VwGH vom 29.06.2000, 2000/20/0210
Beachte
Serie führend:99/20/0246 E VwSlg 15354 A/2000
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des RS in Wien, geboren am , vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 216.211/0-II/39/00, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Asylangelegenheit (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers vom gegen die Entscheidung des Bundesasylsamtes betreffend §§ 7, 8 Asylgesetz vom gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Bescheid des Bundesasylamtes sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am zugestellt worden. Am habe der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung erhoben und zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gestellt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei von der Erstbehörde gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG mit Bescheid vom abgewiesen worden; ein Rechtsmittel dagegen habe der Beschwerdeführer nicht erhoben.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG habe die Partei die Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen habe. Im gegenständlichen Fall habe die Rechtsmittelfrist am begonnen und am geendet. Die erst am zur Post gegebene Berufung sei somit verspätet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei das Schreiben seines Rechtsvertreters vom , worin dieser den Beschwerdeführer über den erlassenen Bescheid des Bundesasylamtes habe informieren wollen, infolge eines Fehlers der Post nicht zugekommen. Er habe deshalb seinen Rechtsvertreter nicht fristgerecht einen Auftrag zur Erhebung einer Berufung geben können. Er sei ohne sein Verschulden gehindert gewesen, rechtzeitig Berufung zu erheben. Im Übrigen erweise sich die Entscheidung des Bundesasylamtes inhaltlich als unrichtig.
Die Beschwerdeausführungen wenden sich somit nicht gegen die Feststellung der belangten Behörde, dass der Bescheid des Bundesasylamtes dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am zugestellt worden sei. Dem Vorbringen ist kein Anhaltspunkt dahingehend zu entnehmen, dass diese Zustellung nicht den Bestimmungen des Zustellgesetzes entsprochen hätte. Demgemäß muss der Beschwerdeführer die Zustellung des Bescheides an seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen sich gelten lassen und löste diese Zustellung den Lauf der Rechtsmittelfrist aus. Die Behinderung des internen Informationsaustausches zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter hatte auf den Ablauf der 14-tägigen Berufungsfrist keine Auswirkung. Abgesehen davon, dass nach den Feststellungen der belangten Behörde ein schon gestellter Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig von der Behörde erster Instanz abgewiesen worden sei, wäre die belangte Behörde selbst bei einem noch offenen Wiedereinsetzungsantrag rechtlich nicht gehindert gewesen, die Berufung als verspätet zurückzuweisen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 12.275/A).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
QAAAE-34277