VwGH vom 31.03.1992, 92/07/0053
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla, Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des S - Forstfonds, vertreten durch den Mag. F, dieser vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 710.709/04-OAS/91, betreffend Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses belegten Beschwerdevorbringen zufolge stellte im Jahre 1980 ein "Proponentenkomitee der an den Liegenschaften des S-Forstfonds Nutzungsberechtigten" einen Antrag auf Einleitung eines Regulierungsverfahrens. Da strittig war, ob es sich bei den Liegenschaften des S-Forstfonds (des nunmehrigen Beschwerdeführers) um agrargemeinschaftliche Grundstücke handle, weiters ob im gegebenen Fall eine Agrargemeinschaft bestehe und schließlich, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke sei, stellte die Agrarbezirksbehörde Bregenz mit Bescheid vom fest, daß es sich bei der Interessentschaft S-Forstfonds um eine Agrargemeinschaft handle und daß die grundbücherlich dieser Interessentschaft (auch unter anderem, ähnlichen Namen aufscheinenden Gemeinschaft) zugeschriebenen Liegenschaften in den Katastralgemeinden V, B, Sch, T, N, M, G und A agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 31 Abs. 1 lit. a und b des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes - FlVG, LGBl. Nr. 2/1979, seien.
Der Landesagrarsenat (LAS) gab einer Berufung des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom statt, behob den erstinstanzlichen Bescheid und stellte fest, daß die im Spruch unter Pkt. 2 des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Liegenschaften keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 31 Abs. 1 lit. a und b FlVG darstellten.
In Stattgebung einer Berufung des Proponentenkomitees sowie einiger Standesbürger behob die belangte Behörde diese Entscheidung mit Erkenntnis vom , weil der LAS nicht gesetzmäßig zusammengesetzt war. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde sowohl an den Verfassungs- als auch an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluß vom , B 932/87 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/07/0137, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom stellten das Proponentenkomitee sowie mehrere Nutzungsberechtigte bei der belangten Behörde gemäß § 73 AVG den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an diese mit der Begründung, der LAS hätte auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses der belangten Behörde vom einen Ersatzbescheid erlassen müssen. Mit Erkenntnis der belangten Behörde vom wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhoben das Proponentenkomitee sowie einige Nutzungsberechtigte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; mit hg. Beschluß vom , Zl. 88/07/0075, wurde das Verfahren eingestellt.
Mit weiterem Schreiben vom , bei der belangten Behörde am eingelangt, beantragten das Proponentenkomitee sowie HB, GB, AL und WN, alle im eigenen Namen und im Namen der Standesbürger, gemäß § 73 AVG den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , mit dem die zuletzt anhängig gewesene Beschwerde abgewiesen worden sei, sei am zugestellt worden. Mit diesem Zeitpunkt sei das Erkenntnis der belangten Behörde vom vollstreckbar gewesen. Von demselben Zeitpunkt an habe spätestens die Entscheidungspflicht für den LAS zu laufen begonnen. Er hätte daher spätestens am über die schon lange anhängige Berufung entscheiden müssen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab die belangte Behörde
"dem Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht .... gemäß
§ 1 Agrarverfahrensgesetz 1950; § 73 Abs. 2 AVG" statt und stellte fest, "daß die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Obersten Agrarsenat übergegangen" sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß mit Zustellung des hg. Erkenntnisse vom am die Entscheidungsfrist nach § 73 AVG zu laufen begonnen habe. Der am bei ihr eingelangte Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung sei daher rechtzeitig erfolgt, ein Verschulden der Partei an der Säumnis des LAS liege nicht vor; auch wenn dem LAS die Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nicht bekannt gewesen sein sollte, vermöge dies ein Verschulden der Behörde, allenfalls auch eines der belangten Behörde zurechenbaren Verschuldens, nicht auszuschließen.
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, wobei sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Abweisung des Devolutionsantrages verletzt erachtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 73 Abs. 1 und 2 AVG lautet:
"(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
(2) Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist."
Die Beschwerde führt aus, ein Verschulden des LAS liege deshalb nicht vor, da dieser vom hg. Beschluß vom erst (und zwar auf Grund eines Telefonats) am Kenntnis erlangt hätte; bis zu diesem Zeitpunkt habe der LAS mangels Zustellung dieses Beschlusses keine Kenntnis vom Abschluß des Beschwerdeverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof gehabt; der LAS hätte daher zu Recht davon ausgehen dürfen, keine neuerliche Entscheidung treffen zu können bzw. zu müssen, so lange das beim Verwaltungsgerichtshof präjudizielle Verfahren noch anhängig sei; diese Ansicht habe der LAS dem Beschwerdeführer und dem Proponentenkomitee am mitgeteilt; mangels Verschuldens hätte sohin der LAS seine Entscheidungspflicht nicht verletzen können; allfällige Versäumnisse der belangten Behörde als Oberbehörde rechtfertigten aber keinen Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung; im vorliegenden Fall liege höchstens ein Verschulden der belangten Behörde, nicht jedoch des LAS vor.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Einerseits geht die Zuständigkeit zur Entscheidung schon mit dem Einlangen eines nach § 73 Abs. 2 AVG gestellten Begehrens bei der Oberbehörde auf diese über, ohne daß es hiezu noch eigener Verfahrensschritte bedürfte (siehe dazu die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, Seite 783, angeführte Rechtsprechung; insofern bedarf es keiner gesonderten bescheidmäßigen Feststellung hinsichtlich der an die Oberbehörde übergegangenen Zuständigkeit, vgl. Ringhofer, a. a.O., Seite 772, und den hg. Beschluß vom , Zl. 89/01/0191).
Andererseits ist zum Beschwerdevorbringen, die Verzögerung sei nicht ausschließlich auf ein Verschulden des LAS zurückzuführen, zu bemerken, daß der Begriff des "Verschuldens der Behörde" nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrechts5, 1991, Rz 646 mit weiteren Nachweisen). Der Umstand, daß die Oberbehörde der Unterbehörde einen für deren Entscheidung maßgeblichen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Kenntnis gebracht hatte, konnte schon deshalb nicht als unüberwindliches Hindernis gelten, weil über- bzw. untergeordnete Behörden sich hinsichtlich der Frage der Säumigkeit das hiefür bedeutsame Verhalten der jeweils anderen Behörde (in diesem Fall der LAS das Verhalten der belangten Behörde) zurechnen lassen müssen.
Da sich somit bereits aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen. Daher erübrigte sich auch ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.