Suchen Hilfe
VwGH vom 29.08.1996, 95/06/0108

VwGH vom 29.08.1996, 95/06/0108

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde

1. des Dkfm. H R und 2. der E R, beide in H, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 03-12.10 R 13-95/1, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Ramsau am Dachstein, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom wurde für das Grundstück Nr. 1005/1, KG L, die Widmungsbewilligung zum Zwecke der Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses entsprechend dem Flächenwidmungsplan erteilt.

Mit Ansuchen vom beantragten die Beschwerdeführer die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses samt einer Garage auf dem Grundstück Nr. 1005/4 (einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 1005/1), KG L.

Gemäß dem Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Partei, beschlossen vom Gemeinderat am bzw. , genehmigt von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom , wurde unter § 4a "Bestehende Widmungen im Freiland" u.a. für das Grundstück Nr. 1005/1, KG L, ausgesprochen, daß es im Hinblick auf die rechtskräftige Widmungsbewilligung Bauland im Sinne des § 23 Stmk. ROG 1974 darstelle, wobei sich die Baulandkategorie und Dichte nach dem Widmungsbescheid richte. Weiters stelle die Erfüllung der Widmungsvoraussetzungen eine aufschiebende Bedingung zur Konsumierung als Bauland dar.

Mit dem Flächenwidmungsplan 2.0, der aufgrund der Kundmachung der mitbeteiligten Partei mit rechtswirksam wurde, wurde u.a. diese Einzelwidmung in Freiland zurückgewidmet.

Aufgrund eines Devolutionsantrages der Beschwerdeführer wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom das Bauansuchen wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan ab.

Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde nach Anführung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und des angeführten geltenden Flächenwidmungsplanes 2.0 im wesentlichen damit, daß die Konsequenz der Rückwidmung des Grundstückes in Freiland darin liege, daß die Bebaubarkeit verloren gehe, sodaß eine Baubewilligung wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan nicht erteilt werden dürfe. Die Widmungsbewilligung vom verliere aufgrund der Bauordnungsnovelle 1988 mit ihre Wirkung. Die Berufungsbehörde habe nicht die Auffassung vertreten, daß die Widmungsbewilligung vom erloschen sei, vielmehr werde im Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei ausgeführt, daß zwar eine rechtskräftige Widmungsbewilligung vorliege, diese jedoch nicht konsumiert werden könne. Soweit von der Baubehörde der Nachweis der Begründung des Hauptwohnsitzes im Gebiet der mitbeteiligten Partei gefordert worden sei, bestehe dafür im ROG 1974 keine Grundlage. Dieser Verfahrensfehler könne jedoch keine Rechtswidrigkeit des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei begründen, da im Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinderates die Erteilung der Baubewilligung der Widmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes im Flächenwidmungsplan als Freiland widersprochen hätte.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Steiermärkische Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 14/1989 (im folgenden: BO), bedarf die Widmung von Grund zu einem oder mehreren Bauplätzen oder eine Widmungsänderung der Bewilligung der Baubehörde. Vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung und vor Nachweis eines Grundstückes im Sinne des Vermessungsgesetzes für den Bauplatz darf eine Baubewilligung nicht erteilt werden, jedoch können Widmungs- und Bauverhandlungen gemeinsam durchgeführt werden. Gemäß § 3 Abs. 5 BO erlischt die Widmungsbewilligung, wenn binnen zehn Jahren nach rechtskräftiger Erteilung nicht um die Baubewilligung angesucht worden ist. Gemäß Art. II Abs. 3 BO-Novelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, beginnt die im § 3 Abs. 5 genannte Frist für Widmungsbewilligungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, mit diesem Zeitpunkt zu laufen.

§ 32 BO in der Stammfassung bestimmt, daß Bescheide der Gemeinde auf Grund von Landesgesetzen einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht widersprechen dürfen. Gemäß § 58 Abs. 1 lit. a BO sind dem Ansuchen um Bewilligung u.a. der Nachweis der Widmungsbewilligung oder, wenn gleichzeitig um die Widmungsbewilligung angesucht wird, die hiezu erforderlichen Unterlagen (§ 2) anzuschließen. Gemäß § 61 Abs. 1 BO ist über das Ansuchen eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen durchzuführen, es sei denn, daß es bereits aufgrund der Prüfung der Pläne und Unterlagen oder wegen eines unlösbaren Widerspruchs zu einem Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan und zu Bebauungsrichtlinien abzuweisen ist.

Die Beschwerdeführer machen geltend, daß über das Bauansuchen, nachdem die Widmungsbewilligung gemäß Art. II Abs. 3 Stmk. BO-Novelle 1988 erst mit ihre Gültigkeit verliere, vom Gemeinderat der mitbeteiligten Partei positiv hätte entschieden werden müssen. Welchen anderen Sinn sollte eine noch "in Wirkung" stehende Widmungsbewilligung sonst haben, als daß sie eben "brauchbar", also rechtlich konsumierbar sei. Die Auffassung der belangten Behörde, die Widmungsbewilligung sei zwar nicht erloschen, aber sie sei nicht mehr konsumierbar, stelle einen Widerspruch dar. Widersprüche zwischen dem Spruch und der Begründung einer Entscheidung würden eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides bedeuten.

Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht. Auf Grund einer seinerzeit erteilten Widmungsbewilligung, die mittlerweile mit einem geänderten Flächenwidmungsplan in Widerspruch steht, darf gemäß dem angeführten § 32 BO keine Baubewilligung erteilt werden, es ist vielmehr eine neue Widmungsbewilligung (entsprechend dem geänderten Flächenwidmungsplan) erforderlich (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 87/06/0118, und vom , Zl. 92/06/0068). Im Beschwerdefall hat daher die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Widmungsbewilligung vom im Hinblick darauf, daß nach dem geltenden Flächenwidmungsplan das verfahrensgegenständliche Grundstück nunmehr als "Freiland" gewidmet wurde, keine Bedeutung, weil die Widmungsbewilligung zum Zwecke der Errichtung eines Zweifamilienhauses mit diesem nunmehr geltenden Flächenwidmungsplan in Widerspruch steht (vgl. auch dazu das zuletzt erwähnte hg. Erkenntnis und die dort zitierte hg. Vorjudikatur). Der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte § 3 Abs. 5 BO ist bei einer systematischen Interpretation in Verbindung mit den § 32,§ 58 Abs. 1 lit. a und § 61 Abs. 1 BO für die Fälle von Bedeutung, in welchen nicht innerhalb nach dieser Bestimmung maßgeblichen zehn Jahre eine mit der Widmungsbewilligung in Widerspruch stehende Flächenwidmung in einem geänderten Flächenwidmungsplan erfolgt und somit nicht auf diese Weise ihre Wirkung verliert. Für diese Fälle regelt die vorliegende Bestimmung, daß eine nach wie vor mit der Flächenwidmung im Einklang stehende Widmungsbewilligung erlischt, wenn nicht binnen zehn Jahren um die Baubewilligung angesucht wurde. Auch dem Umstand, daß die Beschwerdeführer innerhalb der Zehnjahresfrist des § 3 Abs. 5 BO im Sinne des Art. II der angeführten BO-Novelle 1988 um die Baubewilligung angesucht haben, ändert daran nichts. Von einer unzulässigen Rückwirkung eines Gesetzes oder einer Verordnung kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden, da im Falle von Anträgen auf Erlassung von Bewilligungsbescheiden die im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist. Gegen die Säumigkeit von Verwaltungsbehörden innerhalb der gemäß § 73 Abs. 1 AVG bzw. § 27 VwGG statuierten sechsmonatigen Frist steht im Geltungsbereich des AVG einerseits der Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG (unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen) und andererseits die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof offen. Angemerkt wird nur, daß im vorliegenden Fall die maßgebliche Änderung des Flächenwidmungsplanes innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG nach Einbringung des Bauansuchens (im Juli 1991) beschlossen wurde und dem Rechtsbestand angehört.

Die Beschwerdeführer sind somit durch den angefochtenen Bescheid in keinen Rechten verletzt worden, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Fundstelle(n):
UAAAE-34737

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden