TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 18.03.2003, 2000/21/0113

VwGH vom 18.03.2003, 2000/21/0113

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des J in Wien, vertreten durch Mag. Johann Kopinits, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 27-28, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom , Zl. Fr 3251/99, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Gambia, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein bis befristetes Aufenthaltsverbot.

Diese Maßnahme begründete sie nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen folgendermaßen:

Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung selbst angegeben, dass er über keine Barmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Österreich verfüge. Er sei daher im Sinn des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG als mittellose Person anzusehen. Er sei unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne Besitz eines gültigen Reisedokumentes in Österreich eingereist. Seine Berufung gegen den seinen Asylantrag in erster Instanz abweisenden Bescheid sei anhängig; eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung sei ihm nicht erteilt worden. Von mittellosen Personen gehe eine eminente Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Weiters sei er illegal nach Österreich eingereist; ein geordnetes Fremdenwesen sei für den österreichischen Staat von großem Interesse. Es sei somit die Annahme gerechtfertigt, dass sein Aufenthalt in Österreich die öffentliche Ordnung, insbesondere im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen und einen geordneten Arbeitsmarkt, gefährde. Das Aufenthaltsverbot liege eindeutig im Sinn des Gesetzes, wie dies auch aus § 10 Abs. 2 Z. 1 und 2 FrG hervorgehe. Die belangte Behörde sehe sich außer Stande, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abzusehen. Der Beschwerdeführer sei ledig und verfüge über keine maßgeblichen privaten oder familiären Interessen im Bundesgebiet. Eine Prüfung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG könne somit unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass er (derzeit) nicht über ausreichende Mittel für seinen Unterhalt verfüge. Er bringt vor, dass Asylwerber im Regelfall unter Umgehung der Grenzkontrolle, ohne Reisedokument und mittellos nach Österreich einreisten, weshalb "vom Gesetzgeber auch unter anderem das Bundesbetreuungsgesetz erlassen (wurde)".

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 21 Abs. 1 Asylgesetz 1997 u.a. die Bestimmung des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG selbst auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung Anwendung findet, außer sie haben den Antrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht (Z. 1) oder anlässlich der Grenzkontrolle oder anlässlich eines von ihnen sonst mit einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes gestellt (Z. 2). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, im Besitz einer vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung zu sein. Nach dem Akteninhalt wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Asylgesetz 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen, weshalb er keinen Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Abs. 2 leg. cit. hatte. Bei Fehlen einer solchen Berechtigung räumt das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit ein, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG Gebrauch zu machen. Der Beschwerdehinweis auf die Absicht des Gesetzgebers im Zusammenhang mit vermögenslosen Asylwerbern geht daher fehl.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen Anspruch nach dem Bundesbetreuungsgesetz beruft, ist ihm zu entgegnen, dass auf die Bundesbetreuung kein Rechtsanspruch besteht und durch die bloße Möglichkeit einer Bundesbetreuung die Annahme einer Vermögenslosigkeit des Fremden nicht gehindert wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/21/0164). Weiters liegt auf der Hand, dass mit einem Hinweis auf eine "allfällige positive Asylgewährung" und damit verbundenem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gesicherte Einkünfte in keiner Weise nachgewiesen werden können. Da nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. auch dazu das Erkenntnis Zl. 2000/21/0164) aus der Mittellosigkeit eines Fremden auf die Gefahr strafbarer Handlungen und/oder einer finanziellen Belastung der Republik Österreich geschlossen werden kann, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtet hat. Diese Annahme wird dadurch verstärkt, dass sich der Beschwerdeführer unbestritten unrechtmäßig in Österreich aufhält.

Angesichts der Kürze des Aufenthalts des nach eigenen Behauptungen am eingereisten Beschwerdeführers bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides von wenigen Monaten und des unbestrittenen Fehlens familiärer Beziehungen im Inland durfte die belangte Behörde in Ermangelung eines mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriffs in sein Privat- oder Familienleben von einer Prüfung nach § 37 FrG absehen.

Letztlich ist entgegen den Beschwerdebehauptungen auch kein Umstand ersichtlich, der die belangte Behörde hätte veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am