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VwGH 12.05.1992, 92/08/0061

VwGH 12.05.1992, 92/08/0061

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
ASVG §314;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1;
VwRallg;
RS 1
Die Vorschreibung eines Überweisungsbetrages gem § 314 ASVG ist ein Bescheid, der von der Behörde (abgesehen von den Voraussetzungen der §§ 68 oder 69 AVG) nicht mehr widerrufen, oder aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden kann (Hinweis E , 91/08/0141).
Normen
ASVG §314;
AVG §59 Abs1;
RS 2
Der Überweisungsbetrag nach § 314 ASVG knüpft zwar an Zeiträume an, ist aber nicht zeitraumbezogen iS einer Teilbarkeit des Abspruches.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/03/24 91/08/0141 7
Normen
ASVG §314;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
RS 3
Im Hinblick auf den von der PVA erlassenen Bescheid über die Leistung eines Überweisungsbetrages gem § 314 ASVG wird durch den neuerlichen Abspruch der PVA über die gleiche Angelegenheit (mag sich dieser Abspruch auch auf Kalendermonate beziehen, für die bisher ein Überweisungsbetrag nicht vorgeschrieben wurde) gegen die bereits eingetretene Bindung verstoßen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der Kongregation der N in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 14 - R 28/91, betreffend Vorschreibung eines Überweisungsbetrages gemäß § 314 ASVG (mitbeteiligte Parteien:

1. L, W, 2. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am langte bei der zweitmitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt ein Antrag des Erstmitbeteiligten vom ein, worin dieser für die Dauer seiner Ordenszugehörigkeit zu der beschwerdeführenden Kongregation vom September 1951 bis März 1975 die Einleitung des Verfahrens gemäß § 314 ASVG auf Leistung eines Überweisungsbetrages beantragte.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erging seitens der zweitmitbeteiligten Partei am eine sachliche Erledigung dieses Antrages, gerichtet an die Superiorenkonferenz der Ordensgemeinschaften Österreichs, worin für den Erstmitbeteiligten ein Überweisungsbetrag gemäß § 314 ASVG für 247 Monate im Zeitraum vom bis in der Höhe von insgesamt S 79.143,74 vorgeschrieben wurde.

Dieses Schreiben enthielt die Feststellung, daß dieser Überweisungsbetrag "zu leisten" sei und mit einem beigeschlossenen Erlagschein überwiesen werden solle.

Der Betrag von S 79.143,74 wurde in der Folge seitens der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs an die zweitmitbeteiligte Partei überwiesen.

Mit Schreiben vom teilte die zweitmitbeteiligte Partei der Superiorenkonferenz mit, daß aufgrund des eingelangten Überweisungsbetrages für den Erstmitbeteiligten für die in der Erledigung vom genannten Zeiträume Beitragszeiten vorgemerkt worden seien. Davon wurde der Erstmitbeteiligte (nach einem diesbezüglichen Vermerk auf diesem Schreiben) "durchschriftlich verständigt".

Mit Bescheid vom , gerichtet an das Provinzialat des beschwerdeführenden Ordens und an den Erstmitbeteiligten, wurde für insgesamt 36 weitere im Zeitraum der Erledigung vom liegende Kalendermonate ein weiterer Überweisungsbetrag von S 24.492,24 zur Zahlung binnen vier Wochen vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob der beschwerdeführende Orden Einspruch mit der Begründung, der Überweisungsbetrag sei mit Bescheid vom (richtig: ) rechtskräftig mit S 79.143,74 festgesetzt worden. Die Rechtskraft erfasse sowohl die Person des Zahlungspflichtigen (Superiorenkonferenz der Ordensgemeinschaften Österreichs) als auch die Höhe des Überweisungsbetrages. Da eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht verfügt worden sei, sei die Vorschreibung eines weiteren Überweisungsbetrages wegen Verstosses gegen die Rechtskraft des Bescheides vom (richtig: ) rechtswidrig.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch der beschwerdeführenden Kongregation keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die zweitmitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt hat erklärt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

In einem dem vorliegenden Beschwerdefall vollkommen gleichgelagerten Sachverhalt hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 91/08/0141, mit eingehender Begründung zunächst ausgesprochen, daß eine der Erledigung vom im vorliegenden Beschwerdefall gleichlautende Vorschreibung eines Überweisungsbetrages ein Bescheid sei, der von der Behörde (abgesehen von den Voraussetzungen der §§ 68 oder 69 AVG) nicht mehr widerrufen, d.h. aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden könne, und zwar unabhängig davon, ob er gegenüber der Beschwerdeführerin auch rechtsverbindlich geworden ist oder ob er gegenüber einer anderen Partei, an die er rechtens nicht gerichtet sein dürfe, bereits Rechtswirkungen erzeugt hat. Der Abspruch über den Überweisungsbetrag gemäß § 314 ASVG sei kein zeitraumbezogener, sondern ein in zeitlicher Hinsicht nicht teilbarer, einheitlicher Abspruch. Auf die nähere Begründung des zitierten Erkenntnisses vom , Zl. 91/08/0141, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Übertragen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, daß die zweitmitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt im Hinblick auf den von ihr am erlassenen Bescheid über die Leistung eines Überweisungsbetrages in der Pensionsversicherung des Erstmitbeteiligten durch den neuerlichen Abspruch über die gleiche Angelegenheit (mag sich dieser Abspruch auch auf Kalendermonate beziehen, für die bisher ein Überweisungsbetrag nicht vorgeschrieben wurde) gegen die aufgrund des Bescheides vom bereits eingetretene Bindung verstoßen hat.

Da die belangte Behörde nicht erkannt hat, daß die zweitmitbeteiligte Partei den erstinstanzlichen Bescheid wegen ihrer Bindung an den Bescheid vom nicht hätte erlassen dürfen, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes; dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Zusatzinformationen


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Normen
ASVG §314;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung
des Abspruches und der Rechtskraft
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der
Behörde
Trennbarkeit gesonderter Abspruch
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080061.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAE-34516