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VwGH vom 28.04.1992, 92/07/0027

VwGH vom 28.04.1992, 92/07/0027

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla, Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde der H in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. III/1-27.661/147-91, betreffend Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchabschnitt II, soweit mit ihm die ersatzweise Bewerkstelligung der dort näher umschriebenen Maßnahmen zur Vermeidung einer Grundwasserverunreinigung auf Gefahr und Kosten der Beschwerdeführerin zur ungeteilten Hand mit einem weiteren Unternehmen angeordnet wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt K (BM) vom wurde die Beschwerdeführerin zur ungeteilten Hand mit zwei weiteren Unternehmen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 verpflichtet, in sieben Spruchpunkten näher angeführte Maßnahmen bis Ende Mai 1989 zu veranlassen.

Auf Grund der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung änderte die belangte Behörde mit Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, daß die Verpflichtung zur Veranlassung der in dessen Punkten 1. und 2. angeführten Maßnahmen (Abtragung von Sohlplatten, Auskoffern und Entsorgung ölverunreinigten Materials) ersatzlos aufgehoben, im übrigen aber der Berufung - soweit sie sich gegen die Auferlegung von Maßnahmen richtete - keine Folge gegeben wurde.

Diesen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 92/07/0029, in seinen die Beschwerdeführerin zur Durchführung der angeführten Maßnahmen verpflichtenden Punkten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit unter anderem an die Beschwerdeführerin und die Ing. E. Gesellschaft m.b.H. gerichtetem Bescheid vom ordnete der BM gemäß § 4 Abs. 1 VVG 1950 die ersatzweise Bewerkstelligung der mit seinem Bescheid vom verfügten "Maßnahmen, die noch nicht erfüllt wurden", an. Zur Begründung wurde ausgeführt, trotz Androhung der Ersatzvornahme unter Setzung einer Nachfrist seien die angeordneten Maßnahmen nur teilweise erfüllt worden.

Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen der Beschwerdeführerin und der Ing. E. Gesellschaft m.b.H. änderte die belangte Behörde mit Spruchabschnitt II. des angefochtenen Bescheides den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin ab, daß die den beiden Verpflichteten obliegenden Maßnahmen näher angeführt wurden. Im übrigen wurden die Berufungen unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 (richtig wohl Abs. 2) VVG abgewiesen. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde in Spruchabschnitt I. gemäß § 10 Abs. 3 VVG zurückgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die Neufassung des Bescheidspruches sei zufolge der Änderung des Titelbescheides erforderlich gewesen.

Gegen Spruchabschnitt I. dieses Bescheides zur Gänze und gegen Spruchabschnitt II. insofern, "als der Bescheid die Anordnung enthält, daß die Durchführung der im Bescheid genannten Maßnahmen auch auf meine Gefahr und Kosten zur ungeteilten Hand mit der Ing. E. Gesellschaft m.b.H. zu bewerkstelligen sind", richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, "zur Durchführung von Ersatzmaßnahmen gemäß § 31 WRG nur SUBSIDIÄR und nur mit dem sich aus § 31 Abs. 4 und 6 WRG ergebenden HÖCHSTBETRAG herangezogen werden zu können," sowie in ihrem Recht auf ein ausreichendes Ermittlungsverfahren verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt. Die Beschwerdeführerin hat eine weitere Stellungnahme abgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Voraussetzung für eine Vollstreckung nach den Bestimmungen des VVG ist, daß ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, daß dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und daß der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1485, 1486/62). Die Aufhebung eines verwaltungsbehördlichen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof bewirkt, daß ein inzwischen eingeleitetes Vollstreckungsverfahren unter Umständen nicht mehr fortgesetzt werden darf bzw. daß die in einem solchen Verfahren gesetzten behördlichen Handlungen die Eigenschaft von Vollstreckungshandlungen verlieren. Der nachträgliche Wegfall des Titelbescheides macht dessen Vollstreckung unzulässig (vgl. die in Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, zweiter Halbband 8, Wien 1990, auf S. 893 angeführte hg. Judikatur).

Im Beschwerdefall wurde der Titelbescheid für die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Ersatzvornahme durch das angeführte hg. Erkenntnis vom in seinen der Vollstreckung zugänglichen Spruchteilen aus dem Rechtsbestand entfernt. Damit wurde dem angefochtenen Vollstreckungsbescheid die erforderliche Rechtsgrundlage nachträglich entzogen, was unter Beachtung der angeführten Judikatur dessen Unzulässigkeit zur Folge hat und ihn mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Soweit die Beschwerdeführerin die Zurückweisung ihres Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung in ihre Beschwerde miteinbezogen hat, ist sie der hiefür von der belangten Behörde gebotenen, zutreffend auf § 10 Abs. 3 VVG gestützten Begründung mit keinerlei Gegenargumenten entgegengetreten. Insoweit erweist sich die Beschwerde daher als nicht gerechtfertigt.

Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG im Umfang der Anfechtung mit Ausnahme der bekämpften Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung aufgehoben werden. Im Umfang der bezeichneten Ausnahme war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Antrages auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil ein Ersatz von Stempelgebühren nur in dem Ausmaß, in dem diese gesetzlich vorgeschrieben sind, und nur für zur Rechtsverfolgung erforderliche Beilagen zuerkannt werden kann.