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VwGH vom 31.05.1988, 87/07/0197

VwGH vom 31.05.1988, 87/07/0197

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde des PB in B und des GH in Se, beide vertreten durch Dr. Heinz Walther, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 410.188/07-14/86, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: HH in Sp, vertreten durch Dr. Albin Ortner, Rechtsanwalt in Villach, Postgasse 6), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom wurde der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei unter einer Reihe von Nebenbestimmungen die wasserrechtliche Bewilligung für ein Detailprojekt zur Errichtung einer Druckrohrleitung erteilt. Der Bescheid wurde dem Mitbeteiligten am zugestellt. Die Beschwerdeführer, die diesem Verfahren nicht zugezogen worden waren, erhoben, nachdem ihnen der erstinstanzliche Bescheid am zugekommen war, am unter Hinweis darauf, dass ihnen mit dem (im Spruch des Bescheides vom zitierten) Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom Parteistellung zugesprochen worden sei, Berufung. Diese wies hierauf der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom gemäß § 66 AVG 1950 mit der Begründung ab, die Beschwerdeführer seien mangels fristgerechter Einwendungen als übergangene Parteien gemäß § 107 Abs. 2 WRG 1959 anzusehen, die nun lediglich gemäß § 26 WRG 1959 den Ersatz eines Schadens im ordentlichen Rechtsweg geltend machen könnten.

Der Berufungsbescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführer nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf inhaltliche Behandlung ihrer Berufung verletzt erachten.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist in Beantwortung des Beschwerdevorbringens, die belangte Behörde hätte erst nach Ablauf der ihr im vorangegangenen, mit Beschluss vom , Zl. 87/07/0107, eingestellten Säumnisbeschwerdeverfahrens gesetzten Frist entschieden, auf deren Verlängerung durch den Verwaltungsgerichtshof bis hinzuweisen, woraus sich ergibt, dass der nachgeholte, nun angefochtene Bescheid gemäß § 36 Abs. 2 VwGG rechtzeitig erlassen worden ist. Die behauptete Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt also nicht vor.

Die belangte Behörde hat die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer auf § 107 Abs. 2 WRG 1959 gestützt. Danach kann eine Partei (§ 102 Abs. 1), die eine mündliche Verhandlung versäumt hat, weil sie nicht persönlich verständigt worden ist, selbst dann, wenn die Anberaumung der mündlichen Verhandlung öffentlich bekannt gemacht worden ist (§ 41 Abs. 2 AVG 1950), ihre Einwendungen auch nach Abschluss der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Die in dieser Vorschrift geregelte Folge tritt also nur ein, wenn die Anberaumung der mündlichen Verhandlung öffentlich bekannt gemacht wurde (vgl. dazu die ausführliche Begründung im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. 8661, der sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt). Dies ist nach Lage der Verwaltungsakten im Beschwerdefall nicht geschehen. Wenn aber § 107 Abs. 2 WRG 1959 nicht anzuwenden war, ist für die Beschwerdeführer als übergangene Parteien die Möglichkeit zu nachträglichen Einwendungen offen geblieben (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. 8838; zu den für übergangene Parteien allgemein, also außerhalb von Sonderbestimmungen, geltenden Grundsätzen vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, S. 193 f und 201 ff, angegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass der Eintritt einer Devolution in dem in Rede stehenden Detailbewilligungsverfahren - wovon im Bescheid des Landeshauptmannes vom (Begründung, letzter Satz) ausgegangen wurde - durch die Aktenlage nicht gedeckt ist; ein in einem vorangegangenen (zu Unrecht durchgeführten) Wiederherstellungsverfahren (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 85/07/0269) erfolgter Übergang der Zuständigkeit gemäß § 73 AVG 1950 konnte nicht in ein anderes, nämlich ein Bewilligungsverfahren, fortwirken.

Nach dem oben Gesagten war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42.Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am

Fundstelle(n):
QAAAE-34815