VwGH vom 13.08.2003, 2000/08/0078
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2000/08/0079
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerden 1. der H in
R (zu hg. Zl. 2000/08/0078), und 2. der S Ges.m.b.H. in L (zu hg. Zl. 2000/08/0079), beide vertreten durch Dr. Oskar Welzl, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Fabrikstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom , Zl. 121.576/1-7/98, betreffend Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in Linz, vertreten durch Hager-Teuchtmann, Rechtsanwälte in 4040 Linz/Urfahr, Hauptstraße 33,
2. Pensionsversicherungsanstalt, 1020 Wien, Friedrich Hillegeiststraße 1, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65- 67, 4. Arbeitsmarktservice Oberösterreich, Landesgeschäftsstelle, 4020 Linz, Europaplatz 9), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin haben dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von je EUR 25,75 und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von je EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse führte bei der Zweitbeschwerdeführerin im Jahre 1996 eine Beitragsprüfung durch. Nach dem Bericht über diese Beitragsprüfung vom seien im Prüfungszeitraum Überstundenzuschläge nicht gewährt und verschiedene Aushilfen beschäftigt worden, überdies sei teilweise nach Stück und teilweise nach Stunden unterkollektivvertraglich entlohnt worden. Bei den Aushilfen habe es sich um Pensionisten und um Dienstnehmerinnen gehandelt, die im Bezug von Karenzurlaubsgeld stünden. Es sei darauf Bedacht genommen worden, dass die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werde; dies trete jedoch ein, wenn der Stundenlohn, der nach dem Kollektivvertrag gebühre, angewendet werde.
Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Zeit vom bis hinsichtlich ihrer Beschäftigung als Verpackerin bei der Zweitbeschwerdeführerin der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 AlVG 1977 unterlegen sei. Nach der Begründung sei die Erstbeschwerdeführerin am als geringfügig beschäftigte Verpackerin zur Sozialversicherung angemeldet worden. Im Zuge der in der Zeit vom bis durchgeführten Beitragsprüfung sei festgestellt worden, dass das Entgelt, das nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter der chemischen Industrie der Erstbeschwerdeführerin in den Beitragszeiträumen April bis Juli 1996 gebührt habe, die geltende Geringfügigkeitsgrenze (1996: monatlich S 3.600,--) überschritten habe.
In einer im Bescheid dargestellten Übersicht legte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse dar, dass die Erstbeschwerdeführerin im Monat April 1996 48, im Mai 1996 47,5, im Juni 1996 47 und im Juli 1996 47,5 Arbeitsstunden geleistet habe und dass der dafür verrechnete Stundenlohn im April 1996 S 73,-- und im Zeitraum vom Mai bis Juli 1996 S 75,--, während der laut Kollektivvertrag gebührende Stundenlohn im April 1996 S 85,63 und in den Monaten Mai 1996 bis Juni 1996 S 88,28 betragen habe. Die Anwendung des kollektivvertraglich gebührenden Stundenlohnes ergebe einen Monatslohn für April 1996 von S 4.110,--, für Mai 1996 von S 4.193,--, für Juni 1996 von S 4.149,-- und für Juli 1996 von S 4.193,--. Auf dieser Sachverhaltsgrundlage stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse für diesen Zeitraum wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze das Vorliegen der Vollversicherung und der Arbeitslosenversicherung fest.
Die beiden Beschwerdeführerinnen erhoben gegen diesen Bescheid gleichlautende, als "Berufung" bezeichnete Einsprüche. Darin heißt es, die Vertragsteile seien "davon ausgegangen, dass auf Grund der besonderen Verhältnisse der von der Dienstnehmerin verrichteten Aushilfstätigkeit der Kollektivvertrag im Verhältnis zur Arbeitszeit nicht anzuwenden ist, bzw. die von der Dienstnehmerin verrechneten Dienstzeiten nicht voll in Anrechnung gebracht werden kann". Im Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin - heißt es in den Einsprüchen weiter - habe nicht immer ein Bedarf für Aushilfsarbeiten bestanden und es sei andererseits nicht möglich gewesen, den Arbeitsantritt für Aushilfsarbeiten mit dem Bedarf für diese Tätigkeit zu koordinieren. Es sei "entsprechend der übrigen Organisation bei der Normalarbeitszeit" die von der Erstbeschwerdeführerin verrichtete Arbeit "im Umfang der Anwesenheit voll verrechnet" worden, obwohl im gegenseitigen Einvernehmen diese Arbeitszeit nicht zur Gänze mit einer Arbeitsleistung "ausgefüllt wurde". Es sei daher "zwischen den Vertragsteilen ein dem tatsächlichen Arbeitseinsatz entsprechendes Entgelt vereinbart" worden. Andererseits wäre es auch möglich gewesen, im Hinblick auf die besonderen Umstände der Aushilfstätigkeit und die in einzelnen Fällen fehlende Einsatzmöglichkeit die Vereinbarung zu treffen, dass der Verrechnung nur 80 % der Anwesenheit als Dienstzeit bzw. nur die tatsächliche Arbeitszeit der Verrechnung zu Grunde gelegt werde. Die Beschwerdeführerinnen beriefen sich auch darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin habe zum Arbeitsort anreisen müssen und dass es "unsozial gewesen" wäre, nicht die Ankunftszeit, sondern den Zeitpunkt des Arbeitsanfalles für den Beginn der Arbeitszeit festzusetzen und das Ende der Arbeitszeit "ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse der Dienstnehmerin zu fixieren".
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse legte ihren Akt mit diesen "Berufungen" und einem Vorlagebericht vom dem Landeshauptmann von Oberösterreich vor. Zu den Einspruchsvorbringen verwies die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse auf § 3 ArbVG, wonach die Bestimmungen in Kollektivverträgen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden könnten. Die Frage, ob im Betrieb immer ein Bedarf für Aushilfsarbeiten gegeben gewesen sei, sei für die Vereinbarung des Stundenlohnes ohne Belang.
Mit Bescheid vom gab der Landeshauptmann von Oberösterreich dem Einspruch der Erstbeschwerdeführerin, mit Bescheid vom auch dem Einspruch der Zweitbeschwerdeführerin keine Folge und bestätigte jeweils den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung dieser Bescheide übernahm der Landeshauptmann im Wesentlichen die Argumentation der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse.
Die Beschwerdeführerinnen erhoben gegen diese Bescheide jeweils Berufung.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführerinnen als unbegründet ab und bestätigte die Einspruchsbescheide. Eventualanträge auf Behebung der Einspruchsbescheide und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz bzw. auf Nichtigerklärung wies sie als unzulässig zurück. Nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 übernahm die belangte Behörde die Feststellungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse über das Ausmaß der von der Erstbeschwerdeführerin geleisteten Arbeitsstunden und über die Höhe des (unterkollektivvertraglich) vereinbarten, sowie des kollektivvertraglich gebührenden Stundenlohnes. Ferner übernahm die belangte Behörde die - unbestritten gebliebenen - Berechnungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse und verwarf die Einwände der Beschwerdeführerinnen, es seien im Hinblick auf einen schwankenden Bedarf zulässiger Weise entsprechend verminderte Stundenlöhne vereinbart worden.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden.
Die belangte Behörde hat mit einem Schriftsatz vom zu beiden Beschwerden die Verwaltungsakten vorgelegt, darin erklärt, von der Erstattung von Gegenschriften Abstand zu nehmen, beantragt jedoch, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt hat erklärt, auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten; das Arbeitsmarktservice hat eine Gegenschrift erstattet, in der es sich der Begründung des angefochtenen Bescheides angeschlossen hat. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete zu jeder Beschwerde eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der jeweiligen Beschwerde beantragt. Die Pensionsversicherungsanstalt hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und darüber erwogen:
Wie schon im Verwaltungsverfahren, so wenden sich die Beschwerdeführerinnen auch in ihren Beschwerden gegen die Auffassung der belangten Behörde, das Beschäftigungsverhältnis der Erstbeschwerdeführerin zur Zweitbeschwerdeführerin habe im Streitzeitraum die Vollversicherungspflicht und die Arbeitslosenversicherungspflicht begründet. Die Beschwerdeführerinnen wiederholen in diesem Zusammenhang ihre schon im Verwaltungsverfahren gegebene Darstellung, dass die Erstbeschwerdeführerin in den Monaten April bis Juli 1996 "zwischen 47 und 48 Stunden im Betrieb der (Zweitbeschwerdeführerin) anwesend" gewesen sei. Nur aus der auf den "Stundenzetteln" ausgewiesenen Stundenzahl habe die belangte Behörde auf die Arbeitsleistung der Erstbeschwerdeführerin geschlossen; die Behörde habe jedoch nicht die "tatsächlich verrichtete Tätigkeit und die Voraussetzungen, die zum Abschluss der Vereinbarung geführt haben" ermittelt. Ferner wird behauptet, dass die Erstbeschwerdeführerin "nach Vorabklärung eines prinzipiellen Bedarfs" der Zweitbeschwerdeführerin in der Wahl ihrer Anwesenheitszeiten "völlig frei" gewesen sei, sodass sie "keinesfalls als Dienstnehmerin im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG in der bis zum geltenden Fassung" angesehen werden könne. "Mangels Vorliegens des Dienstnehmerbegriffes" sei auch der Kollektivvertrag für Arbeiter der chemischen Industrie nicht anwendbar. Für den Fall, dass die Anwendung dieses Kollektivvertrages bejaht werden sollte, machen die Beschwerdeführerinnen geltend, dass "zur Vermeidung unnötiger bürokratischer Weiterungen, wie genaue Aufzeichnungen über tatsächlichen Arbeitsantritt bzw. das tatsächliche Arbeitsende sowie sämtlicher Pausen zwischen den einzelnen Arbeitszeiten, eine Vereinbarung in der Form gefunden" worden sei, "dass die Anwesenheitszeit voll verrechnet werden könne, jedoch als Stundensatz lediglich 80 % des vereinbarten Stundenentgeltes ...
verrechnet werde".
Die Beschwerden vermögen eine Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen:
Soweit die Beschwerdeführerinnen in ihren Beschwerden
bestreiten, dass die Erstbeschwerdeführerin Dienstnehmerin der Zweitbeschwerdeführerin gewesen sei, sind sie darauf zu verweisen, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Erstbeschwerdeführerin selbst als Dienstnehmerin (wenn auch als geringfügig beschäftigt) bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gemeldet hat, worauf diese in ihrer Gegenschrift zu Recht hinweist. Auch haben die Beschwerdeführerinnen im Verwaltungsverfahren zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass die Erstbeschwerdeführerin als Verpackerin in einem Dienstverhältnis zur Zweitbeschwerdeführerin gestanden ist. Das Vorliegen eines anderen Rechtsverhältnisses wird auch in der Beschwerde nicht dargetan. Da derartige Hilfstätigkeiten auch typischerweise im Rahmen von Arbeitsverhältnissen verrichtet werden, musste sich die belangte Behörde bei dieser Sachlage nicht veranlasst sehen, die Frage der Dienstnehmereigenschaft der Erstbeschwerdeführerin zur Zweitbeschwerdeführerin von Amts wegen zu untersuchen und diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren zu führen. Das nunmehrige Vorbringen, die Zweitbeschwerdeführerin sei "in der Wahl ihrer Anwesenheitszeit ... völlig frei" und daher nicht Dienstnehmerin der Zweitbeschwerdeführerin gewesen, verstößt - soweit es bisher nicht vorgetragene Tatsachenbehauptungen enthält - überdies gegen das aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot.
An der Anwendbarkeit des Kollektivvertrages besteht daher aus dem Blickwinkel der danach den weiteren rechtlichen Erwägungen zu Grunde zu legenden Dienstnehmereigenschaft der Erstbeschwerdeführerin kein Zweifel. Auch sonst wird von den Beschwerdeführerinnen nichts vorgebracht, das die Anwendung des Kollektivvertrages für Arbeiter der chemischen Industrie auf das Arbeitsverhältnis als rechtswidrig erscheinen ließe.
In der Beschwerde werden auch die Berechnungsgrundlagen, von der die Behörden aller drei Rechtsstufen ausgegangen sind, nicht in Zweifel gezogen. Zum Beschwerdevorbringen, es sei "zur Vermeidung bürokratischer Weiterungen" ein geringerer Stundenlohn vereinbart worden, als dem kollektivvertraglichen Mindestlohn entspricht, sind die Beschwerdeführerinnen, wie dies schon die Einspruchsbehörde und die belangte Behörde getan haben, auf § 3 Abs. 1 ArbVG zu verweisen, wonach die Bestimmungen in Kollektivverträgen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, durch (u.a.) Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden können. Auch der behauptete geringere Arbeitsbedarf der Zweitbeschwerdeführerin vermag die Vereinbarung eines niedrigeren Stundenlohnes als des kollektivvertraglichen Mindestlohnes nicht als rechtswirksam erscheinen zu lassen. Die sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 49 Abs. 1 ASVG ergebende Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise, der Beitragsbemessung nicht bloß das tatsächlich bezahlte Entgelt, sondern den sich aus dem Kollektivvertrag ergebenden (höheren)Anspruchslohn zu Grunde zu legen, wird auch in den Beschwerden nicht in Zweifel gezogen.
Der Berücksichtigung der vor dem Verwaltungsgerichtshof wiederholten Behauptung der Beschwerdeführerinnen, dass "lediglich 80 % der Anwesenheitszeit Arbeitszeit" gewesen seien, steht entgegen, dass schon nach den von den Beschwerdeführerinnen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bestrittenen Feststellungen der Gebietskrankenkasse die jeweilige Anzahl von Arbeitsstunden, von denen die Gebietskrankenkasse ausgegangen ist, von der Zweitbeschwerdeführerin selbst den Abrechnungen mit der Erstbeschwerdeführerin zu Grunde gelegt worden ist, sodass es nicht unschlüssig ist, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin während der angegebenen Anzahl von Arbeitsstunden tatsächlich gearbeitet hat. Angesichts dessen die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde in der Beschwerde als "konstruiert" zu bezeichnen, ohne zumindest substanziierte Zweifel an deren Schlüssigkeit aufzeigen zu können, grenzt an Mutwillen.
Es muss daher nicht weiter untersucht werden, ob eine allfällige Qualifikation von Anwesenheitszeiten der Erstbeschwerdeführerin im Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin als (bloße) Zeiten einer Arbeitsbereitschaft überhaupt zu einem anderen rechtlichen Ergebnis führen könnte.
Die Beschwerden erweisen sich schon aus den dargelegten Gründen in jeder Hinsicht als unbegründet; sie waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am