VwGH vom 15.10.2003, 2000/08/0044
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, vertreten durch Mag. Markus Hager und Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwälte in 4040 Linz, Hauptstraße 33, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. SV(SanR)-410187/2-2000-Bb/May, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: X Versicherungs AG in L), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin verpflichtete mit Bescheid vom die Mitbeteiligte zur Zahlung von allgemeinen Beiträgen in Höhe von S 102.939,20 und schrieb ihr einen Beitragszuschlag von S 6.700,-- vor. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, auf Grund der vom bis mit Unterbrechungen durchgeführten Beitragsprüfung seien die Beiträge nachzuverrechnen gewesen. Die Mitbeteiligte habe Pflichtversicherte mit einem zu niedrigen Entgelt zur Sozialversicherung gemeldet. Da sie Meldebestimmungen nicht beachtet habe, sei ihr ein Beitragszuschlag vorzuschreiben gewesen. Im Einzelnen seien - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - folgende Differenzen festzustellen gewesen: Von einer Bausparkasse seien an verschiedene Innendienstmitarbeiter der Mitbeteiligten in den Jahren 1995 und 1996 für Vertragsvermittlungen Provisionen ausbezahlt worden. Diese Provisionen seien bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt worden. Für die in der Beitragsrechnung unter dem Begründungssymbol "N 64" angeführten Pflichtversicherten seien daher allgemeine Beiträge nachzuverrechnen gewesen. Zum Zwecke der Vertragsvermittlung sei zwischen der Bausparkasse und der Mitbeteiligten ein im Zuge der Beitragsprüfung vorgelegtes Kooperationsabkommen abgeschlossen worden. Aus diesem gehe im Wesentlichen hervor, dass jeder Außendienstmitarbeiter über sämtliche Produkte, egal ob Eigen- oder Fremdprodukte, geschult werde. Darüber hinaus seien sämtliche Prospekte im Hauptgebäude sowie in den Zweigstellen bzw. bei allen Außendienstmitarbeitern vorhanden gewesen. Zusammenfassend könne daher gesagt werden, dass ein wesentliches Interesse der Mitbeteiligten an den Vertragsvermittlungen gegeben gewesen sei. Die gewährten Vermittlungsprovisionen seien nach der Rechtsprechung beitragspflichtig, wenn sie für Leistungen gewährt werden, die auch ohne arbeitsrechtliche Verpflichtung im Interesse des Dienstgebers von Dienstnehmern für einen Dritten erbracht worden seien.
Da die Mitbeteiligte ein zu niedriges Entgelt gemeldet habe, sei ein Beitragszuschlag vorzuschreiben gewesen. Dessen Höhe müsse mindestens das Ausmaß der Verzugszinsen erreichen.
Die Mitbeteiligte erhob Einspruch. Darin führte sie aus, das Kooperationsabkommen beziehe sich ausschließlich auf die hauptberuflichen Außendienstmitarbeiter. Ihr Dienstgeberinteresse treffe daher nur auf diese Beschäftigten zu. Hinsichtlich der Vermittlung von Bausparverträgen der Innendienstmitarbeiter bestehe keinerlei Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Sie habe in keiner Weise Handlungen gegenüber ihren Innendienstmitarbeitern gesetzt, die sich auf die Bewirkung eines Bemühens dieser Mitarbeiter, Bausparverträge zu vermitteln, beziehen. Sie als Dienstgeberin erhalte weder einen Eigenanteil an Provisionen noch komme es zu einer Duldung der Vermittlungstätigkeit in der bezahlten Arbeitszeit. Sie stelle auch nicht ihre Einrichtungen für die Vermittlung zur Verfügung. Die unter dem Symbol "N 64" erfassten Beiträge einschließlich der Verzugs- und Säumniskonsequenzen im Betrage von S 32.975,20 seien daher zurückzunehmen.
Die Beschwerdeführerin legte den Einspruch der belangten Behörde vor. Im Begleitschreiben vom führte sie zum Einspruchsvorbringen aus, es sei festgestellt worden, dass sowohl Innendienst- als auch Außendienstmitarbeiter der Mitbeteiligten Bausparverträge vermittelt und dafür von der Bausparkasse Provisionen erhalten haben. Zweck des Kooperationsabkommens zwischen der Mitbeteiligten und der Bausparkasse sei die Zusammenarbeit zur Vermittlung bzw. Aufbringung von Bausparverträgen gewesen. Die Mitbeteiligte habe laut Punkt 1. dieses Abkommens ihren Mitarbeitern empfohlen, Bausparanträge für die Bausparkasse entgegenzunehmen. Nach Punkt 3.1. des Kooperationsabkommens seien die Mitarbeiter der Mitbeteiligten von der Bausparkasse geschult, mit Informationsmaterial ausgestattet und fachlich betreut worden. Die Mitbeteiligte sei von der Bausparkasse zufolge dieses Abkommens laufend über Neuerungen im Bausparangebot informiert worden, und es seien ihr Arbeitsunterlagen zur Verfügung gestellt worden. Die Bausparkasse habe (gemäß Punkt 3.4.) zugesagt, die Mitbeteiligte im Falle der Auflage neuer Werbe- und Informationsmaterialien zu unterstützen, wobei der Inhalt dieses Materials einvernehmlich festzulegen sei. Nach diesem Punkt des Abkommens habe die Bausparkasse die Druckkosten übernommen. Die Mitbeteiligte habe (nach Punkt 3.5.) das Bausparen in ihr Zielplanungssystem für Außendienstmitarbeiter aufgenommen. Der Koordinator der Mitbeteiligten erhalte (nach Punkt 3.8.) vierteljährlich Bestands- und Neuabschlussstatistiken über die von den Mitarbeitern der Mitbeteiligten abgeschlossenen Bausparverträge. Die Mitbeteiligte habe sich nach Punkt 5.1. vorbehalten, die von ihr zugeführten Bausparer in Versicherungsfragen zu betreuen.
Die Mitbeteiligte bestätige, dass sie ein Interesse an Vertragsabschlüssen durch ihre Außendienstmitarbeiter habe. Es sei nun nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund sie ein solches Leistungsinteresse bei Vertragsabschlüssen durch ihre Innendienstmitarbeiter in Abrede stelle. Die Behauptung der Mitbeteiligten, sie habe in keiner Weise Handlungen gegenüber ihren Innendienstmitarbeitern gesetzt, die sich auf die Bewirkung eines Bemühens, Bausparverträge zu vermitteln, beziehen, sei unrichtig. In den Filialen lägen Prospekte auf, in denen die Mitbeteiligte mit Bausparverträgen werbe. In der Kooperationsvereinbarung habe die Mitbeteiligte ihren Mitarbeitern empfohlen, Bausparanträge entgegenzunehmen. Damit gehöre der Abschluss von Bausparverträgen ohne Zweifel zum intensiv beworbenen Leistungsangebot der Mitbeteiligten. Wenn die Mitbeteiligte Werbung mit Produkten der Bausparkasse betreibe und den Mitarbeitern Arbeitsunterlagen zur Verfügung stelle, hätten die Mitarbeiter davon ausgehen können, dass die Mitbeteiligte die Vermittlung von Bausparverträgen auch im Innendienst begrüße. Die Mitbeteiligte habe von der Bausparkasse regelmäßig Bestands- und Neuabschlussstatistiken über die von den Mitarbeitern abgeschlossenen Bausparverträge erhalten. Sie habe daher über die Vertragsabschlüsse ihrer Mitarbeiter Bescheid gewusst. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass die Mitbeteiligte der Vertragsvermittlung durch ihre Innendienstmitarbeiter zugestimmt, diese aber zumindest geduldet haben müsse.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch Folge und änderte den bekämpften Bescheid dahingehend ab, dass die unter dem Symbol "N 64" nachverrechneten Beiträge samt den dazugehörenden Verzugszinsen nicht zu entrichten seien. In der Begründung stellte die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen dar und legte sodann folgenden Sachverhalt ihrer Entscheidung zu Grunde:
Die Bausparkasse und die Mitbeteiligte hätten am ein Kooperationsabkommen geschlossen, dessen Zweck die Vermittlung bzw. Aufbringung von Bausparverträgen sei. Punkt 1. dieses Übereinkommens enthalte eine allgemeine Empfehlung der Mitbeteiligten an ihre Mitarbeiter, Bausparverträge für die Bausparkasse entgegenzunehmen. Diese allgemeine Empfehlung werde in den Punkten 3.5. und 3.6. insoweit konkretisiert, als gemäß Punkt 3.5. die Mitbeteiligte das Bausparen in das Zielplanungssystem für ihre Außendienstmitarbeiter aufnehme und laut Punkt 3.6. hinsichtlich der Einreichung der Bausparanträge von den Außendienstmitarbeitern gesprochen werde.
Grundsätzlich seien Bausparverträge sowohl von Innendienstals auch von Außendienstmitarbeitern vermittelt worden.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dem genannten Kooperationsabkommen komme wesentliche Bedeutung zu. Punkt 3. dieses Abkommens regle die Organisation und spreche von nominierten Mitarbeitern der Mitbeteiligten. Aus den Punkten 3.5. und 3.6. des Abkommens sei ersichtlich, dass unter den nominierten Mitarbeitern die Außendienstmitarbeiter der Mitbeteiligten zu verstehen seien. Der Sinn dieses Abkommens gehe schließlich aus Punkt 5.1. hervor. Demnach behalte sich die Mitbeteiligte vor, die von ihr zugeführten Bausparer in Versicherungsfragen zu betreuen. Daraus sei klar ersichtlich, dass die Vermittlung von Bausparverträgen in erster Linie dazu habe dienen sollen, unter Umständen auch um neue Kundenschichten werben zu können. Das Interesse der Mitbeteiligten als Dienstgeberin habe sich daher primär nur auf die Vermittlung durch Außendienstmitarbeiter beziehen können, da anzunehmen sei, dass nur solche Personen Bausparverträge bei Innendienstmitarbeitern abgeschlossen haben, welche bereits zum Kundenkreis der Mitbeteiligten oder zum Bekanntenkreis ihrer Innendienstmitarbeiter gehört haben.
Das Leistungsinteresse der Mitbeteiligten als Dienstgeberin an der Arbeitsleistung ihrer Innendienstmitarbeiter liege nicht in erster Linie in der intensiven Bewerbung von Bausparverträgen, sondern vielmehr in der Betreuung in Versicherungsangelegenheiten. Nach dem Kooperationsabkommen seien der Mitbeteiligten Provisionen nicht zugeflossen. Eine ausdrückliche Zustimmung der Mitbeteiligten sei nach dem Abkommen nur für die nominierten Personen (Mitarbeiter des Außendienstes) zu erkennen. Schulungen und deren Kostentragung bzw. eine Zurverfügungstellung der eigenen Einrichtungen seien aus dem Abkommen nicht zu ersehen. Der innere Zusammenhang der Leistungen der Dienstnehmer, für die ihnen von Dritten Bezüge zufließen, mit dem Beschäftigungsverhältnis und das dafür nötige Teilmoment des Leistungsinteresses des Dienstgebers seien daher nicht zu erkennen.
Der Beschwerdeführerin sei zwar zuzustimmen, dass die Bausparkasse keinen Unterschied gemacht habe, ob der Bausparvertrag von einem Außendienst- oder Innendienstmitarbeiter vermittelt worden sei bzw. ob der Vertrag während oder außerhalb der Dienstzeit zu Stande gekommen sei. Es sei auch verständlich, dass die Provisionshöhen keine Unterschiede aufgewiesen hätten. Dies sei aber darin begründet, dass die Bausparkasse ihre Geschäftsinteressen verfolgt habe.
Nach der Judikatur seien solche Provisionen auch dann als beitragspflichtiges Entgelt zu behandeln, wenn der Dienstgeber die Aktivitäten langjährig als Serviceleistung für seine Kunden billige. Die belangte Behörde gehe hiezu davon aus, dass sich diese Duldung bzw. Billigung auf jeweils bestimmte Tätigkeiten beziehen müsse. Nach dem Kooperationsabkommen seien die Innendienstmitarbeiter einer Konkurrenzklausel nicht unterlegen. Es sei ihnen daher unbenommen geblieben, Bausparverträge anderer Mitbewerber anzubieten. Voraussetzung wäre eine Meldung an den Dienstgeber sowie dessen Zustimmung zu einer derartigen Tätigkeit. Dies könne keine sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen für die Mitbeteiligte nach sich ziehen, weil das Leistungsinteresse nicht gegeben sei.
Dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 7 des Kollektivvertrages für die Innendienstangestellten von Versicherungsunternehmen, wonach die Angestellten ihre Tätigkeit so zu verrichten haben, wie es die Natur der Geschäfte und das Interesse des Unternehmens fordert, sei zu entgegnen, dass es im Interesse der Mitbeteiligten gelegen sei, dass die Innendienstmitarbeiter solche Verträge ihrem Dienstgeber zuführen, die für den Dienstgeber von Vorteil sind, also solche, die die eigenen Produkte betreffen. Im Abschluss von Bausparverträgen könnten jedoch - wenn überhaupt - nur sehr geringe Vorteile für die Mitbeteiligte erblickt werden.
Als beitragspflichtiges Entgelt seien nur jene Geld- und Sachbezüge zu werten, die dem pflichtversicherten Dienstnehmer als Gegenleistung für die in dem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis erbrachten Arbeitsleistungen vom Dienstgeber oder von einem Dritten zukommen. Die auf Grund des Kooperationsabkommens getätigten Vermittlungen von Bausparverträgen durch die Innendienstmitarbeiter seien nicht im Zuge ihrer unselbständigen Tätigkeit vorgenommen worden. Das Leistungsinteresse der Mitbeteiligten habe sich nur auf die Tätigkeit ihrer Außendienstmitarbeiter erstreckt. Die Provisionen an die Innendienstmitarbeiter könnten daher nicht unter § 49 Abs. 1 ASVG subsumiert werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse hält ihren im Verwaltungsverfahren dargelegten Standpunkt aufrecht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die mitbeteiligte Partei hat keine Äußerung abgegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist strittig, unter welchen Voraussetzungen Provisionen, die Innendienstmitarbeiter eines Versicherers (hier der Mitbeteiligten) für die außerhalb ihrer Pflichten im Innendienst durchgeführte Vermittlung von Bausparverträgen von einem Dritten bekommen, als Entgelt aus dem Dienstverhältnis oder auf Grund desselben gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 ASVG in die Beitragsgrundlage einzubeziehen sind. Nach der Judikatur (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 99/08/0140, m.w.N.) reicht das Leistungsinteresse des Dienstgebers - hier der Mitbeteiligten - an der zusätzlichen Tätigkeit seiner Dienstnehmer als Vermittler von Verträgen allein nicht aus, um die hiefür gezahlten Beträge als Entgelt aus dem Dienstverhältnis oder auf Grund desselben zu qualifizieren. Eine Zurechnung ist vielmehr nur möglich, wenn entweder auch in Bezug auf die Vermittlungstätigkeit die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG überwiegen oder aber eine inhaltliche und/oder zeitliche Verschränkung der beiden Tätigkeiten vorliegt.
Die belangte Behörde ging hingegen davon aus, dass nur das Leistungsinteresse des Dienstgebers - hier der Mitbeteiligten - zu prüfen ist. Dies wurde verneint.
Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet:
Zuwendungen Dritter an einen Dienstnehmer gehören unabhängig davon, ob sie vom Dritten freiwillig oder auf Grund eines Vertrages mit dem Dienstnehmer gewährt werden, immer dann zum Entgelt, wenn sie nach dem Parteiwillen Gegenwert für eine vom Dienstnehmer erbrachte oder noch zu erbringende Leistung sein sollen, die nicht nur Interessen des Dritten, sondern auch Interessen des Dienstgebers - bezogen auf den Betrieb seines Unternehmens - fördert. Der demnach erforderliche innere Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis und das hiefür zwar nötige, aber keiner Quantifizierung bedürfende Teilmoment des Leistungsinteresses des Dienstgebers kann durch verschiedene Umstände angezeigt werden, von denen der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 90/08/0004 (Slg. Nr. 13.471/A), nur einige herausgestellt hat, ohne zu fordern, es müssten alle darin genannten Kriterien vorliegen, um eine Zurechnung der Leistungen Dritter zum Entgelt nach § 49 Abs. 1 ASVG zu bewirken. In dem genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof - bezogen auf den zu beurteilenden Beschwerdefall - folgende Umstände herausgestellt: Die Zugehörigkeit der Vermittlung und des Abschlusses von Bauspar- und Versicherungsverträgen zum intensiv beworbenen Leistungsangebot des Dienstgebers, der Zufluss von Provisionen für diese Tätigkeiten auch an den Dienstgeber sowie der Umstand, dass er dieser Tätigkeit im Rahmen seines Betriebes zustimmt, hiefür seine Einrichtungen zur Verfügung stellt und die Inanspruchnahme der Dienstzeit seiner Angestellten u.a. für die damit verbundenen Schulungen gestattet und die damit verbundenen Kosten trägt. Erforderlich ist aber jedenfalls immer eine Gesamtbetrachtung, die sich an diesen dargestellten Wertungsgesichtspunkten orientiert.
Die belangte Behörde stützte sich bei der Verneinung des Leistungsinteresses des Dienstgebers - hier der Mitbeteiligten - auf das wiederholt erwähnte Kooperationsabkommen der Mitbeteiligten mit einer Bausparkasse. Die von der Beschwerdeführerin in ihrem Bescheid festgestellten und von der Mitbeteiligten im Einspruch nicht bestrittenen darüber hinausgehenden Feststellungen, so vor allem über das Aufliegen sämtlicher Prospekte in allen Geschäftsstellen der Mitbeteiligten, wurden in die Beurteilung nicht einbezogen. Damit verstieß die belangte Behörde gegen das Gebot der Gesamtbetrachtung. Aber auch der Auslegung des Kooperationsabkommens durch die belangte Behörde kann nicht gefolgt werden. Einerseits ließ die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Umstand außer Acht, dass sowohl die Bausparkasse als auch die Mitbeteiligte für ihre Kooperation eine Kontaktperson zu nominieren hatten. Die Kooperation sollte unter grundsätzlicher Abstimmung zwischen diesen beiden Kontaktpersonen erfolgen. Die Mitbeteiligte hat über ihre Kontaktperson von der Bausparkasse vierteljährlich Bestands- und Neuabschlussstatistiken über die von ihren Mitarbeitern abgeschlossenen Bausparverträge erhalten. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die Mitbeteiligte dadurch Kenntnis von den Vermittlungstätigkeiten ihrer Innendienstmitarbeiter erhalten hat und mangels Untersagung diesen Tätigkeiten zustimmte oder sie zumindest duldete.
Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass das Kooperationsabkommen nicht zwischen Außen- und Innendienstmitarbeitern unterscheidet. Dies ergibt sich insbesondere aus den Vertragspunkten 1. (Allgemeines) und
2. (Konkurrenzausschluss). Der Umstand, dass laut Punkt 3.5. die Mitbeteiligte das Bausparen in das Zielplanungssystem für ihre Außendienstmitarbeiter aufnimmt und im Punkt 3.6. die Wege für die Einreichung der Bausparanträge der Außendienstmitarbeiter regelt, kann die von der belangten Behörde angenommene Auslegung, das gesamte Abkommen beziehe sich lediglich auf die Außendienstmitarbeiter der Mitbeteiligten, nicht tragen. Die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung lässt sich mit den Allgemeinen Bestimmungen und dem Konkurrenzausschluss dieses Kooperationsabkommens nicht vereinbaren. Nach dem Punkt 2. (Konkurrenzausschluss) verpflichtete sich die Mitbeteiligte, keine solche Kooperation mit einer anderen Bausparkasse einzugehen. Die Annahme der belangten Behörde, die Innendienstmitarbeiter der Mitbeteiligten seien keiner "Konkurrenzklausel" unterlegen und hätten Bausparverträge anderer Mitbewerber anbieten können, ist im Lichte dieser Vertragsbestimmung nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch für die Schlussfolgerung der belangten Behörde, das Leistungsinteresse der Mitbeteiligten sei nur bei Abschluss von Bausparverträgen durch ihre Außendienstmitarbeiter gegeben, nicht jedoch bei Abschluss solcher Verträge durch ihre Innendienstmitarbeiter. Die u.a. von der belangten Behörde dafür ins Treffen geführte Vermutung, dass nur solche Personen Bausparverträge bei Innendienstmitarbeitern abschließen, welche bereits zum Kundenkreis der Mitbeteiligten gehören, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu.
Mit der Beschwerdeführerin ist daher davon auszugehen, dass das Leistungsinteresse der Mitbeteiligten gegeben ist, weil die Vermittlung und der Abschluss von Bausparverträgen zu ihrem intensiv beworbenen Leistungsangebot gehört und sie diesen Tätigkeiten ihrer Mitarbeiter im Rahmen ihres Betriebes zustimmte, indem sie ihre Einrichtungen zur Verfügung stellte und die Inanspruchnahme der Dienstzeit billigte.
Die belangte Behörde beschränkte sich ausgehend von einer nicht zu teilenden Rechtsansicht auf die Prüfung des Leistungsinteresses der Mitbeteiligten. Feststellungen über zeitliche und inhaltliche Zusammenhänge zwischen den Innendiensttätigkeiten der betroffenen Dienstnehmer der Mitbeteiligten und ihren Vermittlungstätigkeiten wurden nicht getroffen. Dies und der Umstand, dass die Verneinung eines Leistungsinteresses der Mitbeteiligten durch die belangte Behörde zu Unrecht erfolgte, führt dazu, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am