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VwGH vom 22.01.2003, 2000/08/0185

VwGH vom 22.01.2003, 2000/08/0185

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2000/08/0191 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Mag. G in G, vertreten durch Dr. Michael Drexel, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Burgring 16/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 5-s26p124/7 - 2000, betreffend Beitragspflicht nach § 53a Abs. 3 ASVG (mitbeteiligte Partei:

Steiermärkische Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Helmut Destaller, Dr. Gerald Mader und Dr. Walter Niederbichler, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Grazbachgasse 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin verrichtet seit als freie Dienstnehmerin Arbeiten für einen Steuerberater, wobei das monatliche Entgelt seit nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Darüber hinaus ist sie seit als Rechtsanwaltsanwärterin tätig. Das Entgelt hiefür übersteigt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze.

Über Antrag der Beschwerdeführerin sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 8 und § 7 Z. 1 lit. e ASVG aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin nicht der Pensionsversicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliege und mangels Vorliegens einer Vollversicherung hinsichtlich ihrer geringfügigen Beschäftigung bei dem namentlich genannten Steuerberater nicht der Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 53a Abs. 3 ASVG unterliege. In der Begründung führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, die Beschwerdeführerin sei als Rechtsanwaltsanwärterin nach § 5 Abs. 1 Z. 8 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen, unterliege aber nach § 7 Z. 1 lit. e leg. cit. der Kranken- und Unfallversicherung.

Jede geringfügige Beschäftigung, die neben einem die Vollversicherung begründenden Dienstverhältnis ausgeübt werde, ziehe seit die Vollversicherungspflicht und somit auch die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach sich. Mangels einer Vollversicherung als Rechtsanwaltsanwärter könne daher bei einer zusätzlich geringfügigen Beschäftigung keine Zusammenrechnung der aus beiden Beschäftigungen erzielten Entgelte stattfinden. § 53a Abs. 3 ASVG nehme ausdrücklich auf Vollversicherte Bezug und sei daher nicht auf Personen, welche - wie die Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsanwärterin - von der Vollversicherung ausgenommen sind, anzuwenden.

In dem dagegen erhobenen Einspruch bekämpfte die Beschwerdeführerin die Auffassung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, dass mangels einer Vollversicherung als Rechtsanwaltsanwärterin bei einer zusätzlichen geringfügigen Beschäftigung keine Zusammenrechnung der Beitragsgrundlagen stattzufinden hätte. Sie führte dazu aus, aus dem Beschäftigungsverhältnis als Rechtsanwaltsanwärterin beziehe sie ein Entgelt als Dienstnehmerin im Sinne des § 4 Abs. 1 ASVG. Dieses Entgelt sei grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung sei aber das Entgelt aus der Beschäftigung als freie Dienstnehmerin mit dem Entgelt aus der Beschäftigung als Rechtsanwaltsanwärterin zusammenzurechnen. Dadurch trete eine Vollversicherungspflicht für dieses geringfügige Beschäftigungsverhältnis ein. Dies führe zur Anwendung des § 53a Abs. 3 ASVG und sei ihr der Pauschalbeitrag auf Grund der Beitragsgrundlage aus der geringfügigen Beschäftigung vorzuschreiben.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse legte den Einspruch der belangten Behörde vor und hielt im Begleitschreiben vom ihre im Bescheid ausgeführte Rechtauffassung aufrecht.

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Stellungnahme vom weiters geltend, § 53a Abs. 3 ASVG könne nur dahingehend ausgelegt werden, dass zunächst alle Beschäftigungsverhältnisse des Versicherten herangezogen werden müssten, um im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG zu beurteilen, ob das Entgelt aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen - unabhängig von einer Teil- oder Vollversicherungspflicht - die Geringfügigkeitsgrenze übersteige. Nur wenn die Summe der Beitragsgrundlagen unabhängig davon, ob aus einem teilversicherten oder vollversicherten Beschäftigungsverhältnis stammend, die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreite, sei gemäß § 5 ASVG eine Ausnahme von der Vollversicherung gegeben. Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze liege Vollversicherung vor. Ihr teilversichertes Entgelt als Rechtsanwaltsanwärterin ergebe gemeinsam mit dem Entgelt aus dem freien Dienstvertrag eine über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Beitragsgrundlage. Damit sei sie Vollversicherte. Nur in diesem Sinne könne das Wort "Vollversicherte" im § 53a Abs. 3 ASVG verstanden werden. Wäre es anders, müsste schon eine Vollversicherung bestehen, bevor ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis dazutrete. Dann wären auch Personen, die lediglich mit Entgelten aus einzelnen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen - für sich also lediglich zu einer Teilversicherung führenden Beschäftigungsverhältnissen - die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, nicht vom Regime des § 53a Abs. 3 ASVG erfasst.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid vollinhaltlich. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und auszugsweiser Wiedergabe der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde in der Begründung aus, Streit herrsche darüber, ob bei Rechtsanwaltsanwärtern, die gemäß § 5 Abs. 1 Z. 8 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen sind, und die eine zusätzliche geringfügige Beschäftigung ausüben, eine Zusammenrechnung der Beitragsgrundlagen im Sinne des § 53a Abs. 3 ASVG stattzufinden habe. Diese Bestimmung normiere allerdings das Erfordernis der Vollversicherung als Voraussetzung für die Beitragspflicht. Da Rechtsanwaltsanwärter nicht der Vollversicherung nach dem ASVG unterliegen, sei diese Tätigkeit bei Anwendung des § 53a Abs. 3 ASVG außer Ansatz zu belassen. Nur eine geringfügige Beschäftigung, die neben einem die Vollversicherung begründenden Dienstverhältnis ausgeübt werde, ziehe die Vollversicherungspflicht nach sich und bestehe daher auch insoweit die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung. Im Falle der Beschwerdeführerin könne diese Bestimmung nur dann Platz greifen, wenn die Beschwerdeführerin neben der Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin mindestens zwei geringfügige Beschäftigungen ausüben würde und ihr aus diesen beiden in Summe eine die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigendes Entgelt gebührte.

Die Beschwerdeführerin erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1426/00, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde hält die Beschwerdeführerin ihre im Verwaltungsverfahren vorgetragene Rechtsauffassung aufrecht und beantragt aus diesem Grunde die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Die Beschwerdeführerin erstattete zur Gegenschrift der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eine Äußerung; die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse replizierte darauf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit der 54. ASVG-Novelle, die Teil des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, ist, wurde die sozialversicherungsrechtliche Stellung der geringfügig Beschäftigten ab (§ 572 Abs. 1 Z. 1 ASVG) grundlegend neu geregelt. Diese Bestimmungen wurden mit der 55. ASVG-Novelle, BGBl. I Nr. 138/1998 (diesbezüglich in Kraft getreten am gemäß § 575 Abs. 1 Z. 5 ASVG) modifiziert, um die Normen an die mittlerweile gewonnenen Erfahrungen mit dieser Neuregelung anzupassen (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 1234 Blg. NR XX. GP, 29). Erklärtes Ziel des ASRÄG 1997 war unter anderem die faire "Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung", so auch die Einbeziehung geringfügig beschäftigter Personen (vgl. Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 886 Blg., NR. XX. GP, 74, 76 und 99 f).

§ 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG i.d.F. der 54. Novelle lautet:

"Von der Vollversicherung ... ausgenommen sind Dienstnehmer

und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die in § 4 Abs. 1 Z. 6 und 11 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);"

Der verwiesene Abs. 2 dieser Bestimmung lautet in der Fassung dieser Novelle:

"Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens S 287,--, insgesamt jedoch von höchstens S 3.740,-- gebührt oder

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als

S 3.740,-- gebührt.

Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag von S 3.740,-- nur deshalb nicht übersteigt, weil


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-
infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder
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die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.
Auch gilt eine Beschäftigung als Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, nicht als geringfügig, außer während der Zeit
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eines Beschäftigungsverbotes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder
-
eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 15, 15a, 15b und 15d MSchG und den §§ 2, 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgeldes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, bei Anspruch auf Wochengeld bzw. auf Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997.
An die Stelle der im ersten Satz genannten Beträge treten ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 6) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge."
Geringfügig beschäftigte Dienstnehmer sind somit nicht mehr hinsichtlich jeder Beschäftigung von der Vollversicherungspflicht ausgenommen, sondern nur dann, wenn das im Kalendermonat bezogene Entgelt aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Überschreitet daher das Entgelt aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze, so tritt (seit dem oben genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens des ASRÄG 1997) Vollversicherungspflicht für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ein. Nähere Regelungen über die Durchführung der Versicherung in diesen Fällen, in denen mehrere geringfügige Beschäftigungen gemeinsam zur Vollversicherungspflicht führen, treffen die §§ 471f ff ASVG.
Vollversicherungspflicht für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse tritt aber auch dann ein, wenn eine (oder mehrere) hinsichtlich des Entgelts (gemeinsam) die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitende Beschäftigung(en) neben einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis besteht (bestehen). Die Beitragspflicht sowie Aufteilung der Beiträge zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer wird diesbezüglich im § 53a ASVG in der Fassung ASRÄG 1997 sowie der 55. Novelle zum ASVG geregelt; der hier in Rede stehende Abs. 3 dieser Bestimmung hat seit der 55. Novelle, BGBl. I Nr. 138/1998, folgenden Wortlaut:
"Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. a genannten Personen 13,65 %, für alle anderen Personen 14,2 % der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen
a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag
-
für die im § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. a genannten Personen 3,15 %,
-
für alle anderen Personen 3,7 %
-
und als Zusatzbeitrag 0,25 %,
b) auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25 % und als Zusatzbeitrag 1 %."
Von der Pflichtversicherung ausgenommen sind nach § 5 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. Abs. 2 ASVG daher seit dem ASRÄG 1997 nur mehr jene geringfügig beschäftigten Personen, die (1.) in keinem Beschäftigungsverhältnis vollversichert sind und (2.) deren Entgelt aus einer oder mehreren Beschäftigungen auch zusammengerechnet die Grenze des § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt. Diese Personen sind nur in der Unfallversicherung pflichtversichert (§ 7 Z. 3 lit. a ASVG), haben aber - wenn sie auch sonst weder in einer gesetzlichen Kranken- noch Pensionsversicherung versichert sind - gemäß § 19a ASVG die Möglichkeit, sich in den genannten Versicherungszweigen selbst zu versichern.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist die Beschwerde unbegründet. Nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 53a Abs. 3 ASVG besteht die Beitragspflicht des Dienstnehmers in der Kranken- und Pensionsversicherung für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nur dann, wenn dieser Dienstnehmer bereits der Vollversicherungspflicht unterliegt. Dies liegt im Falle der Beschwerdeführerin nicht vor, weil sie in ihrem Dienstverhältnis als Rechtsanwaltsanwärterin von der Vollversicherung ausgenommen ist. Im Übrigen träte eine Vollversicherungspflicht für jedes geringfügige Beschäftigungsverhältnis nur dann ein, wenn der Dienstnehmer zwei oder mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ausübt und die daraus erzielten Entgelte insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten: in diesen Fällen richtet sich die Beitragspflicht nicht nach § 53a Abs. 3 ASVG, sondern nach den Sondervorschriften der §§ 471f ff ASVG. Da die Beschwerdeführerin nicht in mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen steht, liegt auch dieser Fall nicht vor. Die Ausnahme von Rechtsanwaltsanwärtern von der Vollversicherungspflicht führt nicht etwa dazu, dass ein solches teilversichertes Beschäftigungsverhältnis einem geringfügig entlohnten (und daher aus einem anderen Grund von der Vollversicherung ausgenommenen) Beschäftigungsverhältnis gleichzuhalten wäre. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin setzt daher die Beitragspflicht nach § 53a Abs. 3 ASVG in der Kranken- und Pensionsversicherung für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis eine unabhängig davon gegebene Vollversicherung voraus.
Nach dem Gesagten kann aber auch der Auffassung der Beschwerdeführerin, gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG müssten zunächst alle Beschäftigungsverhältnisse - unabhängig von einer Teil- oder Vollversicherungspflicht - zur Beurteilung herangezogen werden, ob die Entgelte daraus die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, nicht beigetreten werden. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene Literaturstelle (Hofer, Pensionsversicherungsmonate für Konzipienten, in ASoK 1998, 161 bzw. Anwaltsblatt 1999, 21) geht von der nicht zu teilenden Voraussetzung aus, dass gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG das Entgelt aus jedem Beschäftigungsverhältnis zu berücksichtigen ist. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Bestimmung sind jedoch nur die Entgelte aus jenen Beschäftigungsverhältnissen zu berücksichtigen, in denen das Entgelt den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. nicht übersteigt. Die belangte Behörde hat daher zutreffend mangels Versicherungspflicht die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 53a Abs. 3 ASVG für die geringfügige Beschäftigung beim Steuerberater verneint.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am