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VwGH vom 19.09.1986, 86/17/0091

VwGH vom 19.09.1986, 86/17/0091

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

86/17/0092 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Kramer, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Traumüller, über die Beschwerden der Gemeinde K, vertreten durch Dr. Otfried Fresacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Theatergasse 9, gegen die Bescheide der Kärntner Landesregierung

1. vom , Zl. 3-Gem-1432/2/85, betreffend Kanalbenützungsgebühr 1983, 2. vom , Zl. 3-Gem- 1432/3/85, betreffend Kanalbenützungsgebühr 1984 (Mitbeteiligter: JW in K), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten in jeder der beiden Beschwerdesachen Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 2.760,-- (zusammen daher S 5.520,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde schrieb dem Mitbeteiligten, der in dieser Gemeinde das Gastgewerbe betreibt, für das Betriebsobjekt die Kanalbenützungsgebühr für 1983 mit S 53.425,23 und für 1984 mit S 52.368,68 vor. Dabei wurde für die Ermittlung der Grundgebühr jeweils von 33.010 Bewertungseinheiten ausgegangen. Der Mitbeteiligte erhob dagegen jeweils Berufung unter anderem mit der Begründung, daß die Räumlichkeiten, die der Gewerbeberechtigung für Betriebsart Bar zu Grunde gelegt sind, entsprechend den von ihm mit Schreiben vom an die Gewerbebehörde gestellten Ersuchen insofern eine Einschränkung erfahren hätten, als die Sitzgalerie aus den der Bar dienenden Räumlichkeiten herausgenommen worden sei. Diese Berufungen wurden jeweils mit Bescheid des Gemeindevorstandes der beschwerdeführenden Gemeinde vom als unbegründet abgewiesen. Der Einschränkung des Barbetriebes um die Sitzgalerie komme keine Relevanz zu, weil die Kenntnisnahme der Einschränkung durch die Gewerbebehörde keine Auswirkung auf den gegebenen Bestand der Betriebsräume gezeigt habe. Die "Räume der Bar-Konzession" und insbesondere die Sitzgalerie seien am in Anwesenheit des Sohnes des Mitbeteiligten überprüft worden. Der Amtssachverständige habe festgestellt, daß die Räume als Gasträume ausgestattet seien und sich auf den Gasttischen sogar Tischtücher befänden. Die vom Mitbeteiligten 1985 geltend gemachte Nutzung dieser Räume als Arbeits- und Lagerräume habe nicht festgestellt werden können. Gewerberechtliche Anzeigen hätten keine Auswirkung auf den Bestand der jederzeit wieder nutzbaren Gastraumflächen. Unabhängig davon habe die Bezirkshauptmannschaft die gewerblichen Veränderungen erst 1985 zur Kenntnis genommen, so daß diese für 1984 selbst gewerberechtlich nicht hätten wirksam werden können.

Mit den nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden über die gegen die Berufungsentscheidungen erhobenen Vorstellungen des Mitbeteiligten hob die belangte Behörde die Berufungsbescheide auf und verwies die Angelegenheiten zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der Mitbeteiligte habe unter Bezugnahme auf die der Gewerbebehörde angezeigte und zur Kenntnis genommene Einschränkung der Gastgewerbekonzession in Abrede gestellt, daß im Abgabenzeitraum die Sitzgalerie gastgewerblich genutzt und benützt wurde. In den Zeiträumen vom 1. Juli bis , vom 1. August bis und vom 1. Juli bis seien vom Mitbeteiligten Verstaltungen in Form einer Diskothek bei der Gemeinde angemeldet und auch von dieser bestätigt worden. Die Abgabenbehörden der Gemeinden hätten in diesen Zeiträumen - wie aus den Aktenunterlagen ersichtlich sei - über den Sachverhalt, ob zur Ausübung der Gastgewerbekonzession neben dem "erdgeschossigen" Saal auch die Sitzgalerie weiterhin gastgewerblich in Anspruch genommen werde, ein Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt. Am habe im Objekt des Mitbeteiligten ein Ortsaugenschein stattgefunden, bei dem in einem Amtsvermerk festgehalten worden sei, daß die "Emporräume" mit Tischen und Sesseln sowie mit Tischtüchern ausgestattet gewesen seien, der erste Stock vom Erdgeschoß nur mit einer aushängbaren Kette und mit einem Schild abgesperrt und die "Tenne" wie während der Betriebszeiten ausgestattet gewesen sei. Dazu sei grundsätzlich festzuhalten, daß über die Durchführung eines Ortsaugenscheines gemäß § 65 Abs. 2 LAO eine Niederschrift aufzunehmen sei, die sodann über den Verlauf und Gegenstand einer Verfahrenshandlung Beweis liefere. Beim Ortsaugenschein sei zwar der Vertreter des Mitbeteiligten anwesend gewesen, aus den Aktenunterlagen gehe jedoch nicht hervor, ob diesem die Feststellungen im einzelnen auch bekanntgegeben worden seien. Gemäß § 144 Abs. 4 LAO sei den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Der Partei müsse demnach Gelegenheit gegeben werden, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen; dies dergestalt, daß der Partei dieser Verfahrensschritt deutlich bewußt und ihr auch eine angemessene Äußerungsfrist eingeräumt werde. Die Abgabenbehörden der Gemeinde hätten ihre Abgabenbescheide somit nicht auf Tatsachenfeststellungen zu stützen vermocht, die ihre Grundlage in den Ergebnissen eines mängelfreien Beweisverfahrens gefunden hätten. Außerdem beanstandete die belangte Behörde, daß die Berufungsbehörde in den Berufungsbescheiden die unrichtige Festsetzung der Leistungfrist nicht richtiggestellt habe.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diese Bescheide in ihrem Recht auf gesetz- und verordnungsgemäße Erhebung der Kanalbenützungsgebühr verletzt. Sie behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Die Beschwerdeführerin behauptet, die belangte Behörde halte den Sachverhalt für ergänzungsbedürftig, weil der Mitbeteiligte am den Antrag an die Gewerbebehörde gestellt habe, die Sitzgalerie aus den für die Ausübung der Barkonzession bestimmten Räumen herauszunehmen. Eine gewerberechtliche Kenntnisnahme der räumlichen Einschränkung sei nicht einer saisonalen Ruhendmeldung gleichzusetzen. Diese Auffassung sei unrichtig. Die Sitzgalerie sei Teil eines einzigen Raumes. An dessen Beurteilung für die Bewertungseinheit in einem zur Gänze dem Gastgewerbe gewidmeten Bauwerk könne sich durch die Erklärung, einen Teil dieses eine untrennbare Einheit bildenden Raumes aus den in die Gewerbeberechtigung aufgenommenen Räumlichkeiten herauszunehmen, nichts ändern, weil der Raum weiterhin in derselben Weise nutzbar bleibe. Eine Einschränkung der gewerblichen Nutzung eines einzigen Raumes um eine Sitzgalerie (oder z.B. um eine Boden- oder Wandfläche) sei praktisch und rechtlich unmöglich und unüberprüfbar. Die belangte Behörde stelle aber gar nicht darauf ab, ob und wann die Herausnahme der Sitzgalerie angezeigt (oder von der Behörde zur Kenntnis genommen) worden sei, sondern darauf, ob bei Veranstaltungen im Hause in den Jahren 1983 und 1984 auch die Sitzgalerie gastgewerblich in Anspruch genommen worden sei, weshalb das Ermittlungsverfahren zu ergänzen sei. Die belangte Behörde meine also, daß die Sitzgalerie, auch wenn sie nicht mehr Teil der Gewerbeberechtigung sein sollte, nur dann für die Beurteilung der Bewertungseinheiten heranzuziehen sei, wenn und soweit diese Sitzgalerie tatsächlich gastgewerblich genutzt wurde. Es könne aber auf eine solche im nachhinein unmögliche Prüfung von Vorgängen in einem einzigen gastgewerblich gewidmeten Raum nicht ankommen. Wolle man nicht der Verdunkelung des Sachverhaltes und der Abgabenhinterziehung Tür und Tor öffnen, dürfe es nicht darauf ankommen, ob ein Bauwerk während des ganzen Jahres oder nur zeitweise benützt werde, ebensowenig aber auch nicht darauf, ob ein einziger Raum zeitlich oder räumlich beschränkt benutzt werde. Es sei nicht einzusehen, welchen Einfluß die Benützung der Sitzgalerie in einem außerhalb des maßgebenden Abgabenzeitraumes liegenden Zeitpunkt haben sollte, sodaß derartige Ermittlungen für

das Jahr 1984 hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr 1983 und für

das Jahr 1983 hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr 1984 unerheblich seien. Käme es für den Umfang der Abgabepflicht auf eine Einbindung der Sitzgalerie in die Gewerbeberechtigung an, dann bedürfte es keiner weiteren Erhebungen. Die Gewerbebehörde habe erst am die Anzeige auf Herausnahme der Sitzgalerie zur Kenntnis genommen. Im Kalenderjahr 1983 habe daher die Gewerbeberechtigung in vollem Umfang bestanden. Ob und wann der Mitbeteiligte von dieser Gewerbeberechtigung Gebrauch gemacht habe, sei dann völlig unerheblich. Die Sache wäre schon aus diesem Grunde spruchreif. Der Sachverhalt sei daher nicht in dem von der belangten Behörde aufgezeigten Sinn zu ergänzen.

Diese Ausführungen zeigen eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht auf.

Die beschwerdeführende Gemeinde hat mit der Verordnung ihres Gemeinderates vom , Zl. 287/1/78, die für die Streitjahre in der Fassung der Verordnungen des Gemeinderates vom , Zl. 1405/1/80, vom , Zl. 1159/1/81-I, und vom , Zl. 1159/5/81-I, anzuwenden war (in der Folge: KBGV), von der Ermächtigung des § 7 Abs. 5 F-VG 1948 und des § 20 Gemeindekanalisationsgesetz, Krnt. LGBl. Nr. 18/1978, zur Ausschreibung von Kanalbenützungsgebühren Gebrauch gemacht. Gemäß § 2 KBGV ist für die Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage eine Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, die laut § 3 in Form einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr erhoben wird. Die Höhe der jährlichen Grundgebühr ergibt sich gemäß § 4 KBGV aus der Vervielfachung der Bewertungseinheiten (Anlage zu LGBl. Nr. 8/1978, richtig wohl 18/1978) der an den Kanal angeschlossenen Bauwerke oder befestigten Flächen mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt S 1.698,-- jährlich. Die jährliche Kanalbenützungsgebühr ist gemäß § 7 KBGV vierteljährlich jeweils zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres, bei reinen Sommersaisonbetrieben halbjährlich, zum 15. Juli und 1. Oktober fällig. Die vierteljährlichen Teilzahlungen betragen jeweils - von den Fällen des erstmaligen Entstehens der Abgabenschuld abgesehen, in denen die Grundlage für die Berechnung zu schätzen ist - ein Viertel, die halbjährlichen die Hälfte der für das Vorjahr festgesetzten Kanalbenützungsgebühr (Grund- und Verbrauchsgebühr). Die Teilzahlungen sind zu den angeführten Terminen ohne bescheidmäßige Vorschreibung fällig. Die Festsetzung der Jahresgebühr und der Teilzahlungen für das nachfolgende Kalenderjahr erfolgt jeweils zum Jahresende; geleistete Teilzahlungen werden dabei entsprechend berücksichtigt.

Laut Anlage zum Gemeindekanalisationsgesetz beträgt die Bewertungseinheit für die Herstellung eines Kanalanschlusses jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist auf die nach den folgenden Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen. Gemäß Z. 9 lit. b der Anlage beträgt in Gastgewerbebetrieben die Einheit je m2 Gastraumfläche bei Bars 0,05.

Diese Rechtslage bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß für den gebührenrechtlichen Begriff des Gastgewerbebetriebes und der Bar entgegen § 21 Abs. 2 Krnt. LAO und LAO 1983 die gewerberechtliche Zulässigkeit des Betriebes oder der betreffenden Betriebsräume maßgeblich sein solle. Dem Verordnungsgeber darf nicht unterstellt werden, er habe Gastraumflächen, die nach dem Gewerberecht nicht als solche benützt werden dürfen, jedoch tatsächlich als solche benützt sind, bei der Bemessung der Kanalbenützungsgebühr bevorzugen wollen.

Die Beschwerdeführerin irrt jedoch, wenn sie behauptet, die belangte Behörde habe die Rechtsansicht ausgedrückt, sie halte den Sachverhalt für ergänzungsbedürftig, weil der Beschwerdeführer am den Antrag an die Gewerbebehörde gestellt habe, die Sitzgalerie aus den für die Ausübung der Barkonzession bestimmten Räumen herauszunehmen. Die belangte Behörde hat nämlich erklärt, der Mitbeteiligte habe unter Bezugnahme auf die angezeigte und zur Kenntnis genommene räumliche Einschränkung der Gastgewerbekonzession in Abrede gestellt, daß im Abgabenzeitraum die Sitzgalerie gastgewerblich genutzt und benützt wurde. Die Abgabenbehörden der Gemeinde hätten über den angeführten Sachverhalt, ob nämlich zur Ausübung der Gastgewerbekonzession die Sitzgalerie weiterhin gastgewerblich in Anspruch genommen worden sei, ein Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt.

Die belangte Behörde hat es daher zur Beantwortung der Frage, ob die Sitzgalerie im strittigen Zeitraum in die Bemessungsgrundlage für die Grundgebühr als Gastraumfläche gemäß Z. 9 lit. b der Anlage zum Gemeindekanalisationsgesetz einzubeziehen ist, nicht für entscheidungswesentlich angesehen, ob und wann die gewerberechtliche Anmeldung der Einschränkung erfolgt und von der Gewerbebehörde zur Kenntnis genommen worden sei. Sie hat lediglich aus dem Hinweis auf diesen Umstand durch den Mitbeteiligten den Schluß gezogen, dieser behaupte, die Sitzgalerie werde schon seit Beginn des Jahres 1983 nicht mehr als Bar benützt.

Nun ist der Beschwerdeführerin durchaus darin beizupflichten, daß es für die Ermittlung der Bewertungseinheiten nicht von Bedeutung ist, ob Bauwerke oder befestigte Flächen der in der Anlage zum Gemeindekanalisationsgesetz genannten unterschiedlichen Art tatsächlich benützt werden. Das Unterscheidungskriterium der in dieser Anlage zum Gemeindekanalisationsgesetz mit verschieden hohen Einheiten bedachten Bauwerken oder befestigten Flächen liegt nämlich nicht in deren tasächlicher Benützung, sondern in deren Widmung zu den angeführten Zwecken (Wohnung, Heime aller Art, Schulen aller Art, usw.). Maßgeblich ist folglich die Widmung zu der für die Entstehung des Abgabenanspruches maßgeblichen Zeit. Dabei darf unter Widmung nicht der Wille oder die subjektive Wunschvorstellung des Abgabepflichtigen (Eigentümers des Bauwerkes oder der befestigten Fläche) verstanden werden, sondern die in objektiven Merkmalen entsprechend der Verkehrsauffassung zum Ausdruck kommende Verwendungsbestimmung. Ob Flächen eines Bauwerkes Gastraumflächen einer Bar sind, ist daher nach der Gesamtheit objektiv feststellbarer Merkmale wie etwa der Ausstattung, Einrichtung, tatsächlichen Verwendung, topographischen Lage im Verhältnis zu unbestrittenermaßen als Bar gewidmeten Gastraumflächen, Verbindung zu diesen oder Trennung von diesen, etwa durch Absperrungen, die die Benützung durch Barbesucher verhindern, zu beurteilen. Mitteilungen an die Gewerbebehörde können daher ebenso wie die tatsächliche Nutzung nur als eines der Indizien für die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit der Galerie zur Gastraumfläche der Bar angesehen werden.

Da es sich bei der tatsächlichen Nutzung der erwähnten Fläche in den Jahren 1983 und 1984 um einen jener zahlreichen Umstände handelt, denen für die Beurteilung der vom Mitbeteiligten bei richtigem Verständnis seines Vorbringens vor den Gemeindebehörden behaupteten Widmungsänderung Bedeutung zukommen kann, war die Aufhebung der Berufungsbescheide durch die Vorstellungsbehörde unter Überbindung der erwähnten Rechtsansicht wegen der für die richtige rechtliche Beurteilung unzulänglichen Aufklärung des Sachverhaltes nicht rechtswidrig. Daran kann der Umstand nichts ändern, daß es die belangte Behörde unterlassen hat, darauf hinzuweisen, erst das Gesamtbild aus der Rekonstruktion aller für die Widmung maßgeblichen objektiven Anhaltspunkte werde die rechtliche Beurteilung erlauben.

Die Behauptung in der Beschwerde, bei der Sitzgalerie handle es sich um einen Teil eines eine untrennbare Einheit bildenden Raumes, eine Einschränkung der gewerblichen Nutzung um die Sitzgalerie sei praktisch unmöglich, entbehrt der Grundlage in auf gesetzmäßige Weise gewonnenen Tatsachenfeststellungen. Von einer solchen untrennbaren Einheit kann daher der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgehen.

Ob die dargestellte, durch die Verordnung des Gemeinderates der Beschwerdeführerin geschaffene Rechtslage unter den Gesichtspunkten leichter Feststellbarkeit der für die Gebührenbemessung maßgeblichen Umstände, also vom Standpunkt der Verfahrensökonomie aus gesehen, zweckmäßig ist, unterliegt nicht der Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof.

Die von der belangten Behörde den Berufungsbescheiden im übrigen angelasteten Mängel (Verletzung der Vorschriften über die Anlegung einer Niederschrift, Verletzung des Parteiengehörs, Festsetzung einer unrichtigen Leistungsfrist) werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Da die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Bescheide in ihren vom Beschwerdepunkt umfaßten Rechten nicht verletzt wurde, waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 243.

Wien, am