VwGH vom 19.01.2004, 2000/08/0190

VwGH vom 19.01.2004, 2000/08/0190

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dr. H in B, vertreten durch Dr. Karl Kuprian, Rechtsanwalt in 4820 Bad Ischl, Kaiser-Franz-Josef-Straße 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. SV(SanR)-410583/1-2000-Sax/May, betreffend Beitragspflicht in der Krankenversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bezieht seit als Richter im Ruhestand einen monatlichen Ruhegenuss von (anfänglich) S 94.400,--

brutto. Er ist in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG pflichtversichert.

Daneben erzielte er seit etwa 1988 der Einkommensteuerpflicht unterliegende Einkünfte aus einer Tätigkeit als Lehrbeauftragter, aus Seminaren, Autorenhonoraren, Privatgutachten und Konsulententätigkeiten. In der Versicherungserklärung für selbständig Erwerbstätige nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG vom bezifferte er die Einkünfte aus diesen Tätigkeiten mit voraussichtlich jährlich mehr als S 88.800,--.

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt die Herabsetzung der Beiträge in der Krankenversicherung nach dem GSVG auf Null, weil er als pensionierter Richter der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG mit einem die Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Betrag unterliege.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt sprach mit Bescheid vom aus, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ab der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege (Punkt 1.), dass seine monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Jahr 2000 vorläufig S 8.088,-- betrage (Punkt 2.) und dass er verpflichtet sei, "für die Dauer der Pflichtversicherung im Jahr 2000 einen vorläufigen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung von S 73,60 zu bezahlen" (Punkt 3.).

In der Begründung führte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aus, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 1988 als Gutachter, Vortragender und Autor von Fachbüchern bzw. Fachzeitschriften selbständig erwerbstätig. Er erziele aus dieser Tätigkeit Einkünfte nach § 22 EStG 1988. Er habe erklärt, dass diese Einkünfte im Jahr 2000 voraussichtlich mehr als S 88.800,-- betragen werden. Er unterliege auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG. Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG sei er ausgenommen. Ein Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestehe nicht, insbesondere stelle die nach dem B-KUVG bestehende Pflichtversicherung in der Krankenversicherung keinen solchen Grund dar.

Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte im Jahr 2000 bildeten grundsätzlich die in diesem Kalenderjahr auf einem Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeiten zuzüglich bestimmter Hinzurechnungsbeträge. Als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des EStG 1988. Für Pflichtversicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, für die eine Pflichtversicherung nach dem GSVG im drittvorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden habe und die diese betriebliche Tätigkeit bereits am ausgeübt haben, gelte ein gesetzlich festgesetzter Betrag (im Jahr 2000 erhöht um 9,3 %) als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage, die über Antrag des Versicherten bei Erfüllung der hiefür vorgesehenen Voraussetzungen bis zum Betrag von S 8.088,-- herabzusetzen sei. Da für das Jahr 2000 weder eine Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG unter Heranziehung von beitragspflichtigen Einkünften des Jahres 2000 noch eine Beitragsgrundlage nach § 35b GSVG mangels der Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Tätigkeiten gebildet werden könne und für den Beschwerdeführer im Jahr 1997 keine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestanden habe, sei die vorläufige Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG für das Jahr 2000 spruchgemäß festzustellen gewesen. Im Jahr 2000 sei für die Dauer der Pflichtversicherung als monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung 0,91 % der Beitragsgrundlage zu leisten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt. In der Begründung führte die belangte Behörde nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, mit dem Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997 sei die Subsidiarität der Krankenversicherung nach dem GSVG mit Wirksamkeit vom zur Gänze aufgehoben worden. Durch die Aufhebung des § 4 Abs. 2 Z. 4 GSVG unterliege der Beschwerdeführer trotz seines bestehenden Krankenversicherungsschutzes nach dem B-KUVG der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG. Dieses System sei vom Verfassungsgerichtshof für verfassungskonform erklärt worden (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , B 254/81, vom , B 44/64, und vom , B 44/70).

Eine gesetzliche Regelung für eine allfällige Ausnahme oder Befreiung von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG wegen Erreichung der Höchstbeitragsgrundlage nach dem B-KUVG fehle. Unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer Einkünfte im Sinne des § 22 EStG 1988 erziele und er für das Jahr 2000 eine Erklärung abgegeben habe, wonach diese Einkünfte die entsprechende Versicherungsgrenze übersteigen würden. Da alle Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG erfüllt seien, bestehe die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG zu Recht.

Der im Einspruch angesprochene § 35b Abs. 1 GSVG stelle ausdrücklich auf eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten und nicht auch auf Pensionsbezüge ab. Nach der Bedeutung des Wortes "Erwerbstätigkeiten" seien unmissverständlich und klar "Pensionsbezüge" davon nicht erfasst. Die eindeutige Unterscheidung der Begriffe "Erwerbstätigkeit" einerseits und "Pension" andererseits sei im GSVG im § 4 Abs. 1 Z. 6 ersichtlich. Wäre der Begriff "Pension" vom Begriff "Erwerbstätigkeit" erfasst, wäre die ausdrückliche Gleichstellung im Gesetz nicht von Nöten. Im vorliegenden Fall sei die Summe aller Beitragsgrundlagen mehrerer Krankenversicherungen insofern begrenzt, als beim Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage in einem Kalenderjahr nach § 36 Abs. 1 GSVG eine teilweise Erstattung der Beiträge erfolge. Der Beschwerdeführer mache geltend, es sei gleichheitswidrig, dass die von Erwerbstätigen in einer anderen Krankenversicherung erreichte Höchstbemessungsgrundlage von vornherein zu einer "Nullfestsetzung" der Krankenversicherungsbeiträge nach dem GSVG führe, während die von Pensionisten erreichte Höchstbemessungsgrundlage nur einen späteren teilweisen Erstattungsanspruch auslöse. Der belangten Behörde stehe aber die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden Gesetzes nicht zu.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom , B 1164/00).

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Nichtanwendung des § 35b Abs. 1 GSVG in seinen subjektiven Rechten verletzt. Der Bescheid werde nur hinsichtlich des Ausspruches über die Beitragspflicht bekämpft. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes führt der Beschwerdeführer aus, bei richtiger Auslegung sei § 35b Abs. 1 GSVG auch auf Pensionseinkommen anzuwenden. Eine solche erweiternde Auslegung über den missglückten Wortlaut dieser Bestimmung hinaus sei zulässig. Es liege jedenfalls eine echte Gesetzeslücke vor, weil dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebotes nicht zugesonnen werden könne, er hätte in der Frage, ob künftig mit Sicherheit anfallende Sozialversicherungsbeiträge bei der Feststellung der restlichen Beitragspflicht zu berücksichtigen seien, zwischen Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit und aus einer Pension zu Lasten der auch noch im Ruhestand ein selbständiges Erwerbseinkommen erarbeitenden Personen differenzieren wollen. Weder den Gesetzesmaterialien noch den sonstigen Normen des Sozialversicherungsrechtes sei eine solche Absicht zu entnehmen. Der Gesetzgeber habe sich undeutlich, nämlich zu eng, ausgedrückt. § 35b GSVG wolle verhindern, dass Erwerbstätige aus mehreren Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung über die gesetzliche Höchstbeitragsgrundlage hinaus in Anspruch genommen werden, wenn sie schon im Vorhinein glaubhaft machen können, dass dieser Fall eintreten werde. Können sie das nicht, so bleibe ihnen nur der Erstattungsanspruch. Die Interessenlage eines Pensionisten sei in Bezug auf eine solche Regelung mit jener eines aktiv Erwerbstätigen völlig gleich. Da ein Pensionsbezug arbeitsrechtlich nichts anderes als "thesauriertes Erwerbseinkommen" sei, seien Pensionisten und aktiv Erwerbstätige im Rahmen des § 35b Abs. 1 GSVG gleich zu behandeln. Entscheidendes Kriterium für die Beitragsbegrenzung sei, dass der betreffende Versicherte mit seinen Einkünften in der Krankenversicherung "in der Höchstbeitragsgrundlage" pflichtversichert sei, wenn auch die Pflichtversicherung auf einem durch frühere Erwerbstätigkeit erworbenen Pensionsanspruch beruhe. Aus § 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde kein argumentum e contrario zu gewinnen. Aus dieser Bestimmung sei eher abzuleiten, dass der Gesetzgeber, der bei der Regelung der Ausnahmen von der Versicherungspflicht bei Bagatelleinkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit Personen, die sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, und solche, die eine Pension beziehen, gleich behandelt habe, beide Gruppen auch im § 35b Abs. 1 GSVG gleich behandeln wolle.

Die Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG knüpfe an den Begriff der Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z. 1 und 2 EStG 1988 an. Die "neuen Selbstständigen" würden gemäß § 41 EStG 1988 auch mit ihrem lohnsteuerpflichtigen Einkommen veranlagt. Es liege daher nahe, auch bei sozialversicherungsrechtlichen Regeln für die Mehrfachversicherung den selben Maßstab anzuwenden und aktiven Bezug und Pensionseinkommen gleich zu behandeln. Weder dem § 35 Abs. 1 GSVG samt Materialien noch sonstigen, damit zusammenhängenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sei ein sachlicher Grund für die Diskriminierung von Pensionsbezügen gegenüber dem Einkommen aus einer aktiven Erwerbstätigkeit zu entnehmen. In verfassungskonformer Auslegung sei § 35b Abs. 1 GSVG daher auch auf Pensionen anzuwenden. Er berufe sich - wie bereits im Verwaltungsverfahren - auf die Beseitigung der Ungleichheit zwischen B-KUVG-versicherten aktiven Erwerbstätigen und B-KUVGversicherten Pensionisten. Der Gesetzgeber dürfe Beiträge aus Pensionseinkommen gegenüber Beiträgen aus einer aktiven Erwerbstätigkeit nicht diskriminieren.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer als Richter im Ruhestand der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG und als Lehrbeauftragter, Vortragender, Fachautor und Gutachter der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliegt.

Der Beschwerdeführer bestreitet seine Beitragspflicht auf Grund der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unter Bezugnahme auf § 35b Abs. 1 GSVG, weil er auf Grund seiner Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG ohnehin Beiträge auf Grund der Höchstbeitragsgrundlage erbringe.

Die belangte Behörde bejaht die Beitragspflicht des Beschwerdeführers, weil § 35b GSVG nicht anwendbar sei und verweist den Beschwerdeführer auf die Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung nach § 36 Abs. 1 GSVG.

Das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 sieht im Art. 8 unter Abschnitt I. die 22. Novelle zum GSVG und im Abschnitt II. eine Änderung des GSVG vor. Mit Art. 8 Abschnitt II wurde § 35b samt Überschrift eingefügt und § 36 Abs. 1 geändert; diese Bestimmungen lauten in der ab geltenden Fassung (§ 274 Abs. 1 GSVG) wie folgt:

"Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten.

§ 35b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzes vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt."

§ 36 Abs. 1 lautet:

"(1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4 % zu erstatten."

Der Auffassung des Beschwerdeführers, § 35b GSVG, der seinem Wortlaut nach nur auf die Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten abstelle, sei, um eine unsachliche Diskriminierung der Pensionseinkommen zu vermeiden, auch auf die Beitragsleistung in der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung auf Grund eines Pensionsbezuges anzuwenden, kann nicht gefolgt werden.

Mit dem ab eingefügten § 35b GSVG wurde die Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten neu geregelt. In diesen Fällen ist vorgesehen, dass in der Krankenversicherung nach dem GSVG die Beitragsgrundlage von vornherein in einer derartigen Höhe festzusetzen ist, dass es nicht zu einer Überschreitung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 leg. cit. kommt. Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, ist auch hier die Erstattung der Beiträge, soweit sie trotz Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 GSVG entrichtet wurden, vorgesehen.

Während bei Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten die Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage nach § 35b GSVG tunlichst zu vermeiden ist, sieht der von der belangten Behörde zutreffend angewendete § 36 leg. cit. keine Maßnahmen vor, die einer Überschreitung entgegenwirken, sondern verweist die Pflichtversicherten von vornherein nur auf die Erstattung der auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge.

Mit Bundesgesetz, BGBl. Nr. 600/1996, wurde mit Geltung ab § 36 GSVG - und die gleich lautenden korrespondierenden Bestimmungen der §§ 70a ASVG und § 33b BSVG - unter dem Titel "Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung" eingefügt; dieser lautete:

"§ 36. (1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz und bei einer oder mehreren Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung gemäß § 4 Abs. 4 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten mit dem halben Beitragssatz zu erstatten; hiebei ist als Beitragssatz jeweils der aus der Summe der Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. d und § 51b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sich ergebende Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen.

(2) Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Abs. 1 sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war.

(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluss bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres für die im Vorjahr fällig gewordene Beiträge bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Kalenderjahre gestellt werden. Wird eine Pflichtversicherung, die in dem betreffenden Kalenderjahr eine Mehrfachversicherung bewirkt, erst nach dem Ablauf des betreffenden Kalenderjahres festgestellt, dann verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ende des auf die Feststellung der Mehrfachversicherung folgenden Kalendermonats.

(4) Der dem Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw. aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz."

Damit wurde die im ASVG im Rahmen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (§ 70 Abs. 1) vorgesehene Erstattung von Beiträgen in den Fällen einer Mehrfachversicherung auch für den Bereich der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung normiert. Die (nachträgliche) Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung, die auf den die Höchstbeitragsgrundlage überschreitenden Betrag entfallen, war aber nur beim Zusammentreffen von Beitragsleistungen auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem GSVG und einer (oder mehreren) Erwerbstätigkeit(en) nach § 4 Abs. 4 oder Abs. 5 ASVG vorgesehen. Erst durch den mit der 23. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 139/1998, ausgegeben am , eingefügten § 276 Abs. 11 GSVG wurde die Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung auch auf die Fälle ausgedehnt, in denen sich die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung auch auf einen Pensionsbezug gründet. Diese Bestimmung sah die Anwendung des § 36 Abs. 1 (in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung) für die Kalenderjahre 1997, 1998 und 1999 vor.

In den durch das ASRÄG 1997 neu formulierten § 36 Abs. 1 GSVG wurde der Grundgedanke der Übergangsbestimmung des § 276 Abs. 11 leg. cit., nämlich die Gleichstellung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit mit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung auf Grund eines Pensionsbezuges, übernommen. Ab steht somit - ohne Einschränkung auf bestimmte Jahre - auch dem auf Grund eines Pensionsbezuges in einer Krankenversicherung Pflichtversicherten der Anspruch auf Erstattung der Beiträge zu, die auf den Überschreitungsbetrag entfallen. Es wurde aber in diesen Fällen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung an der (erst) nachträglichen Erstattung der geleisteten Beiträge festgehalten.

Angesichts des klaren Wortlautes der Bestimmungen und ihrer Entstehungsgeschichte ist die vom Beschwerdeführer gewünschte analoge Anwendung des § 35b GSVG auf die Beitragsleistung eines auf Grund eines Pensionsbezuges in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nicht möglich. Soweit der Beschwerdeführer dafür verfassungsrechtliche Überlegungen anführt, ist er auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom zu verweisen.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am