VwGH vom 08.06.1993, 92/08/0207
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des Mag. A in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, L, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Steiermark vom , Zl. IVc 7022 B-Dr. J/Fe, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der das Diplomstudium der Montangeologie an der Montanuniversität Leoben abgeschlossen hat, bezog in der Zeit vom bis Arbeitslosengeld, vom bis Notstandshilfe, vom bis (während seiner Einbeziehung in die Schulungsmaßnahme "Sprenggrundlehrgang") eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) und vom bis wiederum Notstandshilfe. Im Sommersemester 1992 war er als ordentlicher Hörer eines "Studium irregulare" an der Montanuniversität Leoben inskribiert. In der Zeit vom bis nahm der Beschwerdeführer an einem Kurs des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Handelskammer Steiermark "EDV-Einführung mit dem PC" teil, dessen Kosten im Betrag von S 3.900,-- durch eine ihm gewährte Beihilfe nach dem AMFG abgedeckt wurden. Sein Begehren um diese Beihilfe hatte der Beschwerdeführer auf ein Schreiben des Ass.-Prof. Dr. E vom Institut für Geowissenschaften an der Montanuniversität Leoben vom mit nachstehendem Inhalt gestützt:
"(Der Beschwerdeführer) hat sich für die Mitarbeit an meinem wissenschaftlichen Projekt "Vergleichende Untersuchung von chloridischem mit sulfatischem Haselgebirge" beworben.
Für die Mitarbeit sind unbedingt Grundkenntnisse in der EDV notwendig.
Da (der Beschwerdeführer) diese Kenntnisse zur Zeit nicht nachweisen kann, ersuche ich Sie, den oben Genannten, im Rahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes an einem Einführungskurs für EDV teilnehmen zu lassen, um eine Anstellung zu ermöglichen."
Am langte beim Arbeitsamt Leoben die Fotokopie eines Schreibens des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF) an den Ass.-Prof. Dr. E vom Mai 1992 ein, in dem ihm mitgeteilt wurde, daß sein Forschungsvorhaben "Vergleichende Untersuchung/Haselgebirge" mit einem Gesamtbetrag in der Höhe von S 265.000,-- für die Dauer von 12 Monaten (Projektlaufzeit) gefördert werden könne.
Der genehmigte Förderungsbetrag setze sich zusammen aus:
Personalkosten S 120.000,--, Gerätekosten S 65.000,-- Materialkosten S 40.000,--, Reisekosten S 40.000,--. Die Personalkosten gliederten sich wie folgt: "(Beschwerdeführer) A. Forschungsbeihilfe 12 (Monate) 120.000,-- S". Dieses Bewilligungsschreiben begründe zusammen mit der "Annahme- und Verpflichtungserklärung" den Förderungsvertrag zwischen Dr. Erkan und dem FWF. Bestandteil dieses Vertrages seien die beigeschlossenen "Richtlinien für die Verwendung und Verrechnung von Förderungsbeiträgen des FWF".
In der niederschriftlichen Vernehmung vor dem Arbeitsamt vom erklärte der Beschwerdeführer, er erhalte für seine Dissertationsarbeit (Forschungsprojekt FWF) eine Aufwandsentschädigung von jährlich S 120.000,--. Diese Forschungsarbeit werde mit Juli 1992 aufgenommen.
Mit Bescheid vom sprach das Arbeitsamt aus, daß dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung des Arbeitslosengeldes ab gemäß § 12 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde. Begründet wurde die Entscheidung damit, daß der Beschwerdeführer ab Juli 1992 in einem Beschäftigungsverhältnis stehe und daher Arbeitslosigkeit nicht gegeben sei.
In der dagegen erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, er stehe zur Zeit weder in einem Dienstnoch in einem Werkvertragsverhältnis und sei somit arbeitslos. Vom FWF erhalte er lediglich stipendienähnliche Zahlungen, nämlich eine Forschungsbeihilfe im Rahmen des obgenannten Forschungsprojektes für seine Dissertation. Als rechtliche Grundlage für seine Berufung erlaube er sich, eine Kopie der Richtlinien für die Verwendung und Verrechnung von Förderungsmitteln des FWF beizulegen.
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen dieser Richtlinien lauten:
"I. Allgemeines
1. Diese Richtlinien sind Bestandteil der Bewilligung und damit des Förderungsvertrages zwischen dem/der Projektleiter/in (=Projektleitung) und dem FWF. Sie werden von diesen durch Unterzeichnung der Annahme- und Verpflichtungserklärung (FWF-Formular "V") anerkannt; durch diese Unterzeichnung wird der Förderungsvertrag rechtswirksam .
...
II. Personal
1. Allgemeines
1. Der FWF stellt die Mittel zur Verfügung, die erforderlich sind, um zusätzliche Mitarbeiter/innen bis zu der in der Bewilligung festgelegten Beschäftigungsdauer und je nach Qualifikationsgruppe zu vergüten...
2. Im Rahmen von Forschungsprojekten stellt der FWF Mittel zur Verfügung für:
* wissenschaftliches Personal (Dienstverträge für Promovierte
und Diplomierte; Forschungsbeihilfen für Diplomand/innen/en, Dissertant/innen/en;)
* nichtwissenschaftliches Personal (...)
* Facharbeiter/innen (...)
...
2. Wissenschaftliches Personal
2.1. Dienstverträge
...
2.2. Forschungsbeihilfen
2.2.1 Forschungsbeihilfen an Dissertant/innen/en
1. Forschungsbeihilfen stellen eine Art Arbeitsstipendium des FWF an Studierende dar, die außerhalb eines Dienst- oder Werkvertrages in einem Projekt mitwirken. Die Empfänger/innen der Forschungsbeihilfe dürfen in keinem Dienstverhältnis zur Universität/Hochschule, zur Leitung des Forschungsprojektes oder zu einer der Leitung des Forschungsvorhabens nahestehenden Institution (z.B. Verein) stehen. Es dürfen zwischen dem/der Projektleiter/in und den Empfänger/innen der Forschungsbeihilfe keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden.
2. Neben der Forschungsbeihilfe dürfen im Projekt auch keine Werkverträge abgeschlossen werden. Das Überschreiten der vom FWF gesetzten Höchstbeträge ist unzulässig. Da das Stipendium kein Dienstverhältnis darstellt, ist es der Höhe nach eine angemessene Anerkennung für eine Arbeit, die die Studierenden auch in ihrem eigenen Ausbildungsinteresse im Forschungsvorhaben leisten. Der Umfang der Mitwirkung am Forschungsvorhaben wird deshalb entsprechend geringer sein. Der FWF geht davon aus, daß der Empfängerkreis der Forschungsbeihilfen anderweitig sozialversichert ist.
3. Die Empfänger/innen der Forschungsbeihilfe dürfen zu Beginn ihrer Mitwirkung am Forschungsprojekt ihre Universitäts-/Hochschulstudien noch nicht mit der einschlägigen Promotion abgeschlossen haben. Die Erlangung des Doktorats während der Projektlaufzeit ist dem FWF umgehend mitzuteilen. Die Auszahlung der Forschungsbeihilfe ist binnen eines Monats einzustellen.
4. Bei der Auszahlung der Mittel bzw. bei Beginn der Mitwirkung ist klar zum Ausdruck zu bringen, daß es sich um Mittel handelt, die den Mitarbeiter/n/innen unmittelbar vom FWF zugewendet werden und daß die Leiter/innen des Forschungsvorhabens aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung als Auszahlungsstelle fungieren.
5. Eine wirtschaftliche Verwertung der Ergebnisse des Forschungsvorhabens darf dem Forschungsbeihilfenempfängerkreis nicht eingeräumt werden. Erlöse, die diesen Personen während ihrer Tätigkeit für das Forschungsvorhaben im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit von Dritten zufließen, sind auf den bewilligten Betrag der Forschungsbeihilfe anzurechnen.
6. Bei der Auszahlung (Empfangsbestätigung) oder Überweisung der Forschungsbeihilfe ist der Betrag ausdrücklich als Forschungsbeihilfe zu bezeichnen, die Projektnummer ist dabei anzuführen. Die Auszahlung der Forschungsbeihilfe soll monatlich erfolgen.
7. Der FWF gewährt keine Forschungsbeihilfen an Personen, die bereits in einem Dienstverhältnis (zu Projektleiter/in oder Forschungsstätte) gestanden sind.
2.2.2. Forschungsbeihilfen an Diplomand/inn/en
...
3. Nichtwissenschaftliches Personal
...
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4. | Facharbeiter/innen | |||||||||
... | ||||||||||
6. | Rahmenbedingungen für die Verwendung von Personalmitteln Zulässig ohne Antrag an den FWF ist ... | |||||||||
* die kostenneutrale Umwandlung von Forschungsbeihilfen in Dienstverträge; | ||||||||||
..." |
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. In der Bescheidbegründung wird nach Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen und nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens sowie auszugsweiser Zitierung aus den Richtlinien, dem Schreiben des Dr. E vom und dem Schreiben des FWF an Dr. E vom Mai 1992 ausgeführt, eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sei das Vorliegen von Arbeitslosigkeit, wobei nach § 12 Abs. 1 AlVG arbeitslos sei, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden habe. Beschäftigung in diesem Zusammenhang bedeute eine mit einem Arbeitseinkommen verbundene Tätigkeit, der ein Dienstverhältnis zugrunde liegen könne, die jedoch nicht auf einem Dienstverhältnis beruhen müsse. Der Umstand, daß Gruppen von Mitarbeitern des FWF über Dienstverträge entlohnt würden, während andere, wie der Beschwerdeführer, sogenannte Forschungsbeihilfen erhielten, unter anderem deshalb, weil der FWF davon ausgehe, daß dieser Personenkreis anderweitig sozialversichert sei, ändere nichts daran, daß es sich dabei um eine Entlohnung für eine verrichtete Arbeit (wenn auch Forschungsarbeit) handle und Arbeitslosigkeit daher nicht gegeben sei. Auch der Umstand, daß die Umwandlung von Forschungsbeihilfen in Dienstverträge zwar ohne Antrag an den FWF zulässig sei, aber kostenneutral zu sein habe, deute zwar daraufhin, daß diese Bezeichnung aus Gründen der "(Sozialversicherungs-) Beitrags- bzw. Steuerschonung" oder aus sonstigen, nicht bekannten Gründen gewählt worden sei, nicht aber darauf, daß es sich dabei nicht um eine Entlohnung für geleistete oder zu leistende Arbeiten handle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Nach den Beschwerdeausführungen beziehe der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen seit eine Forschungsbeihilfe (in einer die Geringsfügigkeitsgrenze überschreitenden Höhe) zur Ermöglichung des genannten Forschungsprojektes, das auch Grundlage seiner Dissertation bilde. Die aufgrund der Richtlinien zur Verfügung gestellte Forschungsbeihilfe habe ausschließlich den Zweck, das Forschungsprojekt zu realisieren bzw. eine Dissertation zu ermöglichen, wobei die Forschungsbeihilfe als eine Art Stipendium anzusehen sei. Diese Forschungsbeihilfe diene daher ihrem Typus nach in erster Linie nicht der Schaffung von Einkünften in Geld- oder Güterform, sondern der Realisierung einer Dissertation im Rahmen eines Forschungsprojektes und stelle daher kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, die zum Wegfall des Tatbestandsmerkmales Arbeitslosigkeit führe, im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar. Auf § 12 Abs. 3 lit. f AlVG sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Hätte sie dies getan, so wäre sie zum Ergebnis gekommen, daß ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 12 Abs. 4 AlVG vorgelegen sei. Der angefochtene Bescheid sei aber auch mit relevanten Verfahrensmängeln behaftet. So reichten die Feststellungen nicht aus, um das Vorliegen eines (sozialversicherungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG zu beurteilen. Dazu genüge auch nicht die alleinige Übernahme der Richtlinien. Insbesondere fehlten Feststellungen darüber, ob die Forschungsbeihilfe auch zur Finanzierung von mit der Forschungstätigkeit verbundenem Aufwand diene. Es sei nicht erwiesen, daß durch die zur Verfügung gestellten Gerätekosten, Materialkosten und Reisekosten sämtlicher Aufwand abgedeckt sei; dies vor allem deshalb nicht, weil das Forschungsprojekt des Beschwerdeführers sehr kostenintensiv sei. Weiters fehlten Feststellungen darüber, daß der Beschwerdeführer seit als arbeitssuchend gemeldet und jederzeit bereit gewesen sei, eine Arbeitsstelle anzunehmen. Dies wäre insbesondere im Hinblick auf § 12 Abs. 4 AlVG wesentlich gewesen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. § 12 Abs. 3 AlVG zählt Personen auf, die insbesondere im Sinne (unter anderem) des Abs. 1 des § 12 als arbeitslos gelten. § 12 Abs. 6 AlVG benennt die Personen, die jedoch als arbeitslos gelten.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich strittig, ob die Mitwirkung des Beschwerdeführers am mehrfach genannten Forschungsprojekt seit , für die ihm vom FWF eine Forschungsbeihilfe von monatlich S 10.000,-- gewährt wurde, eine das Tatbestandsmoment der Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung im Sinne des § 12 AlVG darstellte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom , Zl. 89/08/0229, und vom , Zl. 92/08/0131) fallen, weil der Aufzählung der Tatbestände des § 12 Abs. 3 AlVG nur veranschaulichende Bedeutung für die Definition der Arbeitslosigkeit durch § 12 Abs. 1 leg. cit. zukommt (arg. "insbesondere"), unter den Begriff "Beschäftigung" im Sinne des zuletzt genannten Absatzes nicht nur die in § 12 Abs. 3 lit. a, b und d leg. cit. angeführten Tätigkeiten. Das bedeutet aber nicht, daß jede mit einem Einkommen verbundene Tätigkeit darunter zu subsumieren ist. Die in § 12 Abs. 3 lit. a, b und d leg. cit. aufgezählten Tätigkeiten geben vielmehr die Richtung an, in der der Beschäftigungsbegriff des Abs. 1 zu interpretieren ist. Unter einer "Beschäftigung" im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG ist demgemäß jede mit einem Erwerbseinkommen verbundene (im Falle des § 12 Abs. 3 lit. d AlVG letztlich Erwerbszwecken dienende) Tätigkeit zu verstehen, der zwar ein Dienstverhältnis im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a AlVG (das ist ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG) zugrunde liegen kann, aber nicht muß. Unter einem (aus einer Beschäftigung im eben dargestellten Sinn erwachsenden) Erwerbseinkommen ist dabei in den Fällen, in denen ein Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG vorliegt, das Entgelt nach § 49 ASVG gemeint, also Geld- und Sachbezüge, auf die der Dientsnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüberhinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält; liegt aber der Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG kein Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG zugrunde, so sind unter dem Erwerbseinkommen die aus dieser Beschäftigung erzielten (im Falle des § 12 Abs. 3 lit. d AlVG fiktiven) Einkünfte in Geld- oder Güterform zu verstehen. Mit einer Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG ist somit eine Erwerbstätigkeit gemeint. Gemeinsames Merkmal sowohl der selbständigen als auch der unselbständigen Erwerbstätigen (zu denen, wie ausgeführt, nicht nur Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zählen) ist aber, daß sie eine nachhaltige Tätigkeit entfalten, die (ihrem Typus nach) die Schaffung von Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Dabei setzt die Nachhaltigkeit dieser Tätigkeit voraus, daß bei den Erwerbstätigen die Absicht besteht, die Tätigkeit bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen und aus der ständigen Wiederholung eine Erwerbsquelle zu machen.
Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze ist der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Der Beschwerdeführer selbst bezeichnete in der Berufung die Richtlinien "als rechtliche Grundlage" für seine Berufung, das heißt für die strittige arbeitslosenversicherungsrechtliche Bewertung seiner Mitwirkung am mehrfach genannten Forschungsprojekt des Dr. Erkan ab , für die ihm vom FWF - entsprechend diesen Richtlinien - ab diesem Zeitpunkt eine Forschungsbeihilfe von S 120.000,--, zahlbar in monatlichen Beträgen von S 10.000,--, gewährt wurde. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde davon ausging, daß die Mitwirkung des Beschwerdeführers auch entsprechend diesen Richtlinien erfolgte.
Demnach beruhte diese Mitwirkung zwar nicht auf einem privatrechtlichen Dienstvertrag und begründete daher auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG; der Beschwerdeführer entfaltete aber durch diese Mitwirkung am Forschungsprojekt eines Dritten, nämlich des Dr. Erkan, für das diesem vom FWF ein Förderungsbetrag in der Höhe von S 265.000,-- unter anderem durch Übernahme der Personalkosten in Form der Zuerkennung einer Forschungsbeihilfe an den Beschwerdeführer, gewährt wurde, eine nachhaltige Tätigkeit im obgenannten Sinn. Denn ungeachtet des Umstandes, daß diese Mitwirkung - von dem durch Dr. Erkan vorgegebenen Forschungsziel einerseits und von der subjektiven Absicht des Beschwerdeführers andererseits aus betrachtet - zweifellos den Zweck hatte, "das Forschungsprojekt zu realisieren bzw. eine Dissertation zu ermöglichen", zielte sie - insofern nicht anders, als wenn der Mitwirkung ein Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG zugrundegelegen wäre - ihrem Typus nach zumindest auch auf die Schaffung von Einkünften, nämlich eine Forschungsbeihilfe nach Punkt II. 2.2.1. der Richtlinien, ab.
Daß diese Forschungsbeihilfe ein Erwerbseinkommen im Sinne der
zitierten Rechtsprechung darstellte, ergibt sich auch aus den
oben wiedergegebenen Bestimmungen der Richtlinien, insbesondere
aus Punkt II. 1.1. ("... die Mittel zur Verfügung, die
erforderlich sind, um zusätzliche Mitarbeiter/innen ... zu
vergüten."), Punkt II. 2.2.1.2. ("... ist es der Höhe nach eine
angemessene Anerkennung für eine Arbeit, die die Studierenden auch in ihrem eigenen Ausbildungsinteresse im Forschungsvorhaben leisten."), Punkt II. 2.2.1.5. ("Erlöse, die diesen Personen während ihrer Tätigkeit für das Forschungsvorhaben im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit von Dritten zufließen, sind auf den bewilligten Betrag der Forschungsbeihilfe anzurechnen."), aber auch aus Punkt II. 6. ("Zulässig ohne Antrag an den FWF ist ... die kostenneutrale Umwandlung von Forschungsbeihilfen in Dienstverträge"), weil sich auch darin zeigt, daß aus der Sicht des die Forschungsbeihilfe gewährenden FWF mit dieser Leistung - nicht anders als mit einem Entgelt im Rahmen eines Dienstverhältnisses - ihrem eigentlichen Leistungszweck nach eine Vergütung für die Mitwirkung bezweckt ist. Daß der FWF nach Punkt II. 2.2.1.2. bei der Gewährung von Forschungsbeihilfen davon ausgeht, daß der Empfängerkreis anderweitig sozialversichert ist, hat mit der Wertung der Mitwirkung an einem Forschungsprojekt gegen Gewährung einer Forschungsbeihilfe als Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG nichts zu tun, weil nach den obigen rechtlichen Darlegungen die Wertung einer Tätigkeit als Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG ohne Rücksicht darauf zu erfolgen hat, ob durch sie eine Sozialversicherungspflicht begründet wird und ob der Betreffende anderweitig sozialversichert ist.
Zur Verfahrensrüge, wonach Feststellungen dazu fehlten, ob die Forschungsbeihilfe auch zur Finanzierung von mit der Forschungstätigkeit verbundenem Aufwand diene, ist zu bemerken, daß der Beschwerdeführer in seiner Berufung - anders als noch in seiner Niederschrift vom - nicht mehr behauptet hat, die Forschungsbeihilfe stelle eine "Aufwandsentschädigung" dar, sondern sich zur rechtlichen Bewertung der Forschungsbeihilfe auf die Richtlinien berufen hat, nach denen die Forschungsbeihilfe aber, wie bereits ausgeführt wurde, eine angemessene Anerkennung für die Arbeit der Studierenden, die sie im Forschungsvorhaben leisten, darstellt.
Da die belangte Behörde somit zu Recht eine Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ab verneint hat, brauchte sie sich weder mit der Frage zu befassen, ob darüberhinaus auch der Tatbestand des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG vorlag, noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als arbeitssuchend gemeldet und im Sinne der §§ 9 ff AlVG arbeitswillig war; letzteres deshalb nicht, weil es beim Fehlen der Arbeitslosigkeit als einer der Tatbestandsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht mehr darauf ankommt, ob die anderen Tatbestandsvoraussetzungen gegeben wären oder auch fehlen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.