VwGH vom 13.08.2003, 2000/08/0092
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der E GmbH in A, vertreten durch Hausberger - Moritz - Schmidt, Rechtsanwälte in 6300 Wörgl, Poststraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. Vd-SV-1001-1-117/8/Ra, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Tiroler Gebietskrankenkasse, Klara-Pölt-Weg 2, 6020 Innsbruck), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei betreibt ein Betriebsberatungsunternehmen. Im Zuge einer Beitragsprüfung stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin bei mehreren Dienstnehmern quartalsweise (zum Teil wegen Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage: beitragsfreie) Sonderzahlungen leistete. Rechtsgrundlage dafür waren Bestimmungen im Anstellungsvertrag, welche im Zusammenhang wie folgt lauten:
"4.1. Der Angestellte erhält ein monatliches Bruttogehalt von öS ... Mit diesem Gehalt sind sämtliche Überstunden pro Monat abgegolten.
4.2. Weiters erhält der Angestellt eine Urlaubsbeihilfe und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von je einem festen Monatsgehalt. Die Urlaubsbeihilfe ist am 30. Juni jeden Jahres, die Weihnachtsremuneration am 30. November jeden Jahres fällig. Dauert das Angestelltenverhältnis nicht ein ganzes Kalenderjahr, so stehen Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration anteilig zu.
4.3. Als weitere Sonderzahlung erhält der Angestellte eine Umsatzbeteiligung, welche mit Ende eines Quartales entsteht und fällig wird. Die Basis für die Berechnung ist jeweils eine verrechnete Projektwoche, wobei hiefür pro verrechneter Projektwoche ein Betrag von vorerst öS 2.000,-- vereinbart wird.
4.4. Fahrtkosten ..."
Mit Bescheid vom verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung allgemeiner Beiträge in der Höhe von S 276.862,35. Diese Summe setzt sich aus insgesamt vier, in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit 1. bis 4. bezeichneten, Beitragsnachverrechnungen zusammen, hinsichtlich derer nur die Punkte 2 und 4 strittig und Gegenstand des dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahrens gewesen sind: Unter Punkt 2 wurden Umsatzbeteiligungen, die auf Grund von Punkt 4.3. des Angestelltendienstvertrages von der Beschwerdeführerin als Sonderzahlungen abgerechnet wurden, auf die jeweiligen Monate, in denen nach Auffassung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse auf diese Leistungen bereits ein Rechtsanspruch entstanden war, umgelegt und nachverrechnet. Im Zusammenhang damit wurden die Weihnachtsremuneration auf Grund des Wegfalles dieser Sonderzahlungen beitragsfrei abgerechnet und die für die Weihnachtsremuneration (zunächst) entrichteten Beiträge gut geschrieben.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse begründete die Nachverrechnung von Beiträgen für die von der Beschwerdeführerin als Sonderzahlungen abgerechneten Umsatzbeteiligungen wie folgt:
"Aufgrund des schriftlichen Anstellungsvertrages erhalten die ... angeführten Angestellten Umsatzbeteiligungen, deren Basis die Anzahl der verrechneten Projektwochen bildet. Vom Dienstgeber wurden diese Umsatzbeteiligungen quartalsweise als Sonderzahlung abgerechnet. Nach ständiger Judikatur entsteht der Anspruch auf Umsatzbeteiligungen nach seiner Wesensart aufgrund der vereinbarungsgemäßen Zusicherung mit der Tätigung von Umsätzen und muss schon mit ihr und nicht erst mit seiner Flüssigmachung als gewährt angesehen werden. Die tatsächliche Auszahlung wird nur bei Bezügen als Gewährung zu gelten haben, die nicht vermöge eines Anspruches des Arbeitnehmers, sondern deshalb Entgelt sind, weil er sie darüberhinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber oder einem Dritten tatsächlich erhält. Für die Beurteilung ist also nicht entscheidend, ob die Umsatzbeteiligungen in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen flüssig gestellt werden, sondern ob sie ihrem Wesen nach in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden. Diese Frage ist aber für die gegenständlichen Umsatzbeteiligungen aufgrund des Anstellungsvertrages zu verneinen. Diese wachsen fortlaufend Projektwoche für Projektwoche an, es wurde darüber hinaus auch pro Projektwoche die Höhe der Umsatzbeteiligung vereinbart, weshalb sich die Kasse der beitragsschonenden Vorgangsweise des Dienstgebers nicht anschließen konnte und die in Rede stehenden Umsatzbeteiligungen bis zur Höchstbeitragsgrundlage den laufenden Bezüge der Dienstnehmer hinzurechnete."
Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch gegen diesen Bescheid im Umfang der Beitragsnachverrechnung im Zusammenhang mit den Umsatzbeteiligungen bzw. der sich daraus ergebenden Neubemessung der Beitragspflicht in Ansehung der Weihnachtsremuneration. Die Beschwerdeführerin berief sich in ihrem Einspruch auf Punkt 4.3. des Dienstvertrages, aus dem ersichtlich sei, dass der Anspruch auf die Umsatzbeteiligung nur zum Quartal entstehe und auch zur Auszahlung gelange. Die Projektwoche beziehe "sich nicht auf den Entstehungszeitraum des Anspruches", sondern sei als "nachvollziehbare Berechnungsgrundlage" anzusehen. Die Auffassung der Gebietskrankenkasse könne nur für solche Verträge und Vereinbarungen gelten, in denen keine Fälligkeitsvereinbarungen getroffen worden seien. Weiters sei darauf hingewiesen, dass der Betrag von S 2.000,-- deshalb vorerst zum Quartal entstehe und fällig werde, da sich Unternehmensberatungen über einen längeren Zeitraum als nur drei Monate erstrecken könnten und erst zum Zeitpunkt der Beendigung bzw. zu einem noch späteren Zeitpunkt endgültig feststehe, wie hoch die Umsatzbeteiligung für die Dienstnehmer sei.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse legte diesen Einspruch mit einer Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ihren Rechtsstandpunkt bekräftigte, der belangten Behörde vor. Dazu gab die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme vom ab: Darin wurde ausgeführt, dass der "vorerst" vereinbarte Betrag von S 2.000,-- als "reine Basis für die Berechnung" gelte und nicht als "fix entstandener Betrag pro gearbeiteter Projektwoche". Da auch die Entstehung und Fälligkeit des Sonderzahlungsanspruches in diesem Vertragspunkt eindeutig geregelt sei, bedürfe es keiner weiteren Interpretation. Über weitere Aufforderung der belangten Behörde teilte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom mit, dass bereits beim Einstellungsgespräch die Berechnungsmethode für strittige Prämienzahlung mit den Mitarbeitern festgelegt werde. Mit den dieser Stellungnahme beigelegten Erklärungen würden die Mitarbeiter den Inhalt dieses Vorgesprächs und somit die mündliche Vereinbarung zur Berechnungsmethode bestätigen.
Diesem Schreiben lagen mehrere mit "Vereinbarung zur Prämienberechnung" überschriebene, von den jeweiligen Angestellten unterfertigte gleichlautende Schriftstücke vom , sowie vom 23. bzw. bei, in denen die "mündliche Vereinbarung zur Berechnungsmethode" wie folgt bestätigt wird:
"Die vor jedem Auftrag einzeln zu vereinbarende Prämie entsteht nur, wenn das Projekt nicht abgebrochen wird. Es gelangt pro voll gearbeiteten drei Monaten ein Betrag von vorerst ATS 2.500,-- ( je nach Vereinbarung S 2.000,-- bzw. S 3.000,--) zur Auszahlung. Bei Abbruch vor Vollendung der ersten drei Monate kommt keine Prämie zur Auszahlung. Bereits verrechnete drei Monate/Quartal verbleiben dem Dienstnehmer.
Die Prämie wird nur für Anwesenheitszeiten bei der Projektfirma verrechnet. Für Vorbereitungsarbeiten oder Analysen außerhalb der Projektfirma wird keine Prämie gewährt.
Die Höhe der Prämie richtet sich bei jedem Projekt nach der Höhe des Erfolgshonorars der (Beschwerdeführerin) mit deren Kunden und wird nach Fertigstellung des Projektes mit dem Mitarbeiter abgerechnet."
Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse und einer dazu erstatteten Äußerung der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch, während derer der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin einvernommen wurde, wobei aus der über diese Aussage angefertigten Niederschrift im Wesentlichen eine nochmalige Darstellung des Rechtsstandpunktes der Beschwerdeführerin hervorgeht. Ferner wurden zwei Angestellte der Beschwerdeführerin einvernommen. Der Zeuge M.H. gab an, dass Punkt 4.3. des Anstellungsvertrages auch für ihn zur Anwendung komme. Neuen Mitarbeitern, die im Zuge eines Anstellungsgespräches auch über die Verdienstmöglichkeiten informiert würden, werde hinsichtlich dieses Punktes mitgeteilt, dass bei erfolgreicher Durchführung des Projektes pro Projektwoche mit einem Betrag von S 2.000,-- jedenfalls zu rechnen sei. Die Umsatzprovision sei bereits bei Auftragsabschluss für den Mitarbeiter in etwa größenordnungsmäßig abschätzbar. Er könne bestätigen, dass rund 95 % der Projekte positiv abgewickelt würden. Er gehe davon aus, dass er die Umsatzbeteiligung auch im Krankheitsfall pro Projektwoche erhalten würde. Ein weiterer Dienstnehmer L.K. gab an, dass ihm beim Anstellungsgespräch mitgeteilt worden sei, er werde neben dem Fixum in der Höhe von rund S 25.000,-- brutto eine Umsatzbeteiligung in der Höhe von S 2.500,-- bis S 3.500,-- pro Projektwoche und sonstige Spesen erhalten. Er habe zwei Projekte erfolgreich abgeschlossen und dafür auch die Umsatzbeteiligung erhalten. Eine Woche habe im Zuge der Abschlussphase noch in das Jahr 2000 hineingereicht. Ob er die Umsatzbeteiligung für die Jännerwoche 2000 schon erhalten habe, könne er ohne Abrechnung nicht sagen. Die Umsatzbeteiligung sei ihm nach seiner Erinnerung im Herbst 1999 sowie gegen Ende des Jahres 1999 ausbezahlt worden. Am Beginn der beiden Projekte sei vom Dienstgeber mit ihm vereinbart worden, dass er pro Projektwoche S 2.500,-- erhalte. Darüber hinaus sei ihm keine zusätzliche Umsatzprovision ausbezahlt worden.
Ergänzend gab der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin noch an, es sei möglich, außerhalb der vereinbarten Umsatzbeteiligung nach Punkt 4.3. des Vertrages ein Erfolgshonorar zu erhalten, das im Zusammenhang mit der konkreten Bezahlung des Auftrages durch den Kunden stehe. Auch dieses "anteilige Erfolgshonorar würde quartalsmäßig den Mitabeitern ausbezahlt werden".
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Die belangte Behörde vertrat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Ergebnis die Auffassung, dass der Anspruch auf Umsatzbeteiligung pro Projektwoche gemäß Punkt 4.3. des Anstellungsvertrages laufend entstehe und die Bestimmung, wonach dieser Anspruch erst mit Ende des Quartals entstehe und fällig werde, gemäß § 539a ASVG auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt zu prüfen sei. Für die Behörde stehe außer Zweifel, dass der Anspruch mit Beendigung der Projektwoche entstehe und dass daher Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG (und nicht eine Sonderzahlung im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG) vorliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer kurzen Äußerung vorgelegt und erklärt, auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten; die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Nach § 49 Abs. 2 ASVG sind Sonderzahlungen Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie z.B. ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Sie sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.
Für die Abgrenzung zwischen dem Entgelt nach § 49 Abs. 1 ASVG und den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 leg. cit. ist somit entscheidend, ob Bezüge im Sinne des Abs. 1 in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine freiwillig oder verpflichtend gewährte Zuwendung "in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt" wird, kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob diese (verpflichtenden oder freiwilligen) Zuwendungen im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten, über die Beitragszeiträume hinausreichenden Zeitabschnitten wiederkehren, wobei die Regelmäßigkeit der wiederkehrenden Leistungen im Wesentlichen aus der Dienstgeberzusage oder dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse zu beurteilen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/08/0104).
Hinsichtlich der Qualifikation von sogenannten "Umsatzprovisionen" als Sonderzahlungen vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass vertraglich zustehende Umsatzprovisionen, die jährlich im Nachhinein abgerechnet werden, nicht schon dadurch zu Bezügen werden, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden. Maßgebend ist vielmehr die Art des Anspruches, der im Allgemeinen seiner Wesensart nach bei der vertraglichen Zusicherung einer Umsatzprovision mit der Tätigung von Umsätzen entsteht. Solche Umsatzprovisionen sind daher nicht erst mit ihrer Flüssigmachung als gewährt anzusehen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/08/0227).
Anders verhält es sich, wenn das Entstehen eines Anspruches auf eine Umsatzprovision nach der dienstvertraglichen Vereinbarung nicht allein von der Tätigung laufender Umsätze, sondern darüber hinaus noch von der Erfüllung weiterer Bedingungen abhängig ist. In diesen Fällen entsteht der Anspruch auf die Leistung erst mit der Erfüllung dieser Bedingungen. Solche für das Entstehen des Anspruches auf die Leistung wesentliche Bedingungen liegen etwa vor, wenn vertraglich vereinbart wird, dass die Gewährung einer Provision von der Erzielung eines bestimmten Jahresumsatzes oder eines bestimmten Zuwachses des Jahresumsatzes abhängt oder dass die Provision nur dann gebührt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember des in Betracht kommenden Jahres noch aufrecht ist. Auch bei Umsatzbeteiligungsprämien, bei denen nach den getroffenen Vereinbarungen der Umsatz einer bestimmten Periode bloß als Bemessungsgrundlage zur Bestimmung ihrer Höhe heranzuziehen ist, kann nicht gesagt werden, dass der Anspruch auf die Leistung schon mit jedem einzelnen Umsatz entsteht. Den Umsätzen kommt in diesen Fällen nur mittelbar als Maß für die Höhe der Prämie Bedeutung zu (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 99/08/0079, mwN).
Die Frage, ob Umsatzprovisionen, Umsatzbeteiligungsprämien oder Superprovisionen als Sonderzahlungen oder als laufendes Entgelt anzusehen sind, kann somit nicht generell in der einen oder anderen Richtung beantwortet werden. Es kommt hiefür vielmehr auf die jeweiligen zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen an, für die der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0463).
Im Beschwerdefall ergeben sich die zwischen der Beschwerdeführerin und den Dienstnehmern getroffenen Vereinbarungen nach den insoweit in der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde einerseits aus dem oben wiedergegebenen Punkt 4.3. des Anstellungsvertrages, andererseits aus mündlichen Zusatzvereinbarungen, über welche im Nachhinein schriftliche Gedächtnisprotokolle angefertigt und der belangten Behörde vorgelegt wurden.
Aus dem Wortlaut des erstgenannten Textes ergibt sich, dass mit den Dienstnehmern "vorerst" ein bestimmter, im Vertrag jeweils der Höhe nach fixierter Betrag "pro verrechneter Projektwoche" als "weitere Sonderzahlung" vereinbart wurde. Es besteht nun insoweit ein inhaltliches Spannungsverhältnis zwischen der Wendung "pro verrechneter Projektwoche" (worunter nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei offenbar Wochen der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers in den Räumlichkeiten des jeweiligen Auftraggebers eines Betriebsberatungsprojektes zu verstehen sind) im zweiten Satz und dem ersten Satz dieses Textes, wonach die als Umsatzbeteiligung bezeichnete Prämie "mit Ende des Quartals entsteht und fällig wird": die pro Projektwoche zugesagte Prämie hängt nämlich offenbar nur von der Voraussetzung ab, dass der betreffende Dienstnehmer jeweils eine "Projektwoche" in den Räumlichkeiten des jeweiligen Projekt-Auftraggebers gearbeitet hat. Auch ist diese Prämie in rechtlicher Hinsicht keine Umsatzprovision, da sie nicht von einer bestimmten Höhe des Umsatzes abhängt, sondern betragsmäßig vorbestimmt ist und sich daher nur nach der Anzahl der Projektwochen richtet. Es handelt sich um zusätzliches Entgelt mit dem offensichtlichen Zweck, die Arbeitsleistung in fremden Arbeitsräumen zusätzlich mit einer "Prämie" abzugelten. Aus welchem Grunde diese Prämie jeweils erst mit dem Quartalsende "entstehen" sollte, ist daher nicht ersichtlich.
Die mit "Vereinbarung" umschriebenen nachträglich angefertigten Gedächtnisprotokolle widersprechen dem insoweit nicht, als ein Prämienanspruch zwar nur insoweit entstehen soll, als das Projekt nicht abgebrochen wird, wobei aber gleichzeitig klargestellt ist, dass nur bei Abbruch in den ersten drei Monaten keine Prämie zur Auszahlung kommt, im Falle eines späteren Abbruchs daher die pro Projektwoche vereinbarte Prämie jedenfalls zusteht.
Die in Punkt 4.3. des Dienstvertrages vereinbarte Garantieprämie ist allerdings von der in den Gedächtnisprotokollen erwähnten (offenbar darüber hinausgehenden) Prämie "nach Maßgabe der Höhe des Erfolgshonorars" der Beschwerdeführerin zu unterscheiden, welche erst nach Fertigstellung des jeweiligen Projektes abgerechnet werden sollte. In welcher Höhe eine solche Prämie zusteht und wie sie berechnet wird, geht zwar weder aus den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen hervor, noch hat die belangte Behörde dazu Ermittlungen angestellt. Insoweit besteht aber jedenfalls ein rechtlich relevanter Unterschied zwischen den nicht rückverrechenbaren vertraglichen Garantiezahlungen, die - sobald das Projekt länger als die Anfangsphase von drei Monaten andauert -
pro Projektwoche gebühren und der allfälligen Differenzzahlung auf die endgültige Prämie, die - möglicherweise - erst nach Abschluss des Projekts auf Grund des Erfolgshonorars, welches die Beschwerdeführerin lukriert, festgestellt werden kann (vgl. dazu den Unterschied in der rechtlichen Behandlung zwischen Provision und Superprovision im Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0463, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 99/08/0079). Dies kann aber hier deshalb dahingestellt bleiben, weil die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - wie aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides hervorgeht - ohnehin nur die sich aus Punkt 4.3. des Vertrages ergebenden wöchentlichen Garantieprämien als laufendes Entgelt einer Beitragsnachverrechnung unterzogen hat und die Beschwerdeführerin weder in ihrem Einspruch noch in der Beschwerde behauptet, dass darüber hinausgehende Zahlungen, die allenfalls erst aus Anlass der Beendigung eines Projekts abgerechnet werden konnten, in die Beitragsbemessung einbezogen worden seien.
Was die im ersten Satz von Punkt 4.3. des Dienstvertrages vereinbarte Fälligkeit der Garantieprämie pro Projektwoche betrifft, so kann aus ihr allein nach der zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rückschluss darauf gezogen werden, wann der Anspruch auf Arbeitsentgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG tatsächlich entstanden ist. Wenn - wie hier - die Garantieprovision nur von der Projektarbeit bei einem Auftraggeber durch jeweils eine Woche hindurch abhängt und betragsmäßig fixiert ist, so ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde jenen Teil des ersten Satzes in Punkt 4.3. des Arbeitsvertrages, nach welchem dessen ungeachtet ein Entstehen des Anspruchs mit dem Quartalsende festgelegt wird, als bloß der Beitragsvermeidung dienende Abrede (§ 539 ASVG) und daher als für die Beurteilung der Anspruchsentstehung rechtlich unbeachtlich qualifiziert hat. Diese zutreffende Sicht der belangten Behörde wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass weder die Beschwerdeführerin konkret behauptet hat, dass das Wort "vorerst" so zu verstehen sei, dass pro Projektwoche auch in der Höhe abweichende Prämien in Betracht kämen, noch im Vertrag Berechnungsgrundsätze vorgesehen sind, aus denen sich allenfalls eine bezogen auf die Projektwoche von der schriftlichen Vereinbarung abweichende Höhe der Prämie erst am Quartalsende ermitteln ließe.
Im Umfang der bekämpften Beitragsnachverrechnung erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am