VwGH vom 07.11.1996, 95/06/0060
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde der Marktgemeinde S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 03-10.30 T 2 - 1995/2, betreffend Unterlassungsaufträge gemäß § 50a des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes (mitbeteiligte Parteien:
1. T Gesellschaft mbH, 2. F T und 3. H T, alle in P, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Das Grundstück Nr. 1357/16, KG W, ist im Flächenwidmungsplan der beschwerdeführenden Gemeinde (in der Folge kurz: Gemeinde) als Freiland für land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausgewiesen (zu den Hintergründen des Beschwerdefalles siehe die Darstellung in den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 94/06/0030, betreffend ebenfalls einen Auftrag gemäß § 50 a des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes hinsichtlich des fraglichen Grundstückes, sowie vom , Zl. 94/06/0195, betreffend die Versagung der Genehmigung der Revision eines Flächenwidmungsplanes).
Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der Gemeinde der erstmitbeteiligten Partei den Auftrag, gemäß § 50a des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes (in der Folge kurz: ROG) den auf dem fraglichen Grundstück befindlichen Baucontainer zu entfernen. Begründet wurde dies damit, daß das Grundstück im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Freiland für land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausgewiesen sei. Eine Ersichtlichmachung als Sondernutzung im Sinne des § 25 Abs. 2 ROG sei nicht vorgenommen worden. Mit Bescheid vom (Anmerkung: dieser lag dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0030, zugrunde) sei "die Unterlassung der Bodenentnahmen (Steinbruch)" angeordnet worden. Im Zuge dieser nicht genehmigten bzw. widmungswidrigen Nutzung des Grundstückes ("Schotterabbau") seien Baucontainer aufgestellt worden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Mit weiterem Bescheid vom selben Tag trug der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Partei auf, gemäß § 50a ROG die Nutzung des fraglichen Grundstückes zu Bodenentnahmen "(Steinbruch)" zu unterlassen und den auf dem Grundstück befindlichen Baucontainer zu entfernen. Am selben Tag erging weiters ein inhaltsgleicher Bescheid gegen die drittmitbeteiligte Partei. Diese beiden Bescheide wurden damit begründet, daß das fragliche Grundstück im Flächenwidmungsplan als Freiland für land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausgewiesen und eine Ersichtlichmachung als Sondernutzung im Sinne des § 25 Abs. 2 ROG nicht vorgenommen worden sei. Es bestehe demnach "der Tatbestand einer nicht gesetzmäßigen Nutzung dieses Grundstückes". Im Zuge dieser nicht gesetzmäßigen bzw. widmungswidrigen Nutzung des Grundstückes (Hinweis auf Schotterabbau) seien Baucontainer aufgestellt worden. Die zweitmitbeteiligte Partei und die drittmitbeteiligte Partei seien gemäß dem Grundbuch je zur Hälfte Eigentümer der fraglichen Parzelle. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Die mitbeteiligten Parteien beriefen gegen diese Bescheide und erhoben in der Folge mangels Entscheidung durch die Berufungsbehörde die zu den hg. Zlen. 94/06/0065, 0066 und 0067 protokollierten Säumnisbeschwerden (die Säumnisbeschwerdeverfahren wurden in Folge der Erlassung der Berufungsbescheide vom mit den hg. Beschlüssen vom eingestellt).
Am langte bei der Gemeinde eine (ihr gemäß § 153 Abs. 3 BergG zur Kenntnis übermittelte) Kopie eines Bescheides der Berghauptmannschaft Graz vom ein, womit der mit Eingabe der erstmitbeteiligten Partei vom "für den Dolomitsteinbruch "W" vorgelegte Hauptbetriebsplan für das letzte Quartal 1993 bzw. für das Jahr 1994" (es handelt sich um den streitgegenständlichen Steinbruch) gemäß § 143 BergG mit verschiedenen Auflagen genehmigt wurde. In der Begründung dieses Bescheides, in der sich die Bergbehörde unter anderem auch mit einer Stellungnahme der Gemeinde befaßte (Hinweis auf eine Anhörung nach § 143 Abs. 3 BergG), wurde auch ausgeführt, daß sich innerhalb des bekanntgegebenen (streitgegenständlichen) Abbaufeldes ein erschlossenes natürliches Vorkommen des grundeigenen mineralischen Rohstoffes Dolomit befinde.
Mit den schon erwähnten Berufungsbescheiden des Gemeinderates der Gemeinde vom wurden die Berufungen der mitbeteiligten Parteien als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im wesentlichen jeweils ausgeführt, der gesetzmäßige Zustand im Sinne des § 50a ROG sei jener, der im Flächenwidmungsplan festgelegt sei. Der fragliche Steinbruch sei im Flächenwidmungsplan als Freiland, Nutzungsart Wald, ausgewiesen. Aus § 50a ROG könne nicht abgeleitet werden, daß ein Unterlassungsauftrag nur an den Grundstückseigentümer gerichtet werden dürfe; vielmehr könne er auch an den Betreiber oder Verfügungsberechtigten ergehen (wird näher ausgeführt).
Gemäß § 22 Abs. 1 ROG dürfe der Flächenwidmungsplan den Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes, insbesondere den Raumordnungsgrundsätzen und Entwicklungsprogrammen des Landes sowie dem örtlichen Entwicklungskonzept nicht widersprechen. In diesem Entwicklungskonzept scheine der fragliche Steinbruch überhaupt nicht als "Sachprogramm" (im Original unter Anführungszeichen) auf. Der Name dieses Steinbruches scheine lediglich im Zusammenhang mit der Beseitigung einer Gefahrenstelle an einer näher bezeichneten Straße im Bereich dieses Steinbruches auf. Diese Straßenverlegung sei aber "längst erledigt" geworden. Aufgrund des Umstandes, daß der Name dieses Steinbruches "im Entwicklungskonzept nur einmal vorkommt bzw. erwähnt wird, kann von einer Konsensmäßigkeit nicht gesprochen werden. Es ist daher der Vorwand eines Widerspruches zw. dem Flächenwidmungsplan u. dem Entwicklungskonzept völlig unbegründet". Das örtliche Entwicklungskonzept der Gemeinde strebe einen intakten Naturraum und ein ansprechendes Landschaftsbild als Schutz und Pflege der Landschaft als Grundvoraussetzung für den Fremdenverkehr an (wird näher ausgeführt). Wenn der Steinbruch im ersten Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Sondernutzung ausgewiesen worden sei, beruhe dies auf keinem Versehen, "sondern hat der Steinbruch Tieber nicht sämtliche gesetzlichen Erfordernisse erbracht, die für eine Ausweisung als Sondernutzung notwendig war". Das Bestehen eines Betriebes seit unvordenklichen Zeiten, wie ausgeführt werde, sei noch kein Beweis für die Rechtmäßigkeit des Betriebes. Eine Rechtmäßigkeit liege erst "nach Vorlage der behördlichen Genehmigungsbescheide" vor. Der Bürgermeister der Gemeinde habe mit Kundmachung vom öffentlich aufgefordert, Anregungen zur Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne einzubringen. Die Frist sei am abgelaufen. Innerhalb dieser Frist sei von den mitbeteiligten Parteien kein entsprechender Antrag eingebracht worden. Erst mit Schreiben vom sei um Sondernutzung des streitgegenständlichen Grundstückes (gemeint: als Steinbruch) angesucht worden.
Die mitbeteiligten Parteien erhoben gegen diese Bescheide Vorstellungen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Vorstellungen wegen Verletzung von Rechten der mitbeteiligten Parteien Folge gegeben und die bekämpften Berufungsbescheide behoben.
Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefaßter Darstellung des Verfahrensganges aus, zunächst sei darauf hinzuweisen, daß der erstmitbeteiligten Partei "in einem Vorstellungsverfahren, welches derzeit beim Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung liegt", die Unterlassung in dem selben Umfang betreffend dasselbe Grundstück vorgeschrieben worden sei (nach dem Zusammenhang ist das hg. Beschwerdeverfahren Zl. 94/06/0030 gemeint, wobei anzumerken ist, daß das aufhebende Erkenntnis vom der belangten Behörde erst nach Zustellung des nun angefochtenen Bescheides zugestellt wurde). Für die gegenständliche Entscheidung erscheine die Mitteilung der Bergbehörde mittels Bescheid vom an die Gemeinde wesentlich, wonach der erstmitbeteiligten Partei "für einen Dolomitsteinbruch auf dem gegenständlichen Areal unter mehreren Auflagen eine Genehmigung erteilt" und dieser Bescheid der Gemeinde nach § 153 Abs. 3 BergG zur Kenntnis gebracht worden sei.
Wie in den Vorstellungen sinngemäß zutreffend ausgeführt worden sei, komme nach § 1 Abs. 3 ROG den Bestimmungen dieses Gesetzes keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Bedeutung zu, soweit durch diese Bestimmungen der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt werde. Durch die Regelungen des Berggesetzes als Bundesgesetz werde somit direkt in Landes- und Gemeinderecht eingegriffen und komme dem Inhalt eines Flächenwidmungsplanes in diesem Punkte für Entscheidungen der Baubehörde eine über das Berggesetz hinausgehende Wirkung nicht zu. Diesem bundestaatlichen Prinzip des § 1 Abs. 3 ROG trage auch § 22 Abs. 1 leg. cit. sowie der vorliegendenfalls anzuwendende Abs. 7 Z. 2 leg. cit. Rechnung, wonach Nutzungsbeschränkungen aufgrund von Bundesgesetzen im Flächenwidmungsplan verpflichtend ersichtlich zu machen seien. Da nach § 30 Abs. 3 lit. b leg. cit. eine Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes sowie des Flächenwidmungsplanes jedenfalls vorzunehmen sei, wenn dies zur Vermeidung oder Behebung von Widersprüchen zu Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes erforderlich sei, könne sich eine Baubehörde nicht darauf berufen, "daß formal (trotz einer durch Bundesgesetz hervorgerufenen und der Gemeinde bekannt gegebenen Nutzungseinschränkung)" ein Widerspruch zum örtlichen Flächenwidmungsplan bestehe. § 50a ROG sei daher vorliegendenfalls in Verbindung mit § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht anwendbar.
Die bekämpften Berufungsbescheide seien daher inhaltlich mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil nach § 66 Abs. 4 AVG die Berufungsbehörde, unabhängig "vom Rechtsstandpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens", immer in der Sache selbst zu entscheiden habe und deshalb auch den Rechtsstand zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zugrundezulegen habe. Zumindest seit Zustellung des Bescheides der Berghauptmannschaft vom habe die Baubehörde zweiter Instanz ihrer Entscheidung "diesen rechtsveränderten Zustand zugrundelegen" müssen.
Da die bekämpften Berufungsbescheide an einem wesentlichen inhaltlichen Mangel litten, sei es auch unerheblich, "wer nun tatsächlich der Bescheidadressat für einen Unterlassungsbescheid nach § 50a ROG sein muß". Diesem Umstande sei übrigens die Baubehörde insofern ebenfalls nicht gerecht geworden, als sie kein Ermittlungsverfahren darüber eingeleitet habe, wer nun tatsächlich der Nutzungsberechtigte gewesen sei. Subsidiär sei in diesem Falle jedenfalls der Grundeigentümer Bescheidadressat nach § 50a leg. cit. Weiters unerheblich sei auch der Umstand, daß die Berufungsbehörde bezüglich "des seinerzeitigen erstinstanzlichen Bescheides" nicht nur die Entfernung der Container dem Bescheid gegenüber der erstmitbeteiligten Partei zugrundegelegt habe, sondern lediglich "den Steinbruch zum Bescheidinhalte für die II. Instanz machte".
Die bekämpften Berufungsbescheide seien daher zu beheben gewesen. Die Berufungsbehörde werde "ihre neue Entscheidung im Sinne der Ansicht der Vorstellungsbehörde zu fällen haben".
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt; die erstmitbeteiligte Partei einerseits und die zweit- und drittmitbeteiligte Partei andererseits haben ebenfalls Gegenschriften mit dem Antrag eingebracht, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der auch im vorliegenden Fall relevanten Problematik bereits in seinem zuvor genannten Erkenntnis vom , Zl. 94/06/0030 (das nach Erlassung des nun angefochtenen Bescheides, aber vor Beschwerdeerhebung zugestellt wurde und dem letztlich der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde vom zugrundelag, womit gemäß § 50a ROG die "sofortige Unterlassung" der Nutzung des fraglichen Grundstückes für "Bodenentnahmen (Steinbruch)" verfügt und aufgetragen wurde, die ursprüngliche Nutzung des Grundstückes wieder herzustellen), eingehend befaßt. Soweit für den vorliegenden Beschwerdefall erheblich, wurde darin insbesondere folgendes ausgeführt: Ginge man davon aus, daß die strittige Nutzung des Grundstückes im Abbau von mineralischen Stoffen bestünde, die dem Berggesetz unterlägen, so folgte daraus aus kompetenzrechtlicher Betrachtung, daß wegen der dann gegebenen Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Bergwesens kein Raum für die Anwendung des § 50a ROG bliebe. Dem damals angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (Vorstellungsentscheidung vom ) liege die Annahme zugrunde, daß es sich vorliegendenfalls um ein Mineral im Sinne des § 238 Abs. 5 BergG handle (welches es sei, werde nicht festgestellt), daß die Bergbehörde über das Vorliegen der im § 238 Abs. 5 leg. cit. normierten Voraussetzungen bescheidmäßig abzusprechen und gegebenenfalls eine Gewinnungsbewilligung zu erteilen habe, sowie schließlich, daß eine derartige (positive) Entscheidung der Bergbehörde vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof vermöge sich dieser Beurteilung nicht anzuschließen: Gemäß dem klaren Wortlaut des § 238 Abs. 5 BergG gelte bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Gewinnungsbewilligung als am kraft Gesetzes als erteilt; eine Entscheidung der Behörde zur Erteilung einer solchen Bewilligung sehe diese Gesetzesstelle somit nicht vor. Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde vermöge der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, daß die Bergbehörde eine solche Entscheidung getroffen hätte. Insbesondere könne die Erledigung vom , auf die sich die belangte Behörde bezogen habe, nur als Verständigung von der Rechtsauffassung der Bergbehörde verstanden werden, daß letztere das Vorliegen der Voraussetzungen des § 238 Abs. 5 BergG als gegeben angenommen habe. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles folge daraus, daß es Sache der Gemeindebehörden bzw. der belangten Behörde gewesen wäre, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 238 Abs. 5 BergG (selbständig) zu prüfen und hiezu die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Derartige Feststellungen fehlten aber; insbesondere stehe nicht fest, ob es sich beim Gestein in diesem Steinbruch um ein Mineral im Sinne des § 238 Abs. 5 BergG handle. Dadurch, daß die belangte Behörde dies verkannt habe, habe sie den (damals) angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den nun angefochtenen Bescheid "im gesetzlich gewährleisteten Recht auf bescheidmäßige Vorschreibung des Unterlassens einer rechtswidrigen Nutzung - eines wiederholt anders als im Flächenwidmungsplan vorgesehenen genutzten Grundstückes - verletzt, weiters im gesetzlich gewährleisteten Recht auf Nutzung des Lebensraumes der Gemeinde im Interesse des Gemeinwohles und auch im Recht, den unmittelbaren Lebensraum nach den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten".
Sie führt aus, im zuvor genannten Erkenntnis werde festgehalten, daß es Sache der Gemeindebehörden bzw. der belangten Behörde gewesen wäre, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 238 Abs. 5 BergG (selbständig) zu prüfen und hiezu die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Mit einem näher bezeichneten Schreiben der Berghauptmannschaft Graz vom sei an die Gemeinde die Mitteilung ergangen, daß nach einer Beprobung der Lagerstätte und einer chemischen Analyse des Kalksteines keine Eignung im Sinne des § 5 BergG festgestellt worden sei; für den fraglichen Kalksteinbruch sei "daher weiterhin die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als Gewerbebehörde zuständig. In einem durchaus bedenklichen Vorgang, der Gegenstand eines strafgerichtlichen Vorverfahrens" gewesen sei, so bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, solle letztlich das laut Mitteilung vom ungeeignete Material die Eigenschaften eines mineralischen Rohstoffes erhalten haben; "dies ohne Überprüfung aufgrund eines Privatgutachtens, das eine nicht in § 238 BergG genannte juristische Person veranlaßt hatte und von dieser angeblich noch am letzten Tag der Präklusivfrist bei der Berghauptmannschaft eingereicht worden war".
Da die belangte Behörde die ihr zukommende Prüfung nicht durchgeführt habe, sei der Bescheid rechtswidrig.
Dem hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift entgegen, daß die Berufungsbehörde in ihren Bescheiden vom den Bescheid der Berghauptmannschaft vom berücksichtigen hätte müssen. Anders als im vorzitierten Verfahren (nämlich jenem, das dem genannten Erkenntnis Zl. 94/06/0030 zugrundelag) "mußte die Marktgemeinde bzw. die belangte Behörde nicht mehr die Voraussetzungen des § 238 Abs. 5 Berggesetz selbständig prüfen, wenn ein Bescheid der Berghauptmannschaft den Dolomitsteinbruch "W" für das Grundstück 1357/16 der KG W unter mehreren Auflagen genehmigt" habe. Diesbezüglich erscheine äußerst unklar, weshalb sich die Gemeinde weiterhin auf ein Schreiben der Berghauptmannschaft vom berufe. In diesem Zusammenhang werde auch auf Blatt 76 des Gemeindeaktes verwiesen (Anmerkung: Es ist dies eine Zuschrift der belangten Behörde an die Gemeinde vom , die bei der Gemeinde am einlangte, mit welcher eine Ablichtung der Erledigung der Berghauptmannschaft Graz vom übermittelt wurde; der Wortlaut dieser Erledigung ist im mehrfach genannten Erkenntnis Zl. 94/06/0030 wiedergegeben). "Bereits zu diesem Zeitpunkt wäre also die Verpflichtung bestanden, diese Rechtslage den Berufungsbescheiden zugrundezulegen."
Dem ist folgendes zu entgegnen:
Auch diesmal hat die belangte Behörde zutreffend erkannt, daß im Sinne des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 94/06/0030, für die Anwendung des § 50a ROG kein Raum bliebe, wenn man davon ausgeht, daß die strittige Nutzung dieses Grundstückes im Abbau eines mineralischen Rohstoffes besteht, der dem Berggesetz unterliegt, was die Gemeinde auch gar nicht mehr bestreitet; vielmehr bestreitet sie, daß es sich vorliegendenfalls um ein solches Mineral (hier: Dolomit) handle.
Die Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (und erkennbar auch in der Gegenschrift), aufgrund des Bescheides der Berghauptmannschaft vom hätte sich im hier zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren ein "rechtsverändernder Zustand" ergeben, ist - jedenfalls in dieser Form - unzutreffend, weil für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar ist, daß dieser Bescheid vorliegendenfalls "rechtsverändernd" gewirkt hätte. Sollte die Beurteilung der belangten Behörde dahin zu verstehen sein, mit diesem Bescheid stehe für das hier zugrundeliegende Verfahren vor den Gemeindebehörden bindend fest, daß es sich beim strittigen Material um Dolomit handle (sodaß eine selbständige Prüfung im hier zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren weder erfolgen müsse noch allenfalls auch erfolgen dürfe), wäre dem nicht beizutreten, weil diesem Bescheid, mit welchem gemäß § 143 BergG ein Hauptbetriebsplan für das letzte Quartal 1993 "bzw." für das Jahr 1994 genehmigt wurde, eine derartige Bindungswirkung nicht zukommt. Daran vermag die aus der Begründung dieses Bescheides zutage tretende Auffassung, es handle sich vorliegendenfalls um ein Dolomitvorkommen (allenfalls auch, es lägen die Voraussetzungen der §§ 5 iVm 238 Abs. 5 BergG vor), nichts zu ändern.
Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles bedeutet dies, daß es auch im Beschwerdefall Sache der Gemeindebehörden bzw. der belangten Behörde gewesen wäre, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 238 Abs. 5 BergG, insbesondere die strittige Frage, ob es sich hier um Dolomit handelt oder nicht, (selbständig) zu prüfen und hiezu die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Derartige Feststellungen fehlen aber. Sollten die Ausführungen der belangten Behörde allenfalls (auch) dahin zu verstehen sein, es reiche der Hinweis auf den Bescheid der Berghauptmannschaft vom aus und es seien weitere Feststellungen entbehrlich, wäre dem schon deshalb nicht beizutreten, weil sich daraus inbesondere nicht ergibt, weshalb entgegen der Mitteilung vom ein Dolomitvorkommen angenommen wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist die Aufsichtsbehörde im Verfahren über eine Vorstellung (grundsätzlich - so auch hier) nicht verpflichtet, durch eigene Ermittlungen die Voraussetzungen für die endgültige Lösung der Frage, ob eine Verletzung des Vorstellungswerbers in materiellen Rechten eingetreten ist, zu prüfen, wenngleich sie dazu berechtigt ist (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht3, in E 4 und 5 zu § 2 BauG wiedergegebene Judikatur).
Ebenso erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, daß Rechtsauffassungen der Aufsichtsbehörde, die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid ausgedrückt sind und den aufhebenden Spruch dieses Bescheides tragen, bindende Wirkung zukommt. In diesem Umfang erstreckt sich die Bindung auf alle beteiligten Parteien und Behörden, einschließlich der Aufsichtsbehörde selbst; wird der betreffende Bescheid nicht aufgehoben, so binden die den aufhebenden Spruch tragenden Rechtsauffassungen auch den Verwaltungsgerichtshof (siehe beispielsweise die in Hauer/Trippl, aaO, in E 9 zu § 2 BauG wiedergegebene Judikatur, uva.).
Aus dem Gesagten ergibt sich folgendes: Die belangte Behörde war zwar berechtigt, die Berufungsbescheide wegen des Fehlens der zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 238 Abs. 5 BergG erforderlichen Feststellungen aufzuheben, sie hat dabei aber der Berufungsbehörde die unrichtige Rechtsauffassung überbunden, der Bescheid der Berghauptmannschaft vom wirke "rechtsverändernd". Dadurch belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. (Auf die weiteren, von der belangten Behörde ausdrücklich als unerheblich beurteilten Fragen war nicht einzugehen, weil ausdrücklich als unerheblich beurteilte Momente begrifflich die bekämpfte Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht tragen können.)
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Ersatz für Stempelgebühren war nicht zuzuerkennen, weil die Beschwerdeführerin gebührenbefreit ist.