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VwGH vom 20.11.2002, 2000/08/0047

VwGH vom 20.11.2002, 2000/08/0047

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2000/08/0048 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der S GmbH in W, vertreten durch Dr. Kurt Waneck und Dr. Michael Kunze, Rechtsanwaltspartnerschaft in 1010 Wien, Schellinggasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 5-s26y880/6 - 99, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 2 ASVG (mitbeteiligte Partei:

Steiermärkische Gebietskrankenkasse in Graz, vertreten durch Dr. Helmut Destaller u.a., Rechtsanwälte in 8010 Graz, Grazbachgasse 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht folgender Sachverhalt außer Streit:

Die Beschwerdeführerin hat mit der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zum Zwecke der Beitragsabrechnung gemäß § 62 Abs. 2 ASVG eine Vereinbarung getroffen, wonach die allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen jährlich im Nachhinein bis Ende Februar an die Gebietskrankenkasse zu melden seien. Vereinbarungsgemäß hat die Übermittlung der Daten auf einem EDV-Datenträger (Magnetband oder Diskette) zu erfolgen, welcher dem bundeseinheitlich festgelegten Bandaufbau zu entsprechen hat.

Die Beschwerdeführerin hat sich zur Abgabe dieser Meldung eines EDV-Dienstleistungsunternehmens bedient.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom u.a. mitgeteilt, dass, wie bereits 1998, im Kalenderjahr 1999 keine Beitragsgrundlagennachweislisten verschickt werden, weil sich das "dem Zeitgeist und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende System der elektronischen Datenübermittlung" bewährt habe. Weiterhin würden jedoch all jenen Dienstgebern, die noch immer nicht in der Lage seien, die Beitragsgrundlagen mittels Datenfernübertragung oder einem Datenträger zu liefern, auf Anforderung von der Kasse erstellte Beitragsgrundlagennachweislisten zur Verfügung gestellt. Diese könnten bis spätestens schriftlich angefordert werden. Werden die Jahresbeitragsgrundlagen für 1998 auf elektronischem Wege (Datenfernübertragung oder Datenträger) an die Kasse übermittelt, so werde ersucht, unbedingt darauf zu achten, dass ausschließlich Daten, die in dem zur Zeit gültigen Datensatzformat erstellt sind, übermittelt werden. Jedenfalls seien die Jahresbeitragsgrundlagen für 1998 unabhängig von der Art der Übermittlung bis spätestens Ende Februar 1999 bekannt zu geben.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat mit Schreiben vom die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass von ihr seit Magnetbänder vorgelegt würden, die nicht lesbar seien und somit auch nicht verarbeitet werden könnten. Obwohl bereits mehrmals Rücksprache geführt worden sei, seien die Beitragsgrundlagen noch immer nicht formgerecht vorgelegt. Es werden daher die Beitragsgrundlagennachweislisten übermittelt und ersucht, diese ehestens ausgefüllt zu retournieren.

Der Beitragsgrundlagennachweis für das Kalenderjahr 1998 ist der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse am zugekommen.

Mit Bescheid vom hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse der Beschwerdeführerin wegen nicht zeitgerechter Abgabe des Beitragsgrundlagennachweises für das Kalenderjahr 1998 einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 2 ASVG von S 1.000,-- vorgeschrieben.

In dem dagegen erhobenen Einspruch hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe im Wege eines EDV-Dienstleistungsunternehmens mehrmals Datenträger mit den Beitragsgrundlagennachweisen an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse übermittelt. Diese Datenträger hätten von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nicht eingelesen und verarbeitet werden können. Dieses EDV-Dienstleistungsunternehmen übermittle auch für andere Institute die Jahresbeitragsgrundlagen an die jeweilige Gebietskrankenkasse. In den übrigen Gebietskrankenkassen hätten die verwendeten Datenträger verarbeitet werden können. Eine Lieferung der Jahresbeitragsgrundlagen in Papierform hätte auf Wunsch zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen können.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat den Einspruch dem Landeshauptmann von Steiermark vorgelegt. Im Begleitschreiben vom hat sie zum Einspruch ausgeführt, im Zeitraum vom 2. März bis seien von dem EDV-Dienstleistungsunternehmen insgesamt zehnmal jeweils fünf Magnetbänder vorgelegt worden. Da jedoch die Blocklänge des Satzaufbaues nicht korrekt gewesen sei, hätten die Bänder in keinem Fall von der Kasse verarbeitet werden können. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass bei der Vorlage des Beitragsgrundlagennachweises für das Kalenderjahr 1997 die gleichen technischen Probleme vorhanden gewesen seien und die Kasse zum damaligen Zeitpunkt von Sanktionen Abstand genommen habe.

Die Beschwerdeführerin hat zu diesen Behauptungen mit Schreiben vom Stellung genommen. Sie hat geltend gemacht, dass die Datenmeldung in Listenform erst am vorgenommen worden sei. Dies deshalb, weil ursprünglich die Daten in der von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gewünschten Form (Datenträger) übermittelt worden seien und die Meldung in Listenform erst dann vorgenommen worden sei, als festgestanden sei, dass die bereits zehnmal übersandten Datenträger von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nicht haben verarbeitet werden können. Es handle sich daher schon deshalb nicht um die Frage, ob die Daten verspätet, sondern vielmehr ob die Daten ordnungsgemäß übermittelt worden seien. Da das EDV-Dienstleistungsunternehmen die Übermittlung der Beitragsgrundlagen an die Kassen der verschiedenen Bundesländer jeweils in gleicher Form durchgeführt habe und die Daten in den übrigen Bundesländern problemlos hätten weiterverarbeitet werden können, seien die Daten nicht nur nicht verspätet, sondern auch ordnungsgemäß übermittelt worden. Der Grund für die angebliche Verspätung sei ausschließlich bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bzw. bei deren technischer Ausstattung zu suchen. Die Initiative für die papierlose Datenübermittlung sei von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ausgegangen, weshalb auftretende technische Probleme ihr zuzuschreiben seien.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat mit Schreiben vom auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom geantwortet. Damit wurde neuerlich festgehalten, dass der im Auftrag der Beschwerdeführerin übermittelte Satz dem nach den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vorgeschriebenen Satzaufbau nicht entsprochen habe und daher der Datenträger nicht habe automatisch verarbeitet werden können. Da bei der Übermittlung der bundeseinheitliche Satzaufbau nicht eingehalten worden sei, komme es nicht darauf an, ob die übrigen Gebietskrankenkassen in der Lage gewesen sind, die Daten zu verarbeiten.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge gegeben und den bekämpften Bescheid bestätigt. In der Begründung des Bescheides hat die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, es sei nicht von Bedeutung, ob dem meldepflichtigen Dienstgeber ein Verschulden zur Last falle. Auf die Gründe, die zur Verspätung der Meldungen geführt haben, komme es nicht an. Der meldepflichtige Dienstgeber müsse von sich aus alle geeigneten Vorkehrungen treffen, damit die termingebundenen Abrechnungsunterlagen dem zuständigen Versicherungsträger auch tatsächlich zeitgerecht zukommen. Von einer ordnungsgemäßen Meldung könne nur dann gesprochen werden, wenn sowohl die Bestimmungen der Vereinbarung als auch die Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger eingehalten werden. Da der übermittelte Satz dem bundeseinheitlichen Satzaufbau nicht entsprochen habe, habe der Datenträger von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nicht automatisch verarbeitet werden können.

Die Höchstgrenze des Beitragszuschlages sei mit dem Zehnfachen der jeweils nach § 45 Abs. 1 ASVG in Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage, sohin ab S 14.200,--, gegeben. Der Art des Meldeverstoßes und damit dem Verschulden des Meldepflichtigen komme bei der Ermessensübung innerhalb dieser Grenze Bedeutung zu. Zur wirtschaftlichen Lage habe die Beschwerdeführerin keine Angaben gemacht. Es könne jedoch angenommen werden, dass ein Beitragszuschlag von S 1.000,-- für die Beschwerdeführerin wirtschaftlich tragbar sei. Der Beitragszuschlag liege an der unteren Grenze des Möglichen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, dass ihr ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 2 ASVG nicht vorgeschrieben werde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 113 Abs. 2 ASVG kann ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn vereinbarte oder satzungsmäßig festgesetzte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Die Beschwerdeführerin meint, aus dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt sei zu ersehen, dass die Fristen zur Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen jeweils eingehalten worden seien. Der Umstand, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Datenbestand nicht habe verarbeiten können, lasse darauf schließen, dass ein derartiger Datenbestand auch rechtzeitig übermittelt worden sei. Strittig sei, ob die übermittelten Datenträger den vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger einheitlich festgesetzten Kriterien, insbesondere den Satzaufbau betreffend, entsprochen hätten und ob bzw. aus welchen Gründen die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse diesen Datenbestand nicht habe verarbeiten können. § 113 Abs. 2 ASVG sanktioniere nicht die Unrichtigkeit bzw. unrichtige Schreibweise, sodass dieser Fall nicht zur Festsetzung eines Beitragszuschlages führen könne.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass - unstrittig - die gegenständliche Meldung der allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen jährlich im Nachhinein bis Ende Februar vorzunehmen ist. Ebenso ist nicht strittig, dass die Beitragsgrundlagennachweise 1998 in Listenform der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse am zugekommen sind. Aber nicht nur die Meldung in dieser Form ist außerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt, sondern auch die Vorlage der - nicht lesbaren - Magnetbänder. Nach dem Vorbringen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse hat die Beschwerdeführerin seit zehnmal jeweils fünf Magnetbänder vorgelegt. Ungeachtet der Unverwertbarkeit ist daher die erste Vorlage am , sohin verspätet vorgenommen worden. Nach der Judikatur (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 11.776/A, und vom , 87/08/0085) ist die Meldung verspätet (im Sinne des § 113 Abs. 1 und 2 ASVG), wenn sie nach Ablauf der Meldefrist nach § 33 Abs. 1 ASVG bzw. nach der Kassensatzung beim Versicherungsträger einlangt. § 33 Abs. 3 AVG, wonach der Postenlauf in (verfahrensrechtliche) Fristen nicht einzurechnen ist, findet keine Anwendung. Entscheidend ist somit das Einlangen beim Versicherungsträger. Das erstmalige Einlangen von Datenträgern ist unstrittig am , sohin verspätet erfolgt.

Der Dienstgeber erfüllt die Verpflichtung nach § 113 Abs. 2 ASVG nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse gelesen und verarbeitet werden kann. Diese Voraussetzung ist jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt. Die Beschwerdeführerin behauptet dies unter Hinweis darauf, dass die anderen Gebietskrankenkassen solcherart gemeldete Daten hätten verarbeiten können. Diese Verfahrensrüge führt jedoch die Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach dem dargestellten Verfahrensverlauf hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Einspruchsverfahren wiederholt darauf hingewiesen, dass die übermittelten Magnetbänder nicht verarbeitet werden können, weil die Blocklänge des Satzaufbaues nicht den Vereinbarungen und auch nicht den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger entspricht. Dieser Feststellung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ist die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten. Die belangte Behörde hat daher ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften diese Feststellung treffen können. Ist aber die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren trotz gegebener Möglichkeit untätig geblieben, ist auf ihre erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Verfahrensrüge nicht einzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 88/08/0016, 0017).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Beschwerdesache nicht erwarten lässt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am