bewilligungspflicht geschützt werden soll, zuwiderläuft, oder
(lit. b) öffentliche, wie etwa regionalwirtschaftliche oder wissenschaftliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung das Interesse an der Vermeidung von Beeinträchtigungen der in lit. a erwähnten Art übersteigen (d.h. daß insoweit eine Interessenabwägung vorzunehmen ist - vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/10/0177).
Gemäß § 13 Abs. 1 lit. b (letzter Satz) NSchG besteht ein öffentliches Interesse an der Erteilung der Bewilligung nicht, wenn der angestrebte Zweck auf eine andere technisch und wirtschaftlich vertretbare Weise erreicht werden kann, durch die Beeinträchtigungen der in lit. a erwähnten Art nicht oder in geringerem Umfang bewirkt werden.
Weiters ist nicht strittig, daß das Projekt der Beschwerdeführerinnen in einem Gebiet geplant ist, welches vom Geltungsbereich der eingangs zitierten Ruheverordnung, LGBl. Nr. 59/1983, welche sich auf § 8 NSchG stützt, erfaßt wird und daß es einer Bewilligung der Landesregierung nach § 4 Abs. 1 lit. a und § 5 dieser Verordnung bedarf. Für die Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer solchen Bewilligung gilt gemäß § 8 Abs. 4 NSchG der § 13 leg.cit.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag zunächst die Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht zu teilen, daß der angefochtene Bescheid deshalb rechtswidrig sei, weil er der wasserrechtlichen Bewilligung vom "widerspreche". Hiezu genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG, auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom , Zlen. 86/10/0203, AW 86/10/0062, aber auch des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 86/10/0061, zu verweisen. Soweit die Beschwerdeführerinnen - offenbar ableitend von einer diesbezüglich verfehlten Rechtsansicht - den von der belangten Behörde zitierten Auslegungsgrundsatz rügen, daß das Vorliegen der Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen gemäß § 13 NSchG eng - und zwar zugunsten des Naturschutzes - auszulegen sei, vermögen sie den Gerichtshof nicht dazu zu veranlassen, von dieser im hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/10/0203, dargelegten Anschauung abzugehen.
Weiters ist den Beschwerdeführerinnen insoweit nicht beizupflichten, als sie vermeinen, die belangte Behörde hätte zu ermitteln (und zu berücksichtigen) gehabt, ob das Projekt den Interessen des Naturschutzes "nur im unbedingt unvermeidlichen bzw. geringeren Ausmaß zuwiderläuft", als dies bei Ausnützung der Wasserkraft an anderen Orten oder in anderer Weise (z.B. durch ein Großkraftwerk) der Fall wäre, hatte doch die belangte Behörde bei diesem Verfahrensschritt (§ 13 Abs. 1 lit. a NSchG) allein das ihr unterbreitete Projekt einem Bewilligungsverfahren zu unterziehen und dessen Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen. Dies schließt allerdings nicht aus - dies sei zur Vermeidung von Mißverständnissen gesagt -, daß bei der allfälligen Interessenabwägung nach § 13 Abs. 1 lit. b NSchG diesen Umständen nicht doch, unter dem Gesichtspunkt eines allfälligen öffentlichen Interesses an dem zur Bewilligung beantragten Vorhaben, Bedeutung zukommen könnte. Der Umstand, daß das Projekt nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen keine größere Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen mit sich bringe, als dies mit der Errichtung eines Kraftwerkes "notwendigerweise" verbunden sei, sagt über die Bewilligungsfähigkeit für sich allein nichts aus. Dem in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführerinnen gebrauchten Argument, nach der Vorschrift des § 105 lit. i des Wasserrechtsgesetzes werde eine Nutzung in optimaler Weise gefordert, ist schon im Hinblick auf die obzitierte Rechtsprechung (in bezug auf das Verhältnis naturschutzrechtlicher und wasserrechtlicher Bewilligungen) der Boden entzogen.
Soweit die Beschwerdeführerinnen schließlich vorbringen, im "Vorprüfungsverfahren" sei seitens der Naturschutzbehörde erklärt worden, daß keine absolute Ablehnung des Projektes zu erwarten sei, was zur Folge habe, daß (beträchtliche) Kosten für Planung und Vorbereitung entstanden seien, was volkswirtschaftlich unerwünscht sei, vermögen sie - unabhängig davon, ob diese Behauptung zutrifft - eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, räumen sie doch selbst ein, daß keine gesetzliche Norm besteht, nach der die belangte Behörde an ihre Stellungnahme im "Vorprüfungsverfahren" gebunden war. Bei Erledigung der vorliegenden Beschwerde kommt es aber allein auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und nicht auf die von den Beschwerdeführerinnen aufgezeigten Folgen an. Gleiches - nämlich die mangelnde rechtliche Relevanz - gilt für ihre Hinweise auf "Tendenzen der Tagespolitik" und "erklärte politische Intentionen … sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene".
Der Beschwerde kommt dennoch Berechtigung zu: Die belangte Behörde hat zwar die Versagung der angestrebten Bewilligung laut Spruch des angefochtenen Bescheides auch auf § 4 Abs. 1 lit. a und § 5 der Ruheverordnung gestützt, doch hat sie in der Begründung dazu lediglich einen ganz allgemein gehaltenen Hinweis bei der Interessenabwägung aufgenommen. Dieser, eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof hindernde Begründungsmangel wäre allerdings unwesentlich, wenn die belangte Behörde die Versagung unabhängig von dem Umstand aussprechen durfte, daß die Verwirklichung des Projektes in einem Ruhegebiet geplant ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa im Erkenntnis vom , Zl. 85/10/0077, die Rechtsansicht vertreten, für die Versagung der Ausnahmebewilligung in Anwendung des § 13 Abs. 1 lit. a NSchG genüge es, wenn das Vorhaben - abgesehen von der lit. b - nur eine der dort erwähnten Beeinträchtigungen des öffentlichen Interesses, das durch die Normierung der Bewilligungspflicht geschützt werden soll, erwarten lasse, sodaß es nicht erforderlich sei, daß die in dieser Gesetzesstelle erwähnten Beeinträchtigungen kumulativ aufträten.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides läßt sich zunächst entnehmen, daß die belangte Behörde nicht angenommen hat, daß der Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen in der im § 13 Abs. 1 lit. a NSchG beschriebenen Weise beeinträchtigt werden würden, vielmehr hat sie dies in Hinsicht auf das Landschaftsbild in seiner Eigenart und Schönheit (sohin insoweit kumulativ, obwohl dies in Anbetracht des vom Gesetzgeber gewählten Wortes "oder" nicht erforderlich wäre) sowie den Erholungswert der Windache samt deren Uferschutzbereich angenommen. Das von den Beschwerdeführerinnen ins Treffen geführte (in der Verhandlung vom abgegebene) limnologische Gutachten sagt dazu nichts aus; es kann daher in der Nichtberücksichtigung desselben bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Rechtswidrigkeit gelegen sein.
Allerdings hat der Gerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 85/10/0077, zum Ausdruck gebracht, es sei rechtlich verfehlt, aus der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes allein auf die Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft zu schließen, da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, er habe durch den letzteren Begriff den ersteren lediglich wiederholen wollen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen - dies sei zur Klarstellung gesagt -, daß ein Vorhaben beide Beeinträchtigungen mit sich bringt, doch muß, um einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich zu sein, die Begründung eines Versagungsbescheides insoweit nachvollziehbar sein, als eine eindeutige Zuordnung der von der Verwirklichung eines Vorhabens zu erwartenden (negativen) Beeinträchtigungen erfolgt. Eine solche eindeutige Zuordnung läßt die Begründung des angefochtenen Bescheides in Hinsicht auf die Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft - bei dem gemäß § 13 Abs. 1 lit. b zweiter Satz NSchG sachverhaltsbezogen auch darauf Bedacht zu nehmen wäre, daß das Vorhaben in einem Ruhegebiet (§ 8) ausgeführt werden soll - vermissen.
Auch dieser Begründungsmangel wäre jedoch nach der oben dargestellten Rechtslage nicht wesentlich, wenn schon die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in seiner Eigenart und/oder Schönheit in der im § 13 Abs. 1 lit. a NSchG beschriebenen Weise allein den Spruch des angefochtenen Bescheides zu tragen vermöchte. Ob dies zutrifft, ist eine Frage, welche unter Beiziehung eines entsprechenden Sachverständigen zu lösen ist, was die belangte Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch getan hat.
Bereits in der Verhandlung vom erklärte der naturschutzfachliche Amtssachverständige Dr. N., gegen das Vorhaben der Beschwerdeführerinnen bestehe bei Einhaltung bestimmter Vorschreibungen - darunter (Z. 1) auch, die Ausbauwassermenge im Oktober und Mai jeden Jahres auf 0,75 m3/s zu beschränken - von seinem Standpunkt her kein Einwand, wobei dies auch ausführlich begründet wurde. In Ergänzung dazu führte dieser Sachverständige in seiner Stellungnahme vom zu einem entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerinnen aus, gegen den Vorschlag, eine "endgültige" Begrenzung der Ausbauwassermenge mit allenfalls geringfügigen flußbaulichen Maßnahmen im Bachbett vorzunehmen, bestehe nach einer Versuchsperiode (unter entsprechenden, näher beschriebenen Bedingungen) kein Einwand. Auch in einer weiteren Stellungnahme vom stand dieser Sachverständige dem Projekt grundsätzlich nicht negativ gegenüber und brachte u.a. vor, bei "positivem" Ergebnis einer Überprüfung im "Oktober bzw. Mai", d.h. für den Fall, daß auch bei einer Ausbauwassermenge von 1,5 m3/s ausreichend Wasser im Bachbett bleibe, würde die (von ihm beantragte) Einschränkung auf die (reduzierte) Wassermenge von 0,75 m3/s entweder entfallen können oder für diese Zeit eine Ausbauwassermenge von (nur) 1,0 m3/s vorzuschreiben sein. Schließlich führte der naturschutzfachliche Amtssachverständige Dr. N. in seiner gutächtlichen Äußerung vom u. a. aus, "in diesem Falle" (gemeint offenbar: im Falle des vorliegenden Projektes) sei der Wasserentzug aus naturschutzfachlicher Sicht vertretbar; dies allerdings unter der genannten Auflage Z. 1. Dem Gewässer selbst und seinem Uferbereich komme in der Entnahmestrecke kein Erholungswert zu. Das Gewässer eigne sich nicht zum Baden oder Paddeln. Es wäre aber möglich, bei der Gemeinde zu erheben, ob gelegentlich Wildwasserpaddler diese Strecke befahren würden.
Im Schreiben vom (als Ozl. 31 im angefochtenen Bescheid zitiert) an die Erstbeschwerdeführerin (doch ist dieses Schreiben nach der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde, S. 12, beiden Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis gelangt) stellte die belangte Behörde die ihr wesentlich erscheinenden rechtlichen und sachlichen Gegebenheiten dar, wobei das im Akt erliegende Konzept dieses Schreibens nicht nur vom (rechtskundigen) Sachbearbeiter der belangten Behörde, sondern auch von dem im angefochtenen Bescheid angeführten Amtssachverständigen Dipl.Ing. R. mittels Handzeichens gefertigt wurde. Diesem Schreiben waren nach der Aktenlage "Allgemeine Bewertungskriterien zu Eigenart und Schönheit der Landschaft" dieses Amtssachverständigen angeschlossen (bei letzteren handelt es sich um eine Reihe von Definitionen wie etwa, was unter "Vielfalt" und "Ursprünglichkeit" der Landschaft zu verstehen ist).
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid nicht auf die obzitierten gutächtlichen Äußerungen des Dr. N., sondern insbesondere auf die soeben zitierten Unterlagen (OZl. 31, von ihr als "Gutachten" bezeichnet) gestützt. Dies war ihr allerdings aus folgenden Erwägungen verwehrt:
Aus dem Schreiben vom läßt sich nicht eindeutig entnehmen, welche darin enthaltenen Überlegungen tatsächlich vom Sachverständigen Dipl.Ing. R. stammen bzw. womit sich dieser identifiziert. Dies gilt auch für die darin enthaltenen Feststellungen, wie etwa, daß die Windache einen der wenigen letzten bedeutenden Bäche (gemeint: im näheren Bereich der Gemeinde S., wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt), die von technischen Maßnahmen frei seien, darstelle.
Schon aus diesem Grund kann von einem "Gutachten" im Sinne der hg. Judikatur (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 10939/A), nicht gesprochen werden.
Was im übrigen die von der belangten Behörde insoweit herangezogenen weiteren Belegstellen für "Allgemeine Bewertungskriterien über Eigenart und Schönheit der Landschaft" anlangt (vgl. S. 5 im angefochtenen Bescheid), so könnten diese zwar bei der Erstattung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens allenfalls eine Rolle spielen, dieses jedoch im Rahmen der Aufnahme des Beweises darüber, ob ein Vorhaben im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. a NSchG bewilligungsfähig ist, nicht ersetzen.
Weiters sei vermerkt, daß die Ausführungen im Schreiben vom (welche im angefochtenen Bescheid ihren Niederschlag gefunden haben), wonach eine Beeinflussung des Uferschutzbereiches auch durch das projektierte "Krafthaus" zu erwarten sei, dem Gerichtshof unverständlich sind, da dieses Bauwerk nach der Aktenlage gar nicht in diesem Bereich geplant ist.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die belangte Behörde nicht in einer der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglichen Weise dargelegt hat, weshalb sie davon ausgegangen ist, das Vorhaben der Beschwerdeführerinnen beeinträchtige das Landschaftsbild in seiner Eigenart und (oder) Schönheit und (oder) den Erholungswert der Landschaft in der im § 13 Abs. 1 lit. a NSchG beschriebenen Weise.
Da die auf § 13 Abs. 3 NSchG gestützte Versagung der Bewilligung jedenfalls voraussetzt, daß eine Beeinträchtigung im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. a leg. cit. durch die Verwirklichung des Projektes zu erwarten ist, war der angefochtene Bescheid schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a, b und c VwGG aufzuheben.
Für das fortgesetzte Verfahren sei - sollte die belangte Behörde neuerlich eine Beeinträchtigung im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. a NSchG in der Verwirklichung des gegenständlichen Projektes erblicken - allerdings auf folgendes verwiesen: Die Frage, welches Gewicht dem unmittelbar einsichtigen öffentlichen Interesse an der Energiegewinnung und -versorgung durch Wasserkraft im konkreten Fall zukommt, ist auf Sachverständigenbasis zu klären (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/10/0026). Soweit sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (S. 9 unten) darauf beruft, der angestrebte Zweck könne "nach den Erfahrungen des täglichen Lebens" auf eine andere technisch und wirtschaftlich vertretbare Weise erreicht werden (§ 13 Abs. 1 lit. b letzter Satz NSchG), vermag ihr der Gerichtshof nicht zu folgen, entspricht es doch keineswegs diesen Erfahrungen, daß durch der belangten Behörde offenbar vorschwebende "Energiesparmaßnahmen" (vgl. S. 8, 2. Absatz, im angefochtenen Bescheid), ohne daß dargelegt wird, worin diese konkret bestehen sollen, der von den Beschwerdeführerinnen angestrebte Zweck erreicht werden könnte.
Zu den von der belangten Behörde als "Hilfsmittel" herangezogenen Unterlagen, nämlich dem Tiroler Erholungsraumkonzept und dem Tiroler Fremdenverkehrskonzept II, ist schließlich zu bemerken, daß der Verwaltungsgerichtshof zwar im Erkenntnis vom , Zl. 84/10/0177, (worauf die belangte Behörde in der Ergänzung ihrer Gegenschrift in diesem Zusammenhang verweist) gegen die Einbringung von aus dem ersteren abgeleiteten allgemein anerkannten Interessen bei der Abwägung keine Bedenken hatte, sich jedoch aus der Begründung des im vorliegenden Beschwerdefall angefochtenen Bescheides - abgesehen von der Ausführung auf S. 8 oben, wonach "bei der Nutzung der Naturgüter besonders vorsichtig vorgegangen werden soll", was ohnedies aus den "Allgemeinen Grundsätzen" des § 1 NSchG abzuleiten ist - nicht entnehmen läßt, welche (weitere) "Hilfe" bei der Interessenabwägung durch diese Unterlagen gewährt wird.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am