VwGH vom 23.05.1986, 86/17/0028

VwGH vom 23.05.1986, 86/17/0028

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Kramer, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Traumüller, über die Beschwerde des K K in K, vertreten durch DDr. Anton Hackl, Rechtsanwalt in Kremsmünster, Hauptstraße 18, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem-6665-8-1985-Keh, betreffend Kanalanschlußgebühr (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Kremsmünster, vertreten durch Dr. Thomas Watzenböck, Rechtsanwalt in Kremsmünster, Hauptstraße 21), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der als "Ergänzender Bescheid" überschriebenen Entscheidung vom schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei dem Beschwerdeführer für die "Liegenschaft (Grundstück) X-straße 38" auf Grund der §§ 1 und 2 "Kanalgebührenordnung für die Marktgemeinde Kremsmünster vom in der geltenden Fassung" Kanalanschlußgebühr von S 159.698,-- vor. Der Bemessung wurde dabei eine Fläche von insgesamt 1.309 m2 (Erdgeschoß 499,36 m2, 1. Obergeschoß 499,36 m2, Kellergeschoß 310,36 m2) und eine Gebühr je m2 von S 122,-- zugrundegelegt.

Die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid, die darauf gestützt war, daß Teile des Hauses noch nicht fertiggestellt und nicht kollaudiert seien, das Gebäude nur als Ausstellungshalle und Lagerraum genutzt werde und nur ein WC vorhanden sei, das tagelang nicht benützt werde (Wasserverbrauch eines Jahres höchstens 1 bis 2 m3), wurde vom Gemeinderat der mitbeteiligten Partei (in der Folge: Gemeinderat) mit der Begründung abgewiesen, daß es gemäß der Kanalgebührenordnung des Gemeinderates vom in der geltenden Fassung für die Bemessungsgrundlage bei mehrgeschossiger Verbauung auf die Summe der verbauten Fläche der einzelnen Geschosse jener Bauwerke ankomme, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluß an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz aufwiesen. Dabei werde weder auf Art und Nutzung der Baulichkeit noch auf eine bestimmte Anzahl von WC-Anlagen oder deren Benützungsgrad Rücksicht genommen. Außerdem würden im vorliegenden Fall auch die Dachwässer des Gebäudes in den Ortskanal geführt. Das einzige Kriterium für die Berechnung der Kanalanschlußgebühr sei die Bemessungsgrundlage.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung; darin brachte er vor, daß nur die Hälfte der Dachwässer in den Kanal eingeleitet würden und schon immer die Möglichkeit bestanden habe, das Dachwasser in den vorbeifließenden Bach einzuleiten. Der Vorstellung gab die belangte Behörde Folge, behob den Bescheid des Gemeinderates und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde. Sie vertrat in diesem Bescheid die Ansicht, Grundlage für die Vorschreibung der Kanalanschlußgebühr bilde die auf Grund des Oberösterreichischen Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl. Nr. 28 i. d. F. LGBl. Nr. 55/1968 und Nr. 57/1973 (in der Folge: IBG) erlassene Verordnung des Gemeinderates vom i. d. F. der Verordnung vom . Vom Gemeinderat sei dem Auftrag des § 1 Abs. 3 zweiter Satz IBG bei Erlassung des Berufungsbescheides nicht Rechnung getragen worden, wonach die Höhe der Interessentenbeiträge nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Mißverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen dürfe; die Kanalanschlußgebühr sei nur auf Grund der verbauten Fläche festgesetzt worden. Es sei nicht auszuschließen, daß ein Mißverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 3 zweiter Satz IBG bestehe, weil die Abwasserintensität aus dem Gebäude im Vergleich zu Wohngebäuden gleicher Größe wesentlich geringer sei.

Der Gemeinderat entschied im zweiten Rechtsgang neuerlich über die Berufung und schrieb dem Beschwerdeführer gemäß der Kanalgebührenordnung für die mitbeteiligte Gemeinde "vom i. d. g. F …. für das Erdgeschoß sowie für das Obergeschoß mit einer Berechnungsgrundlage von 998 m2" eine Kanalanschlußgebühr von S 121.756,-- vor. Weiters sprach er aus, daß das Kellergeschoß in die Bemessungsgrundlage nicht einbezogen werde; für den Fall einer betrieblichen Verwendung des Kellergeschoßes zu einem späteren Zeitpunkt wäre eine ergänzende Kanalanschlußgebühr gemäß § 2 Abs. 4 lit. b Kanalgebührenordnung in dem Ausmaß zu entrichten, das sich aus der Vergrößerung der Bemessungsgrundlage ergebe. Zur Begründung dieser Entscheidung berief sich der Gemeinderat darauf, daß hohe Rohrdimensionen, die sehr hohe Kosten verursachten, nicht durch die Fäkalwässer, sondern durch Dach- und Oberflächenwässer bedingt seien. Deshalb sei es für die Bemessung der Anschlußgebühr unerheblich, wieviel Personen sich ständig im Haus aufhielten. Die Personenzahl bestimme vielmehr das Ausmaß der Fäkalabwässer, die unabhängig von der Rohrdimension die Kläranlage belasteten. Für die Abdeckung dieser Kosten sei die Kanalbenützungsgebühr vorgesehen, die direkt mit dem Wasserverbrauch proportional sei und somit der geringeren Anzahl der Hausbewohner und der damit verbundenen geringeren WC-Benützung innerhalb des Bauwerkes (Grundstückes) voll Rechnung trage. Die auf den Keller entfallende Fläche sei im zweiten Rechtsgang nicht mehr als Bemessungsgrundlage herangezogen worden, weil dieses Geschoß zwar im Bauplan als betrieblich genutzt vorgesehen sei, aber zumindest derzeit nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke verwendet werde. Für den Fall einer Verwendung für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke wäre eine Ergänzungsgebühr nach § 2 Abs. 4 Kanalgebührenordnung zu entrichten. Die Kanalanschlußgebühr liege sicherlich in keinem wirtschaftlich ungerechtfertigten Mißverhältnis zum Wert der Liegenschaft und noch weniger zu dem aus der Anlage entstehenden Nutzen bzw. von ihr abgewendeten Nachteil, da es sich bei gegenständlichem Grundstück um ein ursprünglich äußerst nasses, sumpfiges Grundstück gehandelt habe, das erst durch die Aufnahme eines durch das Grundstück laufenden Gerinnes in die Gemeindekanalisation an Wert gewonnen habe. Eine gänzliche oder teilweise Ableitung der Oberflächen- bzw. Dachabwässer über eine Sickergrube in das Grundwasser wäre dort weder möglich noch zu genehmigen. Dieser Umstand bringe im Vergleich zu einem Einfamilienhaus, das auf einem trockenen Grund stehe, für das Objekt nicht zu übersehende Vorteile. Jede weitere Verminderung der Anschlußgebühr würde für alle anderen Zahlungspflichtigen bei einer Festsetzung von Kanalanschlußgebühren ein grobes Unrecht bedeuten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer ebenfalls Vorstellung mit der Begründung, selbst unter Berücksichtigung des Nutzens aus der Ableitung der Niederschlagswässer der Dachflächen wäre maximal die Heranziehung der einfachen Geschoßfläche bei einem Betrieb sachlich gerechtfertigt, aus dem praktisch nur Regenwasser anfalle. Dem Beschwerdeführer erwachse jedoch aus der Regenwasserableitung kein Nutzen, weil die Niederschlagswässer der Dachflächen früher in einen verrohrten Bach abgeleitet und damit problemlos beseitigt werden konnten. Derzeit werde die Hälfte der Dachfläche über die Straßenentwässerung nach wie vor in den verrohrten Bach abgeleitet. Die zweite Hälfte der Dachfläche sei im Zuge von Kanalbaumaßnahmen an die Mischwasserkanalisation der Gemeinde angeschlossen worden, woraus jedoch aus den vorstehenden Gründen dem Grundstück des Beschwerdeführers kein Vorteil entstehe. Der vom Gemeinderat behauptete Nutzen aus der Drainagierung stehe in keinem Zusammenhang mit dem Kanalanschluß des Objektes, weil die Drainagewässer nicht in die Ortskanalisation eingeleitet werden dürften. Sie müßten, um die zukünftige Kläranlage nicht unnötig hydraulisch zu belasten, ebenfalls in den verrohrten Bach eingeleitet werden, in den ein Teil der Niederschlagswässer eingeleitet werde. Da diese Verrohrung zu klein dimensioniert sei, bestehe die Gefahr, daß Wasser in das Kellergeschoß eindringe, was für den Beschwerdeführer eher einen Nachteil als einen Vorteil darstelle. Es sei daher nur die Vorschreibung der Mindestanschlußgebühr oder der Kanalanschlußgebühr, wie sie sich für ein Objekt mit vergleichbarem Abwasseranfall (kleines Einfamilienhaus) ergebe, sachlich gerechtfertigt.

Die mitbeteiligte Gemeinde hat in einer Stellungnahme zur Vorstellung vorgebracht, daß der vom Beschwerdeführer als "verrohrter Bach" bezeichnete Kanal ein mit Wasserwirtschaftsfonds-Förderungsmitteln erbauter Strang der Ortskanalisation sei, welcher nach dem Bau eines weiteren Mischwasserkanalstranges fast nur mehr der Oberflächenentwässerung diene. Erst durch den erwähnten Kanal sei aus einer infolge mehrerer kleiner Quellaustritte nassen, sumpfigen Wiese ordentliches Bauland geworden. Die Tatsache, daß das Grundstück des Beschwerdeführers äußerst naß gewesen sei, werde dadurch erhärtet, daß der Beschwerdeführer den Keller seines Objektes in Form einer wasserfesten Wanne habe ausführen müssen.

Die Unterabteilung Abwasserbeseitigung der Abteilung Wasserbau des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung teilte der belangten Behörde über Anfrage mit, der "verrohrte Bach" sei mit öffentlichen Mitteln (Wasserwirtschaftsfonds-Pauschalbetrag) ca. 1970 bis 1973 errichtet worden. Der Drainagekanal der Ortskanalisation sei aus Wasserwirtschaftsfondsmitteln errichtet worden. Dieser Kanal sei eindeutig ein wesentlicher Bestandteil der Ortskanalisation (Ableitung von Oberflächenwässern). Aufgabe der Ortskanalisation sei sowohl die Entsorgung der anfallenden Abwässer als auch der anfallenden Oberflächenwässer. Die Menge der Abwässer spiele bei der Dimensionierung der Kanalstränge eine absolut untergeordnete Rolle, allerdings könne ihr Einfluß auf die Qualität des verwendeten Rohrmaterials des Kanalstranges sehr entscheidend sein.

Anderen Stellungnahmen der erwähnten Unterabteilung ist zu entnehmen, daß eine Senkung des Rohrkanals nicht habe festgestellt werden können. Bei "Starkregen" bestehe die Möglichkeit, daß kurzfristig Kanaleinflußöffnungen aus verschiedenen Gründen überfordert seien. Eine Überschwemmung durch Rückstauung aus dem Kanal sei hydraulisch auf Grund des sich in den Schächten bildenden Wasserdruckes und des Druckgefälles nicht möglich.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Das Grundstück des Beschwerdeführers sei ursprünglich ein äußerst nasses, sumpfiges gewesen, das erst durch die Verlegung eines durch das Grundstück verlaufenden Gerinnes in die Gemeindekanalisation an Wert gewonnen habe. Es sei erst durch die Ortskanalisation "ordentliches Bauland" geworden. Der vom Beschwerdeführer als "verrohrter Bach" bezeichnete Kanal sei ebenso ein mit Wasserwirtschaftsfonds-Mitteln erbauter Strang der Ortskanalisation, der nach dem Bau eines weiteren Mischwasserkanalstranges fast nur mehr der Oberflächenwasserentsorgung diene. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der verrohrte Bach stelle wegen des zu geringen Durchflußquerschnittes eine Überschwemmungsgefahr für das Kellergeschoß dar, sei - wie die Äußerung der erwähnten Unterabteilung ergeben habe - nicht zutreffend. Die vorgeschriebene Kanalanschlußgebühr liege daher in dem durch § 1 Abs. 3 IBG vorgegebenen Rahmen.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht darauf verletzt, nicht eine im Verhältnis zum Wert seiner die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies zu dem für diese Liegenschaft aus der Anlage entstandenen Nutzen in einem wirtschaftlichen Mißverhältnis stehende Kanalanschlußgebühr zahlen zu müssen. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft weder die Beitragspflicht als solche noch den Umstand, daß die Beitragspflicht unter der Herrschaft jener Fassung der Kanalgebührenordnung des Gemeinderates entstanden ist, welche den Quadratmetersatz in § 2 Abs. 1 mit Wirkung ab auf S 122,-- erhöht hat (Verordnung des Gemeinderates vom , kundgemacht vom bis ). Der Beschwerdepunkt umfaßt daher weder die Beitragspflicht dem Grunde nach noch die Höhe des angewendeten Quadratmetersatzes noch die Frage allfälliger Verjährung gemäß § 6 O.Ö. Abgaben-Verfahrensgesetz oder gemäß §§ 152 ff O.Ö. LAO. Dem Verwaltungsgerichtshof ist daher ein Eingehen darauf verwehrt, daß es im Verfahren an Ermittlungen und an entsprechenden Feststellungen zur Frage der Verwirklichung des Abgabentatbestandes und des Zeitpunktes der Entstehung des Abgabenanspruches fehlt.

Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a IBG sind die Gemeinden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung einen Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage - Kanal-Anschlußgebühr - zu erheben. Als gemeindeeigen im Sinne dieses Gesetzes gilt eine Anlage (Einrichtung), deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage (Einrichtung) nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht. Die Interessentenbeiträge sind auf die einzelnen leistungspflichtigen Grundstückseigentümer oder Anrainer gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz IBG jeweils nach einem einheitlichen objektiven Teilungsschlüssel aufzuteilen. Als Teilungsschlüssel kommen insbesondere in Betracht: der Einheitswert, die Grundstücksgröße, die Länge des anrainenden Grundstückes, der Anteil des Nutzens an der den Beitrag begründenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage oder der Anteil des durch diese beseitigten Nachteiles.

Die von der belangten Behörde angewendete Kanalgebührenordnung des Gemeinderates aus dem Jahre 1976 in der Fassung aus 1980 sieht in § 2 Abs. 2 als Bemessungsgrundlage bei mehrgeschossiger Verbauung die Summe der verbauten Fläche der einzelnen Geschoße jener Bauwerke an, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluß an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz aufweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Bedenken, daß dieser Aufteilungsschlüssel bei der dem Verordnungsgeber gebotenen typisierenden Betrachtungsweise als objektiver Teilungsschlüssel im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann.

Gemäß § 1 Abs. 3 IBG darf jeweils nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen entspricht. Die Höhe der Interessentenbeiträge darf ferner nicht in einem wirtschaftlichen Mißverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen. Bei der zuletzt genannten Vorschrift handelt es sich um einen Gesetzesbefehl, der an die Abgabenbehörden gerichtet ist, die in Anwendung des in der Beitragsordnung (§ 2 IBG) des Gemeinderates festgelegten objektiven Teilungsschlüssels dafür zu sorgen haben, daß durch dessen Modifikation im Einzelfall die durch den unbestimmten Rechtsbegriff "wirtschaftliches Mißverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft" einerseits und "aus der Anlage oder Einrichtung für die Liegenschaft entstehenden Nutzen" andererseits gezogenen Grenzen nicht überschritten werden (vgl. Slg. 6.054; zu einer vergleichbaren Regelung im Burgenland Verwaltungsgerichtshof , Slg. 5.931/F und die darin zitierte Judikatur).

Der Beschwerdeführer macht der belangten Behörde zu Recht den Vorwurf, sie habe trotz der von ihr im Sinne vorstehender Judikatur im ersten Rechtsgang dem Gemeinderat überbundenen Rechtsansicht, der Sachverhalt sei im Sinne des § 1 Abs. 3 zweiter Satz IBG aufzuklären, dessen mangelnde Aufklärung im fortgesetzten Verfahren aus Anlaß der nun angefochtenen Vorstellungsentscheidung nicht wahrgenommen:

Das Verhältnis der Beitragsleistung zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 zweiter Satz IBG kann nur beurteilt werden, wenn Feststellungen zum Wert der betreffenden Liegenschaft getroffen werden. Ermittlungen zu dieser Frage und auf sie gestützte Feststellungen fehlen völlig. Der Gemeinderat hat daher auch nur behauptet, daß ein Mißverhältnis zum Wert der Liegenschaft nicht bestehe, ohne diese Behauptung sachverhaltsbezogen zu begründen. Die Begründung im Bescheid des Gemeinderates stellt sich daher als Scheinbegründung dar. Die belangte Behörde hat diese Verletzung der Begründungspflicht durch die Gemeindebehörden zu Unrecht nicht als wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften wahrgenommen und schon dadurch ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Aber auch die Begründung der belangten Behörde zur Verneinung eines Mißverhältnisses zu dem der Liegenschaft aus der Ortskanalisation entstehenden Nutzen steht mit dem Gesetz nicht in Einklang:

In diesem Zusammenhang ist vorauszuschicken, daß es bei der Festsetzung der Kanalanschlußgebühr weder im Zusammenhang mit der Anwendung der im § 2 Kanalgebührenordnung 1976 in der Fassung 1980 vorgesehenen Bemessungsgrundlage noch bei Prüfung der durch § 1 Abs. 3 zweiter Satz IBG vorgesehenen Beschränkung darauf ankommt, in welcher Weise der Abgabepflichtige die Liegenschaft tatsächlich nutzt, sondern nur darauf, zu welcher Nutzung sich die Liegenschaft (das Gebäude) auf Grund ihrer (seiner) objektiven Beschaffenheit im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabepflicht (Herstellung des Anschlusses, Abänderung angeschlossenen Gebäudes) eignet. Dies ergibt sich nicht nur aus der Forderung des Gesetzgebers nach einem objektiven Teilungsschlüssel, sondern auch aus § 1 Abs. 3 zweiter Satz IBG selbst. Danach kommt es auf den der Liegenschaft aus der Anlage entstehenden Nutzen an, nicht auf den Nutzen, der aus der Anlage dem jeweiligen Eigentümer entsteht. Im Beschwerdefall war daher nicht entscheidend, wie der Beschwerdeführer die Liegenschaft jeweils nutzte, sondern zu welcher Nutzung sich das Gebäude im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenpflicht aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit eignete.

§ 2 Abs. 2 Kanalgebührenordnung 1976 stellt folgerichtig hinsichtlich der Dachgeschoße darauf ab, ob diese ganz oder mindestens zur Hälfte für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benutzbar ausgebaut sind, nicht darauf, ob sie auch dieser Eignung entsprechend verwendet werden. Kellergeschoße werden für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach der erwähnten Bestimmung der Kanalgebührenordnung nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benutzbar ausgebaut sind. Für das Kellergeschoß auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers kam es daher entgegen der durch die belangte Behörde unbeanstandet gebliebenen Meinung des Gemeinderates nicht darauf an, ob es zur Zeit keine betriebliche Verwendung hat, sondern nur darauf, zu welcher Verwendung es im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches benutzbar ausgebaut war.

Zu Recht bekämpft der Beschwerdeführer daher die im zweiten Berufungsbescheid des Gemeinderates ausgesprochene Ankündigung der Vorschreibung ergänzender Kanalanschlußgebühr gemäß § 2 Abs. 4 lit. b Kanalgebührenordnung 1976 für den Fall einer betrieblichen Verwendung des Kellergeschoßes. Dieser Teil der Berufungsentscheidung widerspricht offensichtlich der zitierten Vorschrift der Kanalgebührenordnung, nach welcher eine nachträgliche Abänderung des angeschlossenen Grundstückes, welche die Entstehung einer ergänzenden Kanalanschlußgebühr auslöst, in der Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau gelegen ist, nicht also in der Aufnahme der Verwendung eines derart geänderten angeschlossenen Gebäudes. Durch die Unterlassung der Wahrnehmung dieser Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Berufungsbehörde zum Nachteil des Beschwerdeführers, dem hiedurch in Zukunft eine gesetzwidrige Vorschreibung einer Ergänzungsgebühr droht, belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebenfalls mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der Beschwerdeführer bekämpft aber auch zu Recht die Ansicht der belangten Behörde, ein Mißverhältnis zu dem für die Liegenschaft des Beschwerdeführers aus der Anlage entstehenden Nutzen sei im Hinblick auf die Entwässerung des Grundstückes des Beschwerdeführers durch die Ortskanalisation auszuschließen. Zwar kann der belangten Behörde darin gefolgt werden, daß eine Überschwemmungsgefahr für das Objekt des Beschwerdeführers infolge zu geringen Durchflußquerschnittes der Kanalisation nicht erwiesen ist. Übersehen wurde von der belangten Behörde jedoch, daß es bisher an Ermittlungsergebnissen für die Beurteilung der Frage fehlt, ob der "verrohrte Bach" und der Drainagekanal - beide wurden offenbar bereits vor der Ortskanalisation und nicht aus Mitteln der Gemeinde, sondern aus Mitteln des Wasserwirtschaftsfonds errichtet und standen daher schon vor Errichtung der Ortskanalisation dem Beschwerdeführer zur Entwässerung seines Grundstückes zur Verfügung - Teile der Ortskanalisation darstellen. Nur dann könnte nämlich hinsichtlich der Entwässerung des Grundstückes des Beschwerdeführers und jener Dachwässer, die in den "verrohrten Bach" bzw. den Drainagekanal abgeführt werden, von einem Entsorgungsnutzen aus der Ortskanalisation gesprochen werden. Die Behauptung der mitbeteiligten Gemeinde, es handle sich bei den erwähnten Gerinnen um einen Teil der Ortskanalisation reichte zum Nachweis hiefür ebensowenig aus, wie die gleiche und ebensowenig begründete Behauptung der Unterabteilung Abwasserbeseitigung der Abteilung Wasserbau des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung. Als gemeindeeigen im Sinne des § 1 Abs. 1 IBG gilt eine Kanalisationsanlage, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage (Einrichtung) nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht. Die der Gemeinde obliegende öffentliche Aufgabe besteht im Zusammenhang mit einer Kanalisation in der Abwasserentsorgung. Nur dann, wenn sich die mitbeteiligte Gemeinde der erwähnten beiden alten Gerinne zur Entsorgung der Abwässer bedient, also etwa, eine Kläranlage abzuführen, wären sie als gemeindeeigene Anlage (Einrichtung) anzusehen und wäre der hieraus entspringende Entsorgungsnutzen für die Liegenschaft des Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs. 3 IBG zu berücksichtigen. Sollten die Abwässer vom Grundstück des Beschwerdeführers - wie auch schon früher - ohne weitergehende Entsorgung durch die erwähnten beiden Gerinne abgeleitet werden, könnten diese nicht als Bestandteil der gemeindeeigenen Anlage angesehen werden, weil sich ihrer die Gemeinde dann nicht zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bediente.

Erblickte man den Nutzen des Beschwerdeführers, weil häusliche Abwässer des Gebäudes auf Grund seiner objektiven Beschaffenheit im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches nur von untergeordneter Bedeutung waren, überwiegend in der Ableitung des Regenwassers vom Dach, so spiegelt allerdings die Bemessungsgrundlage der Kanalgebührenordnung 1976 (Addierung der Flächen mehrerer Geschoße) den Entsorgungsnutzen des Gebäudes nicht richtig wieder, weil die Menge der anfallenden Dachwässer nur von der Dachfläche und nicht von der Anzahl der Geschoße abhängt.

Der der Liegenschaft aus der Anlage entstehende Nutzen käme dann in der entsorgten Dachfläche ohne Bedachtnahme auf die Geschoßzahl zum Ausdruck.

Die Abgabenrechtsmittelbehörde der mitbeteiligten Gemeinde hat zwar darauf hingewiesen, die hohen Kosten der Kanalisation seien durch die Kanalrohrdurchmesser verursacht, welche ihrerseits allein durch die Ableitung der Niederschlagswässer bestimmt werden, nicht durch die häuslichen Abwässer. Dieser Behauptung wurde in der Stellungnahme der Unterabteilung Abwasserbeseitigung der Abteilung Wasserbau des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung allerdings nur mit der Einschränkung beigepflichtet, daß die Abwässer sehr entscheidenden Einfluß auf die Qualität des verwendeten Rohrmaterials des Kanalstranges hätten. Wollte man daher bei der Ermittlung des Nutzens der angeschlossenen Liegenschaft gemäß § 1 Abs. 3 zweiter Satz IBG zwischen der Art der in die Kanalisation abzuleitenden Wässer unterscheiden, müßte zur Frage der Verursachung von Kosten der Ortskanalisation auch auf die Kosten der durch die häuslichen Abwässer verursachten höheren Qualitätsanforderungen an das verwendete Rohrmaterial Rücksicht genommen werden.

Da die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht wahrgenommen hat, daß die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Gemeinde die geschilderten, für die Nutzenermittlung wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen hat, verletzte sie auch hiedurch das Gesetz zum Nachteil des Beschwerdeführers.

Schließlich wurde von der belangten Behörde noch übersehen, daß der Gemeinderat als Berufungsbehörde (Sitzung vom 17. Dezember 1984) unter dem Vorsitz des Bürgermeisters, der den mit Berufung angefochtenen Bescheid erlassen hatte, nicht gesetzmäßig zusammengesetzt war. Der Bürgermeister hätte sich nämlich seines Amtes als Vorsitzender des Gemeinderates zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen gehabt (§ 1 O.Ö. AbgVerfG, § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG 1950, § 242 Abs. 1 O.Ö. LAO; diesen Vorschriften entspricht seit § 53 Abs. 1 lit. d

O.Ö. LAO).

Der angefochtene Bescheid mußte deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 243.

Wien, am