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VwGH 13.12.1994, 92/07/0051

VwGH 13.12.1994, 92/07/0051

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;
RS 1
Indem die Berufungsbehörde durch die Abänderung des vor ihr bekämpften Bescheides aufgrund einer unzulässigen Berufung (hier:

keine Parteistellung der NÖ Umweltanwaltschaft als Berufungswerberin; Hinweis B , 94/07/0160) diese meritorisch erledigt hat, statt sie als unzulässig zurückzuweisen, erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet und ist daher gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG aufzuheben (Hinweis E , 92/07/0130).
Normen
GebG 1957 §2 Z3;
VwGG §48 Abs1 Z1;
RS 2
Ein Zuspruch von Stempelgebührenaufwand an eine Zusammenlegungsgemeinschaft bzw Agrargemeinschaft kommt zufolge ihrer aus § 2 Z 3 GebG 1957 abzuleitenden Gebührenbefreiung nicht in Betracht.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Zusammenlegungsgemeinschaft H in H, vertreten durch den Obmann, dieser vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. VI/3-AO-268/31, betreffend den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Zusammenlegungsverfahren H (mitbeteiligte Partei: NÖ. Umweltanwaltschaft in Wien I, Teinfaltstraße 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den von der NÖ. Agrarbezirksbehörde im Zusammenlegungsverfahren H. erlassenen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen auf Grund einer von der NÖ. Umweltanwaltschaft erhobenen Berufung dahin ab, daß zum einen bestimmt bezeichnete Bodenschutzanlagen zusätzlich angeordnet und zum anderen bestimmt wurde, daß, von näher bezeichneten Ausnahmen abgesehen, alle zur Asphaltierung vorgesehenen Wege als Betonspurwege auszuführen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Bescheidaufhebung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beantragt die Beschwerdeabweisung. Die Beschwerdeführerin hat repliziert und ein von ihr nachträglich eingeholtes Gutachten vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet den angefochtenen Bescheid auch deswegen als rechtswidrig, weil die belangte Behörde zu Unrecht vom Bestehen einer Parteistellung der NÖ. Umweltanwaltschaft im Zusammenlegungsverfahren ausgegangen sei und die von der NÖ. Umweltanwaltschaft erhobene Berufung daher in die bekämpfte meritorische Erledigung gezogen habe, anstatt sie mangels Parteistellung der Berufungswerberin als unzulässig zurückzuweisen. Schon mit dieser Rüge ist die Beschwerdeführerin im Recht.

Mit seinem Beschluß vom heutigen Tage, 94/07/0160, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, daß und weshalb der NÖ. Umweltanwaltschaft in einem Zusammenlegungsverfahren nach dem NÖ. Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 Parteistellung nicht zukommt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen.

Da sich die von der NÖ. Umweltanwaltschaft gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erhobene Berufung aus dem Grunde fehlender Parteistellung der Berufungswerberin als unzulässig erwies, reichte die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über diese Berufung nur soweit, das Rechtsmittel wegen dessen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom , 92/07/0130).

Indem die belangte Behörde durch die Abänderung des vor ihr bekämpften Bescheides auf Grund der unzulässigen Berufung diese meritorisch erledigt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Ein Zuspruch von Stempelgebührenaufwand an die Beschwerdeführerin kam zufolge ihrer aus § 2 Z. 3 Gebührengesetz 1957 abzuleitenden Gebührenbefreiung nicht in Betracht; der mit der Replik verbundene Schriftsatzaufwand war mit dem gesetzlich vorgesehenen Pauschalbetrag bereits als abgegolten anzusehen.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §66 Abs4;
GebG 1957 §2 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs1 Z1;
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des
Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz
bei Gebührenfreiheit
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen
Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070051.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAE-33993