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VwGH vom 28.09.1999, 95/05/0296

VwGH vom 28.09.1999, 95/05/0296

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Johann Laska & Söhne GesmbH & Co KG in Linz, vertreten durch Dr. Herbert Heigl, Rechtsanwalt in Marchtrenk, Linzer Straße 11, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-010956/5-1994 Pe/Lan, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom erteilte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz (in der Folge: Magistrat) der antragstellenden Komplementärin der Beschwerdeführerin die begehrte Baubewilligung zum Ausbau des Dachraumes des bestehenden Hauses in Linz, Holzstraße 8. Das Gebäude befindet sich in gemischtem Baugebiet; der Bebauungsplan O 109/5 Ludlgasse sah eine dreigeschoßige Verbauung vor und erlaubte den Dachraumausbau in einer Ebene. Das Projekt diente dem Ausbau des Dachraumes als Erweiterung für eine im zweiten Obergeschoß gelegene Wohnung, wobei aber Dachbodenflächen von 59,2 m2 und 11,9 m2 unverbaut bleiben sollten. Bewilligt wurde u.a. die Gestaltung der Westseite mit einer ca. 6,45 m breiten durchlaufenden Gaupe, die als leicht geschwungene Schleppgaupe mit Blecheindeckung ausgeführt werden sollte.

Von Seiten des Magistrates (Baupolizeiamt) wurde am festgestellt, dass die tatsächlich ausgeführte Dachgaupe bis auf ca. 60 cm zur nördlichen Außenmauer verlängert worden und damit (8,40 m) größer als die Hälfte (6,46 m) der Fassadenbreite (12,92 m) sei.

Mit Schreiben vom hielt der Magistrat der seinerzeitigen Bauwerberin vor, dass die Dachgaupe verlängert worden sei und eine Änderung im Sinne des § 53 Oö BauO darstelle, zu der auch bei bestehenden Anlagen eine Bewilligung erforderlich sei, da diese Änderung den Dachausbau in Bezug auf die Fassade zu dominant erscheinen lasse, das äußere Ansehen des Baues wesentlich verändere und somit einen Widerspruch zu § 23 Oö BauO und zu § 2 Oö BauVO darstelle. Die konsenslose Verlängerung der Dachgaupe widerspreche der vom Gemeinderat am beschlossenen Sammelverordnung bezüglich Dachgeschoßausbauten, wonach die Länge der Dachgaupe die Hälfte der Fassadenbreite nicht übersteigen dürfe. Es wurde ein Beseitigungsauftrag in Aussicht gestellt.

Darauf suchte die Beschwerdeführerin am um die Bewilligung zur Abweichung vom genehmigten Bauvorhaben an. Nach der Baubeschreibung und den vorgelegten Plänen sollte nunmehr das gesamte Dachgeschoß ausgebaut werden und war eine Gaupe in einer Länge von 8,4 m vorgesehen. In einem Schreiben vom erklärte die Beschwerdeführerin die Veränderung gegenüber dem Konsens hinsichtlich der Gaupe: Im Zuge der Bauausführung sei festgestellt worden, dass die Dachsparren und die Mauerbank wegen einer undichten Dachdeckung und wegen eines früheren Brandes komplett verfault und verkohlt gewesen seien, weshalb die Standsicherheit des Dachstuhles nicht mehr gegeben gewesen sei. Aus diesem Grund sei die Gaupe um 130 cm in dieser Richtung verlängert worden, um den konstruktiv geschwächten Teil zu überbrücken.

Mit Schreiben vom hielt der Magistrat der Beschwerdeführerin vor, dass der geplante Dachgeschoßausbau der rechtswirksamen Sammelverordnung für Dachgeschoßausbauten widerspreche, da die Gaupe mit einem Ausmaß von 8,40 m das zulässige Ausmaß der Hälfte der Gebäudelänge (= 6,46 m) um 1,94 m überschreite.

Nachdem die Beschwerdeführerin diesen Vorhalt unbeantwortet gelassen hatte, wies der Magistrat mit Bescheid vom das Bauansuchen wegen Widerspruches zu den Bestimmungen der rechtswirksamen Sammelverordnung für Dachgeschoßausbauten ab.

In ihrer dagegen erstatteten Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, die geplante Änderung des Bauvorhabens sei nicht unter § 1 Abs. 4 der Sammelverordnung bezüglich Dachgeschoßausbauten zu subsumieren, weil es sich bei dieser Änderung nicht um einen Dachdurchbruch handle, sondern um eine Änderung der Dachneigung in einem weiten Teil des Daches, welche an der Nordwestseite des Daches bis an die seitliche Außenmauer heranreiche. Unter Dachgaupen seien Dachfenster bzw. Dachluken zu verstehen. Hier handle es sich aber nicht um einen Dachdurchbruch, weshalb die herangezogene Bestimmung der Sammelverordnung nicht anzuwenden sei.

Weiters wurde in dieser Berufung geltend gemacht, nach § 1 der Sammelverordnung seien geänderte Festlegungen für eine Reihe von Bebauungsplänen angeordnet worden, die sich aus einer beiliegenden Liste vom ergeben sollten. Diese Liste sei nicht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz kundgemacht worden. Damit liege ein Kundmachungsmangel hinsichtlich der gesamten Sammelverordnung vor. Die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Bauarbeiten seien schon vor der angeblichen Rechtswirksamkeit der Sammelverordnung vorgenommen worden, sodass die Zulässigkeit noch nach der Rechtslage vor jenem vermeintlichen Inkrafttreten zu beurteilen sei.

Einer gegen die abweisende Berufungsentscheidung des Stadtsenates vom erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin gab die belangte Behörde mit Bescheid vom Folge, behob diesen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Landeshauptstadt. Grund der Aufhebung war der Kundmachungsmangel, weil die "beiliegende Liste vom " nicht kundgemacht worden sei. Der Stadtsenat hätte daher seine Ablehnung der Planabweichung nicht (nur) auf die Sammelverordnung stützen dürfen.

Am wurde die Sammelverordnung bezüglich Dachgeschoßausbauten - diesmal einschließlich der Liste der Bebauungspläne vom - nochmals im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 21 kundgemacht. Diese Verordnung lautet auszugsweise:

"§ 1

Gemäß § 21 Abs. 5 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes in der geltenden Fassung werden bei sämtlichen in der beiliegenden Liste vom , die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, angeführten Bebauungsplänen folgende Festlegungen getroffen:

1) Zusätzlich zur Geschoßanzahl und zur Hauptgesimshöhe ist ein Dachgeschoßausbau nur in einer Ebene zulässig. Darüber hinaus ist eine Empore bis 50 Prozent der Emporenebene zulässig.

2) Das aufgehende Mauerwerk ab der Fußbodenoberkante des letzten Geschoßes bis zum Knickpunkt des Daches darf bei Dachgeschoß- und Dachraumausbauten - innen gemessen - maximal einen Meter betragen.

3) Die Dachneigung darf - ab dem aufgehenden Mauerwerk gemessen - max. 45 Grad betragen.

4) Die Summe aller Dachdurchbrüche (Gaupen, Dachflächenfenster, etc.) darf die Hälfte der Fassadenbreite nicht überschreiten.

5) Der Abstand zwischen aufgehendem Mauerwerk und dem ersten Dachdurchbruch muss mindestens einen Meter betragen.

6) Mansarddächer sind unzulässig.

Als Dachgeschoßausbau ist ein Ausbau der Dachebene bis zu 100 Prozent der Dachflächenebene zu verstehen. Als Dachraumausbau ist ein Ausbau der Dachebene bis zu 50 Prozent der Dachflächenebene zu verstehen."

§ 2 dieser Verordnung lautet auszugsweise:

"...

Die Liste der Bebauungspläne vom lautet wie

folgt:

...

2. In den nachfolgenden Bebauungsplänen wird die bestehende Formulierung "Dachraumausbau nur in einer Ebene zulässig" durch die Festlegung eines Dachgeschoß-Ausbaues im Sinne der beiliegenden Definition ersetzt:

...

O 109/5 Ludlgasse

..."

Im fortgesetzten Berufungsverfahren hielt der Stadtsenat der Beschwerdeführerin die neuerliche Kundmachung der Sammelverordnung vor. In ihrer Stellungnahme dazu führte sie aus, dass in der Liste auf eine beiliegende Definition des Begriffes "Dachgeschoß-Ausbau" verwiesen werde, eine derartige Definition der Liste aber nicht beiliege. Sollte die Definition im § 1 letzter Satz der Sammelverordnung gemeint sein, könne nicht beurteilt werden, ob und bejahendenfalls unter welche der genannten Definitionen das von der Beschwerdeführerin durchgeführte Bauvorhaben zu subsumieren sei. Mangels ausdrücklicher Anordnung einer Rückwirkung sei die Sammelverordnung erst am in Kraft getreten und daher nicht auf das von der Beschwerdeführerin bereits am abgegebene Baubewilligungsansuchen anwendbar.

Mit Bescheid vom gab der Stadtsenat der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrats vom neuerlich keine Folge. Ausgehend von einem im letzten Satz des § 1 der Verordnung definierten "Dachgeschoßausbau" sei aufgrund des hier anzuwendenden Bebauungsplanes der Ausbau bis zu 100 % der Dachflächenebene zulässig, soferne dabei die in § 1 der Verordnung festgelegten Kriterien eingehalten würden. Das gegenständliche Projekt sehe einen vollständigen Ausbau der Dachebene vor. Da die Sammelverordnung keine Übergangsbestimmungen dergestalt enthalte, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung anhängige individuelle Verwaltungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage weiter zu führen seien, sei vom Stadtsenat bei seiner nunmehrigen Entscheidung die jedenfalls am rechtswirksam gewordene Sammelverordnung anzuwenden gewesen. Unter einer Dachgaupe sei ein Dachaufbau für ein stehendes Dachfenster zu verstehen. Nach dem eingereichten Bauplan sollten im Dachgeschoß mittels einer Gaupe stehende Dachfenster eingebaut werden. Bei diesen Baumaßnahmen handle es sich um eine Schleppgaupe, sodass die Sammelverordnung anzuwenden sei. Da die Hälfte der Fassadenbreite um 1,94 m überschritten werde, widerspreche das Vorhaben dieser Verordnung. Einen weiteren Versagungsgrund erblickte der Stadtsenat darin, dass der Abstand der Gaupe vom aufgehenden Mauerwerk weniger als einen Meter betrage (§ 1 Zi. 5 der Sammelverordnung).

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Vorstellung keine Folge. Im Geltungsbereich des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplanes seien jedenfalls Dachgeschoßausbauten im Sinne des § 1 vorletzter Satz der Sammelverordnung unter den in dieser Bestimmung näher umschriebenen Einschränkungen zulässig. Da zur geltenden Rechtslage auch die im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides rechtswirksamen Bebauungspläne gehörten, sei die Sammelverordnung bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Projekts heranzuziehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde. Der Verfassungsgerichtshof lehnte - nach Durchführung eines Vorverfahrens - die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung ab. Vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung dazu, dass in der Behebung von Kundmachungsmängeln nicht eine Neuerlassung der Verordnung liege, liesse das Beschwerdevorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Erteilung einer Baubewilligung im Sinne der §§ 41 ff der Oö BauO 1976 sowie im gesetzlich gewährleisteten Recht auf "abweichende Durchführung des bewilligten Bauvorhabens im Sinne des § 53 Oö BauO" verletzt. Sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten und den Verordnungsakt betreffend die Sammelverordnung vor und erstattete, wie die mitbeteiligte Landeshauptstadt, eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem vorliegenden Bauansuchen wurde die Bewilligung der Abweichung vom genehmigten Bauvorhaben (Bescheid vom ) begehrt. Die damalige Bewilligung betraf einen Ausbau von 50 % der Dachbodenfläche zu Wohnzwecken und die Herstellung einer Dachgaupe, deren Breite die Hälfte der Fassadenbreite nicht überschritt. Das nunmehrige Ansuchen bezweckt die gänzliche Ausnützung der Dachbodenfläche und die Verbreiterung dieser Dachgaupe um 1, 94 m.

Gemäß § 53 Abs. 2 der hier anzuwendenden Oö BauO 1976 (BO) darf vom bewilligten Bauvorhaben ohne Bewilligung der Baubehörde nur abgewichen werden, wenn die Abweichung solche Änderungen betrifft, zu deren Vornahme auch bei bestehenden baulichen Anlagen eine Baubewilligung nicht erforderlich ist und Bedingungen oder Auflagen des Baubewilligungsbescheides hievon nicht berührt werden. Nach dieser Bestimmung bedürfen nur geringfügige Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben überhaupt keiner Bewilligung, darüber hinausgehende Veränderungen aber einer zusätzlichen Bewilligung (hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/05/0246).

An der Bewilligungspflicht des nunmehrigen Vorhabens besteht schon deshalb kein Zweifel, weil jetzt die gesamte Dachbodenfläche ausgebaut wird; aber auch die Verbreiterung der Dachöffnung ist gemäß § 41 Abs. 1 lit. d BO bewilligungspflichtig, weil ein Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile und auf den Brandschutz unzweifelhaft gegeben ist.

Diese "zusätzliche" Bewilligung nach § 53 Abs. 2 BO (siehe abermals das hg. Erkenntnis vom ) ist mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung eine Baubewilligung im Sinne des § 49 BO; irgendwelche Erleichterungen sieht das Gesetz nicht vor, sodass insbesondere auch die Bestimmung des § 45 BO zur Anwendung kommt (vgl. Neuhofer-Sapp, Oö Baurecht3, 232). Nach § 45 Abs. 6 BO ist das Baubewilligungsansuchen von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich schon aus dem Ansuchen oder dem Bauplan ergibt, dass das Bauvorhaben zwingenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes, einer Bausperre oder der rechtswirksamen Bauplatzbewilligung widerspricht.

Zur Frage der Bewilligungsfähigkeit der vorgenommenen Veränderungen stellt die Beschwerdeführerin auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Ansuchens ab. Nach dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 9315/A , hat aber die Rechtsmittelbehörde - dies gilt in gleicher Weise auch für jede andere behördliche Entscheidung - im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist". Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz greifen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Zur geltenden Rechtslage gehören auch die zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung rechtswirksamen Flächenwidmungs- oder Bebauungspläne (hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/05/0007). Die BO, das O.ö. Raumordnungsgesetz 1994, das O.ö. Raumordnungsgesetz 1972 und die Sammelverordnung kennen keine Regelungen, aus denen die Berücksichtigung einer anderen Rechtslage als der zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung vom geltenden abzuleiten wäre.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 39 Abs. 1 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 gelten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes (, siehe § 40 Abs. 1 leg. cit.) rechtswirksame Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Teilbebauungspläne als Flächenwidmungspläne oder Bebauungspläne im Sinne dieses Landesgesetzes. Diese Übergangsbestimmung stellt sich nur als notwendige Anordnung dar, als ansonsten mit dem früheren Gesetz, sofern sich insofern die gesetzlichen Bestimmungen inhaltlich maßgeblich geändert haben, auch dessen Durchführungsverordnungen außer Kraft treten würden (hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/05/0287, m.w.N.). Der Bebauungsplan O 109/5 Ludlgasse in der Fassung der Sammelverordnung gilt somit als Bebauungsplan im Sinne des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994.

Diese Sammelverordnung, mit der eine Vielzahl von Bebauungsplänen (wie auch der hier gegenständliche Bebauungsplan O 109/5 Ludlgasse) geändert wurde, hatte vor allem den Zweck, einen Ausbau von mehr als 50 % der Dachfläche zu ermöglichen, ohne dass dadurch ein auf die Geschoßzahl anzurechnendes Vollgeschoß entsteht. Diese Planungsabsicht, die sich aus dem Verordnungsakt ergibt, wurde hinsichtlich des gegenständlichen Bebauungsplanes insoweit verwirklicht, als anstelle der ursprünglichen Festlegung "Dachraumausbau nur in einer Ebene zulässig" die Festlegung "Dachgeschoß-Ausbau im Sinne der beiliegenden Definition" erfolgte. Die Verordnung enthält im letzten Satz des § 1 eine solche Definition, sodass kein Zweifel daran bestehen kann, dass mit der "beiliegenden" Definition die Definition im § 1 derselben Verordnung gemeint ist. Im Übrigen wurde durch die Neufestlegung "Dachgeschoß-Ausbau" im Zusammenhang mit § 1 letzter Satz der Sammelverordnung nur klar gestellt, dass 100 % der Dachflächenebene ausgebaut werden dürfen; inwieweit dadurch in Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen worden sein soll, zumal im geänderten Vorhaben im Gegensatz zum bewilligten Projekt ein Vollausbau geplant war, ist unverständlich. Die Festlegungen im § 1 der Verordnung gelten nämlich unabhängig davon, ob ein "Dachgeschoßausbau" oder ein "Dachraumausbau" ermöglicht wird.

Soweit die Beschwerdeführerin jetzt geltend macht, dass die von ihr vorgenommene Änderung lediglich eine Änderung der Dachneigung in einem Teilbereich des Daches sei, und sich daraus nicht ergebe, dass der Dachraum zur Gänze ausgebaut werden soll, sind ihr die Baubeschreibung und der Einreichplan entgegen zu halten: Im bewilligten Plan ist eine Dachbodenfläche von 11,9 m2 und eine Dachbodenfläche von 59,2 m2 neben den neu geschaffenen Räumlichkeiten ausgewiesen, während der nunmehr gegenständliche Plan eine Eintragung "Dachboden" im Grundriss Dachgeschoß nicht mehr enthält, wohl aber (zusätzlich) ein Atelier mit der Grundfläche von 59,2 m2.

Entscheidend ist aber hier nicht, welcher Anteil der Dachbodenfläche verbaut wird, sondern allein der Umstand, dass gemäß § 1 Z. 4 der Sammelverordnung die Summe aller Dachdurchbrüche (Gaupen, Dachflächenfenster) die Hälfte der Fassadenbreite nicht übersteigen darf. Eine Gaupe (auch Gaube) ist nach Frommhold-Gareiß (Bauwörterbuch, Begriffsbestimmungen aus dem Bauwesen2, 68 f.) ein Dachaufbau für ein stehendes Dachfenster; ein Dachaufbau ist ein Gebäudeteil zur Erweiterung und Beleuchtung des Dachraumes, der über die Dachhaut vorsteht. Koepf (Bildwörterbuch der Architektur2, 101 und 104) definiert als Dachfenster eine Öffnung zur Beleuchtung und Belüftung des Dachraumes und als Dachgaupe ein stehendes Dachfenster mit senkrechter Fensterfläche; mit senkrechten Seitenwänden (Dachbacken) versehen ist die Schleppgaupe, deren Dach gleichfalls von einer Anhebung der Dachhaut gebildet wird.

Im Beschwerdefall ist - wie dem dem Ansuchen vom beigelegten Bauplan zu entnehmen ist - ein über die Dachhaut vorstehender Gebäudeteil (Aufbau) mit senkrechter Fensterfläche zur Erweiterung, Belichtung und Belüftung des Dachraumes geplant. Dieser Aufbau ist somit eine Dachgaupe - und, da er senkrechte Seitenwände und sein Dach von einer Anhebung der Dachhaut gebildet wird aufweist - eine so genannte Schleppgaupe.

Die Beschwerdeführerin begründet nicht näher, warum hier keine Dachgaupe vorliegen soll; im Übrigen zählt der Verordnungstext die Gaupen nur beispielsweise auf und ist es allein entscheidend, dass hier ein 8,4 m breiter Dachdurchbruch erfolgte.

Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich für den Verwaltungsgerichtshof aus § 1 Z. 4 der Sammelverordnung unzweifelhaft, dass die Summe der Mauerdurchbrüche die halbe Breite jener Fassade nicht übersteigen darf, deren Dachfläche Durchbrüche aufweist; dies folgt schon daraus, dass der Begriff "Fassadenbreite" nur in der Einzahl verwendet wird.

Dadurch, dass die geplante Gaupe die Hälfte der Fassadenbreite von 6,46 m um 1,94 m überschreitet, widerspricht das Vorhaben § 1 Z. 4 der Sammelverordnung, weshalb die Baubehörden zu Recht die Bewilligung versagt haben.

Hinsichtlich des weiters herangezogenen Widerspruches zu § 1 Z. 5 der Sammelverordnung, wonach der Abstand der Gaupe vom aufgehenden Mauerwerk nicht weniger als 1 m betragen darf, ist allerdings darauf zu verweisen, dass möglicherweise die Baubewilligung vom einen kürzeren Abstand - soweit aus den Plänen, insbesondere Schnitt A - A, ersichtlich - gedeckt hat. Im Umfang der damals bewilligten Breite der Schleppgaupe kann daher, wenn sonst keine Veränderung an der Gaupe erfolgt, die Beibehaltung des damals bewilligten Abstandes zu keiner Versagung führen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die hier vorliegende Abweichung vom seinerzeit bewilligten Bauvorhaben wegen der Nichteinhaltung des § 1 Z. 4 der Sammelverordnung nicht genehmigungsfähig war. Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am