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VwGH vom 29.11.2000, 2000/09/0079

VwGH vom 29.11.2000, 2000/09/0079

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des P, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 12, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Salzburger Gemeindebedienstete vom , Zl. 11-12294/94-2000, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1) Der Verwaltungsgerichtshof verweist zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom , Zl. 98/09/0064, mit dem der die Disziplinarstrafe der Entlassung aussprechende Bescheid der Disziplinaroberkommission für Salzburger Gemeindebedienstete vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (unrichtige Zusammensetzung des erstinstanzlichen Disziplinarsenates auf Grund Ablehnung) aufgehoben wurde, sowie auf das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 99/09/0230, 0231, mit dem die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Verhandlungsbeschlüsse der Disziplinarkommission für Salzburger Gemeindebedienstete vom und vom als unbegründet abgewiesen wurden.

In der Folge erließ die Disziplinarkommission für Salzburger Gemeindebedienstete das Disziplinarerkenntnis vom , mit welchem die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wurde.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom , mit dem sie das Disziplinarerkenntnis vom im Schuldspruch Punkt I.2 aufhob, den Beschwerdeführer vom Vorwurf der auf konsenswidrigen Um-/Anbau-/Einbaumaßnahmen beruhenden Dienstpflichtverletzungen freisprach und das Disziplinarverfahren diesbezüglich einstellte. Im Übrigen wies sie die Berufung ab und bestätigte die Schuldsprüche in den Punkten I.1 und I.3 bis I.10 sowie die verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung.

Mit diesen Schuldsprüchen wurde der Beschwerdeführer folgender Taten für schuldig erkannt:

"1.

Der Ausübung einer Nebenbeschäftigung im Appartement- /Pensionsbetrieb seiner Ehegattin in L seit 1988/89 bis zu seiner Suspendierung, jedenfalls aber im Zeitraum vom bis , in einem Ausmaß, durch das er in seiner Aufgabenerfüllung behindert und wodurch wesentliche dienstliche Interessen gefährdet wurden; - er hat dadurch seine Dienstpflichten gemäß § 56 Abs. 2 BDG verletzt;

...

3.

der Nichteinhaltung von Dienstvorschriften, insbesondere der Erfüllung der Dienstzeit laut Dienstzeitplan und eigenmächtigem, unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst, in einem Ausmaß von 84,5 ungerechtfertigten Urlaubsübergenussstunden und 13 ungerechtfertigten Zeitausgleichsübergenussstunden sowie 38 reinen Fehlstunden (die erst durch die Überwachung des Beschuldigten zu Tage getreten sind) jeweils betreffend den Zeitraum vom bis (wobei zum ein ungerechtfertigter Zeitausgleichsübergenuss von 258,5 Stunden und ein ungerechtfertigter Urlaubsübergenuss von 149 Stunden entstanden ist) - er hat dadurch seine Dienstpflicht gemäß § 48 Abs. 1 BDG, nämlich die vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten und seine Dienstpflicht gemäß § 70 BDG (Vorgangsweise bei Vorgriffen auf künftige Urlaubsansprüche) sowie seine Dienstpflicht gemäß § 51 BDG, nämlich bei Abwesenheit vom Dienst, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen, verletzt; zudem hat der Beschuldigte eine mit ihm bestehende besondere Dienstzeitregelung verletzt, indem er ihm nicht zustehende Mittagspausenstunden im Ausmaß von ca 20 Stunden, bezogen auf den Zeitraum vom bis konsumiert hat;

4.

der Vernachlässigung von Dienstpflichten, dadurch, dass er jedenfalls bei den folgenden Bauverhandlungen und zwar am


Tabelle in neuem Fenster öffnen
*
ab 13.30 Uhr Z (Zahl: P011911-4-2-1995), U (Zahl: P011063-3-3-1995), N (Zahl: P007274-6-2-1995) und P (Zahl: P007772-4-2-1995),
*
ab 10.00 Uhr W (Zahl: P011634-6-2-1995),
*
ab 13.30 Uhr Fußballclub B (Zahl: 100068-5-2-1995) und O (Zahl: P103594-5-3-1995) und
*
ab 13.30 Uhr H (Zahl: P004221-1-2-1995),

abwesend war, und es unterlassen hat, überhaupt eine Vertretung zu veranlassen bzw. diese so rechtzeitig zu organisieren, dass der Vertretung eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf die Verhandlung möglich war - er hat dadurch zum einen seine Dienstpflicht gemäß § 51 Abs. 1 BDG, nämlich bei Abwesenheit vom Dienst, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen, verletzt, zum anderen aber auch seine Dienstpflicht gemäß § 45 Abs. 2, nämlich für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen, verletzt;

5.

der mangelnden Unterstützung des Bürgermeisters dadurch, dass er durch seine in den vorangeführten Punkten I.3 und I.4 bezeichneten Abwesenheiten in zahlreichen Fällen bei Anfragen von Bürgern an den Bürgermeister, die seine Agenden betroffen haben, für den Bürgermeister bzw. den betroffenen Bürger nicht erreichbar war, wodurch es zu Situationen gekommen ist, die das Ansehen der Gemeindeverwaltung in der Öffentlichkeit erheblich geschädigt haben - er hat dadurch seine Dienstpflicht gemäß § 44 BDG, nämlich die zur Unterstützung seines Vorgesetzten, verletzt;

6.

der Vernachlässigung eines korrekten und im Interesse der Gemeinde konstruktiven Zusammenarbeitsverhältnisses, insbesondere zu seinen leitenden Mitarbeitern, dadurch, dass er entweder bei wichtigen Anfragen derselben nicht erreichbar war bzw. totales Desinteresse an Fragen der Abteilungsführung und Abteilungskoordination gezeigt hat - er hat dadurch seine Dienstpflichten gemäß § 45 BDG, nämlich zur Führung, Koordination und Förderung seiner Mitarbeiter und zur Sorge um ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten, verletzt;

7.

der mangelnden Aufmerksamkeit bei den Gemeindevertretungssitzungen am 18.9., 10.10., 25.11. und am , dadurch, dass er seinen Dienst in einem derart übermüdeten Zustand versehen hat, dass er an diesen Tagen bei den Gemeindevertretungssitzungen als Protokollführer eingeschlafen ist - er hat dadurch seine Dienstpflicht gemäß § 43 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verletzt;

8.

der unrechtmäßigen und übergebührlich intensiven Nutzung der gemeindeeigenen EDV-Anlage für private Zwecke während der Dienstzeit - er hat dadurch seine Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 1, nämlich seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft zu besorgen, verletzt;

9.

der unrechtmäßigen, übergebührlich intensiven und nicht angemessen entgoltenen Nutzung der gemeindeeigenen Telefonanlage für private Zwecke während der Dienstzeit, insbesondere für die Anbahnung und Durchführung von Maßnahmen für den Pensionsbetrieb ohne Bezahlung betreffend folgende Telefongespräche nach Deutschland (ausgewertet wurden lediglich zwei Monate):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Telefongespräche nach Deutschland
Ein.:
Datum:
C- Reisen (A?)
101
58
25
C- Reisen ...
24
laufend besetzt
14
27
47
laufend besetzt
18
C-Reisen
(S/Spanien)
68
Telefongespräche nach N:
DDr. M
8
7
9
8
7
7
Telefongespräche nach X:
Steuerberatungsbüro S
24
64
15
43
47
15
28
12
Telefongespräche nach Y:
P
34
13
Telefongespräch nach Z:
A
34
Telefongespräche nach B: (Landesregierung 3x)
D
16
12
Ing. J
12
20
9

- er hat dadurch seine Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft zu besorgen, verletzt;

10.

der ungerechtfertigten und übergebührlich intensiven Nutzung der Büroräumlichkeit des Amtsleiterbüros für die Aufbewahrung privater Gegenstände - er hat dadurch seine Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft zu besorgen, verletzt."

In der Begründung wies die belangte Behörde ua darauf hin, dass "jede Kategorie" der in Pkt. I.3 abgehandelten Verfehlungen (Urlaubs- und Zeitausgleichsübergenüsse; reine Fehlstunden; unerlaubte Mittagspausen) "für sich allein genommen jeweils eine Entlassung rechtfertigen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2) Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der Disziplinarkommission erster Instanz hätten zwei Vertragsbedienstete angehört, obwohl zu Mitgliedern in der Disziplinarkommission und auch in der Disziplinaroberkommission nur Beamte bestellt werden dürften.

Diese Rüge war auch schon Inhalt der Beschwerden gegen die Verhandlungsbeschlüsse der Disziplinarkommission für Salzburger Gemeindebedienstete vom und vom , weshalb auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , Zlen. 99/09/0230, 0231, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Hinzuzufügen bleibt lediglich, dass die Ausführungen im genannten Erkenntnis, welche sich auf die Zusammensetzung der Disziplinarkommission erster Instanz bezogen, in gleicher Weise auch für die Zusammensetzung der Disziplinaroberkommission gelten. Auch § 13 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl. für Salzburg Nr. 27 idF vor LGBl. Nr. 29/1999 (Sbg. GBG 1968), - auf Grund der Übergangsbestimmung des Art. IX Abs. 4 der genannten Novelle - ist eine Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 Sbg. GBG 1968, welche der Anwendung des BDG 1979 vorgeht. Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 Sbg. GBG 1968 besteht die Disziplinaroberkommission aus dem mit den Angelegenheiten des Gemeindewesens betrauten Mitglied der Landesregierung als Vorsitzenden, sowie gemäß Z. 3 leg. cit. aus weiteren Mitgliedern, die von der Landesregierung unter anderem aus dem Kreis der Bürgermeister zu bestellen sind. Das Sbg. GBG 1968 fordert nicht, dass die genannten Mitglieder der Disziplinaroberkommission - im Gegensatz zu den anderen in § 13 leg. cit. genannten Mitgliedern - Beamte sein müssen.

2.2) Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass mehrere Senatsmitglieder bereits an früheren Entscheidungen teilgenommen hätten, was dazu führe, dass sie in einem weiteren Rechtsgang nicht mehr als Senatsmitglieder in Frage kämen. Auch zu diesem Thema genügt es, auf das bereits genannte hg. Erkenntnis vom und das darin erwähnte hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/09/0354, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zu verweisen.

2.3) Insoferne der Beschwerdeführer einen Befangenheitsgrund darin zu erblicken vermeint, dass sich "sämtliche Senatsmitglieder ... beim Bürgermeister der Marktgemeinde... befunden haben und mit diesem ein Gespräch geführt haben, dessen Inhalt allerdings der BF nicht kennt", so ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass aus der bloßen Führung eines Gespräches mit dem Bürgermeister der Marktgemeinde, bei der der Beschwerdeführer Dienst versah, allein für sich kein Grund zu ersehen ist, an der unbefangenen sachlichen Entscheidung der das Gespräch führenden Senatsmitglieder zu zweifeln, zumal es - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift vorbringt - auch "Gespräche von Senatsmitgliedern mit dem Beschuldigten bzw. dessen Vertreter gegeben" hat.

2.4) Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass die Verhandlungsbeschlüsse vom und auf Grund Ablehnung von Mitgliedern der Disziplinarkommission erster Instanz gemäß § 124 Abs. 3 BDG 1979 und die daran anschließende Durchführung der Disziplinarverhandlung erster Instanz rechtswidrig seien, weil der neue Verhandlungsbeschluss vom und die Durchführung der Verhandlung vom 30. August/ "wiederum in der Besetzung stattgefunden hat, die im ersten Verhandlungsbeschluss vom vorgesehen war, obwohl hier der Vorsitzende ohne Angabe von Gründen im Sinne des § 124 Abs. 3 BDG abgelehnt" worden sei. Zur Zulässigkeit der Mitwirkung eines im ersten Rechtsgang abgelehnten Mitgliedes einer Disziplinarbehörde im zweiten Rechtsgang ist der Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/09/0354, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zu verweisen. Die hierin angestellten Überlegungen gelten in gleicher Weise im gegenständlichen Fall für den späteren Verhandlungsbeschluss auf Grund Nichtdurchführung der zuvor anberaumten Verhandlung.

2.5) Als weiteren Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer, die "im Verfahren erster Instanz als Zeugen einvernommenen Bediensteten bzw. Beamten" seien nicht von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung im Sinne des § 46 BDG bzw. § 5 VBG entbunden worden. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 46 Abs. 1 BDG 1979 nicht gegenüber den Personen besteht, denen eine amtliche Mitteilung zu machen ist. Derartige Mitteilungspflichten bestehen im Rahmen der Unterstützungspflicht gegenüber den Vorgesetzten, worunter auch der Bürgermeister der Marktgemeinde fällt.

2.5.1) Es besteht gemäß § 46 Abs. 1 BDG eine Amtsverschwiegenheitsverpflichtung nur über alle dem Beamten ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Partei geboten ist. Dass die im gegenständlichen Fall zu leistenden Zeugenaussagen über die dienstliche Tätigkeit des Beschwerdeführers wie beispielsweise über seine Anwesenheit im Amte, sein Schlafen bei Sitzungen etc., nicht der Geheimhaltung aus den im § 46 Abs. 1 BDG genannten öffentlichen Interessen unterlagen, bedarf im konkreten Fall keiner näheren Erörterung.

Es genügt für das Vorliegen der Amtsverschwiegenheit nicht, dass irgendeines der genannten Interessen an der Geheimhaltung überhaupt vorliegt, sondern es muss die Geheimhaltung aus diesem Interesse geboten sein. Letzteres wird nur dann der Fall sein, wenn dem Betreffenden aus der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ein Nachteil erwachsen kann. "Gebotenheit" ist im Sinne einer "Erforderlichkeit" zu verstehen. Nicht schutzwürdige Interessen begründen keine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Bei der Beurteilung, ob ein Interesse schutzwürdig ist, sind die in Konflikt stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Es ist dabei insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Auskunft geeignet sein kann, als Mittel zur Herbeiführung eines dem Gesetz entsprechenden Ergebnisses zu dienen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/05/0131). Überwiegt das Informationsinteresse, so kann eine Verpflichtung zur Auskunft bestehen. Das Interesse an der Wahrheitsfindung im Disziplinarverfahren überwiegt in der Regel - wie auch im gegenständlichen Fall - das Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung der seine Dienstverrichtung betreffenden Tatsachen vor der Disziplinarbehörde (vgl. hiezu auch Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrrecht der Beamten2, 1996, Seite 186 f, mwN.)

2.5.2) Letzlich übersieht der Beschwerdeführer auch noch, dass es - selbst unter der Annahme, dass die Aussagen entgegen einer Amtsverschwiegenheitsverpflichtung zustandegkommen sein sollten - kein Beweisverwertungsverbot für solche Aussagen gibt.

2.6) Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, er habe anlässlich der Verhandlung vom 30./ eine "Vielzahl von Beweisanträgen (Protokoll Seite 93 ff) gestellt, die im Wesentlichen pauschal allesamt abgelehnt" worden seien.

2.6.1) Der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme seiner Gattin "zum Beweis dafür, dass der Pensionsbetrieb durch sie alleine, jedenfalls ab dem Zeitraum ab etwa 1991, geführt" worden sei und der Beschwerdeführer "lediglich Hilfsarbeiten für sie verrichtet" habe. Die Tätigkeit sei dem Bürgermeister der Gemeinde bekannt gewesen. Weiters könne sie beweisen, dass er "sehr viel Gemeindearbeit in seiner Freizeit (am Abend und am Wochenende) zu Hause erledigt" habe.

Der Beschwerdeführer übersieht zunächst, dass er in einem Antrag zur Befreiung von einer Truppenübung vom seine Tätigkeit folgendermaßen beschrieben hat:

"P hat das L nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1978 übernommen und es sodann mit hohem Kapitaleinsatz zur Pension ausgebaut und vergrößert. P unterstützt seine Gattin bei allen in der Pension anfallenden Arbeiten:

Vorbereiten Frühstück für ca. 35 Personen ab 5.30 h Mithilfe beim Kochen für das Abendessen ab 17.30 h Mithilfe im Service

Arbeit in der Bar bis Mitternacht

Aufräumen Stüberl

Decken fürs Frühstück, Ende ca. 01.00 h."

Mit diesen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass seine Tätigkeit in der Pension jedenfalls den Rahmen bloß vereinzelter Hilfsarbeiten bei weitem überstiegen hat. Zudem wird ihm im Disziplinarerkenntnis nicht die Ausübung einer Nebenbeschäftigung an sich vorgeworfen, sondern das Ausmaß, durch das er in seiner Aufgabenerfüllung behindert worden sei und wodurch wesentliche dienstliche Interessen gefährdet worden seien. Selbst ein geringeres als das vom Beschwerdeführer selbst dargetane Ausmaß (insbesondere fällt hiebei das Schlafdefizit auf) könnte bereits die vorgeworfenen Beeinträchtigungen hervorrufen. Die Einvernahme der Ehegattin zu diesem Thema ginge sohin im Wesentlichen am Beweisthema vorbei.

Dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers im L dem Bürgermeister bekannt gewesen sei, hat dieser selbst dargestellt, weshalb hiezu die Einvernahme der Ehegattin nicht erforderlich war.

Dass der Beschwerdeführer auch Gemeindearbeit zu Hause verrichtet habe, wurde vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich auf den gegenständlichen Tatzeitraum konkret behauptet. Außerdem geht auch dieser Antrag am Beweisthema vorbei, denn selbst bei Zutreffen dieser Behauptung änderte dieser Umstand nichts daran, dass der Beschwerdeführer bei Dienstverrichtungen, zu welchen seine persönliche Anwesenheit im Amte (Parteienverkehr) bzw. bei Außendiensten (Bauverhandlungen) notwendig war, (körperlich und/oder geistig) abwesend war. Somit ist dieses Beweisthema einerseits nicht hinreichend konkretisiert und geht andererseits an den vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen vorbei.

2.6.2) Sodann hat der Beschwerdeführer die Einvernahme des Zeugen A zum Beweis dafür beantragt, dass dem Beschwerdeführer die private Nutzung der EDV-Anlage der Gemeinde durch den Bürgermeister "ausdrücklich zugesagt" gewesen sei sowie für weitere eng damit verbundene Beweisthemen.

Auch hier fällt auf, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, den näheren Zeitraum zu umschreiben, für welchen der Zeuge eine Aussage liefern könnte. Im Schreiben des Zeugen an den Beschwerdeführer vom kommt klar zum Ausdruck, dass sich die behauptete Zusage auf jenen Zeitraum bezog, in welchem der Beschwerdeführer seine eigene Hard- und Software auf seinem Arbeitsplatz verwendete. Der Tatvorwurf bezieht sich jedoch auf den Tatzeitraum im Jahr 1995, zu welchem bereits seit längerem die neu errichtete gemeindeeigene EDV-Anlage im Betrieb war. Die Ablehnung dieses Beweisantrages erfolgte demnach auch zu Recht.

2.6.3) Der Beweisantrag betreffend Einvernahme des Dr. W.B. betraf einen Vorgang anlässlich einer Gemeindeprüfung im Jahr 1983. Die Ablehnung des Beweisantrages mit der Begründung, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gemeindeprüfung im Jahr 1983 nicht in Zweifel gezogen würden und für das gegenständliche Verfahren nicht von ausschlaggebender Bedeutung seien, ist im Hinblick auf die Tatvorwürfe nicht rechtswidrig.

2.6.4) Dass der Beschwerdeführer die Einvernahme eines Rechtsanwaltes zum Beweis der Probleme des Beschwerdeführers mit dem Bürgermeister in "rechtlichen Belangen" beantragte, ist kein für das gegenständliche Verfahren relevantes Beweisthema.

2.6.5) Auch der Antrag auf Einvernahme des G.M., Geschäftsführer einer GmbH, zum Beweis rechtlicher Divergenzen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bürgermeister bzw. der Gemeindevertretung in einem konkreten Bauverfahren, weist keinen Zusammenhang mit den konkreten Tatvorwürfen auf.

2.6.6) Die beantragte Einholung der Protokolle über Gemeindevertretungssitzungen "zum Beweis dafür, dass die diesbezüglichen Protokolle in keiner Weise unvollständig oder unrichtig" seien, geht aus dem Grund an den vorliegend vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen vorbei, weil es nicht um die Erstellung von Sitzungsprotokollen geht, sondern um das Einschlafen in den Sitzungen. Wie sich sowohl aus Zeugenaussagen als auch aus den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Verhandlungsprotokollen ergibt, hatte der Beschwerdeführer als Amtsleiter in den Sitzungen nicht bloß deshalb anwesend zu sein, um im Nachhinein ein Protokoll erstellen zu können (hiefür wäre eine Tonbandaufzeichnung allein für sich ausreichend), sondern in den Sitzungen der Gemeindevorstehung und Gemeindevertretung sein (rechtliches) Wissen einzubringen, Anfragen zu beantworten und Ratschläge zu erteilen (siehe zB. das vom Beschwerdeführer vorgelegte Protokoll der Sitzung vom ).

2.6.7) Sodann beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme "aller im bisherigen Beweisaufnahmeverfahren noch nicht einvernommenen Bediensteten der Marktgemeinde..., Personalstand Ende 1995, wobei die Bekanntgabe der Namen dieser Zeugen dem Bürgermeister der Marktgemeinde ... aufgetragen werden möge bzw. diese Namen von Amts wegen ausgeforscht werden mögen". Der Beschwerdeführer übersieht, dass zu den in diesem Zusammenhang genannten Beweisthemen die tatnächsten Zeugen (wie sein Vorgesetzter, seine unmittelbaren Untergebenen, seine unmittelbaren Zimmernachbarn sowie jene Personen, die unmittelbar mit dem Beschwerdeführer Kontakt hatten) einvernommen wurden. Es geht nicht an, angesichts dieser umfangreichen Einvernahmen der tatnäheren Zeugen einfach die Einvernahme tatfernerer Zeugen zu beantragen und als Beweisthema lediglich jene Punkte zu nennen, über welche die tatnäheren Zeugen ohnehin ausgesagt haben, ohne konkret darzutun, aus welchen Gründen die Aussagen der tatnäheren Zeugen unrichtig sein sollten bzw. die tatferneren Zeugen besser geeignet wären, die anstehenden Beweisthemen zu klären.

2.6.8) Des Weiteren stellte der Beschwerdeführer den Antrag "auf Einvernahme eines zumindest einprozentigen Anteiles der ... Bevölkerung "(der Marktgemeinde)" - ausgewählt nach dem Zufallsprinzip - als Zeugen zum Beweis dafür, dass ein etwaiges schlechtes bzw. negatives Image der Gemeindeverwaltung der Gemeinde ... nicht auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist, sondern andere Ursachen hat". Zunächst gilt auch in diesem Punkt das bereits zum vorigen Punkt Gesagte. Darüber hinaus geht es im gegenständlichen Fall nicht um die konkrete Imageschädigung durch bestimmte Personen bei bestimmten Gemeindebürgern, sondern um die abstrakte Eignung des Verhaltens des Beschwerdeführers für den ihm vorgeworfenen Vertrauensverlust.

2.6.9) Wenn der Beschwerdeführer weiters beantragte, "den Bürgermeister der Gemeinde ... aufzutragen, den im Büro des Beschuldigten oder lt. Aussage Mag. S am Dachboden der Gemeinde befindlichen Terminkalender des Beschuldigten für das Jahr 1995, aus dem sich die Dienstzeitaufzeichnungen des Beschuldigten nachvollziehen lassen, vorzulegen", so ist ihm zu entgegnen, dass die Tatvorwürfe zu seinen Absenzen im Wesentlichen ohnehin auf seinen eigenen vorgelegten Aufzeichnungen beruhen. Bei diesem Beweismittel handelt es sich um ein vom Beschwerdeführer selbst erstelltes, weshalb es nur seine eigenen Aussagen im Verfahren belegen könnte. Zudem hat sich der Beschwerdeführer geweigert, zu einem Zeitpunkt, in welchem das gegenständliche Disziplinarverfahren bereits anhängig war, seine Privatsachen aus der Amtsleiterkanzlei abzuholen, weshalb eine Räumung unter notarieller Aufsicht erfolgen musste (siehe z.B. Aufforderung des Bürgermeisters vom ). Der Beschwerdeführer hat nie behauptet, dass er die Herausgabe seines Terminkalenders betrieben hätte oder ihm diese verweigert worden wäre. Der Beschwerdeführer hat es sohin ausschließlich sich selbst zuzuschreiben, dass er diesen Terminkalender im Verfahren nicht vorgelegt hat. Legte aber der Beschwerdeführer aus eigenem Verschulden ein Beweismittel nicht vor, obwohl er dazu die Möglichkeit gehabt hätte, so ist es lediglich als Verfahrensverschleppungstaktik anzusehen, die Vorlage von einem Anderen zu verlangen.

) Wenn der Beschwerdeführer letztendlich die Einvernahme der Konsenswerber von Bauverfahren zum Beweis dafür verlangt, dass diesen Personen aus seinem Nichterscheinen kein Nachteil entstanden sei, so verkennt er das Beweisthema. Es geht nicht um konkrete Nachteile für Konsenswerber in Bauverfahren, sondern um die Schwierigkeiten für die übrigen Bediensteten, bei ungerechtfertigter Nichtteilnahme des Beschwerdeführers an ausgeschriebenen Verhandlungen, rechtzeitig kundigen Ersatz zu stellen.

Die Ablehnung der Beweisanträge des Beschwerdeführers erfolgte sohin zu Recht.

2.7) Als weiteren Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt habe. Die belangte Behörde stützte sich hiezu auf die Bestimmung des § 125a Abs. 3 Z. 5 BDG idF BGBl. I Nr. 123/1998, welche auch im Verfahren nach dem Sbg. GBG 1968 anzuwenden ist. Danach kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt nach der Aktenlage iVm der Berufung geklärt erscheint. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich jener des Art. II Abs. 2 Z. 43a EGVG, nach welcher das AVG für das Verfahren des unabhängigen Bundesasylsenates anzuwenden ist, § 67d AVG jedoch mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Berufung geklärt erscheint (BGBl. I Nr. 28/1998). Da es sich auch um einen vergleichbaren Regelungszweck handelt, ist es angebracht, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. II Abs. 2 Z. 43a EGVG als Auslegungsgrundlage heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/01/0308, vom , Zl. 98/20/0567, uva.) ausgesprochen, dass im Sinne des Art. II Abs. 2 Z. 43a EGVG der Sachverhalt dann als aus der Aktenlage iVm der Berufung geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehen eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird.

Mit dieser Rechtsprechung steht jene Passage der Erläuterungen (RV 1258 NR 20. GP) zu § 125a BDG in der gegenständlichen Fassung, "§ 125a Abs. 3 Z. 5 ist beispielsweise dann nicht anwendbar, wenn in der Berufung die Sachverhaltsfeststellungen der Disziplinarkommission bestritten werden", nicht in Widerspruch, weil unter der in den Erläuterungen genannten Bestreitung eine solche im Sinne der genannten Erkenntnisse zu verstehen ist. Eine bloße inhaltsleere Bestreitung reicht nicht aus.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in der Berufung zahlreiche Verfahrensrügen (diese Rügen werden in der Beschwerde wiederholt und wurden bereits abgehandelt) vorgebracht, jedoch keinen anderen Sachverhalt behauptet als bereits im Verfahren erster Instanz. Die belangte Behörde war sohin berechtigt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.

2.8) Wenn der Beschwerdeführer anschließend rügt, es sei aus dem Protokoll nicht zu erkennen, wer "nun denn tatsächlich über die Abweisung oder Zurückweisung der Beweisanträge entschieden" habe, so ist er einerseits darauf zu verweisen, dass dann, wenn in einem Verhandlungsprotokoll eine Entscheidung protokolliert ist, ohne zu nennen, wer diese Entscheidung getroffen hat, klarerweise diese Entscheidung dem gesamten entscheidenden Senat zuzurechnen ist. Andererseits zeigt der Beschwerdeführer auch nicht die Relevanz dieses behaupteten Mangels auf.

2.9) In der Folge versucht der Beschwerdeführer mit weitwendigen Ausführungen, die den angefochtenen Bescheid zum Teil aus seinem Zusammenhang reißen, eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Es reicht hin, ihn diesbezüglich auf die nachvollziehbaren, durch Beweisergebnisse gedeckten Feststellungen der Behörde erster Instanz und der belangten Behörde, die unter anderem die Feststellungen der Behörde erster Instanz übernommen hat, zu verweisen. Insbesondere fällt an den Beschwerdeausführungen auf, dass diese an den zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen vorbeiargumentieren (zB. mit einer später zu treffenden Vereinbarung zwecks Abgeltung der bereits konsumierten Fehlzeiten, Telefonate, etc.) und jedermann verständliche Nachteile für den Dienstbetrieb durch Nichterscheinen zu anberaumten Bauverhandlungen zu verniedlichen sucht (... "Anzahl der Bauverhandlungen, zu denen der Bf unentschuldigt oder nur kurzfristig entschuldigt nicht gekommen ist, äußerst gering ist" ...). Auch das Argument, die Nichterreichbarkeit eines Amtsleiters für einen Bürger sei keine Dienstpflichtverletzung, beruht auf einer Verdrehung der zur Last gelegten Tat, weil es klarerweise nur um jene Nichterreichbarkeit geht, die durch ungerechtfertigte (dh. nicht dienstlich bedingte) Abwesenheiten oder Zeiten, in denen der Beschwerdeführer in seinem Büro geschlafen hat (geistige Absenzen), unerklärbar nicht zu erreichen war. Es ist letztendlich - um mit den Worten des Beschwerdeführers zu sprechen, "geradezu grotesk", angesichts der (in den notariellen Protokollen dokumentierten) anlässlich der Räumung seines Amtsraumes vorgefundenen großen Menge an privaten Gegenständen entgegen der Anschauung des Beschwerdeführers nicht auf ungebührliche Inanspruchnahme eines Amtsraumes zu Privatzwecken zu schließen.

2.10) Der verhängten Strafe der Entlassung tritt der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur mit dem Argument entgegen, der Dienstvorgesetzte habe "jahrelang Verhaltensweisen des Bf toleriert, die diesem nunmehr zum Vorwurf eines Disziplinarverfahrens gemacht werden". Die (Anmerkung: lt. Aussage des Vorgesetzten mehrfach erfolgten mündlichen) Ermahnungen seien "nicht objektiviert und darüber hinaus auch gar nicht geeignet, sodann nach Einleitung des Disziplinarverfahrens die Entlassung zu verhängen".

Folgte man der Ansicht des Beschwerdeführers, so käme das Entgegenkommen und der Versuch, durch gelindere Mittel eine Besserung im Verhalten eines Beamten zu erzielen, anstatt sogleich mit Disziplinaranzeigen vorzugehen, einem Ausschließungsgrund für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gleich. Hiefür ist im Gesetz jedoch kein Anhaltspunkt zu erkennen. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Beamten einmal zerstört - wie dies im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde bereits im Hinblick auf die Tatvorwürfe zu Pkt. I.3 auf Grund der Stellung des Beschwerdeführers, in der er eine Vorbildfunktion ausüben hätte sollen, zu Recht angenommen werden durfte - , darf die Disziplinarbehörde ungeachtet früher geübter Nachsicht von Vorgesetzten die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängen (vgl. zum Vertrauensverhältnis und der Vorbildfunktion z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/09/0166, und vom , Zl. 98/09/0194).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am