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VwGH vom 22.06.1993, 92/07/0145

VwGH vom 22.06.1993, 92/07/0145

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Aumayr, über die Beschwerde der Gemeinde Hundsheim, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 512.956/02-I 5/92, betreffend Auftrag nach § 21 a WRG 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom wurde dem Abwasserverband Raum Hainburg an der Donau gemäß den §§ 32 und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer gemeinsamen Mischwasserkanalisationsanlage der Gemeinden Bad Deutsch Altenburg und Hundsheim und zur Errichtung der Anschlußleitung zur gemeinsamen Verbandskläranlage in Hainburg an der Donau erteilt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom wurde dieser Bescheid dahin gehend abgeändert ("berichtigt"), daß die wasserrechtliche Bewilligung für den Bereich der Gemeinde Bad Deutsch Altenburg und für den Bereich der Gemeinde Hundsheim jeweils den genannten Gemeinden verliehen wurde.

Am führte der Landeshauptmann von Niederösterreich eine mündliche Verhandlung durch, deren Gegenstand u.a. auch die Anpassung der Abwasserbeseitigungsanlage der beschwerdeführenden Partei an den Stand der Technik war. Bei dieser Verhandlung führte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik aus, der Gesamtkanalisation Hundsheim liege die Bewilligung von 1976 zugrunde. Das Kanalnetz sei im wesentlichen im Mischsystem errichtet worden. Eine Entlastungseinrichtung befinde sich im südlichen Ortsteil von Hundsheim. Dieser Regenüberfall sei auf ein starres Verdünnungsverhältnis von 1 + 4 ausgelegt. Bei dieser Bemessung springe der Überfall bereits bei Regenereignissen geringer Intensität und großer Häufigkeit an. Dies führe zu einer Belastung des Vorfluters durch nur mäßig verdünntes Schmutzwasser. Insbesondere zu Regenbeginn würden Ablagerungen im Kanalnetz mobilisiert und beim Regenüberfall aufgrund seiner Auslegung kurz nach Beginn des Regens abgeworfen. Dies treffe hier insbesondere zu, da der Regenüberfall nicht wie ursprünglich bewilligt mit einer Überlaufschwelle errichet worden sei, sondern nur als Schachtbauwerk, bei dem sich die Drossel einstaue. Bei einer Auslegung auf die 5-fache Verdünnung würden laut Erfahrungswerten nur ca. 60 % der organischen Schmutzfracht im Mischwasserfall weitergeleitet. Ein wesentlicher Anteil werde abgeworfen. Entsprechend dem heutigen Stand der Technik und den Erfordernissen des Gewässerschutzes seien Regenentlastungen so zu dimensionieren, daß ein möglichst hoher Prozentsatz der organischen Schmutzfracht des Mischwasserabflusses zur Kläranlage geführt werde. Dieser Stand der Technik sei bereits in der Rahmenverfügung BGBl. Nr. 210/1977 rechtlich dokumentiert, wonach geeignete Vorrichtungen wie Regenüberlaufbecken bei Mischwasserkanalisationen anzuordnen seien. Weiters sei diese Forderung in der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung vom festgelegt, wonach in Mischwasserkanalisationen bei Niederschlagsereignissen, Spül- oder sonstigen Vorgängen anfallende Schmutzstoffe nötigenfalls unter Zwischenschaltung von Regenüberlaufbecken zur Speicherung und mechanischen Reinigung weitestgehend in zentralen Kläranlagen behandelt würden. Für die beschwerdeführende Partei bedeute dies eine Nachrechnung der Regenentlastung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Kanalausbaues und des Einzugsgebietes sowie eine Berechnung des Regenbeckens. Dies sei auch im Hinblick auf die bereits aufgetragene Sanierung der Regenentlastungen in Bad Deutsch Altenburg notwendig, da eine kanalmäßige Verbindung über das Ortsnetz bestehe. Diesen Berechnungen seien die aktuellen Grundlagen entsprechend den einschlägigen Regelwerken unter Berücksichtigung der kritischen Regenspender zugrunde zu legen. Die örtliche Besichtigung habe keine wesentlichen Mißstände im Bereich der Regenentlastungen gezeigt, weshalb hinsichtlich der Befristung darauf habe Bedacht genommen werden können. Zusammenfassend sei anzuführen, daß die Voraussetzungen zur Erteilung eines Sanierungsauftrages gegeben seien, da die Regenentlastung des Kanalnetzes Hundsheim aufgrund ihrer Bemessung die Sicherstellung des notwendigen Reinigungszieles nicht gewährleiste. Die beschwerdeführende Partei sei daher zu verpflichten, bis die bestehende Regenentlastung in der KG. Hundsheim baulich in der Form zu adaptieren, daß die dem erforderlichen kritischen Mischwasserabfluß zuordenbare Schmutzfracht durch Errichtung eines Regenbeckens der zentralen Kläranlage zugeführt werde und daß bis ein von einem Fachkundigen erstelltes Sanierungsprojekt vorgelegt werde. Zur Befristung sei anzuführen, daß von einem Baubeginn im Frühjahr 1994 ausgegangen werde. Das Jahr 1993 stehe für die Sicherstellung der öffentlichen Förderungsmittel sowie der notwendigen Verfahren zur Verfügung. Weiters müsse eine Abstimmung der Abwassermengen auf die Sanierung in Bad Deutsch Altenburg erfolgen. Im Sinne des neuen Wasserrechtsgesetzes werde noch bemerkt, daß die Errichtung eines Regenbeckens einen Beitrag zur Entlastung des Gewässers darstelle. Der Aufwand sei als durchaus üblich zu bezeichnen und bestehe in der Errichtung eines Regenbeckens. Die Beeinträchtigung des Gewässers bestehe in Form der Belastung durch abgelaufene organische Schmutzfrachten und durch Feststoffe. Durch das Regenbecken könne die im Mischwasserfall weitergeleitete Schmutzfracht auf mehr als 90 % gesteigert werden. Die Errichtung liege daher im öffentlichen Interesse des Gewässerschutzes.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, ihre mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom bewilligte Regenentlastung bis spätestens baulich in der Form zu adaptieren, daß die dem erforderlichen kritischen Mischwasserabfluß zuordenbare Schmutzfracht durch Errichtung eines Regenbeckens der zentralen Kläranlage zugeführt wird. Weiters wurde ihr die Verpflichtung auferlegt, bis spätestens der Wasserrechtsbehörde ein von einem Fachkundigen erstelltes Sanierungsprojekt vorzulegen. In der Begründung stützte sich der Landeshauptmann im wesentlichen auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in der mündlichen Verhandlung vom .

Die beschwerdeführende Partei berief.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und wies sodann mit Bescheid vom die Berufung ab, wobei sie die Fristen neu festsetzte. In der Begründung wird ausgeführt, nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik werde durch den derzeit bestehenden Regenüberlauf der beschwerdeführenden Partei bereits bei häufigen Regenereignissen geringer Intensität ungeklärtes, verdünntes Abwasser in den Hundsheimer Wildbach geleitet. Dadurch werde das öffentliche Interesse an der Reinhaltung der Gewässer verletzt, die Wasserqualität und die ökologische Funktionsfähigkeit des Vorfluters würden nachteilig beeinflußt. Weiters schreibe auch die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung, BGBl. Nr. 74/1991, vor, daß bei Mischkanalisationen eine weitestgehende Behandlung der belasteten Wässer im Niederschlagsfall gewährleistet sein solle. Dies sei erforderlichenfalls durch geeignete Bauwerke sicherzustellen. Das im Bescheid vom vorgegebene Anpassungsziel entspreche dem Stand der Technik und gewährleiste bei fachgerechter Verwirklichung den ausreichenden Schutz der öffentlichen Interessen. Die vorgeschriebenen Fristen seien angesichts des relativ geringen Planungs- und Bauaufwandes als sehr großzügig bemessen anzusehen. Aus fachlicher Sicht stehe der mit der Erfüllung des Anpassungszieles verbundene Aufwand im Verhältnis mit dem damit anzustrebenden Erfolg. Der Argumentation der beschwerdeführenden Partei könne nicht gefolgt werden, da der bestehende Regenüberlauf schon bei Regenereignissen geringer Intensität anspringe. Es lägen keinerlei Messungen über Abflüsse am Hundsheimer Wildbach vor, über das Verdünnungsverhältnis bei Regenfällen geringer Intensität seien seitens der beschwerdeführenden Partei Vermutungen angestellt worden. Es sei eher zu erwarten, daß bei derartigen Niederschlägen die abfließende Wassermenge im Mischwasserkanal (Dachflächen, Verkehrsflächen etc. mit hohem Abflußbeiwert) schnell zunehme, die Abflüsse im Vorfluter infolge Interzeption und geringer Abflußbeiwerte der freien Flächen im Einzugsbereich langsam zunähmen. Der Verdünnungseffekt im Vorfluter wäre demnach gering. Weiters bleibe die dem Vorfluter zugeführte Fracht an Substanzen und Keimen gleich, ob nun der gegenständliche Vorfluter etwas mehr oder weniger Wasser führe. Das Wasser unterhalb des Regenüberlaufes sei jedenfalls nicht mehr für den Gemeingebrauch geeignet. Immerhin könnten so 40 % des Abwassers der Gemeinde ungeklärt in den Hundsheimer Wildbach gelangen. Aufgrund der lokalen Verhältnisse sei auch eine teilweise Versickerung des Hundsheimer Wildbaches unterhalb von Hundsheim zu vermuten (mündliche Mitteilung von Dipl. Ing. R.). Der erforderliche Planungs- und Bauaufwand sei demgemäß gerechtfertigt, zumal das gelindeste zum Erfolg führende Mittel bescheidmäßig auferlegt worden sei.

In ihrer Stellungnahme zum Gutachten habe die beschwerdeführende Partei vorgebracht, daß das Kanalnetz keine Mißstände aufweise, der Wildbach durch ausschließlich landwirtschaftlich genutztes Gebiet geführt werde und ca. 4 km lang sei, das Wasser unterhalb des Regenüberlaufes nicht für den Gemeingebrauch genutzt werde und keine Verschmutzung festgestellt werden könne. Es werde ein neuerlicher Lokalaugenschein mit einem anderen Gutachter beantragt.

Dazu habe der Amtssachverständige für Wasserbautechnik ausgeführt, daß, wie das Schreiben der beschwerdeführenden Gemeinde ausführe, derzeit aus baulichen Gründen der Regenüberlauf schon bei Regenereignissen geringer Intensität anspringen müsse. Um die Beschaffenheit der Wasserqualität des Vorfluters nicht nachteilig zu beeinflussen, seien daher bauliche Maßnahmen (Regenüberlaufbecken) zu setzen. Die Stellungnahme vom zu dieser Causa bleibe im vollen Umfang aufrecht. Auch aus fachlicher Sicht werde ein Lokalaugenschein nicht für zielführend erachtet.

Das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik sei schlüssig, widerspruchsfrei und entspreche den Denkgesetzen. Die beschwerdeführende Partei sei ihm nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verwaltungsverfahrens verletzt und erblickt eine weitere Verletzung ihrer Rechte in dem Umstand, daß ihr mit dem angefochtenen Bescheid die Sanierung einer nicht sanierungsbedürftigen Regenentlastung aufgetragen werde.

In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes macht die beschwerdeführende Partei geltend, die Ausführungen der in beiden Instanzen beigezogenen Amtssachverständigen entsprächen nicht den an ein Gutachten zu stellenden Anforderungen, da eine Befundaufnahme gefehlt habe, sodaß die Gutachten nicht als schlüssig und nachvollziehbar bezeichnet werden könnten. Das Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen basiere nicht auf Messungen, sondern sei rein auf Vermutungen aufgebaut.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides schreibe der beschwerdeführenden Partei vor, die Sanierung in "geeigneter Weise" vornehmen zu lassen. Aus diesem Grund sei er zu unbestimmt für eine Vollstreckung.

Die Befristungen im erstinstanzlichen Bescheid seien anläßlich der Abgabe des Gutachtens des Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz gemacht worden.

Das im Akt erliegende Original des erstinstanzlichen Bescheides weise keine dem Gesetz entsprechende Fertigung auf. Da daher kein erstinstanzlicher Bescheid vorliege, habe die belangte Behörde zu Unrecht eine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache in Anspruch genommen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unzutreffend ist der Einwand der beschwerdeführenden Partei, es fehle an einem erstinstanzlichen Bescheid, weshalb die belangte Behörde zu Unrecht eine Kompetenz zur Sachentscheidung in Anspruch genommen habe.

§ 18 Abs. 4 erster Satz AVG versteht - wie sich auch aus § 18 Abs. 3 AVG ergibt - unter "alle schriftlichen Ausfertigungen" ausschließlich solche, die Parteien gegenüber ergangen sind (ihnen ausgefolgt oder zugestellt worden sind), also nicht auch Ausfertigungen, die im Akt der Behörde verbleiben. Daß das im Verwaltungsakt verbliebene Konzept des erstinstanzlichen Bescheides keine dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechende Unterschrift des Genehmigenden aufweist, ist sohin für die Frage, ob der erstinstanzliche Bescheid rechtswirksam erlassen worden ist, ohne rechtliche Relevanz. Daß die der beschwerdeführenden Partei zugekommene Bescheidausfertigung der Vorschrift des § 18 Abs. 4 entspricht, ergibt sich aus im Akt erliegenden Vervielfältigungen dieser Ausfertigung. Das Gegenteil wird auch von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet.

Der Beschwerde kommt aber aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu:

Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, daß öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, so hat nach § 21 a Abs. 1 WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12 a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen, Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.

Anordnungen nach § 21 a Abs. 1 WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde nur treffen, wenn trotz Einhaltung des wasserrechtlichen Konsenses öffentliche Interessen nicht ausreichend geschützt sind. Ist der mangelnde Schutz öffentlicher Interessen hingegen auf ein konsenswidriges Verhalten des Bewilligungsinhabers zurückzuführen, dann ist nicht nach § 21 a WRG 1959 vorzugehen, sondern durch einen Auftrag nach § 138 WRG 1959 oder durch Vollstreckung einer vorgeschriebenen, aber nicht eingehaltenen Auflage.

In den Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in der mündlichen Verhandlung vom findet sich ein Passus, der darauf hindeutet, daß die den Anlaß zum behördlichen Einschreiten gebenden Mißstände ihre Ursache insbesondere darin haben, daß der Regenüberfall nicht, wie ursprünglich bewilligt, mit einer Überlaufschwelle errichtet wurde, sondern nur als Schachtbauwerk, bei dem sich die Drossel einstaut. Aus der Formulierung dieses Passus und seiner Einbettung in den Gesamtzusammenhang des Gutachtens läßt sich allerdings keine eindeutige Aussage darüber ableiten, ob bei konsensgemäßer Herstellung des Regenüberfalls nicht mit dem Auftreten von Mißständen zu rechnen wäre. Wäre dies der Fall, würde § 21 a WRG 1959 im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen. Der Sachverhalt ist daher in diesem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig, weshalb der angefochtene Bescheid diesbezüglich an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei (auch) vorgeschrieben, der Wasserrechtsbehörde ein von einem Fachkundigen erstelltes Sanierungsprojekt vorzulegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu dem durch die WRG-Novelle 1990 aufgehobenen §§ 33 Abs. 2 WRG 1959 ausgeführt hat, ermächtigte diese Bestimmung die Wasserrechtsbehörde nicht, einen Auftrag zur Vorlage eines Projektes zu erteilen, sondern nur zu einem Auftrag zur Durchführung bestimmter Maßnahmen im Interesse der Reinhaltung der Gewässer. Ein solcher Auftrag sei eine Vollziehungsverfügung (Polizeibefehl), weil durch ihn die Behörde in die Lage versetzt werden solle, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Diese Möglichkeit bestehe aber nicht, wenn dem Wasserberechtigten lediglich die Vorlage eines Projektes aufgetragen werde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. N.F. 6912/A; vom , Zl. 1568/79; vom , Zl. 82/07/0211 u.a.).

Die Ermächtigung des § 21 a WRG 1959 geht zwar in verschiedener Hinsicht über jene des § 33 Abs. 2 hinaus; eine Ermächtigung der Wasserrechtsbehörde, einen Auftrag zur Vorlage eines Projektes zu erteilen, ist aber dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Die Ausführungen in den zitierten Erkenntnissen zu § 33 Abs. 2 WRG 1959 (vor der WRG-Novelle 1990)treffen auch auf § 21 a leg. cit. (idFd. WRG-Novelle 1990) zu.

Dadurch, daß die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei die Beibringung eines Projektes vorgeschrieben hat, hat sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben, da dieser Aufhebungsgrund jenem der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht. Es erübrigte sich damit ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeausführungen.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird noch darauf hingewiesen, daß im fortgesetzten Verfahren auch eine eingehendere Auseinandersetzung mit den von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Argumenten erforderlich sein wird; so wurde insbesondere nicht auf die Behauptung der beschwerdeführenden Partei eingegangen, aufgrund der technischen Daten der Transportkanäle, deren Richtung und Gefälle komme es zu keinen Ablagerungen im Kanalnetz und es habe auch keine Verschmutzung des Hundsheimer Wildbaches festgestellt werden können. Ein Eingehen darauf wäre insbesondere auch deswegen erforderlich gewesen, weil auch im Befund des in erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen davon die Rede ist, daß die örtliche Besichtigung keine wesentlichen Mißstände gezeigt habe.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Stempelgebührenaufwand, von dem die beschwerdeführende Partei gemäß § 2 GebG befreit ist.