VwGH 28.09.1999, 95/05/0298
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | BauO Wr §128 Abs1; BauO Wr §135 Abs1; |
RS 1 | Kein RS. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-04/21/00488/94, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 128 Abs. 1 in Verbindung mit § 135 Abs. 1 Bauordnung für Wien (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer und M. sind Miteigentümer der Liegenschaft in Wien, G-Gasse 53. Er und M. wurden mit Straferkenntnissen des Magistrates der Stadt Wien vom schuldig erkannt, sie hätten als Miteigentümer dieser Liegenschaft die baulich abgeänderten Räume des im Erdgeschoß (rechts von der Straßenseite aus gesehen) gelegenen Geschäftslokales in der Zeit vom bis zum benützen lassen, ohne dass eine Benützungsbewilligung vorlag.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , Zl. 96/05/0022, die Beschwerde der M.H. gegen die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom , mit welcher einer Berufung gegen dieses Straferkenntnis keine Folge gegeben worden war, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof sah es als entscheidend an, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage vor Erteilung der Benützungsbewilligung nicht benützt werden darf und dass es auf eine Antragstellung auf Erteilung der Benützungsbewilligung nicht ankommt. Unerheblich sei auch, ob während des Tatzeitraumes ein Geschäftslokal offen gehalten werde; auch ein an Sonn-, Feier- und Ruhetagen und bei Inventur geschlossenes Geschäftslokal werde "benützt".
Für die vorliegende, weitestgehend gleich lautende Beschwerde ändert sich an der rechtlichen Beurteilung des gegebenen Sachverhaltes auch nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde nichts; gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann daher auf die Begründung des Vorerkenntnisses verwiesen werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BauO Wr §128 Abs1; BauO Wr §135 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1999:1995050298.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAE-34419