VwGH vom 23.04.1996, 95/05/0287
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Manfred und der Gabriele H in T, der Regina W und der Agnes C in L, alle vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-011474/1-1995 Gr/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Helmut B in T, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in S 2. Gemeinde Traunkirchen, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer insgesamt haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- sowie der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem am bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangten Ansuchen beantragte der Erstmitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Massagetherapiezentrums auf dem Grundstück Nr. 11/52, EZ 243, KG M. In einem bestehenden Wohnhaus sollte der Keller um- und ausgebaut werden. Der Betrieb sollte ausschließlich durch die Ehefrau des Beschwerdeführers betreut werden, im Zusammenhang mit der Errichtung des Massagetherapiezentrums war auch die Errichtung von sieben PKW-Stellplätzen geplant.
In der über dieses Ansuchen am durchgeführten Verhandlung sprachen sich die als Anrainer hinzugezogenen Beschwerdeführer gegen dieses Bauvorhaben aus. Im einzelnen brachten sie vor, daß durch das stark erhöhte Verkehrsaufkommen sowie die vorgesehenen Parkplätze eine massive Lärmbelästigung zu erwarten sei. Überdies sei ein Widerspruch des Bauvorhabens zur gegebenen Wohngebietswidmung sowie zum rechtswirksamen Teilbebauungsplan "Schöfbänkergründe" gegeben.
Der dem Verfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige D.I. P. hielt anläßlich der mündlichen Verhandlung aus immissionstechnischer Sicht fest, daß während der Verhandlung eine kurzfristige Lärmmessung zur Ist-Bestandsaufnahme durchgeführt worden sei. Diese Messung habe für den Bereich der Garageneinfahrt des gegenüberliegenden Grundstückes einen äquivalenten Dauerschallpegel von 37,2 dB, einen Grundgeräuschpegel von 30,8 dB sowie häufige Lärmspitzen von 45,8 dB ergeben. Die Verhandlung wurde aufgrund der fortgeschrittenen Zeit noch vor Erstattung der Gutachten der beigezogenen Sachverständigen geschlossen. Die Amtssachverständigen wurden aufgefordert, ihre Gutachten schriftlich vorzulegen.
Der bautechnische Amtssachverständige führte sodann in seinem Gutachten vom in lärmtechnischer Hinsicht aus, daß die maßgeblichen Lärmimmissionen von den Gästefahrzeugen beim unmittelbaren Ein- und Ausparken im Bereich der Parkplätze verursacht würden. Gehe man davon aus, daß in der ungünstigsten Stunde fünf Fahrzeuge zu- oder abfahren würden, so errechne sich ein Immissionspegel von 35 bis 39 dB. Beim Ein- und Ausparken und insbesondere beim Zuschlagen von Türen ergäben sich immissionsseitig Spitzenpegel von 65 bis 70 dB. Aus der befundmäßig festgestellten Lärm-Ist-Situation ergebe sich im Zusammenhang mit den einschlägigen Richtlinien als Grenzwert für die zumutbare Störung ein Beurteilungspegel von nicht mehr als 40,8 dB. Der Grenzwert für die Schallpegelspitzen des störenden Geräusches betrage für die Zeit von 6 bis 18 Uhr 65,8 dB und für die Zeit von 18 bis 22 Uhr 80,6 dB. Daraus sei ersichtlich, daß die zu erwartenden Lärmspitzen die technischen Richtwerte überschreiten würden, es werde daher eine ärztliche Beurteilung zur Frage erforderlich sein, ob die zu erwartenden Lärmimmissionen für die Nachbarn zumutbar seien.
Ausgehend von diesem Gutachten gelangte der Amtsarzt als medizinischer Sachverständiger in seinem Gutachten vom zu dem Schluß, daß es sich bei der gegenständlichen Siedlung um eine ausgesprochen ruhige und abgelegene Wohngegend ohne gesondert wahrnehmbare oder einer Lärmquelle zuzuordnenden Störgeräusche handle. Das geplante Zentrum könne in der vorgesehenen Betriebszeit von 10 bis 22 Uhr aus ärztlicher Sicht nicht befürwortet werden. Durch den zu erwartenden Besucherverkehr sei besonders in den Abendstunden, wenn der durch die Bewohner bedingte Verkehrslärm wegfalle, mit einer wesentlichen Änderung der Ist-Lärmsituation und in der Folge mit einer Verminderung des Ruhe- und Erholungswertes zu rechnen. Von ärztlicher Seite sei daher eine Verkürzung der Betriebszeit auf 19 Uhr zu fordern.
In der Folge erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom die beantragte Baubewilligung. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden zum Teil als unzulässig zurückgewiesen, teils abgewiesen bzw. auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer und andere Anrainer Berufung. Während des Berufungsverfahrens ergänzte die Berufungsbehörde das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines betriebstypologischen Gutachtens zur Beantwortung der Frage, ob das Bauvorhaben mit der im gegebenen Fall bestehenden Flächenwidmung "Wohngebiet" vereinbar sei. In seinem Gutachten vom stellte der Sachverständige D.I. P. nach Vornahme einer Befundaufnahme bei Vergleichsbetrieben fest, der Vergleich der ermittelten Immissionspegel mit den technischen Richtwerten zeige, daß die von Vergleichsbetrieben ausgehenden Immissionsanteile unter den technischen Richtwerten lägen. Ob jedoch die besagte Betriebstype unabhängig von anderen Kriterien im Sinne des § 22 Abs. 1 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 im Wohngebiet zulässig sei bzw. die Kriterien "keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen" erfüllt seien, bedürfe einer rechtlichen und medizinischen Beurteilung. Der medizinische Amtssachverständige T. führte sodann in seinem Gutachten vom aus, daß die Errichtung bzw. der Betrieb des beantragten Zentrums die Lärmimmissionssituation insofern wesentlich verändern würde, als man aus Erfahrung wisse, daß diese Einrichtungen üblicherweise am Abend besucht und somit zu einem verstärkten Zu- und Abfahrtsverkehr führen würden. Unter Verweis auf sein Gutachten vom stellte er fest, daß ein Massagebetrieb im geplanten Umfang, insbesondere was die Betriebszeiten betreffe, aus medizinischer Sicht im Wohngebiet nicht zulässig erscheine.
Nach Einräumung des Parteiengehörs zu diesen Gutachten hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom der Berufung der Anrainer Folge gegeben, den Bescheid des Bürgermeisters aufgehoben und ausgesprochen, daß das Bauvorhaben aufgrund der geänderten Rechtslage nach den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 im Wohngebiet nicht zulässig sei. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Ausführungen in den betriebstypologischen Gutachten vom sowie vom gehe hervor, daß das beantragte Massagezentrum im Widerspruch zu den Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 und des Bebauungsplanes "Schöfbänkergründe" stehe und in keiner Weise den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner der "Schöfbänkersiedlung" diene. Die "Schöfbänkersiedlung" sei im rechtskräftigen Bebauungsplan als reine Wohnsiedlung gewidmet; durch die zusätzliche Lärmbelästigung entstehe ein verstärkter Zu- und Abfahrtsverkehr, der die Wohnqualität in der ruhigen, abgelegenen Wohnsiedlung stark beeinträchtige. Der Baubewilligungsbescheid vom habe sich auf die Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes 1972 gestützt, obwohl bei der Bescheiderlassung bereits das neue
Oö. Raumordnungsgesetz 1994 in Kraft gewesen und für die Baubehörde jene Rechtslage maßgeblich sei, die im Zeitpunkt der Entscheidung gelte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bauwerber Vorstellung und führte im wesentlichen aus, es seien nicht die Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes 1994, sondern jene des Raumordnungsgesetzes 1972 maßgeblich. Danach sei die Errichtung des von ihm beantragten Massagezentrums im Wohngebiet zulässig.
Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde der Vorstellung des Bauwerbers gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde mit der Feststellung Folge gegeben, daß der Vorstellungswerber durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt werde. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, im Beschwerdefall seien sowohl die Bestimmungen des § 23 Abs. 2 der Oö. Bauordnung als auch jene des § 22 Abs. 1 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 anzuwenden. Hinsichtlich der Frage, ob das Massagezentrum wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner diene, käme den Nachbarn kein Mitspracherecht zu, da das Mitspracherecht der Nachbarn nach herrschender Lehre auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien eines Flächenwidmungsplanes nur insofern bestehe, als die konkrete Festlegung des Flächenwidmungsplanes einen Immissionsschutz gewähre. Soweit also ein Nachbar einen nicht auf Immissionsschutzbestimmungen begründeten Widerspruch eines Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan behaupte, komme ihm kein Mitspracherecht zu. In diesem Lichte sei daher die Aufhebung der in der ersten Instanz erteilten Baubewilligung, soweit mit den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner der "Schöfbänkersiedlung" im Berufungsbescheid argumentiert würde, als rechtswidrig einzustufen. Auch das Argument, daß die "Schöfbänkersiedlung" im rechtswirksamen Bebauungsplan (§ 4 der Satzungen) als reine Wohnsiedlung gewidmet sei, könne nicht für eine Aufhebung der in erster Instanz erteilten Baubewilligung herangezogen werden. Dies deshalb, weil die Festlegung der einzelnen Widmungskategorien ausschließlich Gegenstand von Flächenwidmungsplänen sein könne. Soweit nun, wie hier, ein alter Bebauungsplan hinsichtlich der Widmung vom später erlassenen rechtswirksamen Flächenwidmungsplan abweichende Regelungen enthalte, sei davon auszugehen, daß diese Bebauungsplanbestimmungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes durch Derogation außer Kraft getreten seien. Dies bedeute hier, daß aufgrund der Festlegungen im nunmehr rechtswirksamen Flächenwidmungsplan von einer Wohngebietswidmung und nicht von einem "reinen Wohngebiet" im Sinne des Teilbebauungsplanes "Schöfbänkergründe" auszugehen sei.
Ein weiterer Aufhebungsgrund für den Gemeinderat sei das (vorgeblich) betriebstypologische Gutachten des medzizinischen Amtssachverständigen vom gewesen. Dieser Sachverständige verweise nun in erster Linie auf das im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren am erstattete medizinische Sachverständigengutachten und befasse sich ausschließlich mit dem konkret zur Debatte stehenden Massagebetrieb. Dabei werde mit keinem Wort auf die im betriebstypologischen Gutachten vom genannten Vergleichsbetriebe eingegangen. Da das Gutachten vom nicht von konreten, bestehenden Vergleichsbetrieben ausgehe, sei es nicht geeignet, die Frage der betriebstypologischen Zulässigkeit des Bauprojektes zu ermitteln. Das abgeführte Ermittlungsverfahren sei sohin in diesem Punkt ergänzungsbedürftig. Weiters werden durch den Bescheid des Gemeinderates die durch die Stellplätze konkret hervorgerufenen Lärmimmissionen offenbar als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 23 Abs. 2 der Oö. Bauordnung eingestuft, wobei sich die Berufungsbehörde in diesem Zusammenhang ausschließlich auf das medizinische Sachverständigengutachten vom stütze. Dieses Gutachten gehe dabei von den im Gutachten des bautechnischen Sachverständigen vom angegebenen Meßwerten aus, wobei sich diese Werte auf die Garageneinfahrt des den geplanten Stellplätzen gegenüberliegenden Nachbarhauses beziehe. Dieser gegenüberliegende Nachbar sei jedoch nicht Berufungswerber gewesen. Über die exakte Lärmimmissionssituation an den Grundgrenzen zu den Liegenschaften der Berufungswerber gebe das Gutachten des bautechnischen Sachverständigen jedoch gar keinen Aufschluß. Das Gutachten vom sei daher mangels Bedachtnahme auf die Situation an den Grundstücksgrenzen der Berufungswerber nicht geeignet, zu einer (abschließenden) Beurteilung der Frage, ob mit dem gegenständlichen Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft im Sinne des § 23 Abs. 2 der Oö. Bauordnung verbunden seien, herangezogen zu werden. Das abgeführte Ermittlungsverfahren sei daher auch in diesem Punkte mangelhaft. Es werde daher ein neues bzw. ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen sein, das auf die Lärmsituation an den Grundstücksgrenzen zu den Berufungswerbern eingehe. Im Anschluß daran werde die Berufungsbehörde ein Gutachten eines geeigneten medizinischen Sachverständigen einzuholen haben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführer rügten, daß die belangte Behörde zu Unrecht das Mitspracherecht der Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob das Bauvorhaben wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vowiegend der Bewohner des Gebietes dient, verneint hat. Das betriebstypologische Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen vom sei keinesfalls mit jenen Mängeln belastet, die die belangte Behörde annehme. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang verlange, daß Ermittlungen hinsichtlich bestehender Vergleichsbetriebe notwendig seien, so sei dem entgegenzuhalten, daß Vergleichsbetriebe nicht bestünden. Das medizinische Gutachten gehe auf sämtliche relevanten Aspekte in ausreichendem Maße ein, insbesondere auch auf die besondere Ruhelage der gegenständlichen Siedlung. Schließlich sei das Parteiengehör verletzt worden, da die belangte Behörde den Beschwerdeführern ihre Rechtsansicht nicht zur Kenntnis gebracht habe.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der gegenständlichen Beschwerdesache ist die Oö. Bauordnung 1976 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 59/1993 unter Berücksichtigung des am in Kraft getretenen Oö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114 (Oö. ROG 1994), anzuwenden (vgl. § 40 Abs. 1 Oö. ROG 1994). Hiebei ist die Übergangsbestimmung des § 39 Abs. 1 Oö. ROG 1994 zu beachten, wonach im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtswirksame Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Teilbebauungspläne als Flächenwidmungspläne oder Bebauungspläne im Sinne dieses Landesgesetzes gelten. Diese Übergangsbestimmung stellt sich nur als notwendige Anordnung dar, würden doch ansonsten mit dem früheren Gesetz, sofern sich die gesetzlichen Bestimmungen inhaltlich maßgeblich geändert haben, auch dessen Durchführungsverordnungen außer Kraft treten (vgl. hiezu insbes. Hauer, Tiroler Baurecht, 2. Auflage, Anm. 3 zu § 108 Tiroler Raumordnungsgesetz, S. 519; derselbe, Salzburger Baurecht, 2. Auflage, Anm. 5 zu § 45 Raumordnungsgesetz, S. 377). So hat der Verfassungsgerichtshof zu der vergleichbaren Übergangsbestimmung des § 30 Abs. 3 des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1976 in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 8463, ausgesprochen, der Gesetzgeber bringe damit zum Ausdruck, daß die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des neuen Gesetzes bereits geltenden örtlichen Raumordnungsprogramme weder ihre Geltung verlieren noch etwa wegen Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren und den Inhalt rechtswidrig werden sollen. Eine Anpassung des Inhaltes der Widmungskategorien wird durch diese Übergangsbestimmung nicht angeordnet. Hiezu hätte es dem § 109 Tiroler Raumordnungsgesetz bzw. dem § 45 Salzburger Raumordnungsgesetz vergleichbarer Anpassungsvorschriften bedurft. Der Inhalt eines Raumordnungsplanes, was also die festgelegte Widmung betrifft, ergibt sich daher im vorliegenden Fall nach dem Inhalt jener gesetzlichen Bestimmung, die im Zeitpunkt der Erlassung gegolten hat, hier somit aus dem Oberösterreichischen Raumordnungsgesetz 1972 (vgl. Hauer,
Der Nachbar im Baurecht, 4. Auflage, S. 243, sowie die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/05/0012, und vom , Zl. 94/05/0347), weil der nunmehr rechtswirksame Flächenwidmungsplan im Jahre 1988 beschlossen und genehmigt wurde.
Gemäß § 16 Abs. 3 O.ö. ROG 1972 sind als Wohngebiete solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude bestimmt sind; andere Bauten und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Bewohner mit sich bringt.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde war nicht die Bestimmung des § 22 Abs. 1 des O.ö. ROG 1994 hinsichtlich des Inhaltes des Flächenwidmungsplanes heranzuziehen. Die anzuwendende Bestimmung des § 16 Abs. 3 O.ö. ROG 1972 stellt bezüglich der wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnisse nicht auf die Bedürfnisse der BEWOHNER DES GEBIETES AB, weshalb die Beschwerdeführer schon aus diesem Grund diesbezüglich in keinem Recht verletzt sein konnten. Eine Aufhebung der Baubewilligung durch den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde erfolgte somit zu Unrecht. Dadurch, daß die belangte Behörde zwar ein Abstellen auf § 22 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes 1994 für richtig erachtete, ein Mitspracherecht der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage, ob das Bauprojekt wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürnissen der Bewohner des Gebietes diente, aber verneinte, sind die Beschwerdeführer im Ergebnis in keinem Recht verletzt worden.
Die zweite im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit mit der Flächenwidmung "Wohngebiet" zu klärende Frage ist, ob die ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Bewohner mit sich bringt. Hiebei ist, wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, die typenmäßige Zulässigkeit des Projektes zu prüfen und nicht der konkret zur Debatte stehende Betrieb. Da das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen vom nicht auf die - auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - vom Bezirksbauamt Gmunden in seinem Gutachten vom zulässigerweise herangezogenen Vergleichsbetriebe Bezug nimmt, ist das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen keine geeignete Entscheidungsgrundlage für die Frage, ob der vorgesehene Betrieb typenmäßig mit der Flächenwidmung vereinbar ist, dies vor allem deshalb nicht, weil bei der typenmäßigen Beurteilung hinsichtlich der Frage der Widmungskonformität nicht auf eine allenfalls konkret vorhandene besondere Ruhelage abzustellen ist. Mit Recht hat daher die belangte Behörde das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen vom , das nicht von Vergleichsbetrieben ausgeht, als keine geeignete Entscheidungsgrundlage gewertet. Damit hat die belangte Behörde aber auch zu Recht die Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens auf Gemeindeebene aufgegriffen und die Berufungsbehörde zur diesbezüglichen Verfahrensergänzung angehalten.
Abgesehen von der Einhaltung der Flächenwidmung, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, können Nachbarn im Geltungsbereich der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 auch aus § 23 Abs. 2 BO ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 46 Abs. 3 leg. cit. ableiten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/05/0154, sowie vom , Zl. 93/05/0196). Die Nachbarn haben somit ein Recht darauf, daß schädliche Umwelteinwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen, möglichst vermieden werden. Bei der hier entscheidenden Frage, ob die geplante bauliche Anlage im Sinne des § 23 Abs. 2 BO so geplant und errichtet wird, daß schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden, kann - anders als bei der Prüfung der typenmäßigen Zulässigkeit - nur die konkrete bauliche Anlage berücksichtigt werden (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ). Nun hat der medizinische Sachverständige weder in seinem Gutachten vom noch in jenem vom ausgeführt, ob durch das Bauvorhaben in bezug auf die damaligen Berufungswerber erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeigeführt werden. Mit Recht hat daher die belangte Behörde auch in bezug auf die Beurteilungskriterien im Sinne des § 23 Abs. 2 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 ausgeführt, daß das medizinische Sachverständigengutachten keine geeignete Entscheidungsgrundlage biete und daher das Verfahren auf Gemeindeebene in dieser Hinsicht ergänzungsbedürftig geblieben sei.
Die von den Beschwerdeführern behauptete Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor, da die auf Gemeindeebene entscheidungsrelevanten Gutachten den Beschwerdeführern nachweislich zugestellt wurden. Die belangte Behörde war entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer aber nicht gehalten, ihre rechtliche Beurteilung zum Gegenstand des Parteiengehörs zu machen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Das Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
4. Auflage, Seite 235 unter E 60 und 61 zitierte hg. Judikatur).
Mit dem Hinweis, es handle sich bei dem Bauvorhaben nicht nur um einen Einbau, sondern auch um einen Zubau, sowie es seien alternativ die Bezeichnungen "Massagezentrum" und "Massagetherapiezentrum" verwendet worden, vermögen die Beschwerdeführer keine Verletzung ihrer Rechte darzutun, weil sich auch die belangte Behörde auf die dem Bauvorhaben zugrundeliegenden Pläne und Baubeschreibungen bezogen hat und diesen eindeutig zu entnehmen ist, daß auch ein Zubau geplant ist. Auch die Bezeichnung "Massagezentrum" bzw. "Massagetherapiezentrum" ist nicht losgelöst von den eingereichten Unterlagen zu betrachten. Wenn die Behörde im angefochtenen Bescheid sowohl den einen als auch den anderen Ausdruck verwendete, so kann daraus keine Rechtsverletzung in bezug auf die Beschwerdeführer erfolgt sein, weil sich die Beurteilung jeweils auf dasselbe, durch Pläne und die Baubeschreibung definierte Bauvorhaben bezog.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.