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VwGH vom 06.07.2001, 2000/19/0150

VwGH vom 06.07.2001, 2000/19/0150

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des AC in N, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. Norbert Lehner in 2620 Neunkirchen, Seebensteiner Straße 4, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom , Zl. LGS NÖ/JUR/12181/2000, betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer, welcher in Bezug von Arbeitslosengeld stand, wurde seitens der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Neunkirchen eine Beschäftigung als Lagerarbeiter beim Unternehmen "I" (im Folgenden: I) angeboten.

In den Verwaltungsakten findet sich eine am bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangte, mit datierte Rückmeldung des Unternehmens I mit dem Vermerk "wollte nur Stempel". Bei dieser Rückmeldung wurde ein Formular der erstinstanzlichen Behörde verwendet, welches an das Unternehmen I, zu Handen des Marktleiters, Herrn S gerichtet war.

Nach dem Inhalt einer vom Beschwerdeführer nicht unterfertigten Niederschrift vom wurde dem Beschwerdeführer diese Rückmeldung vorgehalten. Weiters wurde ihm demgemäß zur Kenntnis gebracht, dass S über telefonische Anfrage angegeben habe, der Beschwerdeführer habe "nur den Stempel" gewollt und auch erklärt, kein Interesse an der angebotenen Beschäftigung zu haben. Nach Maßgabe dieser Niederschrift äußerte der Beschwerdeführer auf diesen Vorhalt, die Angaben des S seien für ihn "nicht wichtig".

Weiters erliegt im Verwaltungsakt ein von der erstinstanzlichen Behörde auf EDV-Basis erstellter Vermerk vom selben Tag mit folgendem (auszugsweisen) Inhalt (Namen anonymisiert):

"...

Weiters NS § 10 aufgenommen, nachdem zuvor Hr. S von Fa. I hinsichtlich der Bewerbung von Hrn. A (des Beschwerdeführers) tel. befragt wurde. Lt. den Angaben von Hrn. S sagte Hr. A, dass er die Stelle nicht wolle sondern nur den Stempel, er außerdem kein Interesse für diese Tätigkeit hätte.

Hr. A meinte, dass die Aussagen von Hrn. S für ihn nicht wichtig seien.

Hr. A machte bei Aufnahme der Niederschrift keine Angaben darüber ob er die Stelle nun angenommen hätte oder nicht. (Er weiß was man sagen darf und was nicht - siehe Vortexte). Gab während der Niederschrift nur an, sie ohnehin nicht zu unterschreiben, wir sollen sie ihm nach Hause schicken, wenn wir etwas von ihm brauchen sollen wir ihn schriftlich verständigen, er hat jetzt keine Zeit, da er um 12.00 Uhr beten gehen muss.

Hr. A wurde bei seiner Vorsprache am genau über die Rechtsfolgen bzw. den Begriff der Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung aufgeklärt.

Nach Verlesung der Niederschrift, ..., gab er weiters an, dass er Facharbeiter sei und nur solche Stellen dürfen ihm vermittelt werden. Hr. A war zuletzt allerdings mehrere Jahre bei Firma S als Gummiarbeiter beschäftigt. Außerdem gab er am an, dass er nicht wieder als Maurer arbeiten will."

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Neunkirchen vom sprach diese aus, dass der Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum vom bis verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Aufnahme der ihm zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung beim Unternehmen I verweigert. Berücksichtigungswürdige Umstände für eine Nachsicht vom Verlust des Arbeitslosengeldes lägen nicht vor.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Es sei zutreffend, dass er gegenüber dem Unternehmen I erklärt habe, er benötige jedenfalls eine Bestätigung über seine Vorsprache. Eine solche werde von den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice im Falle der Ablehnung der Einstellung durch den Unternehmer auch verlangt. Keinesfalls habe der Beschwerdeführer jedoch angedeutet, er wolle nicht arbeiten. Das Gegenteil sei auch der Bestätigung des Unternehmens I nicht zu entnehmen. Er habe "dem Chef von I" erklärt, er könne am nächsten Tag zu arbeiten beginnen. Dieser habe ihn jedoch nur kurz angesehen, er sei sichtlich etwas angespannt gewesen, er habe daraufhin etwas auf den Abschnitt geschrieben und sei, ohne ein Wort zu sagen, verschwunden. Als der Beschwerdeführer die Sekretärin befragt habe, wann er zu arbeiten beginnen könne, habe ihm diese erklärt, dass vor ihm bereits 500 Bewerber auf der Warteliste stünden und habe "nicht aufgenommen" auf dem Abschnitt angekreuzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom gab diese der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Nach Schilderung des Verfahrensganges traf die belangte Behörde die Feststellung, dem Beschwerdeführer sei von der erstinstanzlichen Behörde am eine Beschäftigung als Lagerarbeiter beim Unternehmen I mit einem Arbeitsantritt ab angeboten worden. Wie aus der mit datierten Rückmeldung dieses Unternehmens an die erstinstanzliche Behörde hervorgehe, sei das Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer deshalb nicht zu Stande gekommen, weil dieser erklärt habe, dass er nur den "Stempel" wolle. Aus einer telefonischen Rücksprache "mit der Firma" gehe hervor, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an einer Arbeitsaufnahme gehabt habe und nur an dem "Stempel" interessiert gewesen sei.

Der im Berufungsverfahren erhobene Einwand des Beschwerdeführers, er wäre durchaus bereit gewesen, die ihm angebotene Stelle anzunehmen, erscheine der belangten Behörde nicht glaubhaft. In diesem Zusammenhang sei auf die seitens des Unternehmens I abgegebenen Stellungnahmen zu verweisen. Diese erschienen der belangten Behörde deshalb glaubhaft, weil das Unternehmen I der erstinstanzlichen Behörde einen dringenden Bedarf an einem Lagerarbeiter gemeldet habe und es daher nur schwer vorstellbar sei, weshalb es den Beschwerdeführer nicht in seinem Betrieb hätte einstellen sollen, wenn dieser an einer Arbeitsaufnahme interessiert gewesen wäre.

Ausgehend von den getroffenen Tatsachenfeststellungen sei dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er habe das Zustandekommen des ihm angebotenen Dienstverhältnisses im Verständnis des § 10 Abs. 1 AlVG vereitelt. Eine solche Vereitelung sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl dann anzunehmen, wenn der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet oder aber, wenn er den Erfolg seiner, nach außen zu Tage getretenen Bemühungen durch ein Verhalten, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte mache. Der letztgenannte Fall liege hier auf Grund der festgestellten Erklärungen des Beschwerdeführers vor.

Gründe für die mangelnde Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung seien vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Auch berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 2 AlVG lägen nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich erkennbar in seinem Recht auf richtige Anwendung des § 10 AlVG verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 9 Abs. 1 AlVG gilt ein Arbeitsloser nur dann als arbeitswillig, wenn er u.a. bereit ist, eine durch die regionale Geschäftstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

§ 9 Abs. 2 AlVG bestimmt, dass eine Beschäftigung dann zumutbar ist, wenn sie den Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert. Die letztgenannte Voraussetzung bleibt außer Betracht, wenn der Anspruch auf Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft ist und keine Aussicht besteht, dass der Arbeitslose in angemessener Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert u.a. ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

In seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bekämpft der Beschwerdeführer die Feststellung der belangten Behörde, er habe in seinem Vorstellungsgespräch erklärt, er sei an der Annahme der angebotenen Beschäftigung nicht interessiert und wolle "nur den Stempel". Den von der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung gebrauchten Argumenten hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er bei der erstinstanzlichen Behörde durch seine Meldung als Arbeitssuchender zum Ausdruck gebracht habe, einer Arbeitsstelle dringend zu bedürfen. Schon aus seiner sozialen Lage sei erkennbar, dass er ein "größeres Interesse an der Arbeitsstelle habe als die Firma I". Es entspreche im Übrigen der gängigen Vorgangsweise verschiedener Dienstnehmer (gemeint wohl: Dienstgeber), im Falle des Vorhandenseins mehrerer Bewerber "eine an sich ungerechtfertigte Verweigerung eines Arbeitnehmers damit zu begründen", dass dieser "nur den Stempel wolle". Der Beschwerdeführer sei zwar österreichischer Staatsbürger, er sei jedoch in der Türkei geboren. Dieser Umstand möge dazu beigetragen haben, dass das inländische Unternehmen I seine Aufnahme mit der in Rede stehenden Scheinbegründung abgelehnt habe. Schließlich sei auch aus der Rückmeldung dieses Unternehmens nicht abzuleiten, dass der Beschwerdeführer den Arbeitsantritt verweigert habe. Spätere, dieser Mitteilung widersprechende Erklärungen der Firma I seien nicht zu berücksichtigen und unrichtig.

Im Rahmen seiner eingeschränkten Befugnis zur Kontrolle der Beweiswürdigung hat der Verwaltungsgerichtshof zu überprüfen, ob die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Erwägungen der Behörde schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Sofern die behördliche Beweiswürdigung schlüssig und in sich widerspruchsfrei ist, diese Beweiswürdigung der Behörde daher nicht gegen das allgemeine Gebot der Schlüssigkeit verstoßt, insbesondere keine Verstöße gegen die Logik enthält, kann der Verwaltungsgerichtshof die Richtigkeit der Beweiswürdigung nicht weiter überprüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0187).

Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer aber keinen Verstoß der Beweiswürdigung der belangten Behörde gegen die Denkgesetze auf. Dass allein aus einer Meldung als Arbeitssuchender nicht zwingend das Interesse an der Aufnahme jeder dann angebotenen Beschäftigung abgeleitet werden kann, liegt bereits der Bestimmung des § 10 Abs. 1 erster Gedankenstrich AlVG zu Grunde. Ohne weitere Anhaltspunkte erscheint es auch nicht zwingend, dass - was der Beschwerdeführer offenbar zum Ausdruck bringen will - Unternehmen im Falle der Ablehnung eines Bewerbers infolge des Vorhandenseins ihres Erachtens geeigneterer anderer Bewerber der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in aller Regel die unzutreffende Rückmeldung erstatten, der abgelehnte Bewerber habe kein Interesse an der Aufnahme einer Beschäftigung gezeigt. Auch die bloß spekulative Annahme, das Unternehmen I habe den Beschwerdeführer nicht aufnehmen wollen, weil dieser in der Türkei geboren worden sei, vermag keinen der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung unterlaufenen Denkfehler aufzuzeigen.

Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers ist aus der schriftlichen Rückmeldung des Unternehmens I die Behauptung einer Ablehnung der angebotenen Stelle durch ihn sehr wohl ableitbar. Aus der umgangssprachlichen Formulierung "wollte nur Stempel" ist nämlich jedenfalls auf ein derartiges Desinteresse des Arbeitslosen zu schließen. Unzutreffend ist überdies die Beschwerdebehauptung, wonach die telefonischen Angaben des S bei der Beweiswürdigung nicht zu berücksichtigen gewesen wären. Der gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde erhobene Einwand des Beschwerdeführers, seitens des Unternehmens I seien im Zuge des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht worden, trifft daher nicht zu.

Der Beschwerdeführer vertritt weiters die Auffassung, die ihm angebotene Beschäftigung sei nicht zumutbar gewesen. Bei Antritt der Stelle als Lagerarbeiter hätte er gewärtigen müssen, dass seine künftige Verwendung in seinem Beruf wesentlich erschwert werde. Der Beschwerdeführer sei nämlich ausgebildeter Maurergeselle und habe immer am Bau gearbeitet.

Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung dann unzumutbar, wenn sie dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf wesentlich erschwert. Eine derartige Sachbehauptung hat der Beschwerdeführer jedoch im Verwaltungsverfahren nicht aufgestellt. Aus der aus dem EDV-Vermerk vom ableitbaren Rechtsbehauptung, dem Beschwerdeführer dürften nur Facharbeiterstellen vermittelt werden, ist ein ausreichend konkretisiertes und substanziiertes Vorbringen, weshalb die Aufnahme der ihm angebotenen Beschäftigung sein Fortkommen in seinem Beruf als Baufacharbeiter erschweren sollte, nicht ableitbar. Ohne nähere Darlegungen sind solche Gründe auch nicht zu erkennen.

Es kann daher in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht weiter Erwähnung findenden Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde in diesem Vermerk, der Beschwerdeführer sei zuletzt als Gummiarbeiter beschäftigt gewesen und habe am erklärt, nicht wieder als Maurer tätig sein zu wollen, zutreffen oder nicht.

Nach dem Vorgesagten ergibt sich aber, dass dem Beschwerdeführer eine zumutbare Beschäftigung angeboten wurde und er das Zustandekommen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses durch seine Erklärungen vereitelt hat. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/19/0051). Der letztgenannte Fall liegt vor, wenn, wie hier, ein Arbeitsloser die Erklärung abgibt, er sei an einer Arbeitsaufnahme eigentlich nicht interessiert und "wolle nur den Stempel".

Schließlich rügt der Beschwerdeführer, dass erst die belangte Behörde in ihrem Bescheid die von der erstinstanzlichen Behörde gefällte Entscheidung "begründet und gerechtfertigt" habe. Der Beschwerdeführer sei dadurch "in seinem Recht auf gesetzlichen Richter" beeinträchtigt.

Diesen Ausführungen ist § 66 Abs. 4 AVG entgegenzuhalten, wonach die Berufungsbehörde in Ermangelung von Zurückverweisungs- und Zurückweisungsgründen verpflichtet ist, in der Sache selbst zu entscheiden. In diesem Zusammenhang ist sie berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60 AVG) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Voraussetzung für die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde ist daher (lediglich) eine Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde in derselben Sache. Vorliegendenfalls kann nun aber kein Zweifel daran bestehen, dass die erstinstanzliche Behörde über die "Sache" Verlust des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom bis entschieden hat. Daraus ergab sich (in Ermangelung von Zurückweisungs- und Zurückverweisungsgründen) die Zuständigkeit der belangten Behörde, als Berufungsbehörde in eben dieser "Sache" zu entscheiden. Der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Begründungselemente für die Beweiswürdigung anführte, welche im erstinstanzlichen Bescheid nicht enthalten waren, begründet keine Überschreitung der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am