VwGH vom 19.12.1986, 86/15/0058

VwGH vom 19.12.1986, 86/15/0058

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Närr, Dr. Wetzel und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde der MA in W, vertreten durch Dr. Roland Resch, Rechtsanwalt in Wien III, Landstraßer Hauptstraße 27/6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 7-986/1/86, betreffend teilweise Abweisung eines Rückzahlungsbegehrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

An der Liegenschaft EZ. nnn, KG. Innere Stadt Wien, ist die Beschwerdeführerin mit 932/1000-stel Anteilen und Christine K. mit 68/1000-stel Anteilen beteiligt. Bei der unter SteuerNr. 901/6922 in Wien beim Finanzamt für den 1. Bezirk erfaßten Gesellschaft nach bürgerlichem Recht handelt es sich um eine Wohnungseigentumsgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin wird daneben noch unter Steuer-Nr. 610/9013 in Wien beim Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk steuerlich erfaßt.

Besagte Wohnungseigentumsgemeinschaft brachte durch ihren bevollmächtigten steuerlichen Vertreter am beim Finanzamt für den 1. Bezirk den Antrag ein, das auf dem Abgabenkonto Nr. 901/6922 bestehende Guthaben von S 13.872,90 auf das Bankkonto des ausgewiesenen Vertreters zu überweisen.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom hinsichtlich eines Teilbetrages von S 12.926,84 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, es sei, da auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin Nr. 610/9013 ein fälliger Abgabenrückstand in Höhe von S 18.740,-- ausgehaftet habe, am jener, dem Beteiligungsverhältnis der Beschwerdeführerin an der abgabepflichtigen Gesellschaft entsprechende Anteil am bestehenden Guthaben, nämlich der Betrag von S 12.926,84, gemäß § 215 Abs. 3 BAO mit dem fälligen Rückstand auf dem Konto verrechnet worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die abgabepflichtige Gesellschaft durch ihren steuerlichen Vertreter am Berufung. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, das Guthaben auf dem Abgabenkonto Steuer-Nr. 901/6922 habe nur der Wohnungseigentumsgemeinschaft zugestanden, weshalb "eine Umbuchung zugunsten anderer Steuernummern" unzulässig sei. Da ein Umbuchungsantrag nicht gestellt worden sei, wäre die Buchung zu stornieren und der Betrag wie beantragt zurückzuzahlen.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen. Die Beschwerdeführerin beantragte hierauf die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit Bescheid vom wies auch die belangte Behörde die Berufung ab. Begründend führte sie nach Wiedergabe der §§ 215 Abs. 3 und 239 Abs. 1 BAO sowie § 1203 ABGB aus, nach der Regelung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches stehe das der Gesellschaft gewidmete Vermögen im Miteigentum der Gesellschafter, soweit diese nicht reine Arbeitsgesellschafter seien. Es bilde ein Sondervermögen, das von dem anderen Vermögen der Mitglieder zu trennen sei. Abgabenguthaben einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht stünden somit deren Mitgliedern im Verhältnis ihrer Anteile zu. Sofern der Gesellschaftsvertrag nicht anderes bestimme, werde vom Verhältnis der Kapitalanteile, nach Beendigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vom Verhältnis der Auseinandersetzungsguthaben, auszugehen sein.

Für die Behandlung derartiger Guthaben sei die Bestimmung des § 215 BAO maßgebend. Ein Guthaben im Sinne des Abs. 3 leg. cit. sei daher im Verhältnis der Anteile der Mitglieder der Gesellschaft zunächst zur Tilgung von fälligen Abgabenschulden des jeweiligen Mitgliedes bei derselben Abgabenbehörde zu verwenden. Ein allfälliger Rest sei nach Maßgabe des Abs. 2 des § 215 BAO zur Tilgung von der Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten des Mitgliedes bei anderen Abgabenbehörden zu verwenden. Sei auch hiedurch der Anteil des Mitgliedes am Gutachten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht aufgebraucht, so sei er nach Maßgabe der Bestimmung des § 239 BAO zurückzuzahlen.

Entsprechend ihrem Anteil an der Gesellschaft entfalle auf die Beschwerdeführerin ein Guthabensteilbetrag von S 12.926,84. Da das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin (Nr. 610/9013) zum fraglichen Zeitpunkt einen fälligen Rückstand von S 18.740,-- aufgewiesen habe, sei eine Überrechnung des entsprechenden Guthabensbetrages der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf dieses Konto durchzuführen gewesen. Da durch das Finanzamt die Verrechnung nach § 215 BAO zwingend vorzunehmen gewesen sei, dadurch aber lediglich ein Restbetrag von S 946,06 verblieben wäre, habe dem Rückzahlungsantrag nur mehr hinsichtlich des verbliebenen, auf die Gesellschafterin Christine K. entfallenden Guthabensbetrages in Höhe von S 946,06 entsprochen werden können.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit dem Antrag geltend gemacht, den Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Rückzahlung eines Abgabenguthabens gemäß § 239 Abs. 1 BAO verletzt. Den Beschwerdeausführungen zufolge bekämpft die Beschwerdeführerin jedoch die von der Behörde gemäß § 215 Abs. 3 BAO verfügte Verrechnung eines Großteils des Abgabenguthabens der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einem fälligen Abgabenrückstand auf dem Konto der Beschwerdeführerin Nr. 610/9013.

Nun ist es zwar richtig, daß durch diese Verrechnung das Abgabenguthaben der Gesellschaft, dessen Rückzahlung von ihr begehrt worden war, derart vermindert worden ist, daß es im Zeitpunkt der Rückzahlung nur mehr mit einem Bruchteil des ursprünglichen Guthabens bestanden hat. Dies hat dazu geführt, daß das Finanzamt gemäß § 239 Abs. 1 BAO nur mehr das Abgabenguthaben, soweit es zu diesem Zeitpunkt noch bestand, an die Gesellschaft überweisen konnte.

Bei dieser Sachlage kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Rückzahlung von Guthaben gemäß § 239 Abs. 1 BAO verletzt worden ist, da, wie bereits ausgeführt, die Behörde nur ein Guthaben zurückzahlen darf und im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rückzahlung ein Guthaben zugunsten der Gesellschaft nur mehr mit jenem Betrag bestanden hat, hinsichtlich dessen die Behörde ohnehin die beantragte Rückzahlung verfügt hat. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie hinsichtlich jenes Betrages, für den kein Guthaben mehr zugunsten der Gesellschaft bestand, den Rückzahlungsantrag der Gesellschaft abgewiesen hat.

Die Beschwerdeführerin verkennt offenbar, daß Gegenstand dieses Verfahrens nur der Rückzahlungsantrag der Gesellschaft gemäß § 239 Abs. 1 BAO, nicht aber die Überprüfung der Frage war, ob die Behörde gemäß § 215 Abs. 3 BAO auch berechtigt war, einen Teil des Abgabenguthabens der Gesellschaft mit einer fälligen persönlichen Abgabenschuld der Beschwerdeführerin zu verrechnen. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift geäußerten Rechtsansicht bei, daß die abgabepflichtige Gesellschaft im Falle einer Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Befugnis der Behörde zu der tatsächlich durchgeführten Überrechnung des Abgabenguthabens die Entscheidung mittels eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO - der im Rechtsmittelweg angefochten werden kann - beantragen hätte müssen. Im Verfahren über einen Rückzahlungsantrag gemäß § 239 Abs. 1 BAO ist aber kein Platz für die Erörterung der Frage, aus welchen Gründen ein einmal bestandenes Abgabenguthaben im Zeitpunkt der Verfügung der Rückzahlung nicht mehr vorhanden war.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 243.

Wien, am