VwGH vom 22.06.1995, 95/06/0106
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des N in H, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 1/02-34525/1-1995, betreffend einen Kostenvorauszahlungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten angefochtenen Bescheides und des vorgelegten erstinstanzlichen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde D vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 3 des Baupolizeigesetzes (BauPolG) aufgetragen, eine näher bezeichnete bauliche Anlage (Gebäude) binnen acht Wochen abzutragen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung blieb erfolglos, die gegen den Berufungsbescheid erhobene Vorstellung wurde als unbegründet abgewiesen. Die gegen die Vorstellungsentscheidung erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit dem Erkenntnis vom , Zl. 89/06/0060 - dem der nähere Sachverhalt entnommen werden kann - als unbegründet abgewiesen.
Mit Antrag vom kam der Bürgermeister der Gemeinde D bei der Bezirkshauptmannschaft Zell/See um Vollstreckung des Abtragungsauftrages ein. Nach weiteren Verfahrensschritten wurde schließlich dem Beschwerdeführer mit Bescheid dieser Bezirkshauptmannschaft vom gemäß § 4 Abs. 2 VVG aufgetragen, den Betrag von S 147.600,-- als Vorauszahlung der zu erwartenden Kosten für die im Rahmen der Ersatzvornahme beabsichtigte Beseitigung des fraglichen Gebäudes binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides einzuzahlen (Spruchteil I); weiters wurde ausgesprochen (Spruchteil II), daß die Kostenvorauszahlung entfallen könne, wenn der Beschwerdeführer die fragliche bauliche Anlage innerhalb dieser vierwöchigen Frist bescheidmäßig beseitige "bzw. deren bescheidmäßige Beseitigung veranlaßt" und dies der Bezirkshauptmannschaft in der selben Frist schriftlich zur Kenntnis bringe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Gesetzeslage (§§ 66 Abs. 4 AVG, sowie § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 2 VVG) begründend ausgeführt, zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei weder die Ersatzvornahme zulässig, noch sei es zulässig, ihm die Kosten vorzuschreiben, weil er nicht er, sondern eine dritte Person Grundeigentümer sei, sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/06/0060, zu verweisen, worin auf § 16 Abs. 3 BauPolG Bezug genommen werde, in welchem nur von der baulichen Anlage und deren Veranlasser oder dem Eigentümer gesprochen werde. Als Eigentümer der baulichen Anlage komme jedoch nicht nur der Liegenschaftseigentümer, sondern auch eine von diesem verschiedene Person in Betracht, sofern das Eigentum an Liegenschaften und Bauwerk verschieden sei. Nach den von der Behörde getroffenen und vom Beschwerdeführer auch nicht bestrittenen Feststellungen habe dieser das Wochenendhaus von seinem Rechtsvorgänger geerbt, wie er im übrigen auch selbst in einem näher bezeichneten, weiteren Verfahren vorgebracht habe. Als Eigentümer der Baulichtkeit treffe den Beschwerdeführer somit auch die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues, dies unabhängig davon, ob er oder sein Rechtsvorgänger den bauordnungswidrigen Zustand herbeigeführt habe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit "zufolge des ihm zugrundeliegenden Verfahrens".
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers läßt sich dahin zusammenfassen, daß die Vollstreckung des Titelbescheides und damit auch der Kostenvorauszahlungsauftrag deswegen unzulässig sei, weil er weder Veranlasser der baulichen Anlage im Sinne des § 16 Abs. 3 BauPolG noch Grundeigentümer, noch Eigentümer der baulichen Anlage sei (noch je gewesen sei). Der Demolierungsauftrag sei demnach "hinsichtlich seines Adressaten, des Beschwerdeführers, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Sbg BauPolG rechtswidrig, was in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen wahrzunehmen ist".
Dem ist zu entgegnen, daß damit der Beschwerdeführer ausschließlich einen Mangel des Titelbescheides geltend macht (nämlich, daß der Titelbescheid zu Unrecht ihn und nicht den Grundeigentümer zum Abbruch verhalten habe), auf den aber zulässigerweise im Vollstreckungsverfahren nicht mehr eingegangen werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, daß der Auftrag an den Beschwerdeführer ergangen ist und daher der Vorauszahlungsauftrag rechtens ihm erteilt wurde (siehe dazu beispielsweise aus jüngerer Zeit das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 94/06/0204). Daher vermag ihm auch sein weiteres Vorbringen, würde er dieses nicht in seinem Eigentum stehende Haus demolieren, so würde dies "zivilrechtlich einen widerrechtlichen Eingriff des Beschwerdeführers in die Eigentumssphäre der Eigentümer dieser Liegenschaft und des darauf befindlichen Häuschens darstellen, zudem der Beschwerdeführer weder nach verwaltungsrechtlichen noch nach zivilrechtlichen Vorschriften gezwungen werden kann", wobei auch ein verwaltungsbehördlicher Zwang zu einem Eingriff in fremde Eigentumsrechte "schließlich auch eine Grundrechtsverletzung darstellen" würde, nicht zum Erfolg verhelfen. Vielmehr wäre es Sache dieser Dritten, behauptete Ansprüche auf geeigneter Weise selbst zu verfolgen (zu einer vergleichbaren Problematik siehe das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom , 3 Ob 119/93 = NZ 1995, Seite 16).
Da somit bereits die Ausführungen in der Beschwerde erkennen lassen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie ohne weiteres Verfahren - und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren.