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VwGH vom 08.06.1993, 92/08/0129

VwGH vom 08.06.1993, 92/08/0129

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den auf Grund des Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom , Zl. IVa-AlV-7022/4/B/VNR. 3030 200269/Perg, betreffend Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab gemäß § 7 Z. 1 in Verbindung mit § 12 AlVG keine Folge. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom bis den Vorbereitungskurs für die Meisterprüfung für Tischler im Wirtschaftsförderungsinstitut besucht habe, dieser Kurs einen geregelten Lehrgang im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG und nicht einen bloßen Lehrkurs zur Erweiterung der fachlichen Bildung im Sinne des § 12 Abs. 5 AlVG darstelle und daher die Voraussetzungen für eine Ausnahme im Sinne des § 12 Abs. 4 AlVG nicht vorgelegen seien. Geregelte Lehrgänge im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG seien nämlich Kurse, die in schultypischer Form organisiert seien und der Vorbereitung auf ein staatlich anerkanntes Lehrziel dienten. Mit dem Begriff der Arbeitslosigkeit sei eine schulmäßige Ausbildung einer Person unvereinbar, sofern dadurch ihre Zeit vollständig in Anspruch genommen werde. Die schultypische Form einer Ausbildung sei dadurch gekennzeichnet, daß die Ausbildungsinhalte in Form eines ganztägigen Unterrichts nach einem fixen Stundenplan vermittelt würden und zur Erreichung des Ausbildungszieles die Anwesenheit während des Unterrichts erforderlich sei. Durch den Ausbildungsbesuch werde, wie bei einem Schulbesuch, die Zeit des Kursteilnehmers vollständig in Anspruch genommen und sei daher eine Verfügbarkeit für eine Berufstätigkeit nicht gegeben. Ausbildungen im Sinne des § 12 Abs. 5 AlVG seien hingegen solche, bei denen die zuvor geschilderten Kriterien nicht zuträfen. Insbesondere seien es Ausbildungen, die nur am Abend, an Wochenenden oder nur an einem Werktag pro Woche stattfänden oder bei denen die Anwesenheit im Unterricht zur Erreichung des Lehrzieles nicht erforderlich sei. Wesen der Ausbildung gemäß § 12 Abs. 5 AlVG sei es, daß die Zeit des Kursteilnehmers nicht völlig in Anspruch genommen werde und deshalb die Vermittlung eines zumutbaren Arbeitsplatzes möglich bleibe. Der genannte Vorbereitungskurs habe von Montag bis Freitag, jeweils von 7.45 Uhr bis 16.00 Uhr, fallweise auch samstags, stattgefunden. Zur Erreichung des Lehrzieles sei eine kontinuierliche Anwesenheit erforderlich gewesen. Der Kurs habe daher die Zeit des Beschwerdeführers völlig in Anspruch genommen und sei er daher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden. Es habe sich daher bei diesem Kurs eindeutig um einen geregelten Lehrgang im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG und nicht um einen bloßen einzelnen Lehrkurs zur Weiterbildung im Sinne des § 12 Abs. 5 AlVG gehandelt. Durch den Besuch des genannten Meisterprüfungskurses durch den Beschwerdeführer sei somit die Voraussetzung der Arbeitslosigkeit nicht gegeben gewesen. Es lägen aber - aus näher angeführten Gründen - auch keine berücksichtigungswürdigen Umstände vor, die eine Ausnahme nach § 12 Abs. 4 AlVG zuließen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des § 12 AlVG lauten:

"(1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.

(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.

(3) Als arbeitslos im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

...

f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.

(4) Von den Bestimmungen des Abs. 3 lit. f kann das Arbeitsamt in berücksichtigungswürdigen Fällen Ausnahmen zulassen, insbesondere, wenn der Arbeitslose dem Studium oder der praktischen Ausbildung bereits während des Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen ist, oblag.

(5) Nach- und Umschulung und der Besuch einzelner Lehrkurse zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung gelten nicht als Beschäftigung im Sinne der Abs. 1 und 2."

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nur (mehr) strittig, ob der in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher festgestellte Vorbereitungskurs für die Meisterprüfung für Tischler als geregelter Lehrgang im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f oder nur als Lehrkurs zur Erweiterung der fachlichen Bildung im Sinne des § 12 Abs. 5 AlVG zu werten ist.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei die Auslegung des § 12 Abs. 5 AlVG durch die belangte Behörde unzutreffend. Während der Begriff der Arbeitswilligkeit gemäß den §§ 9 ff AlVG die subjektive Seite der Verfügbarkeit des Arbeitslosen für den Arbeitsmarkt umschreibe, umreiße § 12 die objektive Seite. Demgemäß sei § 12 Abs. 5 AlVG nur auf diejenigen Fälle anzuwenden, in denen der Kurs an einem oder mehreren Arbeitstagen während einer üblichen Arbeitszeit stattfinde und durch den Kursbesuch ein Ausschluß von der Vermittelbarkeit gegeben sei. Nicht darunter fielen Kurse, die nur am Abend, an Wochenenden oder an einem allgemein üblichen arbeitsfreien Werktag, nämlich dem Samstag, stattfänden, oder bei denen die Anwesenheit im Unterricht zur Erreichung des Lehrzieles nicht erforderlich sei. Denn solche Kurse seien objektiv nicht geeignet, den Arbeitslosen vom Arbeitsmarkt auszuschließen. Ein anderes Verständnis würde dem Gesetzgeber unterstellen, eine unnötige Norm in das Gesetz aufgenommen zu haben. Der Unterschied zwischen § 12 Abs. 3 lit. f und § 12 Abs. 5 AlVG bestehe daher nicht darin, daß in einem Fall ein Ausschluß von der Vermittelbarkeit gegeben sei und im anderen Fall nicht. Beide Bestimmungen gingen im Gegenteil davon aus, daß durch den Schul- bzw. Kursbesuch ein objektives Hindernis gegeben sei, eine Beschäftigung anzunehmen. Die Inanspruchnahme während des ganzen Tages durch den Kursbesuch sei demgemäß kein taugliches Unterscheidungskriterium zwischen den beiden Gesetzesstellen. Die Schwierigkeit der Beurteilung, ob der Besuch des strittigen Meisterprüfungsvorbereitungskurses unter § 12 Abs. 3 lit. f oder § 12 Abs. 5 AlVG falle, ergebe sich daraus, daß nach einer reinen Wortinterpretation ein Meisterprüfungskurs sowohl als "geregelter Lehrgang" als auch als "Lehrkurs zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung" angesehen werden könne. Da, wie gezeigt worden sei, die Dauer der täglichen Inanspruchnahme des Schülers nicht das geeignete Abgrenzungskriterium darstelle, könne nur mehr auf die Gesamtdauer der Lehrveranstaltung abgestellt werden. Dafür biete auch die konkrete Gestaltung des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG einen Hinweis, weil in dieser Bestimmung nach dem Wort "Lehrgang" als Beispiele der Besuch einer Hochschule, einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt angeführt werde. Da alle diese Schulen einen mindestens zweijährigen Bildungsgang vorsähen, seien alle Lehrveranstaltungen, die kürzer seien und die die übrigen Kriterien des § 12 Abs. 5 erfüllten, unter diese Bestimmung zu subsumieren. Daraus ergebe sich, daß ein Meisterprüfungskurs in der Dauer von ungefähr drei Monaten unter § 12 Abs. 5 AlVG falle, weshalb dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zustehe.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen zutreffend davon aus, daß der vom Beschwerdeführer besuchte Vorbereitungskurs für die Meisterprüfung für Tischler nicht zugleich ein "geregelter Lehrgang" im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG und ein "einzelner Lehrkurs zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung" im Sinne des § 12 Abs. 5 AlVG sein kann (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 91/08/0188 und Zl. 91/08/0189).

Denn die rechtliche Konsequenz der Zuordnung einer Schulungsmaßnahme zu § 12 Abs. 3 lit. f AlVG (ohne Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 4 leg. cit.) besteht darin, daß der Betreffende nicht als arbeitslos im Sinne der Absätze 1 und 2 leg. cit. gilt und daher - ungeachtet des Vorliegens der übrigen nach § 7 leg. cit. erforderlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, unter anderem auch der Arbeitswilligkeit im Sinne der §§ 9 bis 11 leg. cit. - keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Das bedeutet, daß in diesen Fällen - ähnlich wie in jenen des § 12 Abs. 3 lit. a, b und d ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 lit. a bis d leg. cit. - von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, daß der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das Arbeitsamt nicht zur Verfügung steht, als er in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht (in den Fällen des § 12 Abs. 3 lit. a, b und d AlVG: die Beschäftigung nicht beendet ist). Seine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann der Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung (der Beschäftigung) wirksam dokumentieren. Hingegen wird im § 12 Abs. 5 AlVG dadurch, daß "Nach- und Umschulung und der Besuch einzelner Lehrkurse zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung ... nicht als Beschäftigung im Sinne der Abs. 1 und 2 (gelten)", zum Ausdruck gebracht, daß der Betreffende, der sich einer solchen Schulungsmaßnahme unterzieht, - sofern nicht aus anderen Umständen dennoch eine "Beschäftigung" im Sinne des § 12 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 leg. cit. vorliegt (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0229, mit weiteren Judikaturhinweisen) - arbeitslos ist und ihm daher, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, unter anderem die Arbeitswilligkeit, gegeben sind, Arbeitslosengeld zusteht.

Diese unterschiedlichen Konsequenzen wären dann ohne weiteres einsichtig, wenn unter die in § 12 Abs. 5 AlVG genannten Schulungsmaßnahmen nur solche fielen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit einer Beschäftigung, die durch das Arbeitsamt vermittelt wird, durchgeführt werden. Doch dann stünde der Anspruchswerber, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ohnedies uneingeschränkt der Vermittlung durch das Arbeitsamt zur Verfügung. Für ein solches Verständnis oder zumindest die Interpretation der belangten Behörde, es handle sich bei den "Ausbildungen" im Sinne des § 12 Abs. 5 insbesondere um solche, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit durchgeführt werden, bietet auch der Wortlaut dieser Bestimmung keinen Anhaltspunkt, weil darin jeglicher Hinweis darauf fehlt, es dürften diese Schulungsmaßnahmen nur außerhalb der üblichen Arbeitszeit durchgeführt werden, oder es seien vorrangig solche "Ausbildungen" gemeint; zumindest bei Nach- und Umschulungen ist eher das Gegenteil anzunehmen. Aber auch die Vorgängerbestimmungen der §§ 12 Abs. 3 lit. f und 12 Abs. 5 AlVG stützen nicht eine solche Interpretation. Die entsprechende Regelung im GSVG 1938, die ins AlVG 1949 und von dort ins AlVG 1958 und AlVG 1977 Eingang fand, unterschied sich nur dadurch, daß in der dem § 12 Abs. 5 AlVG entsprechenden Bestimmung des § 278 Abs. 3 durch einen Verweis auf § 301 GSVG 1938 ausdrücklich klargestellt wurde, daß es sich bei der "Nachschulung (Umschulung)" nur um eine vom Arbeitsamt angeordnete handeln müsse. Ob dies auch für die "Nach- und Umschulung" im Sinne des § 12 Abs. 5 zutrifft, braucht im Beschwerdefall nicht geklärt zu werden. Jedenfalls findet sich auch in den früher geltenden Regelungen, insbesondere des GSVG 1938, kein Hinweis auf ein der Interpretation durch die belangte Behörde entsprechendes Verständnis dieser Bestimmung. Die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 5 AlVG gilt daher auch dann nicht als Beschäftigung im Sinne der Absätze 1 und 2 des § 12 AlVG, wenn sie nur in der üblichen Arbeitszeit einer Beschäftigung erfolgt; einem solchen Arbeitslosen gebührt daher, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 7 AlVG, unter anderem der Arbeitswilligkeit (d.h. für den Fall seiner Bereitschaft, - ähnlich wie ein nach § 12 Abs. 6 lit. a bis d AlVG Beschäftigter - eine ihm durch das Arbeitsamt vermittelte Beschäftigung jederzeit anzunehmen und dementsprechend seine Schulungsmaßnahme aufzugeben oder einzuschränken), Arbeitslosengeld.

Nach dem Wortlaut der auszulegenden Bestimmungen und vor dem Hintergrund einerseits der rechtlichen Konsequenzen der Zuordnung einer Schulungsmaßnahme zu § 12 Abs. 3 lit. f oder § 12 Abs. 5 AlVG und andererseits eines Vergleichs mit anderen Fällen einer Beschäftigung, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließen (§ 12 Abs. 6 lit. a bis d AlVG), ist es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes für die Abgrenzung eines "geregelten Lehrganges" im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f von einem "einzelnen Lehrkurs" im Sinne des § 12 Abs. 5 AlVG aber auch nicht entscheidend, wie lange insgesamt die Schulungsmaßnahme dauert, und ob durch sie die Zeit (die übliche Arbeitszeit) des Anspruchswerbers, der sich ihr


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entsprechend den für sie geltenden Richtlinien - unterzieht, vollständig oder doch überwiegend in Anspruch genommen wird. Abgesehen davon, daß es schon nach dem Gesetzeswortlaut - wie noch darzulegen sein wird - auf das zeitliche Moment allein nicht ankommt, hätte das isolierte Abstellen auf diesen Umstand nämlich auch zur Folge, daß z.B. ein inhaltsgleicher Lehrgang zwar als ganztägige Blockveranstaltung anspruchsschädlich wäre, über einen längeren Zeitraum verteilt hingegen keinen Einfluß auf die Anspruchsberechtigung hätte. Maßgebend ist vielmehr, ob es sich bei einer Schulungsmaßnahme bzw. Lehrveranstaltung um einen der Ausbildung (auch der eigenen beruflichen Höherqualifikation: vgl. die Erkenntnisse vom , Zlen. 91/08/0188 und 91/08/0189) dienenden "geregelten Lehrgang" handelt, dh. um eine schulähnliche (in Schulform organisierte) Ausbildung mit einem (ein bestimmtes Ausbildungsziel einschließenden) Lehrplan (arg. "geregelt"), einer gewissen Breite der vermittelten Ausbildung, also einem mehrere Gegenstände (Fächer) umfassenden Lehrplan (arg. "Lehrgang" statt "einzelner Lehrkurse") und erst daraus folgend einer vollständigen oder doch überwiegenden Inanspruchnahme der üblichen Arbeitszeit des Anspruchswerbers, der sich
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entsprechend dem Lehrplan - dieser Ausbildung unterzieht. Nur eine solche hinsichtlich Art und Intensität schulähnliche Lehrveranstaltung vermag die obgenannte unwiderlegliche Vermutung des Gesetzgebers zu rechtfertigen, daß derjenige, der an einer solchen Lehrveranstaltung teilnimmt, während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG, sondern an der Erreichung eines bestimmten Ausbildungszieles interessiert ist, und daher nicht als arbeitslos gilt.

Da die belangte Behörde, ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsauffassung, der gegenständliche Vorbereitungskurs für die Meisterprüfung für Tischler sei schon deshalb als "geregelter Lehrgang" im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG zu qualifizieren, weil durch den Besuch dieses Kurses die übliche Arbeitszeit des Beschwerdeführers vollständig in Anspruch genommen worden sei, nicht geprüft hat, ob der Kurs den obgenannten Kriterien entsprochen hat, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.