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VwGH vom 23.11.1995, 95/06/0204

VwGH vom 23.11.1995, 95/06/0204

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde der Dr. W in O, der G in S und der B in W, alle vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 1/02-33.872/17-1995, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Obertrum vom wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerinnen vom um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für eine Seniorenwohnanlage auf dem Grundstück Nr. n1, KG Obertrum, abgewiesen. Der dagegen eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerinnen gab die Gemeindevertretung der genannten Gemeinde mit Bescheid vom keine Folge. Auf Grund der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung der Beschwerdeführerinnen hat die belangte Behörde (nach Einleitung eines Säumnisbeschwerdeverfahrens) nunmehr - fristgerecht - den angefochtenen Bescheid erlassen, mit dem auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführerinnen der Bescheid der Gemeindevertretung vom aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen wurde. Begründet wurde diese Aufhebung im wesentlichen damit, daß die Gemeindevertretung ihrer Entscheidung eine falsche Rechtsansicht zugrunde gelegt habe und ihr auch wesentliche Verfahrensmängel unterlaufen seien, bei deren Einhaltung die Gemeindevertretung zu einem anderen Bescheidergebnis hätte gelangen können.

Nach Ausführungen zur Aufhebung des Bescheides der Gemeindevertretung sah sich die Aufsichtsbehörde gehalten, im angefochtenen Bescheid ihre Rechtsansicht hinsichtlich der Zulässigkeit einer Seniorenresidenz auf Flächen darzulegen, die die Widmung "Gewerbegebiet" im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 4 des Raumordnungsgesetzes 1977 ausweisen; sie kam zu dem Schluß, daß das Bauvorhaben "Seniorenresidenz" den größten Teil der Gewerbefläche einnehmen werde, weshalb das Bauvorhaben schon deshalb den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. d Raumordnungsgesetz 1977 widerspreche, weil im Gewerbegebiet nur in untergeordnetem Umfang solche Baumaßnahmen zulässig seien, was bei einem flächenmäßigen Überwiegen dieser Bauten nicht gegeben sei. Im übrigen geht die belangte Behörde davon aus, daß das Wort "Betriebe" im § 12 Abs. 1 Z. 4 ROG 1977 im Sinne von gewerblichen Betriebsanlagen auszulegen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde jedoch ausdrücklich nur in dem Umfang, in dem die Vorstellungsbehörde nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der Wortfolge "abgesehen davon ist seitens der Vorstellungsbehörde folgendes festzuhalten," ihre Rechtsansicht darlegte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg.Nr. 8091/A, vom , Zl. 84/05/0133, BauSlg.Nr. 351, sowie aus letzter Zeit vom , Zl. 94/05/0280), kommt nur den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu. Infolge der bindenden Wirkung der Begründung eines auf Art. 119 a Abs. 5 B-VG gestützten Bescheides kann der Fall eintreten, daß eine Partei, auf Grund deren Vorstellung ein Gemeinderatsbescheid aufgehoben wird, dessen ungeachtet durch diesen Bescheid in einem Recht verletzt wird, weil der Gemeinderat durch die dem Bescheid beigegebene Begründung in einer Weise gebunden werden kann, durch welche wiederum Rechte des Vorstellungswerbers verletzt werden (vgl. das hg. Erkenntnisvom , Slg.Nr. 8164/A, sowie das bereits genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/05/0280).

Tragender Aufhebungsgrund des angefochtenen Bescheides war die unrichtige Rechtsansicht der Gemeindevertretung und die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens. Soweit der aufsichtsbehördliche Bescheid die Aufhebung des Bescheides der Gemeindevertretung verfügt, sehen sich aber die Beschwerdeführerinnen auch durch die der Aufhebung beigegebene Begründung in keiner Weise beschwert. Die Beschwerde bezieht sich ausdrücklich nicht auf diesen Teil des angefochtenen Bescheides. Da nur den tragenden Aufhebungsgründen des aufsichtsbehördlichen Bescheides bindende Wirkung zukommt, war die Beschwerde schon deshalb abzuweisen, weil den weiteren Ausführungen des angefochtenen Bescheides, die mit der Wortfolge "ABGESEHEN DAVON IST SEITENS DER VORSTELLUNGSBEHÖRDE FOLGENDES FESTZUHALTEN:" (S. 40 des angefochtenen Bescheides) beginnen, für das fortgesetzte Verfahren KEINE BINDENDE WIRKUNG zukommt. Es ist den Beschwerdeführerinnen allerdings zuzugestehen, daß auf Grund der gewählten Formulierung im angefochtenen Bescheid bei der Gemeindevertretung der irrige Eindruck entstehen könnte, daß auch dieser Teil Bindungswirkung entfalte.

Lediglich aus Gründen der Verfahrensökonomie wird darauf hingewiesen, daß der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z. 4 des Raumordnungsgesetzes 1977 keine Regelung dahingehend entnommen werden kann, daß die in diesem Gebiet auch zulässigen, in Z. 2 lit. d leg.cit. angeführten Bauten nur in einem flächenmäßig untergeordneten Umfang errichtet werden dürften. Die genannte Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z. 4 ROG 1977 bietet auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Wort "Betriebe" im Sinne von Gewerbebetriebsanlagen nach der Gewerbeordnung zu verstehen sei. Vielmehr handelt es sich dabei um Betriebe im Sinne eines raumordnungsrechtlichen Begriffes, d.h., es ist darunter eine organisatorische Einheit zu verstehen, wie z.B. auch ein Autobusbahnhof (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 9649/A) oder eine Volkshochschule (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg.Nr. 10.382/A).

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.