VwGH 26.05.1987, 87/07/0073
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | AVG §66 Abs4; VwRallg; |
RS 1 | Mit der Herstellung eines Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, ist keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0936/53 E VS VwSlg 4040 A/1956 RS 1 |
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RS 2 | Ausführungen zur Verdeutlichung des in den E , 82/07/0205 und E VS , 936/53, VwSlg 4040/A, ausgesprochenen Rechtssatzes, wonach in der Herstellung jenes Zustandes, der einem mit Berufung bekämpften Bescheid entspricht, keine von der Rechtsmittelbehörde zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes liegt. |
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RS 3 | Der Einwand einer Partei gegen einen gem § 138 Abs 1 WRG erteilten Auftrag, dieser habe eine bereits durch das Gesetz selbst untersagte konsenslose Einbringung zum Gegenstand, stellt in Wahrheit ein Argument gegen das im § 138 WRG normierte Rechtsinstitut dar. Der in einer gesetzwidrigen Überschreitung einer wasserrechtlichen Bewilligung bestehenden Neuerung kann erst auf der Grundlage eines erforderlichenfalls zwangsweise vollziehbaren behördlichen Auftrags wirksam begegnet werden. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde der NN-Aktiengesellschaft, vertreten durch Dr. Kurt Jaeger, Rechtsanwalt in Linz, Hauptplatz 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 510.456/04-15/87, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid läßt sich folgender maßgebende Sachverhalt entnehmen:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom wurde in Bestätigung eines Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom der beschwerdeführenden Partei gemäß den §§ 32, 33, 54, 99, 105 und 138 Abs. 1 WRG 1959 aufgetragen, jede über die in zwei wasserrechtlichen Bescheiden des Landeshauptmannes vom und vom spruchmäßig bestimmten qualitativen Parametern des zulässigen Maßes der Wasserbenutzung bei der Ableitung betrieblicher Abwässer aus dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei in XY liegende Ableitung solcher Abwässer in die Traun unverzüglich, längstens bis , einzustellen.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die beschwerdeführende Partei nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Nichterteilung des in Rede stehenden Auftrages verletzt erachtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die vorliegende Anordnung wurde auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gestützt. Danach ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatz derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert - diese Voraussetzung wurde im Beschwerdefall angenommen - oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
In der Beschwerde wird gegen die Bestätigung des Auftrages durch den angefochtenen Bescheid eingewendet, seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sei durch Fertigstellung und Inbetriebnahme entsprechender Anlagen nachweislich eine solche Verbesserung in der Abwassersituation eingetreten, daß die beschwerdeführende Partei nun "in allen wesentlichen Belangen den seinerzeitigen und heute noch immer gültigen Abwassereinbringungsbescheid des Jahres 1976" einhalte; dies wäre zu berücksichtigen und nicht vom Sachverhalt im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides auszugehen gewesen.
In Erwiderung hierauf ist vor allem an das schon im angefochtenen Bescheid angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 82/07/0205, zu erinnern, in dem unter Bezugnahme auf das Vorerkenntnis , 936/53, Slg. Nr. 4040/A dargetan wurde, daß in der Herstellung jenes Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug bekämpften Bescheid entspricht, keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken ist. Zur Verdeutlichung der Rechtslage sei hinzugefügt, daß die Erzielung eines bloßen Teilerfolges, gemessen an dem Inhalt einer an sich berechtigten Anordnung der Behörde erster Instanz, noch keinen in einer wesentlichen Hinsicht anderen Sachverhalt darstellt, der die Berufungsbehörde ermächtigen würde, im Rechtsmittelverfahren eine im Gesetz grundgelegte Verpflichtung im Hinblick auf schon erbrachte Leistungen in Richtung der gänzlichen Durchführung des behördlichen Auftrages zu ermäßigen; die vollständige Ausführung der von der Behörde erster Instanz aufgetragenen Maßnahmen wiederum bildet deshalb keine rechtserhebliche Änderung der Sachlage, weil andernfalls mit einer hieraus für die Berufungsbehörde resultierenden Verpflichtung zur Beseitigung des behördlichen Auftrages als solchen die Negierung seines in bestimmten Rechtsfolgen weiterhin bedeutsamen Bestandes selbst verbunden wäre.
In der Beschwerde wird gegen den erteilten Auftrag noch eingewendet, er habe eine bereits durch das Gesetz selbst untersagte konsenslose Einbringung zum Gegenstand. Mit diesem Vorbringen wird in Wahrheit gegen das in § 138 WRG 1959 normierte Rechtsinstitut argumentiert, welches gerade solche Aufträge vorsieht; mit Recht ist im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen worden, daß der in einer gesetzwidrigen Überschreitung einer wasserrechtlichen Bewilligung bestehenden Neuerung erst auf der Grundlage eines erforderlichenfalls zwangsweise vollziehbaren behördlichen Auftrages wirksam begegnet werden kann.
Das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der angewendeten Gesetzesstelle ist in der Beschwerde nicht (mehr) in Frage gestellt worden.
Das Fehlen der behaupteten Rechtsverletzung ließ nach dem Vorgesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen; diese war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Mit der Entscheidung in der Sache selbst ist auch dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Grundlage entzogen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987070073.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAE-34650