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VwGH vom 21.09.2000, 95/06/0230

VwGH vom 21.09.2000, 95/06/0230

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des DH. in X., vertreten durch Dr. MB., Rechtsanwalt in Y., gegen den Gemeinderat der Gemeinde G. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache (Beteiligte im Sinne des § 8 AVG: 1.) MH., 2.) NH.,

3.) FH., 4.) PH., und 5.) Univ.-Prof. Dr. MH., alle vertreten durch Dr. HS., Rechtsanwalt in Z., als Rechtsnachfolger von Dr. E. H.-R., zuletzt in A.), zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der folgenden Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen:

1. Auf Grund der Vorstellungsentscheidung der Steiermärkischen Landesregierung vom , des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 91/06/0090, und der Vorstellungsentscheidung der Steiermärkischen Landesregierung vom ergibt sich folgende bindende Rechtslage für die Entscheidung über die von Dr. E. H.-R. erhobene und von den oben genannten Rechtsnachfolgern aufrecht erhaltene Berufung:

a) Es liegt eine zulässige Berufung namens Dr. E. H.-R. vor, die nunmehr als Berufung der genannten Rechtsnachfolger zu werten ist. Auf Grund der Prozesserklärung der Rechtsnachfolger von Dr. E. H.-R. (in der Folge: Berufungswerber) ist über die Berufung zu entscheiden.

b) Dr. E. H.-R. war zunächst als übergangene Partei anzusehen und als solche berechtigt, den Baubewilligungsbescheid durch Berufung zu bekämpfen; im Rahmen der in der von ihr eingebrachten Berufung erhobenen Einwendungen ist auch für die Berufungswerber keine Präklusion eingetreten.

c) Die Berufungswerber haben kein Recht auf Überprüfung der Übereinstimmung des Projekts mit dem Flächenwidmungsplan.

d) Die Berufungswerber haben jedoch ein Recht auf Überprüfung der Einhaltung der zulässigen Bebauungsdichte.

2. Im Hinblick auf die sich aus der Bindungswirkung der unter 1. genannten Entscheidungen ergebende Rechtslage ist im Beschwerdefall die Beurteilung des Projekts unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Bebauungsdichte erforderlich. Da das Grundstück, auf dem das beantragte Projekt errichtet werden soll, als Freiland gewidmet ist, bestehen weder grundsätzliche Vorschriften betreffend die Bebauungsdichte noch konkrete Festlegungen für die Bebauungsdichte im Flächenwidmungsplan der Gemeinde. Diese sich aus der angesprochenen Bindungswirkung in Verbindung mit der generellen Rechtslage ergebende Regelungslücke ist durch Analogie zu schließen. Dabei ist auf die Festlegungen für die der Sache nach am ehesten vergleichbaren Grundstücke in räumlicher Nahebeziehung zum beschwerdegegenständlichen Grundstück zurückzugreifen. Daraus ergibt sich eine einzuhaltende Bebauungsdichte von 0,3.

3. Es ist daher an Hand des Antrags des Beschwerdeführers eine Bestimmung der Bebauungsdichte gemäß § 1 Bebauungsdichteverordnung 1993, LGBl. Nr. 38, in der Fassung LGBl. Nr. 87/1994 vorzunehmen.

3.1. Sofern das Projekt eine Bebauungsdichte von mehr als 0,3 aufweist, wäre dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, das Projekt zur Vermeidung eines Abweisungsgrundes im Hinblick auf die Überschreitung der Bebauungsdichte abzuändern (eine Entscheidung über den Antrag ohne Einräumung einer derartigen Gelegenheit wäre rechtswidrig).

Erfolgt in diesem Fall keine Änderung des Antrags, wäre der Berufung der Berufungswerber Folge zu geben und der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Baubewilligung abzuweisen.

3.2. Weist das Projekt eine Bebauungsdichte von weniger als 0,3 auf, wäre die Berufung der Berufungswerber als unbegründet abzuweisen.

II. Die Gemeinde G. hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Hinsichtlich des dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts ist zunächst auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/06/0090, zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis wurde eine Vorstellungsentscheidung der Steiermärkischen Landesregierung in dem auch hier beschwerdegegenständlichen Bauverfahren aufgehoben.

2. Für den vorliegenden Zusammenhang ist als wesentlich hervorzuheben, dass das dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Verwaltungsverfahren mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses und einer Doppelgarage eingeleitet wurde. Nachdem zunächst die Baubewilligung vom Bürgermeister der Gemeinde G. mit Bescheid vom erteilt worden war, erhob Dr. E. H.-R. (in der Folge: Nachbarin) Berufung. Diese Berufung wurde abgewiesen. Auf Grund der Vorstellung der Nachbarin wurde diese Abweisung mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom aufgehoben. Im sodann auf Gemeindeebene fortgesetzten Verfahren wurde mit Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde G. vom der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G. vom aufgehoben. Über Vorstellung des Beschwerdeführers wurde diese Aufhebung mit Entscheidung der Steiermärkischen Landesregierung vom ihrerseits aufgehoben.

3. Auf Grund der Beschwerde der Nachbarin wurde diese Aufhebung durch die belangte Behörde mit dem bereits erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 91/06/0090, aufgehoben (sodass neuerlich über die Vorstellung des Beschwerdeführers zu entscheiden war).

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis insbesondere aus, dass die Steiermärkische Landesregierung die Bindungswirkung ihrer Vorstellungsentscheidung vom nicht beachtet habe. Die Steiermärkische Landesregierung habe in ihrem kassatorischen Vorstellungsbescheid vom die Auffassung vertreten, die Berufungsbehörde habe zunächst zu prüfen, ob die Nachbarin gemäß § 42 AVG präkludiert sei und sich (verneinendenfalls ) sodann mit dem Einwand der Beteiligten, die höchstzulässige Bebauungsdichte werde überschritten, auseinanderzusetzen. An diese, die Aufhebung des Berufungsbescheides tragende Rechtsauffassung des in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheides vom seien nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in weiterer Folge die Gemeindebehörden, die Steiermärkische Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde, aber auch der Verwaltungsgerichtshof gebunden. Der Verwaltungsgerichtshof ist in diesem Erkenntnis "in Übereinstimmung mit der Berufungsbehörde und der belangten Behörde" davon ausgegangen, dass die Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht mehr festgestellt werden könne und die Nachbarin daher als übergangene Partei anzusehen und berechtigt gewesen sei, den erstinstanzlichen Bescheid durch Berufung zu bekämpfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus festgestellt, dass es unzutreffend sei, dass die Berufungsbehörde die Bebauungsdichte nicht mehr zu überprüfen gehabt hätte, habe doch die belangte Behörde in den die Aufhebung tragenden Gründen ihres Bescheides vom das Gegenteil ausgesprochen und sei insoweit eine Präklusion nicht eingetreten.

4. Auf Grund dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes erging eine neuerliche Vorstellungsentscheidung der Steiermärkischen Landesregierung vom .

Mit dieser Entscheidung wurde auf Grund der Vorstellung des Beschwerdeführers der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde G. vom (Aufhebung des Baubewilligungsbescheides) aufgehoben. Begründend führt die Steiermärkische Landesregierung insbesondere aus, dass auf Grund der Bindungswirkung des Vorstellungsbescheides vom der Gemeinderat die Frage der Vereinbarkeit mit dem Flächenwidmungsplan auf Grund der von den Nachbarn erhobenen Berufungen nicht mehr aufgreifen hätte dürfen (selbst wenn der Bürgermeister rechtswidrig entschieden hätte, da die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde in diesem Fall eingeschränkt sei).

Gemäß § 61 Abs. 2 lit. b Steiermärkische Bauordnung 1968 könne der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung nur Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen, wie z.B. die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan und den Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden sei. Das Freiland gewähre jedoch den Nachbarn keinen Immissionsschutz.

5. Da nach dieser Aufhebung keine weitere Entscheidung des Gemeinderats über die Berufung der Nachbarin erging, erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Säumnisbeschwerde.

6. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und mitgeteilt, dass die belangte Behörde nicht entscheiden werde. Begründet wird dies mit der Feststellung, dass es nicht sein könne, dass der Gemeinderat nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes entgegen jeder weiteren rechtlichen Grundlage eine Baubewilligung im Freiland zu erteilen hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof ist daher zuständig, gemäß § 42 Abs. 4 VwGG an der Stelle der belangten Behörde über die Berufung der Nachbarin zu entscheiden. Die Nachbarin ist in der Zwischenzeit verstorben. Die oben angeführten Erben haben über Anfrage durch den Verwaltungsgerichtshof erklärt, die Berufung aufrecht zu erhalten (in der Folge: Berufungswerber).

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Einleitend ist festzuhalten, dass auch das Inkrafttreten des Steiermärkischen Baugesetzes, BGBl. Nr. 59/1995, nichts daran geändert hat, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften der Steiermärkischen Bauordnung 1968 zu Ende zu führen ist (vgl. § 119 Abs. 2 Steiermärkisches Baugesetz und z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/06/0218). Bei der Entscheidung über die Berufung der Nachbarin ist daher die Steiermärkische Bauordnung 1968 anzuwenden.

2. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens ist die nach wie vor offene Berufung der Nachbarin vom . Die Berufung ist nunmehr den Rechtsnachfolgern der Nachbarin (den Berufungswerbern) zuzurechnen und richtet sich gegen die Baubewilligung vom . Diese wurde ungeachtet des Umstandes erteilt, dass durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde G. vom das Grundstück, für welches die Baubewilligung erteilt wurde, als Freiland gewidmet wurde.

3. Auf Grund der Bindungswirkung der ersten Vorstellungsentscheidung der Steiermärkischen Landesregierung vom ist jedoch im Beschwerdefall grundsätzlich davon auszugehen, dass die Frage der Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan nicht mehr zu prüfen ist. Es ist aber andererseits die "Bebauungsdichte und deren Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan" zu prüfen.

4. Aus dem oben genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ist weiters abzuleiten, dass keine Präklusion der Berufungswerber hinsichtlich der Bebauungsdichte eingetreten ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist in diesem Erkenntnis "in Übereinstimmung mit der Berufungsbehörde und der belangten Behörde" davon ausgegangen, dass die Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht mehr festgestellt werden kann und die Nachbarin daher als übergangene Partei anzusehen sei und berechtigt gewesen sei, den erstinstanzlichen Bescheid durch Berufung zu bekämpfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus festgestellt, dass es unzutreffend sei, dass die Berufungsbehörde die Bebauungsdichte nicht mehr zu überprüfen gehabt hätte, habe doch die belangte Behörde in den die Aufhebung tragenden Gründen ihres Bescheides vom das Gegenteil ausgesprochen und sei insoweit eine Präklusion nicht eingetreten. An dieser Rechtslage hat sich auch durch die Vorstellungsentscheidung vom nichts geändert.

5. Es ist daher bei der Entscheidung über die Berufung der Berufungswerber die Beurteilung der Einhaltung der Bebauungsdichte in einem Fall vorzunehmen, der im Gesetz bzw. in den auf Grund der Gesetze ergangenen Verordnungen (da er sich in der Regel nicht ereignen kann) nicht geregelt ist:

Die Bebauungsdichteverordnung 1993, LGBl. Nr. 38/1993, idF LGBl. Nr. 87/1994, sieht entsprechend ihrer gesetzlichen Grundlage in § 23 Abs. 13 ROG Mindest- und Höchstwerte der Bebauungsdichte für die verschiedenen Widmungskategorien des Baulandes vor. Ein Bebauungsplan war für das gegenständliche Grundstück nicht zu erlassen (vgl. § 27 Stmk. ROG 1974). Auch § 23 Abs. 12 Stmk. ROG bezieht sich nur auf Bauland; der Flächenwidmungsplan der Gemeinde enthält für die als Freiland gewidmete Grundfläche - im Gegensatz zu den im Bauland liegenden Grundstücken - keinen Wert für die Bebauungsdichte.

Es liegt daher insofern eine echte Lücke vor (die durch das Zusammenwirken genereller und individueller Normen konstituierte Rechtslage besagt, dass einem Bauprojekt zwar nicht die Einwendung mangelnder Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan, wohl aber die Einwendung betreffend die Einhaltung der Bebauungsdichte entgegengehalten werden kann, ohne dass es aber generelle Regelungen für die Bebauungsdichte im Freiland gäbe). Diese Lücke ist an sich durch eine Analogie zu der sachlich nächsten Regelung in der anwendbaren Rechtsvorschrift zu schließen (vgl. z.B. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 1982, 475, und zur Anwendung der Analogie im Fall einer planwidrigen Lücke VfSlg. 9748/1983 sowie VfSlg. 12.883/1991 zu einer nicht alle Fälle ausdrücklich regelnden Vorschrift betreffend die örtliche Zuständigkeit; der Verfassungsgerichtshof sieht die Analogie nicht nur dann als zulässig an, wenn sie zur Vermeidung einer Verfassungswidrigkeit geboten erscheint; vgl. weiters die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/06/0171, und vom , Zl. 91/06/0174). Als derartige sachnächste Regelungen müssen die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde für Grundstücke in der näheren Umgebung des beschwerdegegenständlichen Grundstückes festgesetzten Dichteregelungen angesehen werden, da ein Rückgriff auf die allgemeinen Festsetzungen der Bebauungsdichteverordnung dem Gebot, die sachnächste Regelung heranzuziehen, nicht entsprechen würde. Da in der Nähe des Baugrundstückes für die am Ufer des G.-Sees liegenden Baugrundstücke Dichtehöchstwerte von 0,3 festgelegt sind, erscheint eine Anwendung dieses Höchstwertes auf das gegenständliche Grundstück, welches in Ufernähe (nur durch einen Verkehrsweg vom See getrennt) liegt, sachgerecht.

6. Zu klären wäre daher primär, welche Bebauungsdichte das eingereichte Projekt aufweist (aus den Angaben in der mit den Verwaltungsakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Baubeschreibung (Größe des Bauplatzes 783 m2, bebaute Fläche 110,81 m Haus, 38,20 m2 Garage; Errichtung eines Erdgeschoßes und eines Obergeschoßes) ergäbe sich eine Bebauungsdichte von 0,33, wenn das Obergeschoß die gleiche Fläche aufweist wie das Erdgeschoß).

Es wäre daher klarzustellen, welcher Plan dem Projekt zugrunde liegen soll und danach - gemäß § 1 Abs. 4 Bebauungsdichteverordnung 1993 unter Einberechnung der Außenmauern (vgl. § 5 Abs. 3 der Bebauungsdichteverordnung bezüglich deren Anwendung auf anhängige Bauverfahren) - zu ermitteln, welche Bebauungsdichte das Vorhaben aufweist.

Sofern sich dabei ergibt, dass die Bebauungsdichte von 0,3 überschritten wird, wäre im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Abweisung eines Bauansuchens nicht in Betracht kommt, bevor dem Projektwerber Gelegenheit zur Modifikation des Antrags zur Vermeidung eines Versagungsgrundes eingeräumt wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. 6449/A, vom , Zl. 92/06/0112, vom , Zl. 90/06/0198, u.v.a.), dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, das Projekt zu ändern.

Für den Fall, dass keine Änderung des Antrags erfolgt, wäre der Berufung der Berufungswerber Folge zu geben und der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung abzuweisen.

Erfolgt hingegen eine Änderung des Antrags dahingehend, dass die Bebauungsdichte von 0,3 nicht überschritten wird, wäre die Berufung der Berufungswerber als unbegründet abzuweisen.

7. Sofern die Bebauungsdichte von 0,3 (von vornherein) nicht überschritten wird, werden keine subjektiven Rechte der Berufungswerber verletzt. Die Berufung der Berufungswerber wäre in diesem Fall daher als unbegründet abzuweisen.

8. Im Hinblick auf die nach dem Vorgesagten durchzuführenden Ermittlungen und die dabei allenfalls erforderlich werdende Kontaktnahme mit dem Beschwerdeführer war das Erkenntnis auf die Entscheidung der maßgebenden Rechtsfragen zu beschränken; der säumigen Behörde wird durch die Klarstellung der Rechtslage die Möglichkeit gegeben, nach Durchführung des erforderlichen Ermittlungsverfahrens den ausstehenden Bescheid zu erlassen.

9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am