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VwGH vom 23.04.2003, 2000/08/0135

VwGH vom 23.04.2003, 2000/08/0135

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dkfm. W in W, vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 40, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen vom , Zl. 120.917/2-7/99, betreffend Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,--

binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bezieht jedenfalls seit eine Pension nach dem GSVG. Mit Kaufvertrag vom erwarb er zusätzlich zu seinen land(forst)wirtschaftlichen Grundstücken mit Einheitswert von S 19.000,-- ebensolche Liegenschaften im Ausmaß von rund 32 ha und einem Einheitswert von S 53.000,--. Der Gesamteinheitswert seiner land(forst)wirtschaftlichen Gründe betrug demnach ab diesem Zeitpunkt S 72.000,--.

Mit Bescheid vom sprach die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aus, der Beschwerdeführer sei ab bis laufend in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert. In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit Kaufvertrag vom zur Aufstockung seines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes Grundstücke im Ausmaß von rund 32 ha zugekauft. Auf Grund der Erhöhung des Einheitswertes durch diesen Zukauf unterliege der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG.

In dem am bei der mitbeteiligten Partei eingelangten Einspruch führte der Beschwerdeführer aus, er stehe bereits im 77. Lebensjahr und beziehe eine Alterspension nach dem GSVG. Aus Gründen der Kapitalanlage sei es in der Vergangenheit dazu gekommen, dass er Liegenschaften erworben habe. Die Absicht, die Liegenschaften zu bewirtschaften und daraus Erträgnisse zu erzielen, habe nicht bestanden. Werde Liegenschaftsbesitz zum Zwecke der Kapitalveranlagung angeschafft, könne keinesfalls von einer Betriebsführung im Sinne des § 2 BSVG gesprochen werden. Darüber hinaus würde die Vorschreibung eines Pensionsbeitrages im Widerspruch zu den Grundzügen und Prinzipien des österreichischen Sozialversicherungsrechtes stehen.

Die mitbeteiligte Partei legte den Einspruch dem Landeshauptmann von Oberösterreich vor. Im Begleitschreiben vom führte sie zum Einspruch aus, auf Grund der gesetzlichen Vermutung im § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG sei von einem forstwirtschaftlichen Betrieb auszugehen. Durch die Angabe im Einspruch, die Grundstücke zwecks Kapitalanlage angeschafft zu haben, und der Erklärung im Kaufvertrag, die Grundstücke zwecks Aufstockung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes erworben zu haben, sei die Vermutung nicht widerlegt worden. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Pensionsversicherungspflicht widerspreche dem Wesen und Grundgedanken des Sozialversicherungsrechtes, sei entgegenzuhalten, dass mit der 11. Novelle zum BSVG, BGBl. Nr. 611/1987, das Prinzip der Subsidiarität der Pensionsversicherung nach dem BSVG aufgegeben und der Grundsatz der Mehrfachversicherung verwirklicht worden sei.

Der Beschwerdeführer führte in seiner Eingabe vom dazu aus, er habe den Antrag auf Grunderwerbsteuerbefreiung wegen Aufstockung zurückgezogen. Der Wald müsse erst verkehrsmäßig erschlossen werden. Zu diesem Zweck sei eine forstliche Bringungsgenossenschaft gegründet worden. Er sei dieser Bringungsgenossenschaft "nur aus Zwecken der Waldpflege beigetreten". Nach verkehrsmäßiger Erschließung könnten Pflegemaßnahmen durchgeführt werden. Es werde von ortsansässigen Arbeitskräften die Schadholzbeseitigung vorgenommen werden. Das Schadholz werde in der Fernwärme-Hackschnitzelheizungsgenossenschaft H. verwertet werden. Solche Maßnahmen seien bisher nicht durchgeführt worden. Sie würden nicht zum Zwecke regelmäßiger Bewirtschaftung oder gar aus Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt, sondern um den Wald im Sinne des Forstgesetzes zu pflegen und vor Schaden zu bewahren. Forstgesetzliche Verpflichtungen würden wahrgenommen werden, sobald die notwendigen Wege errichtet seien. Auf den Grundstücken seien schlagbare Waldbestände in nennenswertem Umfang nicht vorhanden. Der 30- bis 40-jährige Baumbestand müsse möglichst kostengünstig durchforstet werden. Durch die Möglichkeit der Verwertung von minderwertigem Schadholz durch die Hackschnitzelheizung hoffe er, "wenigstens nicht laufend Defizit zu erwirtschaften". Die Investitionskosten für die Forststraßengenossenschaft würden bei S 400.000,-- bis S 500.000,--

liegen. Schon aus diesem Gesichtspunkt sei von einem Ertrag nicht mehr zu reden. Der Ankauf der Grundstücke könne neben der Kapitalanlage als Landschaftspflege angesprochen werden.

In einer weiteren Eingabe vom führte der Beschwerdeführer aus, er sei damit einverstanden, seine Versicherungspflicht bis zum anzuerkennen. Dieses Anerkenntnis gelte aber nur für den Fall, dass mit diesem Tag ein Erlöschen der Versicherungspflicht festgestellt werde.

Mit Bescheid vom gab der Landeshauptmann von Oberösterreich dem Einspruch teilweise Folge und stellte fest, dass der Beschwerdeführer vom bis der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 BSVG unterlegen sei. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, auf Grund des glaubhaften Vorbringens im Einspruch sei als erwiesen anzunehmen, dass bisher im gegenständlichen Wald keinerlei forstwirtschaftliche Tätigkeiten im technischen Sinn durchgeführt worden seien. Die Grundstücke seien bisher nicht einmal verkehrsmäßig erschlossen gewesen. Diese Annahme werde auch dadurch erhärtet, dass der Antrag auf Grunderwerbsteuerbefreiung wegen Aufstockung mangels Bewirtschaftungsmaßnahmen zurückgezogen worden seien. Das Vorbringen, dass nach erfolgter Erschließung lediglich Schadholzbeseitigung erfolge bzw. die Tätigkeit sich auf Maßnahmen beschränke, mit denen nur forstrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen werde, sei glaubhaft und nicht widerlegbar. Solche Tätigkeiten seien aber keine Bewirtschaftungshandlungen, die den Schluss auf eine forstwirtschaftliche Nutzung zuließen.

In der Maßnahme zur verkehrsmäßigen Aufschließung könne keine Bewirtschaftungshandlung im Hinblick auf künftige Erträge erblickt werden. Die für die Nichtbewirtschaftung sprechenden Umstände seien erstmals im Einspruch vom aktenkundig vorgebracht worden. Auf Grund dieses die gesetzliche Vermutung widerlegenden Nachweises sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Die mitbeteiligte Partei erhob Berufung. Darin führte sie aus, für das Vorliegen einer forstwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bzw. künftigen Nutzung gebe es folgende Hinweise:

1. Der Beschwerdeführer habe laut Inhalt des Kaufvertrages die Grundstücke erworben, um seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aufzustocken. Die Zurückziehung des Antrages auf Befreiung von der Grunderwerbsteuer wegen Aufstockung lasse den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer dadurch einer Beitragsleistung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG entgehen wolle.

2. Der Beschwerdeführer sei der Bringungsgenossenschaft beigetreten, um den Wald verkehrsmäßig zu erschließen. Diese Maßnahmen seien im Hinblick auf eine künftige Gewinnung und Verwertung von minderwertigem Schadholz vorgenommen worden. Damit seien die Voraussetzungen geschaffen worden, vom Wald in Zukunft Nutzholz zu gewinnen.

3. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, der 30- bis 40- jährige Baumbestand müsse kostengünstig durchforstet werden. Durch die Möglichkeit der Verwertung von minderwertigem Schadholz in der Fernwärme-Hackschnitzelheizungsgenossenschaft erhoffe er sich, "wenigstens nicht laufend Defizit zu erwirtschaften".

Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, sich durch die Verwertung des minderwertigen Holzes fortlaufend Erträgnisse zu verschaffen. Ob der Betrieb einen Ertrag in Form von Gewinn oder Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben abwerfe, sei irrelevant. Zu berücksichtigen sei auch das Ausmaß der Waldfläche von 30 ha. Ausgehend von den aufgezeigten Umständen sei die Prognose gerechtfertigt, dass vom gegenständlichen Wald in Zukunft Nutzholz gewonnen werden könne. Der Beschwerdeführer habe auch immer wieder betont, den Wald zum Zwecke der Kapitalanlage erworben zu haben. Von einer Kapitalanlage könne aber nur dann gesprochen werden, wenn eine Vermehrung von Vermögen beabsichtigt werde.

Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom zu den Berufungsausführungen geltend, seit dem seien keine Bewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt worden. Es sei lediglich die Forststraßengenossenschaft gegründet worden. Die Teilnahme an dieser Genossenschaft sei Voraussetzung dafür, den Wald als solchen zu erhalten und die nach Forstrecht erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. "Erhaltungsmaßnahmen des Waldes, wie Herausschlagen des sogenannten Dünnholzes" hätten mangels Fertigstellung der Forststraße noch nicht durchgeführt werden können. Das Ausbringen von Dünnholz sei aber nicht als Bewirtschaftungsmaßnahme anzusehen. Diese Maßnahme sei notwendig, um den Wald als solchen zu erhalten. Erträgnisse aus der Ausbringung von Dünnholz seien nicht zu erzielen. Die geringfügigen Entgelte, die für dieses Holz anfallen werden, würden nicht ausreichen, um die Kosten der Ausbringung zu bestreiten.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge und stellte in Abänderung des Einspruchsbescheides fest, dass der Beschwerdeführer auch seit dem in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert sei. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Umstand, dass der Beschwerdeführer derzeit keine forstwirtschaftliche Nutzung vornehme, sage nichts darüber aus, ob er eine solche Nutzung anstrebe. Die Mitwirkung an der verkehrsmäßigen Erschließung des Waldes lasse nicht beurteilen, in welcher Weise er den Wald nutzen wolle. Der Behauptung des Beschwerdeführers, er sehe "das Ganze als eine Investition zur Erhaltung der Natur" an, stehe seine Ausführung gegenüber, nach der der Zukauf "aus Gründen der Kapitalanlage" erfolgt sei. Das Wort Kapitalanlage bringe unzweifelhaft zum Ausdruck, dass es ihm nicht nur um einen "idealistischen Wert", sondern zumindest auch um einen Geldwert der Liegenschaft gegangen sei. Dieser Geldwert bestehe in der späteren forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit und werde durch das natürliche Wachstum erhöht, auch wenn der Wald nur durch die üblichen Pflegemaßnahmen, die der Beschwerdeführer durchführen wolle, bearbeitet werde. Nachdem keine Umstände bekannt seien, die eine spätere forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes verhindern könnten, werde die forstwirtschaftliche Nutzbarkeit des Waldes somit durch das natürliche Wachstum zwangsläufig eintreten. Es sei kein Grund dafür erkennbar, dass der Beschwerdeführer eine spätere forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes ausschließen möchte, zumal er den Wald um S 3 Mio. als Kapitalanlage gekauft und eine wirtschaftliche Verwertung des Schadholzes bereits vor der verkehrsmäßigen Erschließung des Waldes geplant habe. Strebe der Waldbesitzer eine forstwirtschaftliche Nutzung an, so sei eine forstwirtschaftliche Betätigung auch dann anzunehmen, wenn sie zeitweise kaum in Erscheinung trete, weil naturgemäß der Zeitraum zwischen Aufforstung und Ernte (Schlägerung) ein längerer sei und sich daher die Tätigkeit inzwischen im Wesentlichen auf die Betreuung des Wuchses und die Einhaltung der forstwirtschaftlichen Maßnahmen beschränken müsse. Auf Grund des Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass er keine forstwirtschaftliche Nutzung seines Waldes anstrebe. Die Vermutung des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG sei somit nicht widerlegt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Der Beschwerdeführer bringt vor, die gesetzliche Vermutung sei jedenfalls widerlegt worden. In Bezug auf die von der belangten Behörde angesprochene Kapitalanlage sei auszuführen, dass er, wenn er nach wirtschaftlichen Grundsätzen gehandelt hätte, sicherlich kein Waldgrundstück erworben hätte, sondern vielmehr sein Vermögen in Wertpapiere oder dgl. "investiert" hätte. Eine wirtschaftliche Verwertung des Schadholzes liege ebenfalls nicht vor, weil das Ausbringen dieses Holzes mehr Geld koste, als man dafür lukriere. Auch sei von entscheidender Bedeutung, dass das Wegbringen dieses Schwachholzes lediglich dazu diene, den Wald als solchen zu erhalten, um diesen nicht verrotten zu lassen. Keinesfalls könne davon gesprochen werden, dass bereits Handlungen gesetzt worden seien, die sich als eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes darstellten. Die Motive des Beschwerdeführers zum Kauf seien lediglich "idealistischer Natur". Die von der belangten Behörde vorgenommene Prognoseentscheidung sei in keiner Weise gerechtfertigt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG sind (in der Krankenversicherung und) in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Nach § 2 Abs. 2 tritt die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ab einer bestimmten Höhe des Einheitswertes ein.

Mit der 16. Novelle zum BSVG, Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991, wurden dem § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG folgende Sätze angefügt:

"Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten landwirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat vor der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig;"

Nach § 5 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes u.a. Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984 schon dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt; hiebei kann die Absicht auf Erzielung eines Gewinnes fehlen. Mit der forstwirtschaftlichen Betätigung im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebes hat sich der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage vor der 16. Novelle zum BSVG in den Erkenntnissen vom , 81/08/0175, vom , 82/08/0087, vom , 83/08/0131, vom , 84/08/0082, vom , 86/08/0196, vom , 89/08/0285, und vom , 90/08/0018, befasst. Darin verwies der Gerichtshof zunächst auf den in der Rechtsprechung hinsichtlich des Waldbesitzes herausgearbeiteten Begriff der forstwirtschaftlichen Tätigkeit, wonach bei einem Waldbesitz eine solche Betätigung auch dann anzunehmen ist, wenn sie zeitweise kaum in Erscheinung tritt, weil naturgemäß der Zeitraum zwischen Aussaat (Aufforstung) und Ernte (Schlägerung) ein verhältnismäßig langer ist und sich daher die Tätigkeit dazwischen auf die Betreuung des Wuchses und die Einhaltung der forstwirtschaftlichen Maßnahmen beschränken muss. Damit ist aber noch keine Aussage darüber getroffen, ob ein bestimmter Waldbesitz überhaupt ein Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes (i.V.m. dem darin verwiesenen § 5 des Landarbeitsgesetzes) ist. Es ist vielmehr zunächst zu klären, welche Zwecke der Waldbesitzer mit seinem Wald anstrebt und auch tatsächlich verfolgt. Zulässige Zwecke können nicht nur die forstwirtschaftliche Nutzung, sondern auch die Verfolgung anderer Zielsetzungen, wie etwa die selbstgewählte Beschränkung auf die Erholungswirkung oder die gesetzlich vorgesehene Beschränkung auf die Schutzwirkung des Waldes, sein. Andererseits muss es sich bei einer betrieblichen Tätigkeit um eine grundsätzlich dem selbstständigen Erwerb dienende, nachhaltig betriebene Betätigung, somit um eine organisierte Erwerbsgelegenheit handeln. Dabei kommt es im besonderen Maße auf das äußere Erscheinungsbild der mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln erfolgenden nachhaltigen Tätigkeit zum Zwecke der Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse der land(forst)wirtschaftlichen Produktion an. Ob im Einzelfall die Absicht oder auch nur die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, gegeben ist, ist eine Frage der Ermittlung des konkreten Sachverhaltes. Entscheidend ist, ob die Person, um deren Versicherungspflicht es geht, tatsächlich bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine forstwirtschaftliche Nutzung eines Waldes darstellen oder zumindest eine Prognose rechtfertigen, dass sie aus Erträgen ihres Waldes künftig wirtschaftlich Nutzen ziehen werde. Es kommt also auf die vollzogene tatsächliche Nutzung oder zumindest auf die im Hinblick auf künftige Erträge tatsächlich gesetzten Bewirtschaftungshandlungen an. Wenn auch im Sinne der Ausführungen zur forstwirtschaftlichen Betätigung ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich ist, um beurteilen zu können, ob Handlungen gesetzt worden sind, die sich als eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes darstellen oder zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass aus den Erträgen des Waldes künftig wirtschaftlicher Nutzen gezogen werden soll, so darf doch nicht übersehen werden, dass dann, wenn die Versicherungspflicht nach einem relativ kurzen Zeitraum ausgesprochen wird, den in diesem Zeitraum gesetzten Maßnahmen besondere Bedeutung zukommt. Danach genügte weder das bloße Eigentum an den für die Nutzung geeigneten forstwirtschaftlichen Flächen noch die forstrechtlich gebotene Beseitigung von Windwurf(Schneebruch)- und Käferholz für die Annahme einer betrieblichen Nutzung. Dies jedenfalls dann, wenn sich die forstrechtlichen Maßnahmen auf eine Beseitigung und Verwertung des Windwurf(Schneebruch)- und Käferholzes beschränkten und nicht mit Bewirtschaftungsmaßnahmen (z.B. Aufforstungen) verbunden waren. Eine solche bloße Schadholzbeseitigung erlaubt nach der zitierten Judikatur auch keine schlüssige Prognose für eine künftige Nutzung des Waldes.

Diese Judikatur führte zur Aufnahme der oben wiedergegebenen Vermutungsregelung in dem § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG durch die 16. Novelle zum BSVG. In den Erläuterungen (286 BlgNR, XVIII GP, 11) wird dazu ausgeführt, der Verzicht auf eine forstwirtschaftliche Nutzung und die Beschränkung auf die anderen Wirkungen des Waldes stellen Ausnahmefälle dar. Da Wälder somit in der Regel zum selbstständigen Erwerb nachhaltig forstwirtschaftlich - also in der einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes entsprechenden Weise - genutzt werden, dies aber oft lange Zeit kaum nachweisbar ist, würde die vorgeschlagene gesetzliche Vermutung den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung tragen.

Diese am in Kraft getretene Rechtslage bedeutet für den Beschwerdeführer, dass er unabhängig von der Bewirtschaftung seiner als forstwirtschaftliches Vermögen bewerteten Grundstücke in den Kreis der nach dem BSVG pflichtversicherten Personen einbezogen ist, solange er nicht einen zulässigen Gegenbeweis erbringt. Es liegt an ihm, der mitbeteiligten Partei den dieser Vermutung widersprechenden Sachverhalt zu melden. Dieser Gegenbeweis ist allerdings für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.

Dies bedeutet im Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer erstmals mit dem am bei der mitbeteiligten Partei eingelangten Einspruch den Gegenbeweis angetreten hat. Für den Zeitraum bis sind demnach der Gegenbeweis nicht zulässig und unabhängig von einem Anerkenntnis des Beschwerdeführers oder der von ihm geltend gemachten Versicherungsfreiheit für den Zeitraum vom bis die Pflichtversicherung gegeben.

Es ist daher lediglich zu prüfen, ob für den Zeitraum ab die Vermutung des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG als widerlegt anzusehen ist oder nicht. Nach den von den Behörden als zutreffend erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers sei er der Forststraßengenossenschaft beigetreten, um die Waldflächen verkehrsmäßig zu erschließen. Erst dann könne das Dünnholz ausgebracht werden. Dieses werde in der Hackschnitzelheizungsgenossenschaft H. verwertet werden. Der 30- bis 40-jährige Baumbestand soll so möglichst kostengünstig durchgeforstet werden.

Die Durchforstung des Waldbestandes und damit einhergehende Schlägerung des Dünnholzes und kranker Bäume (sowie toter), stellt sich aber bereits als forstwirtschaftliche Tätigkeit dar (vgl. dazu die oben zitierten Erkenntnisse vom und vom ). Mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer daher die durch die 16. BSVG-Novelle eingeführte Vermutung nicht widerlegt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am