VwGH 15.09.1987, 87/07/0050
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | WRG 1959 §32 Abs2 litc; WRG 1959 §33 Abs1; WRG 1959 §33 Abs2; |
RS 1 | Demjenigen, dem eine auf § 32 Abs 2 lit c WRG gestützte wasserrechtliche Bewilligung (hier: zur fischereilichen und Badezwecken dienenden Nutzung eines durch Nassbaggerung entstandenen Teiches), sohin innerhalb der durch die Auflagen des Bewilligungsbescheides gesetzten Grenzen die Berechtigung zur Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern erteilt wird, trifft demgemäß auch die Verpflichtung zur Reinhaltung und zu Anpassung von Reinhaltungsvorkehrungen iSd § 33 Abs 2 WRG. |
Normen | WRG 1959 §32 Abs2 litc; WRG 1959 §33 Abs1; WRG 1959 §33 Abs2; |
RS 2 | Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des § 33 Abs 2 WRG. Sinn und Zweck dieser Gesetzesstelle, die sich auf Reinhaltungsvorkehrungen, also auf Maßnahmen, die eine Gewässerverunreinigung verhindern sollen, bezieht, ist es, Gewässerverunreinigungen und damit auch der Gefahr des Eintritts solcher vorzubeugen. |
Normen | WRG 1959 §32 Abs2 litc; WRG 1959 §33 Abs1; WRG 1959 §33 Abs2; |
RS 3 | Wurde eine auf § 32 Abs 2 lit c WRG gestützte wasserrechtliche Bewilligung (hier: zur fischereilichen und Badezwecken dienenden Nutzung eines durch Nassbaggerung entstandenen Teiches), sohin innerhalb der durch die Auflage des Bewilligungsbescheides gesetzten Grenzen die Berechtigung zur Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern erteilt und besteht in der Folge der unveränderten Belassung der ursprünglich erteilten Vorschreibungen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides nach fachmännischer Voraussicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung, dann ist die Behörde in einem solchen Fall berechtigt, diese Vorschreibungen gestützt auf § 33 Abs 2 lit c WRG dem Erfordernis (in zumutbarem Umfang) anzupassen (hier: u.a. durch Untersagung jeder Art der Fischfütterung, die Verwendung von Düngemitteln, keine Pestizide im Bereich der Teichböschungen). |
Normen | |
RS 4 | Die Bedeutung der Bestimmung des § 33 Abs 2 WRG liegt darin, dass sie die Behörde ermächtigt, unabhängig von der Rechtskraft von Bescheiden (hier: Bewilligung zur fischereilichen und Badezwecken dienenden Nutzung eines durch Nassbaggerung entstandenen Teiches) zusätzliche Vorkehrungen zur Reinhaltung der Gewässer anzuordnen (hier: u. a. durch Untersagung jeder Art der Fischfütterung, der Verwendung von Düngemitteln, sowie Pestiziden im Bereich der Teichböschungen). Deshalb ist es rechtlich zulässig, derartige Anordnungen ausschließlich auf § 33 Abs 2 WRG und nicht auf § 68 Abs 2 AVG zu gründen (Hinweis auf E , 1568/79). |
Normen | WRG 1959 §15; WRG 1959 §32 Abs2 litc; WRG 1959 §33 Abs1; WRG 1959 §33 Abs2; |
RS 5 | Ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 33 Abs 2 WRG (hier: u. a. Untersagung jeder Art der Fischfütterung) ist an den Eigentümer der Anlage (hier: ein durch Nassbaggerung entstandener Teich) selbst gerichtet. Für die Anwendbarkeit des § 15 WRG, welcher dem Fischereiberechtigten einen Schutz gegenüber Beeinträchtigungen seines Fischereirechts durch fremde Wasserbenutzungsrechte eröffnen soll, bleibt daher in diesem Verfahren kein Raum, und kann deshalb in einem solchen Fall ungeprüft bleiben, ob der Eigentümer der Anlage als Fischereiberechtigter angesehen werden kann. |
Normen | |
RS 6 | Bei Vorliegen inhaltlich übereinstimmender schlüssiger Amtssachverständigengutachten, denen nicht auf sachverständiger Basis entgegengetreten wird, ist die Behörde nicht verpflichtet, ergänzende Gutachten einzuholen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde 1. des Ing. FR und 2. der MR, beide in W, beide vertreten durch Dr. Gerhard Eckert, Rechtsanwalt in Wien VI, Mariahilferstraße 1B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 511.391/01-I5/86, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom änderte der Landeshauptmann von Niederösterreich (vergleiche § 99 Abs. 1 lit. c letzter Satzteil WRG 1959) den (auch formell rechtskräftigen) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom , mit welchem den Beschwerdeführern die wasserrechtliche Bewilligung zur fischereilichen und Badezwecken dienenden Nutzung des durch Naßbaggerung entstandenen Teiches in der KG W erteilt worden war, dahin ab, daß gemäß dem auf "§ 68 Abs. 2 AVG 1950" gestützten Spruchteil I die Vorlage von Wasseruntersuchungsbefunden unaufgefordert zu erfolgen habe und ein Ausführungsplan über die Fischteichanlage vorzulegen sei. Im Spruchteil II dieses Bescheides wurde gemäß § 33 Abs. 2 WRG 1959 die Vorschreibung Punkt 4 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides wie folgt neu gefaßt:
4. Jede Art der Fischfütterung, die Verwendung von Düngemitteln, sowie Pestiziden im Bereich der Teichböschungen, jedwede Behandlung des Teichwassers mit Chemikalien, sei es nur zur Verbesserung der Wasserqualität, Verminderung von Algen- oder Pflanzenwuchs, ist untersagt.
Weiters wurden die Beschwerdeführer gemäß der zuletzt angeführten Gesetzesstelle verpflichtet, die direkt im Wasser aufwachsenden Weiden vollkommen zu entfernen.
In der ausdrücklich nur gegen die beiden angeführten abgeänderten bzw. zusätzlichen Bescheidvorschreibungen gerichteten Berufung machten die Beschwerdeführer geltend, der Landeshauptmann von Niederösterreich habe nicht darauf Bedacht genommen, daß die Qualität des Teichwassers, wie dies durch ein Gutachten attestiert werde, einwandfrei sei. Die Wassergüte habe sich bei gleichbleibender Behandlung des Wassers seit dem Jahre 1975 nicht verändert. Zur Erhaltung der Wassergüte sei der Fischbestand notwendig, während bei Einstellung der Fischfütterung mit dem Verenden zahlreicher Fische und somit mit einer Störung des biologischen Gleichgewichtes gerechnet werden müsse. Das Verbot der Fischfütterung widerspreche der erlaubten Fischteichnutzung und stehe im Widerspruch zu § 15 WRG 1959. Die direkt im Wasser aufwachsenden Weiden gewährleisteten durch ihr Wurzelwerk eine Befestigung der Uferböschung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Einholung eines in der Folge dem Parteiengehör unterzogenen Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Berufung keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde aus, den sich mit der Anwendbarkeit des § 68 Abs. 2 AVG 1950 beschäftigenden Berufungsausführungen könne nicht gefolgt werden, weil durch die Berufung nur Teil II des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich bekämpft werde, der aber rechtlich ausschließlich auf § 33 Abs. 2 WRG 1959 gestützt worden sei. Aus dem eingeholten Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, welchem die Beschwerdeführer nicht auf fachlicher Basis entgegen getreten seien, ergebe sich, daß die ursprünglichen Bewilligungsvorschreibungen nicht für einen dauernden Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen aus dem Teichbereich ausgereicht hätten. Auch in einem wasserwirtschaftlich weniger sensiblen Gebiet sei aus der Sicht des Grundwasserschutzes eine Fischteichnutzung nur in Form einer extensiven Fischereiwirtschaft ohne Besatz und Fütterung zulässig. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf eine in der Nähe ihres Teiches befindliche Deponie für Autowracks vermöge an der Rechtmäßigkeit der ihnen erteilten Aufträge nichts zu ändern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde habe zu Unrecht eine Differenzierung zwischen den Spruchteilen I und II des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommen, weil die Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG 1950 nur dann in Frage käme, wenn aus dem Bescheid niemandem ein Recht erwachsen sei. § 33 Abs. 2 WRG 1959 sei zu Unrecht angewendet worden, weil diese Gesetzesstelle die Reinhaltungspflicht regle und gemäß einem vorgelegten Wasseruntersuchungsbefund eine ausreichende Wasserqualität gegeben sei. Allenfalls festgestellte Verunreinigungen könnten nicht unzureichenden Vorkehrungen zugeschrieben werden, sondern müßten andere Ursachen haben. Das Verbot der Fischfütterung widerspreche den in § 15 WRG 1950 enthaltenen Grundsätzen. In Ausführung der Verfahrensrüge wird geltend gemacht, das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde spreche zwar von der Tendenz zur Eutrophierung, doch seien derartige Erscheinungen im Teich der Beschwerdeführer bisher nicht aufgetreten. Weiters sei der Umstand, daß der Baggerteich bloß zu Sportfischzwecken verwendet werde und der Umfang der Fischfütterung daher gering sei, nicht berücksichtigt worden. In beiden Punkten wäre daher die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ergänzende Gutachten einzuholen.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 WRG 1959 hat, wer zur Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern berechtigt ist, die ihm obliegenden Reinhaltungsverpflichtungen durchzuführen. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind die zur Reinhaltung getroffenen Vorkehrungen, wenn sie unzulänglich waren oder im Hinblick auf die technische und wasserwirtschaftliche Entwicklung nicht mehr ausreichen, - unbeschadet des verliehenen Rechtes - vom Wasserberechtigten in zumutbarem Umfang und gegebenenfalls schrittweise den Erfordernissen anzupassen.
Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat die den Beschwerdeführern erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur fischereilichen und Badezwecken dienenden Nutzung unter anderem auf die Bestimmungen des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 gestützt und sohin den Beschwerdeführern innerhalb der durch die Auflagen des Bewilligungsbescheides gesetzten Grenzen die Berechtigung zur Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern erteilt. Demgemäß trifft die Beschwerdeführer auch die Verpflichtung zur Reinhaltung und zur Anpassung von Reinhaltungsvorkehrungen im Sinne des § 33 Abs. 2 leg. cit. Wie die vom Amtssachverständigen sowohl im Verfahren erster wie auch zweiter Instanz abgegebenen schlüssigen Gutachten darlegen, bringt die Einbringung von Fischfutter in einen Baggerteich die Gefahr der Überdüngung (Eutrophierung) des Teichwassers und in der Folge die Gefahr der durch anaerobe Abbauvorgänge bedingten Verunreinigung nicht nur des Teichwassers, sondern auch des umgebenden Grundwassers mit sich. Die belangte Behörde hat zu Recht den demgegenüber von den Beschwerdeführern geltend gemachten, nicht durch das Gutachten eines Sachverständigen untermauerten Einwand, es sei trotz langjähriger Nutzung bisher keine der von den Amtssachverständigen befürchteten negativen Erscheinungen aufgetreten, nicht als geeignet erachtet, die inhaltlich übereinstimmenden in den Verfahren erster und zweiter Instanz abgegebenen Gutachten der Amtssachverständigen in ihrem Beweiswert zu erschüttern. Entgegen der in ihrem Einwand offenbar zum Ausdruck kommenden Ansicht der Beschwerdeführer ist der Eintritt einer Gewässerverunreinigung nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des § 33 Abs. 2 WRG 1959. Sinn und Zweck dieser Gesetzesstelle, die sich ja auf Reinhaltungsvorkehrungen, also auf Maßnahmen, die eine Gewässerverunreinigung verhindern sollen, bezieht, ist es, Gewässerverunreinigungen und damit auch der Gefahr des Eintritts solcher vorzubeugen. Da bei unveränderter Belassung der den Beschwerdeführern ursprünglich erteilten Vorschreibungen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides nach fachmännischer Voraussicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung bestand und somit die zur Reinhaltung auferlegten Vorschreibungen unzulänglich waren, war die belangte Behörde berechtigt, diese Vorschreibungen gestützt auf § 33 Abs. 2 WRG 1959 den Erfordernissen anzupassen. Daß die belangte Behörde hiebei den den Beschwerdeführern zumutbaren Umfang überschritten hätte, ist weder den Verfahrensakten zu entnehmen noch wurde dies von den Beschwerdeführern behauptet.
Die belangte Behörde hat den Spruchteil II des angefochtenen Bescheides ausschließlich auf § 33 Abs. 2 WRG 1959 und nicht auch auf § 68 Abs. 2 AVG 1950 gegründet. (Ob letztere Bestimmung zur Untermauerung des Spruchteiles I des angefochtenen Bescheides zutreffenderweise herangezogen worden ist, war im gegenständlichen Fall nicht zu prüfen.) Diese Vorgangsweise erweist sich als rechtlich zulässig, weil die Bedeutung der Bestimmung des § 33 Abs. 2 darin liegt, daß sie die Behörde ermächtigt, unabhängig von der Rechtskraft von Bescheiden zusätzliche Vorkehrungen zur Reinhaltung der Gewässer anzuordnen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1568/79).
Soweit die Beschwerdeführer die Auffassung vertreten haben, die ihnen erteilten Aufträge stünden im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 15 WRG 1959, ist festzuhalten, daß durch diese Gesetzesstelle Fischereiberechtigten die Möglichkeit eröffnet wird, gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten Einwendungen zu erheben. Daraus ergibt sich, daß durch diese Gesetzesstelle dem Fischereiberechtigten ein Schutz gegenüber Beeinträchtigung seines Fischereirechtes durch fremde Wasserbenutzungsrechte eröffnet werden soll. Demgegenüber handelt es sich im Beschwerdefall um wasserpolizeiliche Aufträge, von denen die Beschwerdeführer als Eigentümer der Anlage selbst betroffen sind. Für die Anwendbarkeit des § 15 WRG 1959 ist bei dieser Sachlage kein Raum. Demgemäß konnte es auch ungeprüft bleiben, ob und inwieweit die Beschwerdeführer überhaupt im Sinne des Niederösterreichischen Fischereigesetzes als Fischereiberechtigte angesehen werden könnten.
Hinsichtlich der Verfahrensrüge ergibt sich, daß die belangte Behörde im Hinblick auf die inhaltlich übereinstimmenden schlüssigen Amtssachverständigengutachten, denen auf sachverständiger Basis nicht entgegengetreten worden war, nicht verpflichtet war, ergänzende Gutachten einzuholen.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 243 über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
Schlagworte | Sachverhalt Sachverständiger Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987070050.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAE-34629