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VwGH vom 18.12.2003, 2000/08/0189

VwGH vom 18.12.2003, 2000/08/0189

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Kurt W in W, vertreten durch Dr. Karl Muzik, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Graf Starhemberggasse 39/17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 15-II-W 21/99, betreffend Beitragsgrundlage nach GSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer meldete am beim Magistrat der Stadt Wien die Ausübung des Handelsgewerbes, beschränkt auf den Handel mit Türen und Fenstern, deren Bestandteilen und Zubehör, an und erhielt für diese Tätigkeit einen Gewerbeschein. Mit wurde diese Gewerbeberechtigung, nachdem sie vom Beschwerdeführer zurück gelegt worden war, gelöscht.

Der Steuerberater des Beschwerdeführers teilte der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt mit Schreiben vom unter anderem mit, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb laut Steuererklärung 1997 S 616.378,-- betragen hätten; im Jahre 1998 habe er Provisionseinnahmen von S 520.000,-- und Ausgaben von S 280.000,-- gehabt; für das Jahr 1999 sei mit einem ähnlichen Ergebnis zu rechnen.

Als Beilage eines Schreibens vom legte der Steuerberater des Beschwerdeführers eine Kopie der (berichtigten) Einkommensteuererklärung des Beschwerdeführers für 1993 vor, nach der dieser Einkünfte als Provisionsvertreter in der Höhe von S 1,596.076,-- gehabt habe.

Im Akt der mitbeteiligten Versicherungsanstalt findet sich ein Aktenvermerk vom , dem zufolge der Beschwerdeführer im Mai 1999 einen Antrag auf Gewährung von Alterspension gestellt hat.

Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt für den Beschwerdeführer die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung für die Jahre 1996 bis 1999 jeweils mit S 45.500,--, S 47.600,--, S 13.761,-- und S 49.700,-- fest; die Beitragsgrundlagen für die Jahre 1998 und 1999 seien vorläufig festgestellt. Als Grundlage dieser Feststellungen führte die erstinstanzliche Behörde folgende Bestimmungen an: für die Jahre 1996 und 1997 "§ 25a Abs. 3 und 4 iVm. § 25 Abs. 6 GSVG in der bis geltenden Fassung"; für das Jahr 1998 "§ 25a Abs. 1 Z 1 lit. A iVm. § 25 Abs. 4 Z 1 GSVG idF. BGBl. I 139/1997, ASRÄG 1997", und für das Jahr 1999 "§ 25a Abs. 1 Z 2 iVm. § 273 Abs. 12 GSVG idF. ASRÄG 1997 weiters § 25a Abs. 2 idF. BGBl. I 139/1998 und § 25 Abs. 5 idF. BGBl. I 139/1997" sowie "weiters" für die beiden zuletzt genannten Jahre "§ 25 Abs. 7 GSVG idF. BGBl. I 139/1998".

Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer auf Grund seiner Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe, beschränkt auf den Handel mit Türen und Fenstern, deren Bestandteilen und Zubehör, vom bis zum gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG pflichtversichert gewesen.

Für die Beitragsgrundlagen der Jahre 1996 und 1997 seien die durchschnittlichen Einkünfte aus der die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit heranzuziehen gewesen. Zur Bildung der Beitragsgrundlagen seien die im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung hinzuzurechnen gewesen. Die Beitragsgrundlage dürfe jedoch die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten (1996 monatlich S 45.500,--, 1997 monatlich S 47.600,--). Die Beitragsgrundlagen seien daher wie folgt zu berechnen: Der Einkommensteuerbescheid 1996 vom weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb von S 614.645,-- aus. Im Jahr 1996 seien S 37.210,-- an Sozialversicherungsbeiträgen entrichtet worden. Der Einkommensteuerbescheid 1997 vom weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von S 616.378,-- aus. Im Jahr 1997 seien S 46.896,-- an Beiträgen zur Sozialversicherung vorgeschrieben worden. Teile man die im jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkünfte zuzüglich der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge durch die im jeweiligen Kalenderjahr vorliegenden Monate der Pflichtversicherung, ergebe sich für die Jahre 1996 und 1997 jeweils ein Betrag, der über der Höchstbeitragsgrundlage gelegen sei. Die Beitragsgrundlagen seien daher mit der Höchstbeitragsgrundlage zu begrenzen gewesen.

Als vorläufige Beitragsgrundlage für das Jahr 1998 gelte die so genannte Gewerbemindestbeitragsgrundlage von monatlich S 13.761,--.

Die vorläufige Beitragsgrundlage für das Jahr 1999 sei die gemäß § 25 GSVG für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellte Beitragsgrundlage, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem sogenannten Aktualisierungsfaktor und gerundet auf volle Schillinge. Gemäß § 273 Abs. 12 GSVG gelte abweichend davon als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in den Jahren 1998, 1999 und 2000 die nach § 25 GSVG in der bis geltenden Fassung festgestellte Beitragsgrundlage. Zur Ermittlung der Beitragsgrundlage seien daher die durchschnittlichen Einkünfte aus der die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit aus dem dem Beitragsjahr drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen seien. Dem auf diese Weise ermittelten Betrag seien die im drittvorangegangenen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung hinzuzurechnen. Der so festgestellte Betrag ergebe, vervielfacht mit dem sogenannten Aktualisierungsfaktor und gerundet auf volle Schillinge, die vorläufige Beitragsgrundlage. Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 1999 ergebe sich nach dieser Berechnung aus der Höhe des Einkommens aus Gewerbebetrieb im Jahre 1996 (S 614.645,--), den vorgeschriebenen Beiträgen für das Jahr 1996 (S 37.210,--), was auf Grund der nicht ganzjährigen Beschäftigung (drei Monate) eine monatliche Beitragsgrundlage von S 257.204,37 ergebe. Da diese die Höchstbeitragsgrundlage von S 49.700,-- nicht überschreiten dürfe, sei letztere als Grundlage heranzuziehen gewesen.

Im Mai 1999 habe der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Alterspension nach GSVG beantragt, was gemäß § 113 GSVG am einen Pensionsstichtag ausgelöst habe. Gemäß § 25 Abs. 7 GSVG idF BGBl. I Nr. 139/1998 gelten vorläufige Beitragsgrundlagen, die zum Stichtag noch nicht nachbemessen worden seien, als endgültige Beitragsgrundlagen.

In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch brachte der Beschwerdeführer vor, die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hätte feststellen müssen, dass er "im relevanten Zeitraum" nicht arbeitsfähig gewesen sei und keine Einkünfte gehabt habe. Zwei Hüftoperationen hätten zur Zurücklegung seiner Gewerbeberechtigung und zur Antragstellung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension geführt; die Hüfterkrankung habe den Beschwerdeführer arbeitsunfähig gemacht, er habe seit 1998 "so gut wie keinerlei Einkommen". Erziele ein gewerblich Selbständiger aber mangels Arbeitsfähigkeit überhaupt kein Einkommen, könne auch keine Beitragsgrundlage festgesetzt werden. Der Beschwerdeführer habe aber im Jahre 1998 überhaupt kein Einkommen bezogen, weshalb die Bestimmung des § 25 Abs. 7 idF BGBl. I Nr. 139/1998 nicht hätte angewendet werden dürfen. Seit 1998 habe der Beschwerdeführer keine Einkünfte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch als unbegründet ab.

Zur Begründung ging die belangte Behörde nach zusammengefasster Darstellung des Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides sowie des Einspruches davon aus, dass der Beschwerdeführer vom bis zum der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlegen sei. Bei der Berechnung der Beitragsgrundlagen für die Jahre 1996 bis 1999 folgte die belangte Behörde den Ausführungen der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt. Dem Vorbringen im Einspruch über die Einkünfte des Beschwerdeführers hielt die belangte Behörde entgegen, dass dieser in den Jahren 1996 und 1997 Einkünfte erzielt habe. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht Voraussetzung für die Feststellung von Beitragsgrundlagen nach dem GSVG.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom , B 331/00, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. In seiner Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt; die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat mitgeteilt, dass sie keine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Höhe der für die Jahre 1996 und 1997 festgestellten Beitragsgrundlagen bekämpft der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit dem Argument, die Höhe des Einkommens sei für die Bemessung der Beitragsgrundlagen nach den damals in Kraft gestandenen gesetzlichen Bestimmungen von erheblicher Bedeutung, weil gemäß § 25a Abs. 2 GSVG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 139/1997 die vorläufige Beitragsgrundlage über Antrag des Versicherten habe herabgesetzt werden können; die endgültige Beitragsgrundlage wäre an Stelle der vorläufigen erst heranzuziehen gewesen, wenn die hiefür notwendigen Nachweise vorgelegen wären. Auch habe nach dieser Rechtslage die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung gemäß § 26 GSVG gemindert werden können. Die vom Beschwerdeführer beantragte Minderung hätte daher Berücksichtigung finden müssen.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage im Verwaltungsverfahren keine Herabsetzung oder Minderung der Beitragsgrundlage beantragt hat, hat er auch keine Tatsachen vorgebracht, nach denen im Beschwerdefall die Voraussetzungen dafür vorlägen. Ein die Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 2 GSVG (welche Bestimmung der Beschwerdeführer statt des von ihm zitierten aufgehobenen § 25a Abs. 2 GSVG wohl gemeint hat) mindernder Sanierungs- oder Veräußerungsgewinn ist ebenso wenig behauptet worden wie der Entfall oder eine Minderung von Einkünften aus den im § 26 Abs. 1 GSVG genannten Gründen, zu denen Elementarereignisse und öffentliche Bauvorhaben zählen. Zudem hat die belangte Behörde wegen des Vorliegens der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997 zutreffend schon die endgültigen Beitragsgrundlagen festgestellt. Argumente gegen die Heranziehung dieser Einkommensteuerbescheide für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen für diese beiden Jahre sowie gegen die dabei für die belangte Behörde maßgeblichen rechtlichen Überlegungen sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung selbst vorbringt, ist bei Vorliegen eines Einkommensnachweises (Einkommensteuerbescheides) - im Beschwerdefall für die Jahre 1996 und 1997 - eine endgültige Beitragsgrundlage festzustellen.

Für die Jahre 1998 und 1999 lagen nach der Aktenlage noch keine solchen Einkommensnachweise vor, weshalb die Beitragsgrundlagen für diese Jahre gemäß § 25a GSVG vorläufig zu bestimmen waren.

Für das Jahr 1998 ist gemäß § 25a idF BGBl. I Nr. 139/1997 iVm § 25 Abs. 4 Z 1 GSVG als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage, wenn - wie im Beschwerdefall - eine Pflichtversicherung nach dem GSVG im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG - wie für den Beschwerdeführer - eine Mindestbeitragsgrundlage von S 13.761,-- vorgesehen. Argumente gegen diese Vorgangsweise finden sich in der Beschwerde nicht.

Gegen die Ermittlung der Beitragsgrundlage für das Jahr 1999 wendet der Beschwerdeführer - zumindest lassen seine Argumente diesen Schluss zu - ein, dass die Bestimmung des § 25 Abs. 7 GSVG in der ab anzuwendenden Fassung "unbillig" und in seinem Fall im Hinblick auf den Wirksamkeitsbeginn des § 25 Abs. 7 GSVG in der Fassung BGBl. I 139/1998 auch "denkunmöglich" sei. Da § 25 Abs. 7 eine Nachbemessung vorsehe, könne diese Bestimmung nicht auf ihn angewendet werden, weil er im relevanten Zeitraum keine Einkünfte gehabt habe und daher eine Nachbemessung nicht in Frage gekommen sei.

Auch diese Ausführungen führen nicht zur Aufhebung des Bescheides:

Nach § 25 Abs. 6 GSVG idF BGBl. Nr. 139/1997 tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage die endgültige Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.

Gemäß § 25 Abs. 7 GSVG idF BGBl. Nr. 139/1998 gelten die vorläufigen Beitragsgrundlagen gemäß § 25a leg. cit., die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, als (endgültige) Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2. Gemäß § 276 Abs. 1 Z 5 GSVG trat § 25 Abs. 7 GSVG idF BGBl. I Nr. 139/1998 rückwirkend mit in Kraft und war somit - anders als der Beschwerdeführer meint - im Beschwerdefall für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für das Jahr 1999 jedenfalls anzuwenden.

Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist, ist gemäß § 113 Abs. 2 GSVG unter anderem bei Anträgen auf Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters, wenn der Tag der Antragstellung nicht auf einen Monatsersten fällt, der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste.

Ausgehend vom unbestrittenen Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt im Mai 1999 die Zuerkennung einer Alterspension beantragt hat, ist dieser Stichtag im Beschwerdefall der .

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Nachweis im Sinne des § 25 Abs. 6 GSVG, etwa ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999, nach dem eine endgültige Bemessung hätte durchgeführt werden können, vorgelegen sei. Wurde eine Nachbemessung aber zum Stichtag noch nicht durchgeführt - im Beschwerdefall war dies wegen des Fehlens eines Nachweises gar nicht möglich -, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die gemäß § 25a GSVG ermittelte vorläufige Beitragsgrundlage als (endgültige) Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 heranzuziehen.

Soweit der Beschwerdeführer meint, er habe im relevanten Zeitraum keine Einkünfte gehabt, weshalb eine Nachbemessung nicht in Frage gekommen wäre, kann dieses Argument die Anwendung der in Rede stehenden Bestimmung nicht hindern. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer der oben wieder gegebenen Mitteilung seines Steuerberaters zufolge im Jahre 1999 bei Ausgaben von S 280.000,-- mit Provisionseinnahmen von S 520.000,-- rechnen konnte, ist - solange die gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, im Beschwerdefall somit bis -, sobald ein entsprechender Nachweis vorliegt, eine Nachbemessung möglich. Einer Nachbemessung stünde auch der allfällige Umstand nicht entgegen, dass im fraglichen Zeitraum keine Einkünfte erzielt worden sind; die Bemessungsgrundlage wäre in einem solchen Fall entsprechend zu verringern. Im Übrigen stellt das Gesetz nicht auf die Möglichkeit einer Nachbemessung ab, sondern darauf, ob eine solche tatsächlich erfolgt ist.

Ausgehend vom Fehlen der Möglichkeit einer Nachbemessung zum Stichtag war die belangte Behörde gehalten, die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 139/1998 zu ermitteln. Die belangte Behörde legte der Ermittlung der vorläufigen Beitragsgrundlage für das Jahr 1999 erkennbar die für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, somit im Wesentlichen den Einkommensteuerbescheid 1996 zu Grunde (vgl. zur konkreten zeitraumbezogenen Rechtslage und zur Ermittlung der Beitragsgrundlage für das Jahr 1999 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 99/08/0152, auf dessen Ausführungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Auch diese - vom Beschwerdeführer nicht bekämpfte - Ermittlung der Beitragsgrundlage für das Jahr 1999 entspricht dem Gesetz.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am