VwGH vom 24.10.1986, 86/18/0205

VwGH vom 24.10.1986, 86/18/0205

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Renner, über die Beschwerde des Dipl. Ing. WS in W, vertreten durch Dr. Peter Wolf, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntnerring 10, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 70-IX/Sch 84/85/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am um 10.00 Uhr in "Wien 10., Autobahn A 23, Höhe Laxenburger Str. Richtung Süden" als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens die durch Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erheblich überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 52 Z. 10 a StVO 1960 begangen zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde daher eine Geld- und Ersatzarreststrafe verhängt.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

In Erwiderung auf jene einleitenden Beschwerdeausführungen, die dem Bestehen einer entsprechenden Verordnung über eine Geschwindigkeitsbeschränkung am Tatort sowie der ordnungsgemäßen Kundmachung derselben gewidmet sind, ist an das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/02/0081, zu erinnern, in welchem der Gerichtshof von der Erlassung einer Verordnung über eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h für die A 23 in Wien, die so genannte "Süd-Ost Tangente", ausgegangen ist und begründet hat, warum er keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit einer derartigen Verordnung hat. Es bestehen auch keine Zweifel an einer ordnungsgemäßen Kundmachung dieser Verordnung für den vorliegenden Tatortbereich, weil sich aus der von der Magistratsabteilung 46 übermittelten Ablichtung eines Aktenvermerkes gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 ergibt, dass ein Verkehrszeichen gemäß § 52 Z. 10 a StVO 1960 mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h auf der "A 23, Fahrtrichtung Süden, ca. 300 m vor der Brücke im Zuge der Per Albin Hansson Siedlung" am aufgestellt worden ist. Der belangten Behörde kann keine im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentliche, also zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden, wenn sie den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beantragten Lokalaugenschein nicht durchgeführt hat, weil der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte dafür geliefert hat, dass die geschilderten Feststellungen der Magistratsabteilung 46 über die Anbringung des erwähnten Verkehrszeichens unrichtig sein könnten, sondern in der Beschwerde dazu zusammenfassend nur vorgebracht hat, diesem Beweismittel könne "nicht von vornherein der Beweiswert abgesprochen werden, weil es möglich ist, dass sich bei dem Lokalaugenschein ergeben hätte, dass für den Bereich des Tatortes Verkehrszeichen nicht aufgestellt waren". Abgesehen davon hätte das Ergebnis eines mehrere Monate nach der Tat abgehaltenen Ortsaugenscheines nicht zum Beweis dafür herangezogen werden dürfen, dass das in Rede stehende Verkehrszeichen zur Tatzeit noch nicht oder nicht mehr aufgestellt war. Im übrigen ist im Hinblick auf ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen auf die Regelung des § 44 Abs. 1 StVO 1960 hinzuweisen, wonach den Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 die Einsicht in den Aktenvermerk über den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung von Straßenverkehrszeichen und die Abschriftnahme zu gestatten ist, also kein Anspruch auf Einsichtnahme in den Verordnungsakt eingeräumt ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist, dass ihm in einzelne ministerielle Verordnungsakten einschließlich der Verkehrszeichenpläne keine Einsicht gewährt worden ist.

Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die von ihm geforderte Konkretisierung des Tatortes sei im ganzen Verfahren nicht erfolgt, ist zu entgegnen, dass der Tatort der dem Beschwerdeführer angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung in dem von der belangten Behörde bestätigten Schuldspruch des Straferkenntnisses, wie schon erwähnt, mit "Wien 10., Autobahn A 23, Höhe Laxenburger Str. Richtung Süden" umschrieben worden ist, womit aber zweifelsfrei feststeht, in welchem Bereich der A 23 die Tat begangen worden ist, weil es im Verlauf dieses Autobahnteilstückes nur eine Stelle gibt, an welcher die Laxenburger Straße als Überführung über die Autobahn verläuft. Da der Tatort sohin unverwechselbar feststeht, liegt keine Verletzung des Konkretisierungsgebotes des § 44 a lit. a VStG 1950 vor, weshalb auch im Sinne des Erkenntnisses eines hg. verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053, nicht davon die Rede sein kann, dass der Beschwerdeführer in Ansehung der geschilderten Tatortumschreibung in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt wäre oder für ihn die Gefahr bestünde, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/18/0304, und die darin zitierte Vorjudikatur), dass die im Beschwerdefall gehandhabte Art der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung (der Beschwerdeführer hat einen mit 80 km/h fahrenden Dienstkraftwagen überholt) ein taugliches Beweismittel darstellt, wobei im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer diesen Dienstkraftwagen entsprechend den zeugenschaftlichen Angaben des Meldungslegers und eines weiteren Polizeibeamten "mit erheblicher Geschwidigkeitsdifferenz" überholt hat, dem Umstand keine Bedeutung zukommt, das der Tachometer des Streifenwagens nicht geeicht war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/02/0049). Im übrigen haben sich keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers ergeben, der Tachometer des Dienstfahrzeuges könnte auch eine über 15 bis 20 % liegende unrichtige Geschwindigkeit angezeigt haben, da der Meldungsleger anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge ausdrücklich deponiert hat, dass der Tachometer beim gegenständlichen Dienstfahrzeug "etwas vorauseilt", was bedeute, dass die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit bei einer Anzeige von 107 km/h 100 km/h betrage. Diese Differenz sei auch in der Anzeige berücksichtigt worden. Die belangte Behörde konnte daher in unbedenklicher Weise als erwiesen annehmen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort schneller als 80 km/h gefahren ist. Da es für die Tatbestandsmäßigkeit einer Übertretung des § 52 Z. 10 a StVO 1960 nicht auf das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ankommt, wurde der Beschwerdeführer zu Recht einer Übertretung dieser Verwaltungsvorschrift für schuldig erkannt. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers ist auch nicht dadurch eingetreten, dass das - überflüssige - Element "erheblich" in den Schuldspruch aufgenommen worden ist (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/02/0049).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am