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VwGH vom 13.08.2003, 2000/08/0032

VwGH vom 13.08.2003, 2000/08/0032

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dipl. Ing. K in A, vertreten durch Dr. Karl Wagner, Rechtsanwalt in 4780 Schärding, Unterer Stadtplatz 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Ge- 600116/8-2000-Pan/Neu, betreffend Haftung für Zuschläge gemäß § 25a Abs. 7 BUAG (mitbeteiligte Partei: Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in 1050 Wien, Kliebergasse 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse verpflichtete den Beschwerdeführer mit Rückstandsausweis vom als Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. als persönlich haftender Gesellschafterin einer näher bezeichneten KG, die rückständigen vollstreckbaren Zuschläge zum Lohn gemäß § 21 und 21a BUAG samt Nebengebühren in der Höhe von S 648.741,-- zu bezahlen.

Der Beschwerdeführer erhob Einspruch, in dem er im Wesentlichen nicht bestritt, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen zu sein, jedoch geltend machte, dass er nur als gewerberechtlicher Geschäftsführer hätte tätig werden sollen. Der Umstand, dass er auch als handelsrechtlicher Geschäftsführer aufscheine, beruhe auf einem Irrtum. Er habe auch seit dem Tage seiner Bestellung keine wie immer geartete "handelsrechtliche Geschäftsführertätigkeit ausgeübt".

Mit Bescheid vom gab die Bezirkshauptmannschaft Perg dem Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge. Der Beschwerdeführer sei laut einem in der Urkundensammlung des Firmenbuchaktes einliegenden Zirkular-Gesellschafterbeschluss gemäß § 15 Abs. 1 GmbH-Gesetz am zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden. Der Antrag auf Eintragung der Geschäftsführerbestellung des Beschwerdeführers sei am vor dem öffentlichen Notar vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschrieben und diese Unterschrift am notariell beglaubigt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er - unter Stellung von Beweisanträgen - im Wesentlichen sein Einspruchsvorbringen, er habe seit dem Tag seiner Bestellung keine wie immer geartete handelsrechtliche Geschäftsführertätigkeit ausgeübt und es sei ihm unerfindlich, dass er "nicht zum gewerberechtlichen, sondern zum handelsrechtlichen Geschäftsführer bestellt worden" sei, wiederholte. Die Wirksamkeit einer Abberufung oder einer Änderung der Vertretungsbefugnis sei von der Eintragung im Firmenbuch unabhängig. Die Behörde habe daher aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen sei, nicht darauf schließen dürfen, dass diese Tätigkeit auch tatsächlich von ihm ausgeübt worden sei. Dies könne er durch die namhaft gemachten Zeugen unter Beweis stellen.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und sich im Wesentlichen der Rechtsauffassung der mitbeteiligten Partei angeschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 25a Abs. 7 BUAG haften die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Zuschlagsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Zuschläge insoweit, als die Zuschläge aus Verschulden des Vertreters nicht eingebracht werden können.

§ 25a Abs. 7 BUAG ist nicht anders zu verstehen als die dieser Vorschrift entstehungsgeschichtlich zu Grunde liegenden Vorschriften des § 9 Abs. 1 BAO und des § 67 Abs. 10 ASVG. Knüpft

§ 9 Abs. 1 BAO nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die Verletzung spezifisch abgabenrechtlicher Pflichten und § 67 Abs. 10 ASVG - nach der insoweit im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zlen. 98/08/0191, 0192 (Slg. Nr. 15.528/A), aufrecht erhaltenen Rechtsprechung - an die Verletzung spezifisch sozialversicherungsrechtlicher Pflichten an, so ist die Haftungsnorm des § 25a Abs. 7 BUAG auf die schuldhafte Verletzung der Pflichten zu beziehen, die das Gesetz den in ihr genannten Vertretern (und nicht nur den Zuschlagsschuldnern selbst) im Zusammenhang mit den Zuschlägen gemäß §§ 21 ff BUAG "auferlegt". Zu diesen die Vertreter selbst im Außenverhältnis treffenden Pflichten gehört hier - auf Grund der Blankettstrafnorm des § 32 Abs. 1 BUAG - aber auch die Zahlung der Zuschläge. Aus der Besonderheit, dass die Nichtentrichtung von Abgaben hier unter Strafsanktion steht und diese den Vertreter trifft, ergibt sich daher insoweit - ausgehend von einem gleichen Verständnis der Haftungsnorm - im Unterschied zur Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG auf Grund des hier weiterreichenden Ausmaßes der den Vertretern im Außenverhältnis "auferlegten Pflichten", dass die Mithaftung des Vertreters für die Zuschläge nach dem BUAG an die Verletzung der ihn gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse treffenden Pflicht, für die Entrichtung der Zuschläge zu sorgen, anknüpfen kann (vgl. u.a. das Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0568 mwH).

Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, "irrtümlich" nicht (nur) zum gewerberechtlichen Geschäftsführer, sondern auch zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden zu sein. Er hat das Vorliegen der übrigen materiellrechtlichen Voraussetzungen für seine Haftung im Sinne der vorzitierten Gesetzesbestimmung im Verwaltungsverfahren wie auch in seiner Beschwerde nicht bestritten.

Nach den Feststellungen der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer zweifelsfrei unter seiner durch die Unterschrift erwiesenen persönlichen Mitwirkung zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Er behauptet nicht, vor Beendigung jenes Zeitraumes, aus dem die im Konkurs der Gesellschaft uneinbringlich gebliebenen Beiträge stammen, von dieser Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zurückgetreten zu sein. Der Umstand, dass er diese Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt ausgeübt hat, vermag ihn nicht von seiner Haftung als Geschäftsführer zu befreien, und zwar selbst dann nicht, wenn ihm auf Grund vertraglicher Vereinbarung jegliche Geschäftsführungstätigkeit untersagt gewesen wäre:

Ein Geschäftsführer ist im Falle der Behinderung durch andere Geschäftsführer, durch Gesellschafter oder durch dritte Personen nämlich verpflichtet, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Bleibt der Geschäftsführer weiterhin tätig, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert sieht, verletzt er (bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen) seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die Gesellschaft treffenden Abgaben. Das bedeutet nicht, dass es im Falle der beschriebenen Behinderungen bei der Ausübung der Geschäftsführerfunktion zu den (zuschlagsrechtlichen) Pflichten des Vertreters des Zuschlagsschuldners zählte, die Vertreterstellung durch Rücktritt zur Aufhebung zu bringen. Gemeint ist vielmehr, dass es der Vertreter in der Hand hat bzw. dass es seine Sache ist, im Rechtsweg die Ausübung seiner Rechte zu erzwingen oder die Geschäftsführungsbefugnis zurückzulegen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 99/08/0120 mwH). Ein für die Haftung der in Rede stehenden Art relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich ein Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, welche die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung unmöglich macht (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 91/15/0063).

Soweit sich der Beschwerdeführer auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beruft, wonach er ab Zurücklegung der Geschäftsführung nicht mehr als Vertreter im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO anzusehen sei, so verkennt er, dass die Zurücklegung der Geschäftsführungsbefugnisse von der bloßen Untätigkeit des Geschäftsführers zu unterscheiden ist: Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer seine Funktion nie ausgeübt hat, bedeutet nicht, dass er wie ein zurückgetretener Geschäftsführer zu beurteilen wäre. Eine ausdrückliche Erklärung der Zurücklegung seiner handelsrechtlichen Geschäftsführungsbefugnis behauptet der Beschwerdeführer aber auch in seiner Beschwerde nicht.

Dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementär-GesmbH einer Kommanditgesellschaft als Vertreter der Kommanditgesellschaft anzusehen ist, hat die belangte Behörde ebenfalls frei von Rechtsirrtum bejaht: Bei einer GmbH & Co KG trifft die der geschäftsführenden GmbH gemäß § 25a Abs. 7 BUAG auferlegte Pflicht zur Abfuhr der Zuschläge für Arbeitnehmer der KG auch den Geschäftsführer der GmbH in seiner Eigenschaft als zu deren Vertretung berufene Person und rechtfertigt daher auch seine Inanspruchnahme nach dieser Bestimmung (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 88/13/0127 - zu §§ 9 und 80 BAO -, und vom , Zl. 95/08/0152 - zu § 67 Abs. 10 ASVG).

Die in jeder Hinsicht unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am