VwGH vom 10.10.1995, 95/05/0225
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-04/A/44/00168/95, betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Hauses Wien 12, B-Gasse 29, gemäß § 129 Abs. 2 und 4 der Bauordnung für Wien (BO) der Auftrag erteilt:
"1.) Der Rauchfang (Firma M-GmbH) ist bauordnungsgemäß instandsetzen zu lassen,
2.) Nach Durchführung der Arbeiten ist u.a. ein Rauchfangkehrerbefund vorzulegen.
Die Maßnahme ist binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides durchzuführen."
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, vom wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last
gelegt:
"Sie haben als Eigentümer des Hauses Wien 12,
B-Gasse ONr. 29, EZ n1 der Katastralgemeinde Altmannsdorf, entgegen den Bestimmungen des § 12 Abs. 2 der Bauordnung für Wien in der Zeit vom bis diese Baulichkeit insofern nicht im guten, der Baubewilligung und den Vorschriften der Bauordnung für Wien entsprechenden Zustand erhalten, als sie es trotz rechtskräftigem, bescheidmäßigen Auftrag unterließen, den Rauchfang und zwar den schadhaften, von der Feuerwehr entfernten Rauchfang (Firma M-GmbH) wieder instandsetzen zu lassen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Verwaltungsübertretung nach § 135 Abs. 1 i.V.m § 129 Abs. 2 Bauordnung für Wien ..."
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 135 Abs. 1 BO eine Geldstrafe von S 60.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, verhängt.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Tatzeitraum im Spruch mit "in der Zeit vom bis " umschrieben und die den Rauchfang benützende Gesellschaft mit "M-GmbH i.L."
bezeichnet wurde.
Hinsichtlich der verhängten Strafe wurde in dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Berufung des Beschwerdeführers insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf S 30.000,--, bei Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wurde.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, am sei durch den zuständigen Rauchfangkehrermeister festgestellt worden, daß den Anordnungen im Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom nicht entsprochen worden sei. Zur Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer hiezu ausgeführt, er habe keine Möglichkeit, die von der M-GmbH i.L. gemieteten Räumlichkeiten in seinem Haus Wien 12, B-Gasse ONr. 29 bis 31, zu betreten; ein bereits erwirkter Räumungstitel sei vom Gericht aufgehoben worden. Die Räumungsklage habe er deshalb eingebracht, weil andere rechtlichen Schritte seines Erachtens kaum erfolgreich gewesen wären. Die M-GmbH i.L. habe weder Miete noch Stromrechnungen bezahlt. Er habe bis jetzt keine Möglichkeit gehabt, die Liegenschaft zu betreten. Eine gerichtliche Klage zur Durchsetzung des Zwangsbetretungsrechtes sei von ihm nicht eingebracht worden, da diese Vorgangsweise nur Kosten verursachen würde, die ihm niemand ersetzen würde. Er wisse nicht, welches Vermögen die M-GmbH i.L. habe. Er vermute, daß sie völlig vermögenslos sei. Ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen dieser Gesellschaft sei vom Gericht "wegen Vermögenslosigkeit" abgewiesen worden. Rechtlich folgerte die belangte Behörde aus diesem Sachverhalt, die den Beschwerdeführer treffende Pflicht, Gebäude und bauliche Anlagen im guten, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechenden Zustand zu erhalten, beruhe "bereits" auf dem Gesetz. Mit seiner Verantwortung, die Mieterin des Bestandobjektes habe ihm den Zutritt zum Bestandobjekt verweigert, stelle der Beschwerdeführer das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der hier zu beurteilenden Verwaltungsübertretung nicht in Abrede. Für deren Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr sei nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer könne zufolge § 5 Abs. 1 VStG nur straflos bleiben, wenn er glaubhaft mache, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Dies könne bei einer Übertretung des § 129 Abs. 2 BO nur in der Weise erfolgen, daß er glaubhaft mache, alles in seinen Kräften Stehende unternommen zu haben, um den gesetzmäßigen Zustand in kürzester Frist herbeizuführen. Welche Maßnahmen der Eigentümer ergreife, um den bauordnungsgemäßen Zustand so rasch wie möglich herzustellen, müsse grundsätzlich ihm überlassen bleiben, soferne nur diese Maßnahmen geeignet seien, zu dem gewünschten Erfolg zu führen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, gegen die Mieterin eine Räumungsklage eingebracht zu haben, reiche jedoch nicht, da diese Räumungsklage lediglich im Zusammenhang mit der Einforderung des ausständigen Mietzinses eingebracht worden sei. Der Beschwerdeführer wäre vielmehr verpflichtet gewesen, gemäß § 1118 erster Fall ABGB vorzugehen. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, eine gerichtliche Klage zur Durchsetzung des "Zwangsbetretungsrechtes" hätte nur Kosten verursacht, die ihm nicht ersetzt würden, erhärte die Tatsache, daß der Beschwerdeführer nicht alles in seinen Kräften Stehende unternommen habe. Der Spruch des Straferkenntnisses habe deshalb geändert werden müssen, da der Bescheid, durch welchen dem Beschwerdeführer die Wiederherstellung des Rauchfangkopfes aufgetragen worden sei, erst am in Rechtskraft erwachsen sei. Bei der Strafbemessung sei der Unrechtsgehalt der Tat - trotz der Einschränkung der Tatzeit - als bedeutend anzusehen gewesen, da das öffentliche Interesse an der raschen Beseitigung von Mängeln an Bauwerken zwecks Erhaltung von Gebäuden in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der BO entsprechendem Zustand verletzt worden sei, wobei im vorliegenden Fall die Mängel an sich erheblich seien. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers sei erheblich, da er insbesondere auf Grund seiner Stellung als Eigentümer und des Auftragsbescheides hätte wissen müssen, welche Pflichten ihm nach der Wiener Bauordnung obliegen, und er im gegenständlichen Fall diesen Pflichten dennoch nicht nachgekommen sei. Als erschwerend seien der lange Tatzeitraum und die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zu berücksichtigen. Als mildernder Umstand komme dem Beschwerdeführer die geringfügige Einschränkung des Tatzeitraumes, die Sorgepflichten für zwei Kinder und seine Vermögensverhältnisse zugute.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf "richtige Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Bauordnung für Wien, insbesondere der §§ 129 Abs. 2 und 4 und 135 sowie der §§ 5, 19 und 48 VStG sowie richtige Anwendung der einschlägigen Verfahrensbestimmungen des VStG, insbesondere des Untersuchungsgrundsatzes verletzt". Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 135 Abs. 1 BO werden Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen mit Geld bis zu S 300.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen bestraft.
Gemäß § 129 Abs. 2 BO hat der Eigentümer (jeder Miteigentümer) dafür zu sorgen, daß die Gebäude und die baulichen Anlagen (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen und dgl.) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden. Für Gebäude in Schutzzonen besteht darüberhinaus die Verpflichtung, das Gebäude, die dazugehörigen Anlagen und die baulichen Ziergegenstände in stilgerechtem Zustand und nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes zu erhalten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer Verwaltungsübertretung nach § 129 Abs. 2 BO um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 VStG. Das bedeutet, daß schon das bloße Nichterfüllen des Gebotes, Gebäude und deren Anlagen in gutem Zustand zu erhalten, als eine Verletzung der gesetzlichen Instandhaltungspflicht eine Strafe nach sich zieht, wenn der Eigentümer nicht aufzuzeigen vermag, daß er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um das Baugebrechen innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/05/0132, mwN.).
Mit seinen unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes - in Wiederholung seiner Rechtfertigung vor den Strafbehörden - vorgetragenen Beschwerdeausführungen, mit Einbringung der Räumungsklage gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 1118 zweiter Fall ABGB habe er hinreichend dargelegt, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei, verkennt der Beschwerdeführer, daß er nicht nur auf Grund des Mietvertrages berechtigt gewesen wäre, die Bestandräumlichkeiten jederzeit zu betreten, sondern auch § 8 Abs. 2 Mietrechtsgesetz den Mieter verpflichtet, das Betreten des Mietgegenstandes durch den Vermieter oder die von diesem beauftragten Personen aus wichtigen Gründen zu gestatten. Schon im Hinblick auf die im § 1096 Abs. 1 ABGB normierte Verpflichtung, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stand zu übergeben und zu erhalten, ist der Bestandgeber berechtigt, den Bestandgegenstand auch ohne Zustimmung des Bestandnehmers zu betreten, wenn dies im Interesse der Erhaltung und Ausübung der notwendigen Aufsicht über das Haus oder zwecks notwendiger Ausbesserungen am Haus erforderlich ist (vgl. hiezu MGA ABGB34, E. 41 und 42 zu § 1096). Auch mit dem bereits im Strafverfahren vorgebrachten, allgemein gehaltenen Hinweis, die Bestandnehmerin hätte ihn an der Erfüllung des Bauauftrages gehindert, kann der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegen, daß er alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ausgeschöpft hätte. Weder im Verfahren vor der Behörde erster Instanz noch vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hat der Beschwerdeführer konkret dargelegt, warum er trotz der ihm - wie oben dargelegt - sowohl auf Grund des Bestandvertrages als auch auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen eingeräumten Möglichkeit, die Bestandräumlichkeiten auch ohne Zustimmung des Bestandnehmers zu betreten, diese Berechtigung nicht ausgenutzt hat. Das im Verfahren vor der belangten Behörde erstmals erstattete und in der Beschwerde wiederholte Vorbringen, die Bestandnehmerin habe den Bestandgegenstand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum überhaupt nicht mehr benutzt, deutet vielmehr darauf hin, daß für den Beschwerdeführer kein unüberwindliches Hindernis bestanden hat, die Bestandräumlichkeiten tatsächlich zur Durchführung des Bauauftrages zu betreten. Der belangten Behörde kann daher im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, daß der Beschwerdeführer schuldhaft nicht alles unternommen hat, um das festgestellte Baugebrechen innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen.
Daß im vorliegenden Fall ein Baugebrechen im Sinne des § 129 Abs. 2 BO vorliegt, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom . Die gegenteiligen Beschwerdeausführungen vermögen die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu entkräften. Daß ein nicht der Bauordnung entsprechender "Rauchfang" auf Grund der dadurch bewirkten Vergrößerung der Brandgefahr öffentliche Interessen beeinträchtigt, weil dadurch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit entsteht, bedarf keiner näheren Erörterung. Die Verletzung der Instandhaltungspflicht durch den Beschwerdeführer steht somit nach den obigen Darlegungen zweifelsfrei fest.
Schließlich behauptet der Beschwerdeführer einen Spruchfehler im Sinne des § 44a Z. 2 VStG, weil es die belangte Behörde in ihrer Abänderung des Straferkenntnisses unterlassen habe, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, anzuführen (der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang fälschlich zitierte § 48 Abs. 1 Z. 4 VStG bezieht sich auf die Bestimmungen über die Strafverfügung). In ständiger Rechtsprechung führt hiezu der Verwaltungsgerichtshof aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/03/0190, uva.), daß die Berufungsbehörde nicht verhalten ist, im Spruch ihrer Entscheidung einen von der erstinstanzlichen Behörde ausreichend konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen. Nur insoweit, als der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen, da sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Es reicht jedoch aus, wenn sie bloß jene Teile des Abspruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw. allfällige Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt. Diesen Rechtsgrundsätzen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinreichend Rechnung getragen.
Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides die für die Strafbemessung im Sinne des § 19 VStG maßgebenden Umstände und Erwägungen soweit aufgezeigt, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist. Auf Grund der durch den Inhalt des Strafaktes gedeckten Feststellungen der Strafbehörden, wonach ein ölbefeuerter Warmluftkessel an einem unverputzten Formsteinrauchfang angeschlossen war und der schadhafte Rauchfang von der Feuerwehr entfernt worden ist, vermag der Verwaltungsgerichtshof keinen Rechtsirrtum zu erkennen, wenn die belangte Behörde bei der Strafbemessung davon ausging, daß die festgestellten Mängel erheblich waren. Auch kann den Ausführungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, daß der Unrechtsgehalt des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdeführers bedeutend ist. Ferner vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, das Verschulden des Beschwerdeführers sei erheblich, im Hinblick auf das oben näher gewürdigte Verhalten des Beschwerdeführers einen Rechtsirrtum nicht zu erblicken. Auch ein fahrlässiges Verhalten kann - entgegen den Beschwerdeausführungen - "erheblich" sein. Durch Berücksichtigung der Graduierung des Verschuldens des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde nicht gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen. Daß trotz Vollendung der Tat kein Schaden entstanden ist, kann allein im gegebenen Sachzusammenhang nicht als strafmildernd erkannt werden. Daß im vorliegenden Fall die Hinderung des Bestandnehmers am Betreten des Bestandobjektes nicht entscheidungswesentlich war, wurde bereits oben dargelegt. Diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer auch kein Milderungsgrund zugute kommen. Auch hinsichtlich der Strafzumessung vermag daher der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen.
Die belangte Behörde hat die für die Beurteilung der Strafsache erforderlichen Feststellungen getroffen. Welche Feststellungen die belangte Behörde auf Grund eines einzuholenden Sachverständigengutachten noch treffen hätte sollen, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Verfahrensmängel sind aber gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG nur dann von Bedeutung, wenn sie wesentlich sind, also nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei ihrer Vermeidung zu einem anderen Bescheid gekommen wäre.
Die unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.