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VwGH vom 21.12.1993, 92/08/0200

VwGH vom 21.12.1993, 92/08/0200

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde der I-Gesellschaft mbH in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom , Zl. 3/07-12.645/12-1992, betreffend Überweisung von Pensionsbezügen (mitbeteiligte Partei:

Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Wien 9, Roßauer Lände 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren auf Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Die (inzwischen am verstorbene) K stellte am bei der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension ab .

Mit Beschluß vom bewilligte das Bezirksgericht Salzburg der Beschwerdeführerin über ihren Antrag vom die Pfändung und Überweisung der Ansprüche der K. als verpflichteter Partei aus der Alters- oder Invaliditätspension gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter als Drittschuldnerin zur Hereinbringung einer näher genannten Forderung der Beschwerdeführerin gegen K.. Die Exekutionsbewilligung wurde der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Hauptstelle) am und ihrer Landesstelle Salzburg am zugestellt. Letztere sandte diesen Beschluß dem Bezirksgericht Salzburg am mit der Mitteilung zurück, daß sie an K. keine Pension auszahle.

Mit Bescheid vom lehnte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den Antrag der K. auf Gewährung einer Invaliditätspension mangels Invalidität ab. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom wurde die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter unter anderem schuldig erkannt, der K. die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab zu gewähren. An diesem Rechtsstreit nahm die Beschwerdeführerin als Nebenintervenientin auf seiten der K. teil. Mit Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom wurde die Höhe der Invaliditätspension der K., mit Bescheid vom die Höhe der ihr gebührenden Ausgleichszulage festgestellt.

Mit der am beim Landesgericht Salzburg "als Arbeitsgericht" eingebrachten Mahnklage begehrte die Beschwerdeführerin von der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt als Drittschuldnerin die Zahlung von S 22.000,-- s.A. unter Hinweis auf die Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses vom an die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt am und den Pensionsanspruch der K. ab . Gegen den daraufhin vom Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht erlassenen Zahlungsbefehl vom erhob die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt Einspruch. Daraufhin überwies das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht die Rechtssache mit Beschluß vom gemäß § 38 Abs. 2 ASGG an das nicht offenbar unzuständige BG Innere Stadt Wien mit der Begründung, daß weder eine Arbeits- noch eine Sozialrechtssache vorliege. Aus Anlaß des von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurses hob das Oberlandesgericht Linz den bekämpften Beschluß als nichtig auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt an das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zurück. Aus Anlaß der Rekurse beider Parteien dieses Verfahrens gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz erklärte der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom , 9 Ob A 72/90, die bekämpfte Entscheidung und das vorangegangene Verfahren für nichtig und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück; dies mit folgender Begründung:

"Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist die Natur des erhobenen Anspruches zu prüfen. Es kommt darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (Arb 10.479 ua). Im Einzelfall wird die Zuweisung zum Bereich des öffentlichen oder des Privatrechts in der Regel durch (einfaches) Gesetz getroffen, das entweder das betreffende Rechtsgebiet ausdrücklich als öffentliches Recht bezeichnet oder eine Zuweisung an die Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zum Ausdruck bringt (SZ 56/33 ua; zuletzt JBl 1990, 196).

Durch die Pfändung einer Forderung wird die Natur des Anspruches nicht verändert. Die Überweisung zur Einziehung berechtigt den betreibenden Gläubiger gemäß § 308 EO lediglich, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht; die Rechtsstellung des Drittschuldners bleibt unverändert (vgl. SZ 51/67; 52/37 mwN). Die Sozialversicherung gehört in ihrem Kern dem öffentlichen Recht zu; die Organe der Sozialversicherungsträger treten bei Durchführung der Sozialversicherung als Träger der Verwaltung auf (Tomandl), Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 200 f; derselbe, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 10; Oberndorfer in Tomandl aaO 675 f und 688 f; JBl 1990, 196). Trifft das - wie noch auszuführen sein wird - auch für den hier erhobenen Anspruch auf Auszahlung einer bereits zuerkannten Leistung an den Versicherten zu, so muß dies auch für den Überweisungsgläubiger gelten, weil ein öffentlich-rechtlicher Anspruch durch die Pfändung und Überweisung nicht zu einem privatrechtlichen wird.

Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist das Begehren der Klägerin nicht als Sozialrechtssache gemäß § 65 Abs. 1 Z. 1 ASGG zu behandeln und daher auch nicht als eine den Gerichten zugewiesene Leistungssache (§ 354 ASVG) den Verwaltungssachen entzogen (vgl. Oberndorfer in Tomandl aaO 688 ff). Auch wenn die Aufzählung der Sozialrechtssachen in § 65 Abs. 1 ASGG - im Hinblick auf § 100 ASGG - nicht erschöpfend ist, bedürfte es zur Qualifikation einer Angelegenheit als Sozialrechtssache einer in andern Rechtsvorschriften enthaltenen Verweisung (Kuderna ASGG, 356), die für den gegenständlichen Fall fehlt. Ob die Klägerin auf Grund der Pfändung des (damals) künftigen Pensionsanspruchs der Verpflichteten in die beim Landesgericht Salzburg anhängig gewesene Rechtsstreitigkeit zwischen der Verpflichteten und der Beklagten über den Bestand und den Umfang eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen (§ 65 Abs. 1 Z. 1 ASGG) hätte eintreten können (- sie wurde als Nebenintervenientin zugelassen -), kann auf sich beruhen, weil im Zeitpunkt der Erhebung der Drittschuldnerklage über diesen Anspruch bereits ein rechtskräftiges Urteil vorlag.

Damit geht es aber bei der vorliegenden Streitigkeit über die Höhe des pfändbaren Teiles einer bereits rechtskräftig zuerkannten Versicherungsleistung allein um die Frage, an wen die Pensionsleistung zur Gänze oder zum Teil erbracht werden soll, sohin um Auszahlungsmodalitäten. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber die Überprüfung der Auszahlung einer bereits zuerkannten Leistung keine Leistungssache (Kuderna ASGG 358; SSV-NF 1/42 und 55; SSV 1/122, 6/79; 14/32; 10 Ob S 11/87; JBl 1990, 196).

Nur der Vollständigkeit halber - insbesondere weil die Klägerin die Rechtssache ursprünglich als Arbeitsrechtssache bezeichnet hat, wovon sie aber später (AS 11) abgerückt ist - sei erwähnt, daß es sich beim erhobenen Begehren auch nicht um eine Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 Abs. 1 IVm § 52 Z. 2 ASGG handelt. Eine solche könnte nur vorliegen, wenn die Drittschuldnerklage des Überweisungsgläubigers gegen den Arbeitgeber des Verpflichteten gerichtet wäre (vgl. Kuderna, ASGG 284; Arb 9.419; JBl 1990, 196). Der Umstand, daß eine Pensionsleistung schlechthin Ersatz für das im Arbeitsgerichtsprozeß erzielte Arbeitseinkommen ist, vermag diese Zuständigkeit nicht zu begründen (JBl 1990, 196)."

Mit dem am bei der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt eingelangten Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom gepfändeten Pensionsansprüche der K. im Ausmaß der ab Jänner 1988 zustehenden Pensionsansprüche, und zwar in Höhe der jeweils monatlich pfändbaren Lohnanteile, sowie im Ausmaß des pfändbaren Lohnanteiles der Sonderzahlungen an die Beschwerdeführerin zu überweisen.

Diesen Antrag wies die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom zurück. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt als einer der gesetzlichen Pensionsversicherungsträger unter anderem Vorsorge für den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zu treffen habe, wobei sich die Verfahrensarten in das Verfahren in Leistungs- und Verwaltungssachen gliedere. Da es sich bei Exekutionssachen weder um Leistungs- noch um Verwaltungssachen handle, sei der genannte Antrag zurückzuweisen gewesen.

Dem dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Einspruch gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe keine Folge, daß der Antrag der Beschwerdeführerin vom abgewiesen werde. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß zum Zeitpunkt der Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses des Bezirksgerichtes Salzburg vom an die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt am noch keine Pensionsansprüche der K. bestanden hätten. Eine streitverfangene Forderung könne nämlich erst dann als rechtswirksam festgestellt gelten, sobald das streitentscheidende Urteil in Rechtskraft erwachsen sei. Im vorliegenden Fall sei dieses Urteil erst am ergangen und sei daher die Forderung gegen die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt auch erst nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam geworden. Die diesem Zeitpunkt vorangegangene Exekution ändere nichts an der Tatsache, daß zum Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung kein Pensionsanspruch der K. bestanden und daher auch nicht pfändbar gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Hinblick darauf, daß die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt mit ihrem Bescheid vom den Antrag der Beschwerdeführerin vom mit der Begründung zurückgewiesen hat, es liege weder eine Verwaltungs- noch eine Leistungssache vor und es fehle ihr daher zu einer Entscheidung über diesen Antrag die sachliche Zuständigkeit, handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu unter anderen die Erkenntnisse vom , Zl. 89/08/0264, und vom , Zl. 91/08/0040) hiebei, unabhängig von der Richtigkeit dieser Auffassung, wegen der Art dieser Entscheidung um eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG. Der Einspruch gegen diesen Bescheid war daher gemäß § 412 Abs. 1 ASVG zulässig. Zufolge der Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG, wonach - bezogen auf das Einspruchsverfahren - die Einspruchsbehörde, sofern der Einspruch nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der "Sache" (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 11.237/A) zu entscheiden hat, war die belangte Behörde als Einspruchsbehörde lediglich zur Entscheidung darüber befugt, ob die Zurückweisung des Antrages durch die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt berechtigt war oder nicht, und hatte dementsprechend entweder (im Falle mangelnder sachlicher Zuständigkeit der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt) den Einspruch abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, daß die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt in Bindung an die Auffassung der Einspruchsbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom einer Sachentscheidung zuzuführen gehabt hätte (vgl. unter anderen die Erkenntnisse vom , Zl. 82/08/0070, und vom , Zlen. 91/08/0004, 0093). Keinesfalls war aber die belangte Behörde selbst zu einer solchen Sachentscheidung berufen (vgl. unter anderen die Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 8991/A, vom , Zl. 82/08/0093, und vom , Zl. 84/08/0213). Dadurch, daß die belangte Behörde zwar dem Einspruch keine Folge gegeben, den bekämpften Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt aber mit der (ihre sachliche Zuständigkeit implizit bejahenden) Maßgabe bestätigt hat, daß der Antrag der Beschwerdeführerin aus den oben wiedergegebenen Gründen abgewiesen werde, belastete sie den angefochtenen Bescheid wegen Überschreitung ihrer funktionellen Zuständigkeit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Ob die Beschwerdeführerin für den Fall, daß es sich - entsprechend der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Auffassung - auch bei der vom Antrag betroffenen Sache selbst um eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG handelte, der Antrag aber aus den Gründen des angefochtenen Bescheides oder anderen Erwägungen unbegründet wäre, durch die Überschreitung der funktionellen Zuständigkeit seitens der belangten Behörde in Rechten verletzt wäre, kann auf sich beruhen, weil die Entscheidung der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt aus nachstehenden Gründen nicht rechtswidrig war:

So wie in dem dem vorangegangenen Verfahren geht es auch in dem über Antrag der Beschwerdeführerin vom eingeleiteten Verfahren allein um die Frage, an wen die der K. auf Grund des rechtskräftigen Urteiles des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht ab dem Grunde nach gebührende und der Höhe nach mit Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom bestimmte Invaliditätspension von letzterer zur Gänze oder zum Teil zu erbringen war, sohin um eine bloße Auszahlungsmodalität. Das ASVG enthält zunächst keine ausdrückliche Regelung, daß über einen solchen Antrag von dem für die Auszahlung der Pensionsleistungen zuständigen Pensionsversicherungsträger bescheidmäßig zu entscheiden sei. Da aber die Pfändung einer Forderung die Natur des Anspruches nicht verändert und die Überweisung zur Einziehung an den betreibenden Gläubiger (hier: die Beschwerdeführerin) lediglich dazu berechtigt, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten (hier: der K.) gegen den Drittschuldner (hier: die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt) zusteht, ohne die Rechtsstellung des letzteren zu verändern, genügte es für die Zuordnung der gegenständlichen Angelegenheit zu den Verwaltungs- oder Leistungssachen im Sinne der §§ 354 und 355 in Verbindung mit § 352 ASVG auch, wenn danach der K. selbst ein verfahrensrechtlicher Anspruch gegen die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt auf Entscheidung dieser Frage, also darüber, daß die Pensionsleistungen nicht entsprechend der Bestimmung des § 104 ASVG zur Gänze an sie, sondern zumindest zum Teil an einen Dritten (die Beschwerdeführerin) auszuzahlen gewesen wären, zugestanden wäre. Dies ist aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, der insofern nicht die Meinung von Konecny (Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Auszahlung von Sozialversicherungsleistungen, Ecolex 1991, 263 ff, insbesondere 264 f) zu teilen vermag, schon deshalb zu verneinen, weil - anders als für Aufrechnungsstreitigkeiten, für die § 367 Abs. 2 ASVG eine Pflicht des Versicherungsträgers zur Bescheiderlassung vorsieht - jedenfalls die Entscheidung der gegenständlichen Frage nicht der Durchführung der Bestimmungen des ASVG im Sinne des § 352 ASVG (hier: des § 104 leg. cit.) dient und daher diese Angelegenheit weder als Leistungssache (vgl. dazu die Hinweise im zitierten ) noch als Verwaltungssache zu werten ist.

Obwohl, wie der OGH im zitierten Beschluß vom näher dargelegt hat, der Beschwerdeführerin auch keine Befugnis zur Erhebung einer Drittschuldnerklage im Sinne der Bestimmungen der EO gegen die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt zukommt und auch eine Klagsberechtigung nach Art. 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof schon deshalb ausscheidet, weil diese Klage nur zugunsten vermögensrechtlicher Ansprüche gegen Bund, Länder, Bezirke, Gemeinden und Gemeindeverbände, nicht aber gegen Sozialversicherungsträger eingeräumt ist, wirft doch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes diese Rechtslage keine verfassungsrechtlich bedenkliche Rechtsschutzlücke auf, weil der Beschwerdeführerin unter den Voraussetzungen des Amtshaftungsgesetzes jedenfalls die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt zusteht.

Der angefochtene Bescheid war daher aus den weiter oben angeführten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991, begrenzt durch das niedrigere Begehren der Beschwerdeführerin auf Schriftsatzaufwand. Ihr Mehrbegehren auf Stempelgebührenersatz war wegen der bestehenden sachlichen Abgabenfreiheit (§ 110 Abs. 1 Z. 2 ASVG) abzuweisen.