VwGH 30.05.1995, 95/05/0119
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | BauO Wr §129 Abs2; BauRallg; Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §5 Abs2; |
RS 1 | Die Instandhaltungspflicht gemäß § 5 Abs 2 Wr Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG iVm § 129 Abs 2 Wr BauO erstreckt sich bis zur Einmündung in den Straßenkanal (Hinweis E , 65/74, VwSlg 8786 A/1975). |
Normen | BauO Wr §129 Abs2; BauRallg; Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §5 Abs2; |
RS 2 | Ein Baugebrechen liegt schon dann vor, wenn sich der Zustand einer Baulichkeit derart verschlechtert, daß hiedurch öffentliche Interessen berührt werden. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen ist aber bereits gegeben, wenn durch den bestehenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann. Schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung führen Baugebrechen an einem Kanal letztlich zu sanitären Übelständen, die früher oder später zu einem Schaden am Leben oder an der Gesundheit von Menschen führen müssen (Hinweis E , 87/05/0140, und , 818/67). Bei einem mehrfach gebrochenen Kanal kann von einer baulichen Anlage in einem "guten, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechenden Zustand" iSd § 129 Abs 2 Wr BauO keine Rede sein. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MD-VfR - B XVI - 37/94, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Infolge Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den in Anwendung des § 57 AVG erlassenen Bescheid vom erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, mit Bescheid vom folgenden Auftrag:
"Der Magistrat erteilt gemäß § 129 Abs. 2 und 4 der Bauordnung für Wien dem Eigentümer des Hauses 16. Bezirk, G-Gasse ONr. n, EZ xxx der Kat.-Gem. N nachstehenden Auftrag:
Der Steinzeugrohrkanal welcher von der Einmündung in den öffentlichen Straßenkanal (Profil) gegen die Fließrichtung in einer Entfernung von ca. 2,50 m mehrmals gebrochen ist und vom Putzschacht an der Grundgrenze in der Fließrichtung mehrere Rohrverschiebungen aufweist, ist bis spätestens instandsetzen zu lassen."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid "mit der Maßgabe bestätigt, daß die Instandsetzung des Steinzeugrohrkanales innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Berufungsbescheides zu erfolgen hat". In der Begründung führte die belangte Behörde hiezu aus, gemäß § 5 Abs. 2 des Wiener Kanalgesetzes bilde der Hauskanal bis zu seiner Einmündung in den Straßenkanal einen Bestandteil der Baulichkeit. Seine Herstellung und Erhaltung obliege gemäß § 129 Abs. 2 der Bauordnung für Wien dem Hauseigentümer. Diese Instandhaltungspflicht des Hauseigentümers beziehe sich auch auf Bauteile, die im öffentlichen Gut liegen und bestehe ohne Rücksicht darauf, ob ein Baugebrechen allenfalls durch das Verhalten eines Nachbarn, eines Dritten, durch höhere Gewalt oder durch ein Verhalten des Trägers der Straßenbaulast herbeigeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die erstinstanzlichen Feststellungen nicht in Zweifel gezogen. Die für die Durchführung der Instandsetzungsmaßnahmen festgesetzte Frist von drei Monaten sei in technischer und wirtschaftlicher Beziehung angemessen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem gesamten Vorbringen zufolge in dem Recht auf Nichterteilung eines Bauauftrages verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 129 Abs. 2 der Bauordnung für Wien hat der Eigentümer (jeder Miteigentümer) dafür zu sorgen, daß die Gebäude und die baulichen Anlagen (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen und dgl.) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden.
Gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen hat die Behörde nötigenfalls den Eigentümer (Miteigentümer) zur Behebung von Baugebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist zu verhalten; sie verfügt die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen und ordnet die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an.
Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom , LGBl. 22, über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. 73/1990 (Wiener Kanalgesetz), bildet der Hauskanal bis zu seiner Einmündung in den Straßenkanal einen Bestandteil der Baulichkeit. Seine Herstellung und Erhaltung obliegt nach den Bestimmungen des § 129 Abs. 2 der Bauordnung für Wien dem Hauseigentümer; unter diese Instandhaltungspflicht fällt auch die Verpflichtung zur Instandhaltung des Mauerwerkes rings um die Einmündungsstelle (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 8.786/A).
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes führt der Beschwerdeführer aus, ein Bauauftrag der hier zu beurteilenden Art käme im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht in Betracht, da der Steinzeugrohrkanal bis zur Einmündung in die öffentliche Kanalisation ein hohes Gefälle aufweise, das Abflußwasser daher eine hohe Fließgeschwindigkeit habe und mangels vorhandenen Wasserdruckes trotz der vorhandenen Undichtheiten und Rohrverschiebungen ein Wasseraustritt nicht möglich sei. Weder eine abstrakte noch eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit könne daher durch das festgestellte Baugebrechen bewirkt werden. Durch die Beschädigungen würde keine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit herbeigeführt oder vergrößert. Es liege daher kein Baugebrechen im Sinne des § 129 der Bauordnung für Wien vor.
Eine Hauskanalisation bildet eine zum Haus gehörige Anlage im Sinne des § 129 Abs. 2 der Bauordnung für Wien, deren Instandhaltungspflicht ebenso wie die Instandhaltung des Gebäudes dem Eigentümer obliegt. Diese Instandhaltungspflicht erstreckt sich bis zur Einmündung in den Straßenkanal (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ). Ein Baugebrechen schon dann vor, wenn sich der Zustand einer Baulichkeit derart verschlechtert, daß hiedurch öffentliche Interessen berührt werden. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen ist aber bereits gegeben, wenn durch den bestehenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann. Schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung führen Baugebrechen an einem Kanal - wie festgestellt und auch in der Beschwerde eingeräumt - letztlich zu sanitären Übelständen, die früher oder später zu einem Schaden am Leben oder an der Gesundheit von Menschen führen müssen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/05/0140, BauSlg. 1001, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 818/67). Bei einem mehrfach gebrochenen Kanal kann von einer baulichen Anlage in einem "guten, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechenden Zustand" keine Rede sein. Der Beschwerdeführer vermag daher mit seinen Ausführungen eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.
Mit seinen Beschwerdeausführungen unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, die Verwaltungsbehörde erster Instanz habe unzulässigerweise einen Mandatsbescheid im Sinne des § 57 AVG erlassen, verkennt der Beschwerdeführer, daß Gegenstand der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof der Bescheid der Bauoberbehörde für Wien ist. Allfällige Verfahrensmängel der Behörde erster Instanz, die allenfalls im Mandatsverfahren unterlaufen sind, können daher vom Verwaltungsgerichtshof im gegebenen Zusammenhang nicht geprüft werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Dritte Auflage, auf S. 592 dargestellte Judikatur). Mit den übrigen Beschwerdeausführungen vermag der Beschwerdeführer schon deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel geltend zu machen, weil er nicht aufzuzeigen vermochte, zu welchem anderen Ergebnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Behörde bei Einhaltung der nach den Beschwerdebehauptungen verletzten Verfahrensvorschriften hätte kommen sollen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/04/0042, S. 10).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Beendigung des Beschwerdeverfahrens erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zusatzinformationen
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Normen | BauO Wr §129 Abs2; BauRallg; Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §5 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1995:1995050119.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAE-33949