VwGH vom 21.05.1996, 95/05/0121
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der E in A, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR - 010199/64 - 1994 Ba/Vi, betreffend Kostenersatz im Enteignungsverfahren nach dem Oberösterreichischen Straßengesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdefüherin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom beantragte die mitbeteiligte Gemeinde, vertreten durch den Vizebürgermeister, die Erteilung der straßenrechtlichen Baubewilligung für die Verbreiterung und Umlegung der G.-Gemeindestraße. Mit Baubescheid vom erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die beantragte Bewilligung zum Umbau (zur Verlegung) der G.-Gemeindestraße unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen und wies die Einwendungen der Beschwerdeführerin ab. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde wies die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin ab. Der gegen diesen Berufungsbescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung gab die Oberösterreichische Landesregierung mit der Feststellung keine Folge, daß die Beschwerdeführerin durch den Berufungsbescheid in ihren Rechten nicht verletzt werde. Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/05/0152, wurde die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, daß es sich bei dem straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren um ein vom Enteignungsverfahren schon hinsichtlich der Zuständigkeit der zur Entscheidung berufenen Behörden verschiedenes Verwaltungsverfahren handle. § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes habe nur auf das Enteignungsverfahren Bezug. Eine Anwendung der genannten Bestimmung auf das straßenbaurechtliche Bewilligungsverfahren komme daher nicht in Betracht.
Mit Bescheid vom hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen über Antrag der mitbeteiligten Gemeinde unter Berufung auf die §§ 58 bis 60 des OÖ. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 für die Verlegung der G.-Gemeindestraße das dauernde und lastenfreie Eigentum an näher bezeichneten Grundflächen u.a. der Beschwerdeführerin im Enteignungswege für die mitbeteiligte Gemeinde in Anspruch genommen und die auszuzahlende Entschädigung festgesetzt. Der Antrag auf Zuerkennung der im Enteignungsverfahren aufgelaufenen Kosten wurde als unzulässig zurückgewiesen und die Einwände der Beschwerdeführerin wurden als unbegründet abgewiesen. Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung abgewiesen, jedoch ausgesprochen, daß "die Entscheidung über die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung (...) gesondert" ergeht. Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/05/0173, als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR - 010199/20 - 1991 Ba/Schi, wurde die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom eingebrachte Berufung wegen der von der Erstbehörde getroffenen Kostenentscheidung als unbegründet abgewiesen. Mit
hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/05/0205, wurde dieser Bescheid infolge Beschwerde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 90/06/0211, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/05/0153, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. § 36 Abs. 1 des OÖ. Straßengesetzes 1991 schließe keine Bestimmung des Eisenbahnenteignungsgesetzes von der sinngemäßen Anwendung aus, weshalb auch dessen § 44 im Enteingnungsverfahren gelte. Soweit die Oberösterreichische Landesregierung die Ablehnung des beantragten Kostenersatzes allein auf die Unanwendbarkeit des § 44 Eisenbahnenteignungsgesetzes und auf die Auffassung gestützt habe, der dort genannte Kostenbegriff erfasse die Anwaltskosten des Enteignungsgegners nicht, habe sie ihren Bescheid auf der Basis der nunmehrigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Mit Bescheid vom hat die Oberösterreichische Landesregierung in der Folge der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom Folge gegeben, den angefochtenen Bescheid behoben und die Straßenbehörde erster Instanz angewiesen, über die Höhe der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung neuerlich zu entscheiden.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom wurde der mitbeteiligten Gemeinde aufgetragen, der Beschwerdeführerin S 34.230,75 binnen 14 Tagen als Kosten des von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen durchgeführten straßenbaubehördlichen Enteignungsverfahrens für den Ausbau bzw. die Verlegung der G.-Gemeindestraße betreffend näher angeführter Grundstücke der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Gestützt wurde der Bescheid auf § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes sowie auf § 36 Abs. 2 des OÖ. Straßengesetzes 1991 und § 74 Abs. 2 AVG. Es seien nur jene Kosten des Enteignungsverfahrens zu ersetzen, die der entscheidenden Behörde gegenüber tatsächlich begehrt worden seien und welche ein geeignetes Mittel für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung darstellten. Die Beschwerdeführerin habe die Kosten für einen Unterbrechungsantrag vom , für eine Eingabe vom und die Berufung vom zeitgerecht beantragt. Sonstige der Beschwerdeführerin erwachsene Kosten seien mangels eines geeigneten Antrages nicht ersatzfähig.
In der dagegen erhobenen Berufung führt die
Beschwerdeführerin aus, ihr gebührten neben den notwendigen
Vertretungs- auch die notwendigen Gutachterkosten in allen in
der Enteignungsfrage präjudiziellen Verwaltungsverfahren. Da
das straßenbaurechtliche Verfahren mit dem Enteignungsverfahren
untrennbar verbunden sei und die Frage der Zweckmäßigkeit der
Straße im straßenbaurechtlichen und nicht erst im
enteignungsrechtlichen Verfahren zu entscheiden sei, gebühre
ihr der Ersatz der Kosten beider Verfahren. Insgesamt wurden in
der Berufung Kosten von S 247.781,43 geltend gemacht. Die
Beschwerdeführerin detaillierte diese Kosten unter folgenden
Rubriken mit den jeweiligen Gesamtsummen
1. Gutachter- und frühere Rechtsanwaltskosten S 5.961,58
2. Straßenbauverfahren rechtsfreundliche
Vertretung S 79.157,50
3. Enteignungsverfahren rechtsfreundliche
Vertretung S 53.018,55
4. Kosten dieser Berufung S 9.643,80.
Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom wurde der Berufung der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe keine Folge gegeben, daß der Spruch des bekämpften Bescheides nunmehr wie folgt zu lauten habe:
"Der Frau E durch die rechtsfreundliche Vertretung entstandenen Kosten im Rahmen des für den Ausbau bzw. die Verlegung der G.-Gemeindestraße im Gemeindegebiet von A durchgeführten Enteignungsverfahrens werden mit S 10.428,-- bestimmt.
Die Gemeinde A hat der Berufungswerberin zu Handen ihres Vertreters Dr. W die mit S 10.428,-- festgesetzten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auszuzahlen."
Im übrigen wurde das Kostenmehrbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen. In der Begründung wird hiezu im wesentlichen ausgeführt, Kosten für die Erstellung von Privatgutachten seien nicht vom Enteignungswerber, sondern von der "jeweiligen" Partei selbst zu tragen. § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz sei im übrigen von vornherein keine taugliche Rechtsgrundlage für einen Ersatz von Rechtsanwalts- bzw. Gutachterkosten, die im Zusammenhang mit einem Straßenbauverfahren entstanden seien. Bezüglich der Kosten der anwaltlichen Vertretung im Enteignungsverfahren habe die Beschwerdeführerin erst in dem an die Oberösterreichische Landesregierung gerichteten Unterbrechungsantrag vom , also erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Enteignungsbescheides für die Eingabe vom Kostenersatz begehrt. Die pauschal und ohne jegliche Konkretisierung geltend gemachten "früheren Anwaltskosten" könnten mangels Detaillierung nicht zuerkannt werden. Nur für den Berufungsschriftsatz vom und den Unterbrechungsantrag vom gebühre Kostenersatz, da sich diese Kosten auf das damals anhängige Enteignunsverfahren bezogen hätten. Bemessungsgrundlage für die Berechnung dieser Kosten sei jedoch der festgesetzte Entschädigungsbetrag. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 160.000,-- gebühre für den Berufungsschriftsatz ein Betrag von S 5.779,20 und für den Schriftsatz vom ein Betrag von S 4.648,80,-- jeweils inklusive Umsatzsteuer und Stempelgebühren. Kosten für den Berufungsschriftsatz gegen den erstinstanzlichen Bescheid stünden jedoch nicht zu, da der Kostenstreit nicht von § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz umfaßt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht "auf fairen Kostenersatz" verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/05/0205, wurde, ausgehend vom hier anzuwendenden OÖ. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84, dargelegt, daß im Enteignungsverfahren nach § 36 leg. cit. auch § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes anzuwenden ist.
§ 36 Abs. 2 des Oö. Straßengesetzes 1991 lautet wie folgt:
"Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 137/1975, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht zu nehmen ist."
§ 44 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, hat folgenden Wortlaut:
"Die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten."
Da der Straßenbaubescheid die Bedingungen festsetzt, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind, entfaltet ein nach dem Oberösterreichischen Straßengesetz 1991 bzw. nach § 57 Abs. 4 des OÖ. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 abgeschlossenes Straßenbaubewilligungsverfahren für das Enteignungsverfahren Bindungswirkung (vgl. hiezu Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechtes, Seite 129, das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. 8358/1978, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/05/0173). Dies ändert jedoch nichts daran, daß das straßenbaurechtliche Bewilligungsverfahren ein vom Enteignungsverfahren verschiedenes Verwaltungsverfahren ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntis vom , Zl. 89/05/0152). Darauf deutet insbesondere auch der im § 36 Abs. 2 OÖ. Straßengesetz 1991 enthaltene Verweis auf das Eisenbahnenteignungsgesetz, welcher sich nur auf das Enteignungsverfahren (§§ 35 bis 37 Oö. Straßengesetz 1991) bezieht. Die Kostentragungsregelung des § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz bezieht sich ausdrücklich nur auf die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung. Daraus ergibt sich, daß die Kostentragungsregelung des § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz auf die Kosten des Straßenbauverfahrens nicht anzuwenden sind. Daran ändert auch nichts, daß die Notwendigkeit der Enteignung durch den präjudizierenden Planungsakt des Straßenbaubwilligungsbescheides mitbestimmt wird, da § 36 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 nur für die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung auf das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 verweist. Die in der Berufung vom unter Punkt "2. Straßenbauverfahren rechtsfreundliche Vertretung" geltend gemachten Kosten sind daher im Rahmen des auf § 36 OÖ. Straßengesetz 1991 gestützten Enteignungsverfahrens vom Enteigner nicht zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Rechtsauffassung, mit dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 13777/A, sei vereinbar, daß auch Kosten für Gutachten der vom Enteigneten beigezogenen Privatsachverständigen ersatzfähig seien. Dies sei insbesondere im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 92/07/0076, und vom , Zl. 92/07/0164, vertretene Rechtsansicht geboten. Die Behörde habe sich nämlich mit Privatgutachten, welche exakte Darlegungen enthalten, die sich fachlich mit einem Amtssachverständigengutachten befassen, in allen Einzelheiten würdigend auseinanderzusetzen. Private Sachverständigengutachten seien daher als Gegengewicht zum Amtssachverständigen erforderlich.
Ob Kosten der Gutachten der von der Beschwerdeführerin herangezogenen Privatsachverständigen im Grunde des § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 zu ersetzen sind, bedarf im vorliegenden Fall schon deshalb keiner näheren Erörterung, weil sich das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H vom nicht auf das Enteignungsverfahren, sondern - wie auch dessen Schlußfolgerungen zu entnehmen ist ("der Neubau würde damit im Widerspruch zu den Raumordnungsgesetzen des Landes Oberösterreich und zu anerkannt wissenschaftlich belegten Grundsätzen der Verkehrsplanung und Verkehrsorganisation stehen") - Grundlage für die Ermittlungsergebnisse im Straßenbauverfahren sein sollte. Schon aus diesem Grunde sind solche Kosten - wie oben dargelegt - keine Kosten des Enteignungsverfahrens und schon deshalb nicht gemäß § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz ersatzfähig. Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dieses Gutachten sei im Zuge des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens eingeholt und offensichtlich gemeinsam mit der Berufung gegen den vom Bürgermeister der Gemeinde A erlassenen Baubewilligungsbescheid an den Gemeinderat vorgelegt worden, ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Der belangten Behörde kann daher kein Rechtsirrtum angelastet werden, wenn sie diese Kosten nicht für ersatzfähig erkannt hat.
Die als Gutachterkosten für "Gutachten Dipl.-Ing. Dr. S" und "Gutachten Dipl.-Ing. E" geltend gemachten Kostenbeträge beziehen sich auf die Teilnahme des Dipl.-Ing. Dr. S an der Verhandlung am 4. und und die Beratertätigkeit des Dipl.-Ing. E bei Verfassung der Berufung gegen den Enteignungsbescheid (siehe hiezu die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom ).
Zu den Kosten des Enteignungsverfahrens, für die ein Kostenersatz gebührt, können aber nur jene gezählt werden, die während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens entstehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/05/0264). Kosten sind somit insoweit nicht zuzusprechen, als sie durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden. Ein solches liegt dann vor, wenn es nach objektiven Maßstäben kein geeignetes Mittel für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung sein kann, wobei dies für jede (kostenpflichtige) Rechtshandlung des Enteignungsgegners jeweils gesondert zu prüfen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/06/0231).
Zutreffend hat in diesem Zusammenhang die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß die Teilnahme an einer Verhandlung des Verwaltungsverfahrens einer Partei zusteht, welche sich gemäß § 10 AVG auch vertreten lassen kann. Die Beschwerdeführerin hat sich im Enteignungsverfahren eines Rechtsanwaltes als Vertreter bedient. Die Beiziehung weiterer Personen zur Vornahme von Parteihandlungen in einer Verhandlung hat somit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient. Die Beratertätigkeit für die Verfassung von Schriftsätzen in einem Verfahren stellt keine im Verfahren vorgenommene Tätigkeit dar und ist schon aus diesem Grunde nicht ersatzfähig. Dem angefochtenen Bescheid haftet daher nicht deshalb eine Rechtswidrigkeit an, weil die geltend gemachten "Gutachterkosten" nicht für ersatzfähig anerkannt wurden.
Welche "früheren Rechtsanwaltskosten" geltend gemacht werden, ist nicht erkennbar. Auch in der Beschwerde wird diesbezüglich nicht vorgebracht, um welche Kosten es sich hiebei handelt.
Schon in seinem Erkenntnis vom , Zl. 93/06/0231, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem diesbezüglich vergleichbaren Fall des Kostenersatzes im Enteignungsverfahren zum Bundesstraßengesetz klargestellt, daß die Kosten im weiteren Verfahren im Kostenpunkt von den im Enteignungsverfahren entstandenen Kosten zu unterscheiden sind. Auf den im Berufungsverfahren auszutragenden Kostenstreit kann die Bestimmung des § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz nicht mehr angewendet werden. Soweit sich daher an das Verwaltungsverfahren erster Instanz ein Rechtsmittelverfahren im Kostenpunkt anschließt, besteht hinsichtlich dieses zusätzlichen Aufwandes keine Kostenersatzpflicht des Enteignungswerbers im Verwaltungswege. Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, daß schon der erstinstanzliche Bescheid ausschließlich über die Kosten im Enteignungsverfahren abgesprochen hat. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung vom unter Pkt. "4. Kosten dieser Berufung" geltend gemachten Beträgen von insgesamt S 9.643,80 bleibt es somit bei der Regelung des § 74 AVG und steht der Beschwerdefüherin daher kein Kostenersatz zu.
Im bereits oben zitierten hg. Erkenntnis vom - auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen gem § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - hat der Verwaltungsgerichtshof auch zur Bemessungsgrundlage für den Ersatz der Kosten der anwaltlichen Vertretung im verwaltungsbehördlichen Enteignungsverfahren darauf hingewiesen, daß nur die "angemessenen Kosten" einer Partei zu ersetzen sind, und kam zu dem Ergebnis, daß in einem Enteignungsverfahren nach den Straßengesetzen als Bemessungsgrundlage höchstens der tatsächlich gebührende (das ist in der Regel der von der Behörde zuerkannte) Entschädigungsbetrag in Betracht kommt. Hinsichtlich der einzelnen Honorarsätze wurde unter Heranziehung der Verweisungsbestimmung des § 6 AHR das Rechtsanwaltstarifgesetz in seiner jeweiligen Fassung, insbesondere dessen Bestimmungen über den Einheitssatz und die Tarifposten 1 bis 3 und 5 bis 9, für sinngemäß anwendbar erkannt. Dieser Rechtsprechung folgt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt, von seiner oben dargestellten Rechtsprechung zur Höhe des Ersatzes der Kosten anwaltlicher Vertretung im Enteignungsverfahren abzugehen.
Die belangte Behörde hat zutreffend die beanspruchten Kosten für den Schriftsatz vom schon deshalb nicht für ersatzfähig angesehen, weil in diesem die Unterbrechung des Enteignungsverfahrens beantragt worden ist. Dieser Antrag diente jedoch nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
Die zuerkannten Kostenersätze sind von der belangten Behörde richtig berechnet worden. Der Berufungsschriftsatz ist TP 3 B, der Schriftsatz vom TP 3 A des RATG zu unterstellen. Der zuerkannte Enteignungsentschädigungsbetrag lag - von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt - bei S 157.933,50,--; die Bemessungsgrundlage nach RATG beträgt somit S 160.000,--. Demnach ist unter Anwendung des im Jahre 1989 geltenden Rechtsanwaltstarifes von folgenden Kostenersatzbeträgen auszugehen:
TP 3 B S 3.144,--
50% Einheitssatz S 1.572,--
20% USt S 943,20
Stempelgebühr S 120,--
insgesamt daher S 5.779,20
TP 3 A S 2.516,--
50% Einheitssatz S 1.258,--
20% USt S 754,80
Stempelgebühr S 120,--
insgesamt daher S 4.648,80
Der angefochtene Bescheid leidet somit auch nicht an einem entscheidungswesentlichen Begründungsmangel, zumal durch einfache Rechenoperation an Hand des anzuwendenden Rechtsanwaltstarifes der zuerkannte Betrag ermittelt werden kann.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.