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VwGH vom 25.04.1996, 95/06/0063

VwGH vom 25.04.1996, 95/06/0063

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des T in M, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom , Zl. UVS-17/19/12-1995, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Salzburger Baupolizeigesetz (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung a) zur Durchführung von Innenumbauarbeiten im Erdgeschoß und Obergeschoß der Montagehalle auf den Grundstücken Nr. 387/2 und Nr. 387/3, KG X, zwecks Errichtung von Betriebswohnungen und Büros sowie b) zur Änderung des Verwendungszweckes von Lagerräumen in Büroräume, betriebsbedingte Wohnräume und Kraftfahrzeugabstellplätze nach Maßgabe der eingereichten Pläne und unter der Voraussetzung erteilt, daß die vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom wurden über den Beschwerdeführer einerseits (Spruchpunkt I) im Hinblick darauf, daß von ihm im südostseitigen Teil des Betriebsobjektes X 194, M (Grundstücke Nr. 387/2 und 387/3, KG X), durch Errichtung von acht Garconnieren im Obergeschoß sowie durch die Verkleinerung der Garage auf eine Größe von 11,35 m x 29,55 m baubewilligungspflichtige Maßnahmen durchgeführt worden seien, welche von der erteilten Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde M vom nicht umfaßt seien (Tatzeitraum: seit zumindest ), andererseits (Spruchpunkt II) im Hinblick darauf, daß im nordseitigen Teil des angeführten Betriebsobjektes durch Errichtung von Wohnungen und Büros im Erdgeschoß und ersten Obergeschoß sowie durch die Errichtung von Personalzimmern im Dachgeschoß baubewilligungspflichtigen Maßnahmen ohne die erforderliche baubehördliche Bewilligung durchgeführt worden seien (Tatzeitraum: seit zumindest ), wegen Übertretung des § 23 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Sbg. Baupolizeigesetz Geldstrafen in der Höhe von S 50.000,-- bzw. S 100.000,-- verhängt.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides mit der Maßgabe verschiedener Änderungen bestätigt. Die Spruchpunkte I und II lauten danach:

"I.)

Sie sind verantwortlich, daß im südostseitigen Teil des Betriebsobjektes X 194 (Gp 387/2 und 387/3, KG X) durch Errichtung von 8 Garconnieren im Obergeschoß sowie durch die Verkleinerung der Garage auf eine Größe von 11,35 m x 29,55 m baubewilligungspflichtige Maßnahmen durchgeführt wurden, welche von der erteilten Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde M vom , Zl. ..., nicht umfaßt sind und sind somit, da die Abweichungen die Belange der Statik und des Brandschutzes beeinflussen, bei Ausführung der baulichen Maßnahme nicht nur geringfügig von der Bewilligung abgewichen.

Tatzeitraum: von bis (Salzburger Baupolizeigesetz 1973 i.d.F. vor der Nov. LGBl. Nr. 100/1992) und von bis (Salzburger Baupolizeigesetz 1973 i.d.F. der Nov. LGBl. Nr. 100/1992).

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschriften, verhängte Strafen und entstandene Verfahrenskosten:

Übertretung gemäß § 23 (1) und (4) i.V.m. § 16 Abs. 4 des Salzburger Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973 i.d.F. vor der Novelle LGBl. Nr. 100/1992 (von bis ) bzw. i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 100/1992 (von bis )

Geldstrafe gemäß § 23 Abs. 1 lit. a Salzburger Baupolizeigesetz, LGBl. Nr. 117/1973 i.d.F. vor der Nov. LGBl. Nr. 100/1992 (von bis ) bzw. i.d.F. der Nov. LGBl. Nr. 100/1992 (von bis ) S 50.000,-- Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Woche

...

II.)

Sie sind dafür verantwortlich, daß im nordseitigen Teil des Betriebsobjektes X 194, M (Gp. 387/2 und 387/3, KG X) durch die Errichtung von 18 Wohnungen im Erdgeschoß und 1. Obergeschoß sowie durch Errichtung von 19 Wohneinheiten im gesamten Dachgeschoß baubewilligungspflichtige Maßnahmen (Beeinflussung der Statik und des Brandschutzes) ohne die erforderliche baubehördliche Bewilligung durchgeführt wurden.

Tatzeitraum: von bis (Salzburger Baupolizeigesetz 1973 i.d.F. vor der Nov. LGBL. Nr. 100/1992) und von bis (Salzburger Baupolizeigesetz 1973 i.d.F der Nov. LGBl. Nr. 100/1992)

Übertretung gemäß § 23 (1) und (4) i.V.m. § 12 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 lit. d des Salzburger Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973 i.d.F. vor der Novelle

LGBl. Nr. 100/1992 ( bis ) bzw. i.d.F. der Nov. LGBl. Nr. 100/1992 ( bis ) Geldstrafe gemäß § 23 Abs. 1 lit. a Salzburger Baupolizeigesetz 1973 i.d.F der Nov. LGBl. Nr. 100/1992 ( bis ) bzw. i.d.F. der Nov. LGBl. Nr. 100/1992 ( bis ) S 100.000,--

Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Wochen

... ."

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht verletzt, bei gegebener Sach- und Rechtslage der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und nicht dafür bestraft zu werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, daß die in § 51 Abs. 7 VStG bestimmte Frist für die Entscheidung der Berufungsbehörde im vorliegenden Fall überschritten worden sei. Der angefochtene Bescheid sei am zugestellt worden. Die Berufung des Beschwerdeführers sei nach dem Eingangsstempel am bei der belangten Behörde eingelangt. Die Frist gemäß § 51 Abs. 7 VStG habe daher am geendet.

Diesen Ausführungen hält die belangte Behörde zutreffend entgegen, daß auch eine in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgte Verkündung des Berufungsbescheides in bezug auf § 51 Abs. 7 VStG die Wirkung der Erlassung dieses Bescheides habe, sofern die Partei dazu ordnungsgemäß geladen worden sei. § 51 f Abs. 2 VStG ordne ausdrücklich an, daß das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei zu einer mündlichen Verhandlung eines unabhängigen Verwaltungssenates weder die Durchführung noch die Fällung des Erkenntnisses hindere (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/02/0158, und vom , Zl. 94/03/0292, und die in letzterem zitierte hg. Vorjudikatur). Wie sich aus dem Akt ergibt, wurde der Beschwerdeführer ordnungsgemäß zu der zur öffentlichen Verkündung des Bescheides anberaumten Verhandlung mit Schreiben (abgefertigt am ) für den geladen (zugestellt am ). In dem Schreiben des gleichfalls zur Verhandlung geladenen F.K. vom (bei der belangten Behörde eingelangt am ) entschuldigte dieser den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer könne wegen Grippe nicht erscheinen. Abgesehen davon, daß § 51 f Abs. 2 VStG in keiner Weise darauf Rücksicht nimmt, daß ein Erscheinen der Partei aus wichtigen Gründen nicht möglich ist (vgl. § 19 Abs. 3 AVG), erfolgte im vorliegenden Fall die Mitteilung des Hinderungsgrundes für die Teilnahme des Beschwerdeführers an der öffentlichen Verkündung jedenfalls zu spät, als daß die Behörde auf sie überhaupt hätte reagieren können.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, daß zu Unrecht angenommen worden sei, er sei Bauherr des verfahrensgegenständlichen Objektes gewesen. Der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom vorgebrachte Einwand, daß seine Bauherreneigenschaft nicht gegeben sei, sei von der belangten Behörde nicht näher überprüft worden. Zwischen der T.F. Autoklinik und einer tschechischen Bauunternehmung sei ein Generalunternehmervertrag abgeschlossen worden. Es sei in diesem Vertrag ein garantierter Fixkaufpreis und eine terminisierte Fertigstellungsgarantie für die vertragsgemäßen Leistungen vereinbart worden. Eine Einflußnahme des Beschwerdeführers auf das Baugeschehen (wie etwa auf die Planung) habe nicht bestanden. Der Beschwerdeführer verweist auf Literatur, in der es um die Bauherreneigenschaft im österreichischen Gewerbesteuerrecht geht.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht.

Gemäß § 23 Abs. 1 lit. a Salzburger Baupolizeigesetz, LGBl. Nr. 117/1973 i.d.F. des Landesgesetzes LGBL. Nr. 76/1976 (im folgenden: BauPolG), macht sich u.a. strafbar, wer ohne Bewilligung eine bauliche Maßnahme ausführt (§ 12 Abs. 1 und 2) oder bei der Ausführung der baulichen Maßnahme nicht nur geringfügig von der Bewilligung abweicht (§ 16 Abs. 4). Gemäß § 11 Abs. 1 BauPolG in der bis geltenden Stammfassung hat sich der Inhaber der Bewilligung (der Bauherr) zur Ausführung einer im § 2 Abs. 1 lit. a bis d und f angeführten baulichen Maßnahme (in der ab geltenden Fassung LGBl. Nr. 100/1992 wurde betreffend die aufgezählten baulichen Maßnahmen § 2 Abs. 1 lit. i ergänzt) bestimmter befugter Personen zu bedienen. Gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. hat der Bauherr die Ausführung der baulichen Maßnahme der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. hat der Bauherr ferner für die Überwachung der Vornahme von solchen baulichen Maßnahmen einen Bauausführenden oder eine sonstige, hiezu nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugte Person als Bauführer zu bestellen. Jeder Bauausführende hat im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben gemäß § 11 Abs. 3 leg. cit. für die Einhaltung der Bewilligung einschließlich der Pläne und technischen Beschreibung und für die werksgerechte Ausführung der übernommenen Arbeiten einschließlich der verwendeten Baustoffe Sorge zu tragen. § 23 Abs. 1 lit. a leg. cit. sieht für die Bauausführenden gemäß § 11 Abs. 3 leg. cit. einen eigenen Tatbestand vor. Im Hinblick auf diese Bestimmungen muß als Person, die die bauliche Maßnahme ausgeführt hat, jedenfalls eine solche angesehen werden, die den Auftrag zur Ausführung der baulichen Maßnahme erteilt hat (dies wird in dem Falle einer von einer erteilten Baubewilligung abweichenden Bauausführung im Regelfall der Bauherr im Sinne des § 11 Abs. 1 leg. cit. sein).

Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer in der Berufung die Annahme der Behörde erster Instanz, er habe gemäß § 23 Abs. 1 lit. a leg. cit. die in Frage stehenden Maßnahmen teils abweichend bzw. ohne Bewilligung ausgeführt, nicht bestritten hat, hat er als Bauherr im Sinne des § 11 Abs. 1 leg. cit. mit der Beauftragung eines Generalunternehmers mit der Ausführung der Baumaßnahmen den Tatbestand der Ausführung baulicher Maßnahmen im Sinne des herangezogenen § 23 Abs. 1 lit. a leg. cit. erfüllt. Wenn der Beschwerdeführer auf steuerrechtliche Judikatur zum Begriff "Bauherr" verweist, ist darauf zu verweisen, daß im vorliegenden Strafverfahren allein die Tatbestände der Ausführung baulicher Maßnahmen ohne Baubewilligung bzw. der von einer Baubewilligung abweichenden Ausführung baulicher Maßnahmen gemäß § 23 Abs. 1 lit. a leg. cit. maßgeblich sind.

Wenn der Beschwerdeführer meint, die in der Mitteilung vom erfolgten Konkretisierungen der mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom vorgeworfenen Tatbestände stellten neue Verfolgungshandlungen dar, für die aber bereits am Verfolgungsverjährung eingetreten sei, so genügt es, darauf hinzuweisen, daß es sich bei der Ausführung baurechtlich bewilligungspflichtiger Maßnahmen ohne Einholung einer Baubewilligung oder abweichend von einer Baubewilligung gemäß § 23 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 4 BauPolG um ein Dauerdelikt handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/06/0110). Die Verjährungsfristen beginnen daher erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes zu laufen. Daß dieser rechtswidrige Zustand bereits zu einem solchen Zeitpunkt beseitigt worden wäre, daß im Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer angeführten Mitteilung bereits Verjährung im Sinne der Beschwerdeausführungen eingetreten wäre, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.

Sofern der Beschwerdeführer als Verfahrensmangel geltend macht, es sei zu Unrecht festgestellt worden, daß die Werkstatt nicht überbaut werden sollte, da sich aus der Bewilligung vom ergebe, daß über dem gesamten Werkstattbereich eine massive Decke bewilligt worden sei und sich darüber ein Dachbodenbereich befinde, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß sich die von ihm kritisierte Aussage des angefochtenen Bescheides auf das über dem Werkstattbereich geschaffene Obergeschoß bezogen hat. Daß sich über der Werkstatt rechtmäßigerweise ein Dachraum ohne konkrete Widmung befunden hat, wurde auch im angefochtenen Bescheid angeführt. Weiters ändert der Umstand, daß die sich nunmehr als Zwischenwände darstellenden Wände zwischen den in größerer Zahl errichteten Wohnungen in der bescheidmäßig bewilligten Stärke errichtet wurden, nichts daran, daß es sich dabei nunmehr um Zwischenwände zwischen Wohnungen und nicht um - wie bewilligt - Innenwände von Wohnungen handelt. In bezug auf Trennwände zwischen Wohnungen ergeben sich aus § 10 Salzburger Bautechnikgesetz bestimmte zusätzliche Anforderungen. Diese baulichen Maßnahmen sind - wie dies auch vom bautechnischen Sachverständigen festgestellt wurde - geeignet, die Festigkeit bzw. die Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen, woraus sich ihre Bewilligungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 lit. d BauPolG in der Fassung LGBl. Nr. 48/1983 ergibt. Der Rüge, die Aufstellung einer Ziegelzwischenwand in der Garage sei zu Unrecht als bewilligungspflichtige Maßnahme angesehen worden, ist zu erwidern, daß die Verkleinerung der Garage von der belangten Behörde, gestützt auf die Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom , zutreffend vor allem wegen des nicht unbeträchtlichen Ausmaßes der Veränderung von 17,78 m x 11,05 m und wegen der spezifischen Anforderungen für die daraus resultierenden Änderungen in der Verwendung, nämlich einerseits als Kfz-Werkstatt und andererseits als Stiegenhaus, als nicht bloß geringfügige Änderungen angesehen wurden.

Wenn in dem angefochtenen Bescheid in bezug auf den Nordteil des Betriebsobjektes von einem Schwarzbau die Rede ist, waren damit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - unmißverständlich jene baulichen Maßnahmen gemeint, die ohne Baubewilligung erfolgten.

Der Beschwerdeführer hält weiters die Höhe der Strafe in bezug auf sein Monatseinkommen von S 10.000,-- für nicht angemessen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß sich die Strafbemessung im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens gemäß § 19 VStG nicht allein nach den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten richtet, sondern auch nach dem Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, weiters nach dem Ausmaß des Verschuldens sowie unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes nach den in den §§ 32 bis 35 StGB angeführten Umständen und auch nach der Vermögenslage und den Familienverhältnissen des Beschuldigten. Im Hinblick darauf kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, die insbesondere die Umstände, daß die strafbare Handlung mit Vorsatz begangen wurde, daß im Hinblick auf Spruchpunkt II die baulichen Maßnahmen ohne Vorliegen einer Baubewilligung erfolgten, weiters die lange Tatzeit, daß der Beschwerdefüherer überdies Hälfteeigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sei und keine Sorgepflichten habe, berücksichtigt hat. Hinzu kommt der von der Behörde auch ins Kalkül gezogene Schaden, der den Mietern der bereits fertiggestellten Wohnungen in dem verfahrensgegenständlichen Gebäude entstehen könnte, wenn sie bei Nichterlangung einer nachträglichen Bewilligung für das Objekt die Wohnungen wieder räumen müßten.

Soweit der Beschwerdeführer auch geltend macht, daß der angefochtene Bescheid zu Unrecht § 16 Abs. 3 und 4 BauPolG anführt, ist zum einen festzustellen, daß sich die belangte Behörde, was § 16 leg. cit. betrifft, nur auf § 16 Abs. 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 lit. a leg. cit. gestützt hat. Zum anderen wurde § 16 Abs. 4 leg. cit. in Verbindung mit § 23 Abs. 1 lit. a leg. cit., der u.a. auf diese Bestimmung verweist, von der belangten Behörde im Hinblick auf den südostseitigen Teil des Gebäudes, bezüglich dessen eine von der erteilten Bewilligung abweichende Ausführung bewilligter Baumaßnahmen vorlag, zutreffend herangezogen.

Die Beschwerde war daher mangels Rechtsverletzung des Beschwerdeführers gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.