VwGH vom 22.06.1995, 95/06/0112
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des FS und der SS in W, beide vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 03-12.10 E 13-95/1, betreffend Kanalanschlußverpflichtung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde E, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde in Verbindung mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde wurden die Beschwerdeführer als Eigentümer der verbauten Liegenschaft Grundstück Nr. 34/2, 34/3 und 34/4 der Katastralgemeinde H-B mit den darauf errichteten Bauten verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 2 des Kanalgesetzes 1988 die auf diesem Grundstück anfallenden Schmutzwässer auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten. Weiters wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, binnen einem Monat nach Fertigstellung und technischer Benützbarkeit der Abwasserreinigungsanlage E den Hausanschluß auf eigene Kosten herzustellen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung führten die Beschwerdeführer aus, daß zur Entsorgung der Hausabwässer der gegenständlichen Liegenschaft eine fachgerechte und wasserdichte Sammelgrube errichtet worden sei, die häuslichen Abwässer würden einerseits für die Verdünnung der Gülle aus dem eigenen Schweinemastbetrieb dringend benötigt werden, die Abwässer würden auf der eigenen landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgebracht, dadurch sei die kostengünstigste Entsorgung der Hausabwässer gegeben.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen.
Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom keine Folge. Zur Begründung wurde nach Zitierung des § 4 Abs. 1 und 5 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988 ausgeführt, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 des Kanalgesetzes vom Ausnahmewerber nachgewiesen würden, habe er einen Rechtsanspruch auf Ausnahme. Allerdings habe der Ausnahmewerber das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen. Eine Sammelgrube könne nicht als eine nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechende Schmutzwasserentsorgung betrachtet werden. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse die gemeinsame Entsorgung von Hausabwässern mit Stallabwässern im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, abgesehen von besonders gelagerten Einzelfällen, abgelehnt werden, da die Inhaltsstoffe häuslicher Abwässer (Tenside, Haushaltschemikalien, Abfälle usw.) den Düngewert der Abwässer in Frage stellten und eine Gefährdung von Boden- und Grundwasser bewirkten. Da die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 4 Abs. 5 des Kanalgesetzes nicht vorlägen, wäre es nicht möglich, eine solche zu erteilen; es bestehe daher die Anschlußverpflichtung an die öffentliche Kanalanlage.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Nach dem Beschwerdevorbringen ist unbestritten, daß die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 des Kanalgesetzes 1988, LGBl. Nr. 79, über den grundsätzlichen Anschlußzwang hinsichtlich der Liegenschaft der Beschwerdeführer zutrifft (100 m-Bereich). Die Gemeindebehörden und damit auch die Vorstellungsbehörde hatten daher lediglich zu prüfen, ob ein Ausnahmetatbestand gegeben ist.
Während § 5 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1955, LGBl. Nr. 70, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 165/1968, nach seinem Abs. 4 noch Ausnahmen von der Anschlußverpflichtung bei Schmutzwässern vorsah, wenn diese nachweisbar zu Dungzwecken benötigt wurden, ist diese, ausdrücklich Dungzwecke betreffende Ausnahmebestimmung im § 4 des Kanalgesetzes 1988 nicht mehr vorgesehen. Vielmehr ist in Abs. 5 eine allgemeine Ausnahmebestimmung für den Fall der schadlosen Entsorgung der Abwässer normiert. Aus dem Fehlen einer Ausnahmebestimmung wie im Kanalgesetz 1955 im nunmehr anzuwendenden Kanalgesetz 1988 ist die Absicht des Gesetzgebers erkennbar, nicht grundsätzlich schon deshalb eine Ausnahme von der Einleitungsverpflichtung zuzulassen, weil Schmutzwässer nachweisbar zu Düngezwecken benötigt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/06/0046).
Nach § 4 Abs. 5 des Kanalgesetzes 1988 sind Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 von der Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 leg. cit. gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht. Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Ausnahmewerber.
Auch in der Beschwerde wird nicht behauptet, daß eine Abwasserbeseitigungsanlage - abgesehen von der Sammelgrube - vorläge. Eine Sammelgrube, die nur dem Sammeln von häuslichen Abwässern dient, die dann gemeinsam mit den anfallenden Stallabwässern auf landwirtschaftlichen Betriebsflächen ausgebracht werden sollen, entspricht aber, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom ausgeführt hat, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, nicht den im § 5 Abs. 4 des Kanalgesetzes 1988 normierten Kriterien.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, die Beschwerdeführer hätten schon im Verfahren die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit eines Klärteiches vorgeschlagen, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen, daß der Nachweis über die tatsächlich schon vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung schon zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde über die beantragte Ausnahmebewilligung vorliegen muß, nur vorgeschlagene, geplante und in der Zukunft zu errichtende Kläranlagen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/06/0248). Da auch in der Beschwerde nicht behauptet wird, daß eine Anlage für die schadlose Schmutzwasserentsorgung vorhanden sei, war auf die in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge, der Verhandlungsleiter habe es unterlassen, die unvertretenen Beschwerdeführer im Verfahren auf das Erfordernis des Nachweises über die vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung hinzuweisen, nicht näher einzugehen, weil selbst bei Vermeidung dieses Mangels kein anderer Bescheid erlassen hätte werden können und der allfällige Verfahrensmangel daher nicht wesentlich ist.
Der Vorwurf in der Beschwerde, erst im angefochtenen Bescheid werde auf das Kanalgesetz 1988 hingewiesen, widerspricht schon dem eigenen Beschwerdevorbringen, wonach laut Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E die Beschwerdeführer verpflichtet wurden, gemäß § 1 Abs. 2 Kanalgesetz 1988 die Schmutzwässer auf eigene Kosten in die öffentliche Kanalanlage abzuleiten. Diese Aussage entspricht auch der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Bescheid, sodaß aufgrund der übereinstimmenden Sachverhaltsdarstellungen in der Beschwerde und im angefochtenen Bescheid auch von der Richtigkeit dieser Aussagen auszugehen ist.
Soweit in der Beschwerde auf einen Abgabenbescheid der mitbeteiligten Gemeinde Bezug genommen wird, und die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides dargelegt wird, ist auf dieses Vorbringen nicht einzugehen, weil mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid und den diesem zugrundeliegenden Gemeindebescheiden keine Abgaben vorgeschrieben wurden.
Da sich somit bereits aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt, daß Rechte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt wurden, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.