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VwGH vom 20.06.1986, 86/17/0068

VwGH vom 20.06.1986, 86/17/0068

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Kramer, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführer Dr. Traumüller und Dr. Novak über die Beschwerde des J und der M E in T, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien 3., Untere Viaduktgasse 55/11, gegen den Bescheid des Milchwirtschaftsfonds vom , Zl. Ia/Dr.G./j., betreffend Feststellung über die gemeinsame Abrechnung, den Übergang und das Erlöschen von Einzelrichtmengen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 9.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind unbestrittenermaßen Eigentümer der milcherzeugenden Betriebe in A, B - diesen haben sie im April 1981 gekauft - und Pächter des milcherzeugenden Betriebes C. Sie haben vom milcherzeugenden Betrieb D ab alle landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen gepachtet, nicht jedoch Maschinen und Baulichkeiten; im Oktober 1981 erwarben sie diese landwirtschaftlichen Nutzflächen käuflich, nicht jedoch das alte Wirtschaftsgebäude. Die Betriebe A, B und D gehörten ursprünglich zum Einzugs- und Versorgungsgebiet der Käserei Christian Goiginger jun. (Kundmachung der Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds - in der Folge: MWF - vom , Nr. 32, in "Die Österreichische Milchwirtschaft", Amtlicher Teil,

24. Jahrgang, Beilage 8 zu Heft 15). Ab wurde laut Kundmachung des MWF vom , Nr. 33, in "Die Österreichische Milchwirtschaft", Amtlicher Teil, 30. Jahrgang, Beilage 8 zu Heft 16, die Beschränkung der Übernahmspflicht von Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch sowohl hinsichtlich des Einzugsgebietes der erwähnten Käserei angeordnet als auch hinsichtlich zahlreicher landwirtschaftlicher Betriebe im Einzugsgebiet des Milchhofes Salzburg reg. Gen.m.b.H. (in der Folge: Milchhof), darunter des Betriebes C. Das Einzugs- und Versorgungsgebiet der erwähnten Käserei wurde laut Kundmachung des MWF vom , Nr. 39, in "Die Österreichische Milchwirtschaft", Amtlicher Teil, 34. Jahrgang, Beilage 7 zu Heft 8, an den Milchhof übertragen und mit dessen Einzugs- und Versorgungsgebiet vereinigt. In einer Anlage zu der zuletzt zitierten Kundmachung des MWF findet sich die Anführung der landwirtschaftlichen Betriebe bzw. der Teile des Einzugsgebietes, für die die Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch beschränkt wird (S. 104 f). Danach fielen unter diese Beschränkung aus dem Gerichtsbezirk Thalgau, Gemeinde Thalgau, u. a. alle vier oben angeführten Betriebe. Laut Kundmachung des MWF vom , Nr. 76, in "Die österreichische Milchwirtschaft", Amtlicher Teil, 34. Jahrgang, Beilage 17 zu Heft 21, wurde die Beschränkung der Übernahmspflicht des Milchhofes auf hartkäsetaugliche Milch für den Betrieb C aufgehoben. Für den Betrieb A erfolgte die Aufhebung erst mit Wirkung ab laut Kundmachung des MWF vom , Nr. 2, in "Die österreichische Milchwirtschaft", Amtlicher Teil, Jahrgang 38, Beilage 1 zu Heft 2.

Die Beschwerdeführer wollten auf die wirtschaftlichen Vorteile der Silofütterung nicht verzichten, errichteten daher 1979 zwei Silos und begannen mit Silofütterung, worauf der Milchhof durch sechs Tage die Übernahme der Milch verweigerte, dann jedoch wieder die Milch als Molkereimilch übernahm. Der geschäftsführende Ausschuss des MWF bewilligte in der Sitzung vom den Beschwerdeführern für den Betrieb A bis die Aufhebung der Beschränkung der Übernahmspflicht des Milchhofes auf hartkäsetaugliche Milch und machte die Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass ab die weitere Milchübernahme von der Einhaltung der Erzeugungsbedingungen für hartkäsetaugliche Milch abhängig sei. Die Beschwerdeführer stellten jedoch die Silofütterung nicht ein, sondern transportierten die von ihnen erzeugte Milch zu ihrem seit der Kundmachung des MWF vom nicht mehr auf die Lieferung hartkäsetauglicher Milch beschränkten Pachtbetrieb C, von wo der Milchhof ab die gesamte von den Beschwerdeführern erzeugte Milchmenge übernahm, obwohl auf Grund der Kapazität dieses Pachtbetriebes nur ein Teil der Milch aus diesem Betrieb stammen konnte und dies auch beim Milchhof bekannt war.

Schon im Mai 1980 machte der MWF den Milchhof darauf aufmerksam, dass nach Ansicht des MWF für den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag eine gemeinsame Anlieferung durch die Beschwerdeführer für deren Betriebe nicht anerkannt würde, sondern getrennt abgerechnet werden müsste und daher allfällige Überlieferungen eines Betriebes mit Unterlieferungen eines anderen nicht kompensiert werden könnten. Auch bei Beantwortung der Frage nach einer Reduzierung oder einem Erlöschen der Einzelrichtmengen müssten die Betriebe für sich allein betrachtet werden. Der Milchhof teilte hierauf im Sommer 1980 dem MWF mit, er sei nicht in der Lage, Änderungen vorzunehmen, solange nicht vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als Aufsichtsbehörde, an die sich die Beschwerdeführer gewandt hätten, eine endgültige Entscheidung ergangen sei. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung durch die Landesstelle des MWF beim Milchhof im Oktober 1980 über das Wirtschaftsjahr bis wurde vom Prüfer eine getrennte Abrechnung der Betriebe A und C - die Bearbeitung von Pachtflächen des Betriebes D findet in der Niederschrift über die Prüfung und im Prüfungsbericht keine Erwähnung - vorgenommen und eine weitere Belastung des Milchhofes mit zusätzlichem Absatzförderungsbeitrag in Höhe von S 11.034,36 ermittelt, weil die Unterlieferung aus dem Betrieb A nicht mit der Überlieferung aus dem Betrieb C kompensiert wurde. Für das Wirtschaftsjahr bis ergab eine abgabenbehördliche Prüfung durch die Landesstelle des MWF laut deren Schreiben vom , dass der Milchhof in seiner Abrechnung gegenüber dem MWF für die Überlieferungen vom Silobetrieb C keine Kompensation mit allfälligen Unterlieferungen anderer Betriebe mehr vorgenommen habe und die Einzelrichtmengen der Betriebe A (98.076 kg), B (20.904 kg) und D (27.384 kg) als freigewordene Einzelrichtmengen gemeldet worden seien. Im Zeitraum Mai 1980 bis seien von diesen landwirtschaftlichen Betrieben weder Milch noch Erzeugnisse aus Milch übernommen worden. Die tatsächliche Lieferung habe 126.463 kg, die Richtmenge des Betriebes C 34.464 kg im Wirtschaftsjahr bis betragen, was eine Überlieferung von 91.999 kg ergebe (zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag S 78.199,15).

Mit Schreiben vom beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter beim MWF, dem Milchhof wegen der Einheit des Betriebes aufzutragen, die Milch von der Adresse des Betriebes A abzuholen. Aus wirtschaftlichen Gründen könne der Pachtbetrieb C nur zusammen mit den zugekauften Betrieben B, D und mit dem Betrieb A geführt werden. Aus diesem Grund beantragten die Beschwerdeführer, die Kontingente von den beiden zugekauften Betrieben und dem Pachtbetrieb mit denen des Betriebes A zusammenzulegen und darüber in Bescheidform abzusprechen. Laut einem beim MWF am aufgenommenen Vermerk teilten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter am mit, dass inzwischen die Milch wieder von der Adresse des Betriebes A übernommen werde, dass der Milchhof aber nur die Einzelrichtmengen des Betriebes C der Lieferung gegenüberstelle; die Beschwerdeführer wünschten ein "rückwirkendes Aufleben der erloschenen Einzelrichtmengen". Da dieses Begehren über den Antrag vom wesentlich hinausgehe (Begehren auch für die Vergangenheit), werde der Vertreter der Beschwerdeführer einen neuen Antrag einbringen, der MWF möge feststellen, a) dass für die Vergangenheit der Anlieferung durch die Beschwerdeführer alle Einzelrichtmengen gegenüberzustellen wären und daher die Einzelrichtmengen nicht erloschen seien und b) dasselbe auch für die Zukunft gelte.

Einer vom MWF angeforderten Mitteilung des Milchhofes () ist zu entnehmen:

Im Wirtschaftsjahr 1979/80 waren die Richtmengen sämtlicher Betriebe bis Jänner 1980 zusammengelegt, die Abrechnung erfolgte über den Betrieb A. Ab Februar wurden die Richtmengen wieder aufgeteilt und die Abrechnung erfolgte über den Pachtbetrieb C. Für den Zeitraum bis betrug die Anlieferung 59.114 kg, die Einzelrichtmenge 146.364 kg, für den Zeitraum bis betrug die Anlieferung

54.898 kg, die Einzelrichtmenge 34.464 kg. Im Wirtschaftsjahr 1980/81 betrug die Anlieferung 126.463 kg, die Einzelrichtmenge

34.464 kg. Im Wirtschaftsjahr 1981/82 betrug die Anlieferung 160.098 kg, die Einzelrichtmenge 52.860 kg. Die Beschwerdeführer stellten keinen Neulieferantenantrag. Die Beschwerdeführer beharrten auf der Wiederanerkennung der verfallenen Richtmengen.

Die Beschwerdeführer betrachteten nämlich die in den letzten drei Jahren erfolgte Abrechnung durch den Milchhof für unrichtig, weil von ihnen die Richtmengen nie überschritten worden seien. Sie forderten deshalb vom Milchhof mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom für die Jahre 1979 bis 1982 unter Klagsandrohung einen Betrag von S 209.340,07. Mit Schreiben vom erinnerte der MWF die Beschwerdeführer an die Ankündigung, einen wesentlich erweiterten neuen Antrag einzubringen und kündigte seinerseits an, falls ein solcher Antrag nicht einlangen sollte, auf Grund des Antrages vom zu entscheiden. Mit Schreiben vom hielt der MWF den Beschwerdeführern Ermittlungsergebnisse vor und räumte ihnen unter Fristsetzung die Möglichkeit einer Stellungnahme ein; außerdem kündigte er an, dass die Frage der Zulässigkeit der gemeinsamen Abrechnung der Einzelrichtmengen der vier Betriebe demnächst dem geschäftsführenden Ausschuss des MWF (voraussichtlich im Juni) zur Entscheidung vorgelegt werde. Mit Schreiben vom , beim MWF eingelangt am , stellten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter den erweiterten Antrag, der MWF möge bescheidmäßig feststellen, dass die Beschwerdeführer die Einzelrichtmengen erbracht haben und die Einzelrichtmengen durch die Lieferung nicht erloschen seien. Unter einem werde darauf hingewiesen, dass durch die Milchlieferung aus den beiden Zukaufbetrieben (B und D) bzw. aus dem Pachtbetrieb (C) keine Erhöhung eingetreten sei und allein aus Rationalisierungsüberlegungen zwecks Geringhaltung der Kosten die Milchlieferung vom Betrieb A erfolgt sei. Es seien weder Anbauflächen erhöht noch der Viehstand erweitert worden und daher keine Überschreitung der Einzelrichtmengen gegeben. Das alte Haus des Betriebes B sei mit 4.000 m2 Grund zur Finanzierung des Betriebes D veräußert worden. Die Kühe des Betriebes B seien übernommen, aber infolge Überalterung verkauft und durch Milchleistungstiere ersetzt worden. Die Beschwerdeführer legten handschriftliche Aufzeichnungen des Milchhofes sowie die Kaufverträge betreffend den Erwerb der Liegenschaften B, D und den Pachtvertrag betreffend die Flächen des Betriebes D vor.

Mit schriftlichem Bescheid vom , den Beschwerdeführern zugestellt am und damit erlassen, sprach der MWF gegenüber den Beschwerdeführern folgendes aus:

1. Wegen Beschränkung der Übernahmspflicht für die aus den Betrieben A und B produzierte Milch auf hartkäsetaugliche Milch (§ 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 MOG 1967, BGBl. Nr. 36/1968, i.d.g.F. in Verbindung mit der Kundmachung des MWF vom ) habe für die Zeit bis keine gemeinsame Abrechnung der Einzelrichtmengen dieser Betriebe mit der Einzelrichtmenge des nicht auf die Produktion hartkäsetauglicher Milch beschränkten Betriebes C durchgeführt werden können.

2. Hinsichtlich des Betriebes D liege kein Betriebsübergang im Sinne des seinerzeitigen § 57 e Abs. 5 MOG 1967, in der Fassung BGBl. Nr. 672/1978, und daher auch kein Übergang einer Einzelrichtmenge vor.

3. Die Einzelrichtmengen der Betriebe A, D, B seien durch Nichtlieferung während des Basiszeitraumes bis (§ 57 a lit. c MOG 1967) gemäß § 57 e Abs. 3 lit. b MOG 1967 per erloschen.

4. Die Beschwerdeführer könnten auf den Betrieben A und B als Neulieferanten gemäß § 57 g MOG 1967 behandelt werden, sofern sie die Bedingungen, welche für Neulieferanten, die bereits über einen Betrieb mit Einzelrichtmengen verfügungsberechtigt sind, einhalten und sofern am landwirtschaftlichen Betrieb B darüber hinaus die Erzeugungsbedingungen für hartkäsetaugliche Milch eingehalten werden.

Zur Begründung führte der MWF aus, die Milchlieferungen seien von den Beschwerdeführern zumindest seit Februar 1980 ausschließlich vom Hof des Betriebes C aus erfolgt. Einzelrichtmengen seien, wie sich aus § 57 e Abs. 5 MOG in der genannten Fassung BGBl. Nr. 672/1978 ergebe, hofgebunden. Eine Verfügungsrechtsänderung über einen landwirtschaftlichen Betrieb sei mit dem Übergang von Einzelrichtmengen nur vorgelegen, wenn soviel Teile (des Betriebes) erworben worden seien, dass sie selbstständig bewirtschaftet werden könnten. Dafür sei Voraussetzung gewesen, dass zumindest das Wirtschaftsgebäude und sämtliche landwirtschaftliche Nutzflächen erworben wurden. Hinsichtlich des Betriebes D hätten die Beschwerdeführer nur Nutzflächen gepachtet und später gekauft, nicht aber Wirtschaftsgebäude. Der Erwerb dieses Betriebesteiles reiche als Grundlage für einen Verfügungsrechtsübergang nicht aus. Hinsichtlich der Betriebe B und C könne hingegen von einem Verfügungsrechtsübergang ausgegangen werden.

Obwohl gesetzliche Bestimmungen über die gemeinsame Abrechnung mehrerer Einzelrichtmengen erst in der Marktordnungsgesetz-Novelle 1982 aufschienen, habe der MWF gleiches schon vorher angewendet. Dies sei jedoch hier nicht möglich, weil bis nur für den Betrieb C die Übernahmspflicht des Milchhofes nicht auf hartkäsetaugliche Milch beschränkt gewesen sei. Wesentliche Voraussetzung für die Hartkäsetauglichkeit sei die silofreie Wirtschaftsweise am Hof des Milcherzeugers. Da die Beschwerdeführer Silowirtschaft betrieben, habe der Milchhof bis Milch nur vom Betrieb C übernehmen dürfen. Eine gemeinsame Abrechnung der Einzelrichtmengen der drei genannten Betriebe wäre daher im Widerspruch zu den Zielsetzungen von § 11 Abs. 2 und S 12 Abs. 2 MOG 1967 gestanden und hätte zur Folge gehabt, dass indirekt die Beschränkung der Übernahmspflicht der silofreien Betriebe aufgehoben worden wäre, was vom geschäftsführenden Ausschuss des MWF seinerzeit ausdrücklich abgelehnt und erst mit Wirkung ab Oktober 1982 vorgenommen worden sei. Die Milchlieferungen der Beschwerdeführer seien mindestens seit Februar 1980 ausschließlich vom Hof des Betriebes C (Silobetrieb) erfolgt. Die Einzelrichtmengen der beiden Betriebe, für die die Übernahmspflicht auf hartkäsetaugliche Milch beschränkt gewesen sei, haben in der Vergangenheit der Anlieferung vom Hof des Betriebes C (Silobetrieb) nicht gegenübergestellt werden können. Daraus ergebe sich, dass die Einzelrichtmengen der Betriebe B und A durch Nichtlieferung während des Basiszeitraumes gemäß § 57 e Abs. 3 lit. b MOG 1967 erloschen seien. Dasselbe gelte für die nicht auf die Beschwerdeführer übergegangene Einzelrichtmenge des Betriebes D. Mit Beschluss des geschäftsführenden Ausschusses vom sei die Beschränkung der Übernahmspflicht für Milch auf hartkäsetaugliche Milch für den Betrieb A aufgehoben worden. Ein Beginn der Milchlieferung durch die Beschwerdeführer an diesem Hof als Neulieferant (§ 57 g MOG 1967) sei möglich, wobei allerdings die näheren Bedingungen, welche ein Neulieferant bei bereits bestehender Einzelrichtmenge auf einem anderen Betrieb (hier: C) zu beachten habe, unbedingt einzuhalten seien. Dasselbe gelte auch für den Betrieb B, sofern die Beschwerdeführer außerdem die weiteren maßgeblichen Erzeugungsbedingungen für hartkäsetaugliche Milch einhielten.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 530/83-6, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten aus § 57 e Abs. 3 lit. b und Abs. 5 MOG 1967 in der Fassung der 2. Novelle 1978, BGBl. Nr. 672 und der Novelle 1979, BGBl. Nr. 566 (in der Folge: MOG 1967), verletzt. Sie behaupten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und beantragen deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 57 p MOG 1967 sind der BMLF und der MWF bei Vollziehung dieses Unterabschnittes des Gesetzes Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO. Laut § 57 q sind die Beiträge (gemeint der allgemeine Absatzförderungsbeitrag und der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag) ausschließliche Bundesabgaben und zur Gänze für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Milchwirtschaft zu verwenden. Gemäß § 1 lit. a BAO gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes (§ 49 Abs. 1) zu erheben sind. Gemäß § 49 Abs. 2 BAO sind unter Erhebung im Sinne dieses Bundesgesetzes alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen. Auf Angelegenheiten des allgemeinen und des zusätzlichen Abgabenförderungsbeitrages finden daher die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Anwendung, weil beide in § 1 lit. a BAO genannten Voraussetzungen für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfüllt sind.

Da die Einzelrichtmengen laut dem Unterabschnitt D MOG 1967 Bedeutung nur für den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag haben, handelt es sich bei den Angelegenheiten der Einzelrichtmengen um solche der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben.

Zu Unrecht beanstanden die Beschwerdeführer daher eine Verletzung der §§ 37 ff AVG durch den MWF in der gegenständlichen Angelegenheit, weil diese Vorschriften nicht zur Anwendung zu kommen hatten.

Bei der Entscheidung des MWF handelt es sich um einen Feststellungsbescheid. Nach Lehre und Rechtsprechung können über die Fälle ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen hinaus unter bestimmten Voraussetzungen in Verfahren, auf welche die Bundesabgabenordnung Anwendung zu finden hat, Feststellungsbescheide erlassen werden. Die bescheidmäßige Feststellung von rechtserheblichen Tatsachen ist nur zulässig, wenn sie durch eine gesetzliche Vorschrift ausdrücklich vorgesehen ist. Die bescheidmäßige Feststellung von Rechten und Rechtsverhältnissen ist zulässig, wenn sie nicht ausdrücklich vorgesehen ist, unter der Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung der Art nicht ausschließen und die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder für die Partei ein notwendiges und letztes, einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse einer Partei liegt (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung Handbuch, S. 427).

Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellung rechtserheblicher Tatsachen und zwar auch nicht in dem unter 1) dargestellten Spruchpunkt, weil es dem MWF nicht darum ging, festzustellen, welche Abrechnung erfolgen "konnte", sondern welche Abrechnung bei richtiger Auslegung des Gesetzes erfolgen durfte.

Die Einzelrichtmenge als Maß für die Übernahme der Milchmenge, für die in einem Wirtschaftsjahr ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag nicht zu entrichten ist (§ 57 e Abs. 1 MOG 1967), begründet für den Milcherzeuger das Recht, insoweit vom Beitragsschuldner (Betriebsinhaber des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes) nicht mit zusätzlichem Absatzförderungsbeitrag belastet zu werden (§ 57 l Abs. 3 und 6 MOG 1967).

Bei der Feststellung der Einzelrichtmenge, welche einem Milcherzeuger zusteht, handelt es sich daher um die Feststellung eines Rechtes, bei der Feststellung, welche vom Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb übernommenen Milchmengen auf welche Einzelrichtmengen verrechnet werden dürfen, um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Diese Feststellungen sind Angelegenheiten des MWF, weil diesem nach dem Gesetz auch die Festsetzung des Absatzförderungsbeitrages obliegt und dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden darf, er habe die betreffenden Rechte und Rechtsverhältnisse, welche Voraussetzung für die Beitragsfestsetzung sind, hinsichtlich der Hauptfragenentscheidung einer anderen Behörde überlassen wollen.

Im Beschwerdefall wurde der Feststellungsbescheid durch Anträge der Beschwerdeführer ausgelöst. Diesem Feststellungsantrag stand jedoch § 57 h MOG 1967 entgegen, wonach eine Feststellung über Einzelrichtmengen auf Antrag außerhalb des durch die genannte Vorschrift vorgezeichneten Verfahrens ausgeschlossen ist. Gemäß § 57 h MOG 1967 hat der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb jedem Milcherzeuger die ihm im nächsten Wirtschaftsjahr zustehende Einzelrichtmenge schriftlich bis zum 15. Juni mitzuteilen. Personen, die bis zu diesem Termin keine solche Mitteilung erhalten, sowie Milcherzeuger, welche die Mitteilung durch den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb als unrichtig ansehen, können bis 30. Juni einen Antrag auf Feststellung der Einzelrichtmenge beim MWF stellen. Dieser hat bis 31. Juli über solche Anträge zu entscheiden.

Die Befristung des Antragsrechtes durch den Gesetzgeber zeigt, dass diesem an einer abschließenden und vollständigen Regelung betreffend die Feststellung von Einzelrichtmengen für das nächste Wirtschaftsjahr über Antrag betroffener Personen oder Milcherzeuger gelegen war. Wird von diesen die erwähnte Frist versäumt, soll daher der sich aus der Mitteilung oder Nichtmitteilung durch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb ergebende Tatbestand (keine Einzelrichtmenge oder mitgeteilte Einzelrichtmenge) Geltung haben. Ein Anspruch der betroffenen Personen oder Milcherzeuger könnte sich daher nur mehr auf Feststellung der Rechte (Einzelrichtmengen) durch den MWF richten, wie sich diese auf Grund des erwähnten Tatbestandes ergeben oder auf Feststellung einer Änderung der Rechte (Einzelrichtmengen) während des Wirtschaftsjahres, sollten überdies die allgemeinen Voraussetzungen für einen Feststellungsbescheid vorliegen.

Einen Antrag, festzustellen, welche Einzelrichtmenge(n) in den in der Vergangenheit gelegenen Wirtschaftsjahren auf Grund der Mitteilungen oder Nichtmitteilungen des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes zustand(en) und welche auf dieser Grundlage für das laufende Wirtschaftsjahr zustehe(n), haben die Beschwerdeführer ebenso wenig gestellt wie einen Antrag auf Feststellung im Sinne der vierten Absatzes des Spruches des angefochtenen Bescheides (4). Sie haben ihren Antrag auch nicht darauf gegründet, dass sich jeweils in einem bestimmten Wirtschaftsjahr bis zur nächstfolgenden Mitteilung durch den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb die Einzelrichtmenge(n) geändert gehabt habe(n). Es fehlte folglich an den gesetzlichen Voraussetzungen für einen Feststellungsbescheid auf Antrag der Beschwerdeführer.

Der MWF hat ein öffentliches Interesse an dem von ihm erlassenen Feststellungsbescheid nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof vermag ein solches nicht zu erkennen.

Der angefochtene Bescheid verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Recht darauf, dass keine sie hinsichtlich der Einzelrichtmenge(n) beschränkende Feststellungsentscheidung erfolgt, die im Gesetz keine Deckung findet. Diese Rechtsverletzung bewegt sich im Rahmen des Beschwerdepunktes. Der angefochtene Bescheid ist schon deshalb inhaltlich rechtswidrig.

Dem MWF ist wohl darin zu folgen, dass die Beschwerdeführer den Übergang der Einzelrichtmengen des Betriebes D auf sie gemäß § 57 e Abs. 5 MOG 1967 nur für den Fall des Erwerbes des Verfügungsrechtes über den betreffenden Betrieb für sich in Anspruch nehmen könnten. Die Frage, ob durch den Pachtvertrag und den anschließenden Kaufvertrag das Verfügungsrecht über den Betrieb D auf die Beschwerdeführer übergegangen ist, lässt sich auf Grund des vom MWF ermittelten Sachverhaltes jedoch nicht beantworten. Das Verfügungsrecht über einen Betrieb, in dem Milchkühe gehalten werden, kann sowohl durch Pachtvertrag als auch durch Kaufvertrag erworben werden. Der Umstand, dass dabei Wirtschaftsgebäude nicht übernommen werden, schließt nicht schlechthin aus, dass es sich um den Erwerb des Verfügungsrechtes über einen lebenden und lebensfähigen Betrieb handelt. Durch ihre gegenteilige Rechtsansicht, wonach der Erwerb des Wirtschaftsgebäudes unabdingbare Voraussetzung für den Übergang der Einzelrichtmengen gemäß § 57 e Abs. 5 MOG 1967 gewesen wäre, belastete der MWF den angefochtenen Bescheid ebenfalls mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Feststellung des Erlöschens von Einzelrichtmengen des Betriebes D gegenüber den Beschwerdeführern (Abs. 3 des Spruches) dann der gesetzlichen Grundlage entbehrte, wenn die Feststellung des MWF in Abs. 2 des Spruches, dass die Einzelrichtmengen des Betriebes auf die Beschwerdeführer gar nicht übergegangen seien, richtig wäre. Insofern steht der angefochtene Bescheid mit sich selbst in Widerspruch.

Dem MWF kann aber auch darin nicht gefolgt werden, dass einer gemeinsamen Abrechnung sämtlicher Einzelrichtmengen der Beschwerdeführer aus den erwähnten Betrieben mit den Milchlieferungen aus diesen Betrieben die Beschränkung der Übernahmspflicht des Milchhofes auf hartkäsetaugliche Milch für die Betriebe A, B und D entgegengestanden wäre, weil eine gemeinsame Abrechnung der Einzelrichtmengen in Widerspruch zu den Zielsetzungen von § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 MOG 1967 gestanden wäre und zur Folge gehabt hätte, dass indirekt die Beschränkung der Übernahmspflicht der silofreien Betriebe aufgehoben worden wäre:

Die gesetzlichen Bestimmungen im Unterabschnitt D MOG 1967 über Einzelrichtmengen dienen der Absatzförderung im Bereich der Milchwirtschaft nach Maßgabe des betreffenden Unterabschnittes, nicht jedoch der Durchsetzung der Beschränkung der Übernahmspflicht der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe auf hartkäsetaugliche Milch. Für die gegenteilige Ansicht des MWF bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Abgesehen davon hat die Beschränkung der Übernahmspflicht des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes auf hartkäsetaugliche Milch zwar für den Milcherzeuger die Folge, dass er keinen Anspruch auf Übernahme von Milch durch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat, bei deren Erzeugung die festgelegten Bedingungen nicht eingehalten wurden, nicht jedoch, dass seine Lieferung, wenn sie vom Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb trotzdem übernommen wird, ohne dass der betreffende Betrieb zur Übernahme berechtigt wäre, die Lieferung hinsichtlich des Milcherzeugers als gesetzwidrig anzusehen und deshalb ungeeignet wäre, einem Erlöschen von Einzelrichtmengen im Wege zu stehen. Gemäß § 57 e Abs. 3 MOG 1967 kommt es nämlich für das Nichterlöschen des Anspruches auf Einzelrichtmengen mit Beginn eines Wirtschaftsjahres für den Milcherzeuger, darauf an, dass der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Basiszeitraum Milch oder Erzeugnisse aus Milch übernommen hat, nicht aber darauf, dass dieser Betrieb zu dieser Übernahme verpflichtet war.

Die Beschränkung der Übernahmspflicht auf hartkäsetaugliche Milch zwang daher nicht zu einer getrennten Abrechnung.

Der MWF legt selbst dar, dass er eine gemeinsame Abrechnung mehrerer Einzelrichtmengen (Einzelrichtmengen aus verschiedenen Betrieben) desselben Milcherzeugers auch schon vor der Marktordnungsgesetz-Novelle 1982 angewendet hat. Diese Vorgangsweise entsprach auch schon damals dem Gesetz. Der Hofgebundenheit der Einzelrichtmengen kam nämlich gemäß § 57 e Abs. 5 MOG 1967 Bedeutung für den Fall von Änderungen des Verfügungsrechtes über einen Betrieb, in dem Milchkühe gehalten werden, zu, nicht jedoch für den Zeitraum, in dem das Verfügungsrecht über mehrere Betriebe bei einem Milcherzeuger vereinigt war. Dementsprechend definierte § 57 e Abs. 1 MOG 1967 die Einzelrichtmenge auch nicht als diejenige Milchmenge, für deren Übernahme durch einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Betrieb, in dem Milchkühe gehalten werden, in einem Wirtschaftsjahr ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag nicht zu entrichten ist, sondern für deren Übernahme durch einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb "von einem Milcherzeuger" in einem Wirtschaftsjahr ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag nicht zu entrichten ist. Folglich stand die Einzelrichtmenge auch gemäß § 57 e Abs. 2 MOG 1967 dem Milcherzeuger zu und nicht dem jeweiligen Betrieb.

Auch die Erlöschenstatbestände des § 57 e Abs. 3 MOG 1967 stellten auf "einen Milcherzeuger" und nicht auf den betreffenden Betrieb ab, in dem Milchkühe gehalten werden. Stand das Verfügungsrecht über mehrere derartige Betriebe eines Einzugsgebietes einem Milcherzeuger zu, so bedurfte es insofern für die Einzelrichtmengen keiner getrennten Abrechnung der Milchlieferungen aus den einzelnen Betrieben.

Da der Milchhof im Beschwerdefall die Milch aus allen Betrieben des Beschwerdeführers, also auch aus jenen, für die die Übernahmspflicht auf hartkäsetaugliche Milch beschränkt war, ungeachtet ihrer mangelnden Eignung zur Hartkäseerzeugung tatsächlich übernommen und die Übernahme nicht abgelehnt hat, widerspricht sowohl die Feststellung über die Unzulässigkeit gemeinsamer Abrechnung da Einzelrichtmengen als auch die Feststellung über das Erlöschen der Einzelrichtmengen per dem Gesetz.

Trotz dieser inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides war dieser wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben, weil dieser Aufhebungsgrund, den der Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen hat, gemäß § 41 Abs. 1 VwGG der Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit vorgeht:

Bei der Frage, welches Organ des MWF die behördliche Entscheidung trifft, handelt es sich nicht um eine solche der inneren Gliederung der Behörde, sondern um die Frage der behördlichen Zuständigkeit (vgl. Slg. 7504, mit weiteren Nachweisen).

Gemäß § 96 BAO musste die schriftliche Ausfertigung des Bescheides, die entscheidende Behörde bezeichnen. Hiezu genügt nach dem Gesagten nicht die Anführung des MWF, sondern es muss das entscheidende Organ mindestens seiner Art nach bezeichnet, also dem Bescheid in irgendeiner Weise erkennbar zu entnehmen sein.

Die Frage, wem als Organ des MWF der angefochtene Bescheid zuzurechnen ist, darf nur auf Grund des äußeren Tatbestandes beurteilt werden (vgl. Zl. 851/68, Slg. Nr. 7399/A), den die Bescheidausfertigung bietet. Als einzigen Anhaltspunkt für die Bezeichnung des eingeschrittenen Organes des Fonds gemäß § 96 BAO gibt die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides die Unterschriften des Obmannes und des Geschäftsführers des MWF. Diese Unterschriften bestimmen daher, mag es sich dabei allenfalls auch um die rechtsverbindliche Zeichnung gemäß § 47 MOG 1967 handeln, als einziger äußerer Tatbestand und objektiver Anhaltspunkt der Bescheidausfertigung die Zurechnung. Es muss somit, ungeachtet des Umstandes, dass in den Verwaltungsakten ein Protokoll über eine Sitzung des geschäftsführenden Ausschusses des MWF vom mit dem Tagesordnungspunkt 6 erliegt, wonach der geschäftsführende Ausschuss einen Bescheid in der Sache der Beschwerdeführer (gemeinsame Abrechnung von Einzelrichtmengen mit gegenseitigem Ausgleich von Unter- und Überlieferungen) laut Unterlage S. 15 beschloss, an Hand des allein maßgeblichen Inhaltes des erlassenen Bescheides (also der den Beschwerdeführern zugestellten Bescheidausfertigung) davon ausgegangen werden, dass der Bescheid vom Obmannund vom Geschäftsführer des MWF gemeinsam als Organe erlassen wurde. Da Obmann und Geschäftsführer aber auch unter Berücksichtigung der Geschäftsordnung des MWF in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung kein Organ (Kollegium) des Fonds waren, dem in der betreffenden Angelegenheit eine Zuständigkeit zur Entscheidung zugekommen wäre, die Zuständigkeit vielmehr beim geschäftsführenden Ausschuss lag, musste der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben werden.

Von der Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 243.

Wien, am