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VwGH vom 20.11.2002, 2000/08/0186

VwGH vom 20.11.2002, 2000/08/0186

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der K Gesellschaft mbH & Co KG in U, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 5-s26x220/5 - 2000, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 8011 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführerin ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG von S 24.700,-- vorgeschrieben worden. Die belangte Behörde hat hiezu begründend ausgeführt, die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe mit ihrem Bescheid vom der Beschwerdeführerin diesen Beitragszuschlag vorgeschrieben, weil sie in 38 Fällen das Entgelt nicht in beitragspflichtiger Höhe gemeldet bzw. der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt habe. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Einspruch und in einer Stellungnahme vom vorgebracht, die Mehrzahl der Fälle würden den Dienstnehmer Manfred F. betreffen, der eine Entgeltdifferenz letztlich erfolgreich beim Obersten Gerichtshof durchgesetzt habe. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei durch den Anwalt der Beschwerdeführerin dieser erst am zur Kenntnis gebracht worden. Mit Schreiben vom habe die Beschwerdeführerin dies der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin bezweifle, ob der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse überhaupt ein Verwaltungsmehraufwand entstanden sei. Die Frage der richtigen Einstufung des Dienstnehmers Manfred F. sei bis dahin noch nicht judiziert worden. Die diesbezügliche Auffassung der Beschwerdeführerin sei durchaus vertretbar gewesen. Selbst die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe im Rahmen einer Beitragsprüfung vom die Einstufung des Manfred F. nicht beanstandet. In diesem Fall liege kein sozialversicherungsrechtlicher Verzug vor, der zur Vorschreibung von Verzugszinsen berechtigen würde. Da kein sozialversicherungsrechtliches Verschulden bei der Beschwerdeführerin gegeben sei, sei der Beitragszuschlag schon dem Grunde nach unberechtigt. Die Beschwerdeführerin habe beantragt, den Beitragszuschlag auf die Mindesthöhe der Verzugszinsen, berechnet ohne die Beitragsnachverrechnungssumme für Manfred F., herabzusetzen.

Im Erwägungsteil hat die belangte Behörde ausgeführt, die Auswirkungen von gerichtlichen Entscheidungen würden in den §§ 11 Abs. 2 und 49 Abs. 6 ASVG geregelt. Die Versicherungsträger und auch die Verwaltungsbehörden seien an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers festgestellt werden, gebunden. Falls einem Dienstnehmer durch ein arbeitsgerichtliches Urteil Entgeltansprüche gegenüber seinem Dienstgeber zugesprochen werden, seien im Einzelfall die Auswirkungen auf die Pflichtversicherung und die Beitragsgrundlage zu prüfen. Es könne einerseits zu einer Aufstockung der bisherigen Beitragsgrundlagen oder andererseits zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung um jenen Zeitraum kommen, für den der Entgeltanspruch zugesprochen worden sei. Nach Erlassung solcher Urteile seien vom Dienstgeber die ihm obliegenden Verpflichtungen zur Erstattung der Meldung (Berichtigung des Versicherungsendes / ergänzende Beitragsnachweisung) unaufgefordert wahrzunehmen.

Im Beschwerdefall sei davon auszugehen, dass bereits mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom die Beschwerdeführerin schuldig erkannt worden sei, dem Manfred F. S 229.764,14 brutto zu bezahlen. Der Berufung der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil sei keine Folge gegeben, ihre außerordentliche Revision sei zurückgewiesen worden. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei am beim Erstgericht eingelangt. Die Zustellung dieses Urteils an die Beschwerdeführerin am sei nachvollziehbar.

Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer am bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eingelangten Eingabe die Lohnnachzahlung des Manfred F. gemeldet. Daraus folge, dass die entsprechende Nachmeldung mehr als einen Monat nach Einlangen des Gerichtsurteiles vorgenommen worden sei. Da im gegenständlichen Gerichtsverfahren die Lohnschuld der Beschwerdeführerin nie verneint worden sei, könne von einer unklaren Rechtslage keine Rede sein. Die Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen bestehe daher zu Recht.

Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages habe der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag dürfe die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Die Erlassung der Verzugszinsen betreffend die nachgezahlten Beiträge für den Dienstnehmer Manfred F. sei nicht gerechtfertigt. Die Verzugszinsen für die Beitragsnachverrechnungen anderer Dienstnehmer sei inhaltlich nicht angefochten worden. Der pauschalierte Verwaltungsmehraufwand von S 1.000,-- sei ohnedies gering bemessen worden.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat deren Behandlung abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Beschluss vom , B 1183/00). Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin geltend, die Voraussetzungen für die Vorschreibung des Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 ASVG seien nicht gegeben bzw. sei ein solcher auf ein Minimum herabzusetzen gewesen. Weiters führt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aus, sie treffe an der nachträglichen Zahlung von Entgeltbeträgen auf Grund der Anrechnung von Vordienstzeiten kein Verschulden. Sie sei von einer vertretbaren Rechtsansicht ausgegangen. Die belangte Behörde habe Erhebungen dazu nicht vorgenommen. Verzugszinsen hätten ihr mangels Verschulden an der Nachzahlung der Differenzbeträge nicht vorgeschrieben werden dürfen. Die Verzugszinsen seien nicht aufgeschlüsselt worden, die Berechnung sei nicht nachvollziehbar. Der Beginn des Zinsenlaufes sei jedenfalls unrichtig gelöst worden, weil dieser erst mit anfangen könne, weil erst dann die Fälligkeit dieser Beiträge habe eintreten können. Darüber hinaus sei die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nicht berechtigt gewesen, einen Verwaltungsmehraufwand geltend zu machen, weil ein solcher überhaupt nicht angefallen sei.

Die belangte Behörde hat Teile der Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des Ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe zu werten; es ist daher die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 93/08/0108, und vom , 96/08/0331). Dem gemäß darf, wenn mit dem festgestellten Meldeverstoß auch eine Beitragsnachentrichtung verbunden ist, der Beitragszuschlag - bei Bedachtnahme auf den Regelungszusammenhang des § 113 ASVG mit § 59 ASVG - weder den durch den Meldeverstoß verursachten Verwaltungsmehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsnachentrichtung noch das Doppelte der in § 113 Abs. 1 ASVG näher umschriebenen Beiträge übersteigen; er darf in solchen Fällen nach dem klaren Wortlaut des § 113 Abs. 1 ASVG aber auch - unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beitragsschuldners und der Art des Meldeverstoßes - eine Untergrenze nicht unterschreiten, nämlich die Höhe der Verzugszinsen, die ohne Vorschreibung eines Beitragszuschlages auf Grund des § 59 Abs. 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom , 99/08/0074, m.w.N.).

Die Behörde hat die nach dieser Rechtsprechung zu ermittelnde untere und obere Grenze ihrer Ermessensbefugnis und sodann bei der konkreten Ausmessung des Beitragszuschlages die für die Ermessensübung innerhalb dieser Grenzen maßgebenden Erwägungen in der Begründung ihres Bescheides anzuführen. Bei der Ermessensübung innerhalb der solcherart gegebenen Unter- bzw. Obergrenzen des Beitragszuschlages kommt der Art des Meldeverstoßes, dem Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beitragsschuldners Bedeutung zu (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , 95/08/0301, und vom , 96/08/0331, m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführerin ein Beitragszuschlag von S 24.700,-- vorgeschrieben worden. Dieser Betrag setzt sich aus den Verzugszinsen für die Beitragsnachverrechnung des Dienstnehmers Manfred F. sowie für Beitragsnachverrechnungen anderer Dienstnehmer und einem pauschalierten Verwaltungsmehraufwand zusammen. Zur Beitragsnachverrechnung bezüglich des Dienstnehmers Manfred F. ist es deswegen gekommen, weil dieser in einem Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht eine höhere Einstufung laut Kollektivvertrag und dadurch bedingte höhere Entgeltzahlungen erwirkt hat.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Vorschreibung des Beitragszuschlages dem Grunde nach berechtigt. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Einwendungen sind lediglich bei Ausmessung der Höhe des Beitragszuschlages zu beachten. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages in Form der Höhe der Verzugszinsen zuzüglich des pauschalierten Mehraufwandes der Verwaltung setzt voraus, dass die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge festgestellt wird, weil andernfalls die Berechnung der Verzugszinsen nicht möglich ist. Gegen die Berechnung der Verzugszinsen hat der Beschwerdeführer nicht nur in der Beschwerde Einwände erhoben, sondern - soweit aus den Teilakten ersichtlich - auch bereits im Einspruch gegen den Kassenbescheid. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde lediglich über die Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen dem Grunde nach abgesprochen, die Berechnung der Verzugszinsen ist nicht thematisiert worden. Insofern ist die belangte Behörde auf das Einspruchsvorbringen nicht zur Gänze eingegangen. Dies trifft auch für den Verwaltungsmehraufwand zu. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Einspruchsverfahren gegen den pauschalierten Mehraufwand sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ausgesprochen hat. Die belangte Behörde hat dazu lediglich ausgeführt, der pauschalierte Verwaltungsmehraufwand von S 1.000,--

sei ohnedies gering bemessen. Damit ist ein Verwaltungsmehraufwand weder dem Grunde noch der Höhe nach festgestellt worden. Zu der Frage der Ermittlung des pauschalierten Mehraufwandes der Verwaltung infolge der verspäteten Beitragsentrichtung hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass es sich dabei nicht schlechthin um jenen Verwaltungsaufwand handle, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzung aufgewendet worden sei, sondern vielmehr um den dadurch verursachten zusätzlichen Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären, wie beispielsweise der Verwaltungsaufwand, der dem Versicherungsträger durch die neue Feststellung und Vorschreibung von Beiträgen sowie durch die Berechnung der Verzugszinsen erwachsen sei (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 91/08/0069).

Die belangte Behörde hat es sohin unterlassen, die untere und obere Grenze des Beitragszuschlages zu ermitteln.

Erst nach Feststellung dieser Grenzen ist im Rahmen des Ermessens die Höhe des Beitragszuschlages zu bemessen. Erst dann ist das Verschulden des Meldepflichtigen am Meldeverstoß zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat ein Verschulden der Beschwerdeführerin deswegen angenommen, weil in dem vom Dienstnehmer Manfred F. angestrengten Gerichtsverfahren die Lohnschuld der Beschwerdeführerin nie verneint worden sei. Daraus hat die belangte Behörde geschlossen, es sei keine unklare Rechtslage vorgelegen.

Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, die kollektivvertragliche Bestimmung sei diesbezüglich unklar, es sei keine höchstgerichtliche Entscheidung zu dieser Frage vorgelegen und die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe im Rahmen ihrer Beitragsprüfung im Jahre 1995 die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Einstufung nicht beanstandet.

Gemäß § 34 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung der Beitragsgrundlage, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Ungeachtet der Übereinstimmung zwischen Beschwerdeführer und mitbeteiligter Gebietskrankenkasse über die Entlohnung bzw. die entsprechende Beitragsgrundlage des Manfred F. hat dieser einen höheren Lohn begehrt und gerichtlich geltend gemacht. Unwidersprochen ist geblieben, dass nicht nur das Gericht erster Instanz, sondern auch die im Rechtsmittelweg angerufenen Gerichte die Auffassung des Dienstnehmers geteilt haben und die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines höheren Entgeltes (der Entgeltdifferenz) verurteilt worden ist. Spätestens ab Zustellung des Urteiles erster Instanz konnte sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Höhe des Entgeltes bzw. die entsprechende Beitragsgrundlage in Ansehung dieses Dienstnehmers nicht mehr auf eine "ständige Verwaltungspraxis" berufen. Auch ein von der bisherigen Verwaltungspraxis abweichendes erstinstanzliches Urteil über eine Entgeltforderung stellt eine für die Versicherung bedeutsame Änderung im Sinne des § 34 Abs. 1 ASVG dar und löst die Meldepflicht des Dienstgebers - hier der Beschwerdeführerin - aus. Die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, anlässlich der Meldung der sich auf Grund des erstinstanzlichen Urteiles ergebenden Änderungen die Gebietskrankenkasse darauf hin zu weisen, dass das Urteil bekämpft werde, und die Erlassung eines Bescheides über die Höhe der sich daraus ergebenden Beitragspflicht zu beantragen. Eine verschuldete Meldepflichtverletzung liegt daher im gegenständlichen Fall ab dem Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Urteiles bis zur Meldung am vor.

Die oben aufgezeigten Feststellungsmängel sind dennoch wesentlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Anstellen der betreffenden Ermittlungen zu einem anderen Bescheid gekommen wäre. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wegen der sachlichen Abgabenfreiheit (§ 110 ASVG) ist der angesprochene Gebührenersatz nicht zuzusprechen.

Wien, am