VwGH vom 18.02.1992, 92/07/0016
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des A in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. Va-843-2/1989, betreffend Übertretung des Qualitätsklassengesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am wurden von einem Bediensteten der Lebensmittelaufsicht der Gemeinde im Sortierraum des Legebetriebes des Beschwerdeführers zwei Packungen zu je zehn Stück vollfrischer Eier der Qualitätsklasse I,
Gewichtsgruppe 1, und zwei Packungen zu je zehn Stück vollfrischer Eier der Qualitätsklasse I, Gewichtsgruppe 3, entnommen; als Verpackungsdatum war jeweils der angegeben. Die Vorarlberger Umweltschutzanstalt befand die Eier für genußtauglich, erblickte aber in der Vordatierung des Verpackungstages eine falsche Kennzeichnung, die nicht den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes und der dazugehörigen Verordnung enspreche.
Auf Grund der an die Bezirksverwaltungsbehörde erstatteten Anzeige erging an den Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Rechtfertigung im Sinne der §§ 40 Abs. 2, 42 VStG, in welcher die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat wie folgt bezeichnet wurde:
"Wie bei den, anläßlich der lebensmittelpolizeilichen Revision am durch das Lebensmittelaufsichtsorgan K., entnommenen Proben Nr. 205 und 206/88 festgestellt wurde, haben Sie in 10er Packungen verpackte Vollfrisch-Eier, der Qualitätsklasse 1, Gew. 3 bzw. 1, unwahr gekennzeichnet in Verkehr gebracht, indem das Verpackungsdatum auf vordatiert war."
Als die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift wurden die "Übertretungen gemäß 1. § 367 Z. 7 iVm § 40 Abs. 3 Gewerbeordnung, 2. § 366/1 Z. 2 iVm § 189 iVm § 130 Gewerbeordnung iVm § 7 VStG" angeführt.
Der Beschwerdeführer beließ diese Aufforderung
reaktionslos, worauf die Bezirksverwaltungsbehörde das Straferkenntnis vom erließ, in dessen Spruch sie die als erwiesen angenommene Tat in derselben, oben dargestellten Weise wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung beschrieb, die verletzte Verwaltungsvorschrift mit "Übertretung gemäß Qualitätsklassengesetz, BGBl. 161/1967 i.d.g.F. Österr.R. VII e 14/a" bezeichnete, über den Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 1 Qualitätsklassengesetz eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe: 14 Tage) verhängte und ihn gemäß § 64 Abs. 2 VStG zum Ersatz eines Verfahrenskostenbeitrages von S 1.000,-- verhielt. In der Begründung stützte sich die Bezirksverwaltungsbehörde auf die Anzeige des Lebensmittelaufsichtsorganes und die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 lit. b VStG.
In seiner Berufung gegen dieses Straferkenntnis bemängelte der Beschwerdeführer das Fehlen einer nachvollziehbaren Tatsachenfeststellung, im besonderen hinsichtlich der Quantifizierung der Zahl der vorgefundenen Eierpackungen und der für die Strafbemessung erheblichen Begehungsform der vorgeworfenen Übertretung; der Beschwerdeführer forderte die Berufungsbehörde dazu auf, ihm die Strafanzeige zur Kenntnis zu bringen, damit er sich dazu und zu den der Strafanzeige beigelegten Beweismitteln im einzelnen äußern könne. Die Berufungsbehörde ersuchte den Beschwerdeführer, ihr zum Zwecke der Beurteilung der Angemessenheit der von der Erstbehörde ausgesprochenen Geldstrafe Angaben über seinen Familienstand, sein Einkommen und Vermögen, seine Sorgepflichten und seine anderen finanziellen Verpflichtungen unter Anschluß von Belegen nachzureichen, welches Ersuchen vom Beschwerdeführer unbeantwortet blieb.
Mit dem sodann ergangenen angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG in folgender Weise ab:
"Über (den Beschwerdeführer) wird, weil er, wie bei den anläßlich der lebensmittelpolizeilichen Revision am durch das Lebensmittelaufsichtsorgan K. vom feilgehaltenen Vorrat im Sortierraum im Eierlegebetrieb des (Beschwerdeführers) in M., A.L.straße 34, entnommenen Proben Nr. 205 und 206/88 festgestellt wurde, je zwei Packungen zu 10 Stück Vollfrisch-Eier, Qualitätsklasse I, Gewichtsgruppe 3 bzw. Gewichtsguppe 1 unwahr gekennzeichnet, nämlich indem das Verpackungsdatum auf vordatiert war, in Verkehr gebracht hat und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 1 lit. a Qualitätsklassengesetz, BGBl. Nr. 161/1967, i.d.g.F. iVm § 19 Abs. 2 lit. a der Qualitätsklassenverordnung, BGBl. Nr. 136/1968 i. d.g.F., begangen hat, gemäß § 26 Abs. 1 Qualitätsklassengesetz, eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzarreststrafe von 14 Tagen verhängt."
Die Berufungsbehörde verhielt den Beschwerdeführer zu Verfahrenskostenbeiträgen beider Instanzen und führte begründend nach dem Zitat der Bestimmungen des § 19 Abs. 2 der Qualitätsklassenverordnung und des § 26 Abs. 1 lit. a des Qualitätsklassengesetzes aus, daß in der Vordatierung des Verpackungsdatums auf den vom feilgehaltenen Vorrat im Sortierraum entnommenen Packungen eine falsche Kennzeichnung der in Verkehr gebrachten Ware liege, weshalb die Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes übertreten worden seien. Die Strafbarkeit der Handlungsweise des Beschwerdeführers liege vor, weil dieser weder im Zuge des Ermittlungsverfahrens noch in seiner Berufung das ihm zur Last gelegte rechtswidrige Verhalten bestritten habe und im Hinblick auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge. Auf die Übersendung einer Aktenkopie habe die zur Rechtfertigung aufgeforderte Partei keinen Anspruch, stehe es ihr doch frei, zur Vernehmung vor der Behörde zu erscheinen und dabei Akteneinsicht zu nehmen oder sich ohne Akteneinsicht zu dem in der Aufforderung zur Rechtfertigung angeführten Tatvorwurf zu äußern. Der Beschwerdeführer habe keine der angebotenen Möglichkeiten wahrgenommen und sei damit seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren nicht nachgekommen. Da es die Erstinstanz unterlassen habe, im Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat durch die Angabe des Ortes, wo die Ware ohne vorschriftsmäßige Kennzeichnung in Verkehr gebracht worden sei, sowie die Anzahl der Packungen, die unwahr gekennzeichnet gewesen seien, zu bezeichnen, sei der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens abzuändern gewesen. Daß die verhängte Geldstrafe in einer angemessenen Relation zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten stehe, habe angenommen werden müssen, da der Beschuldigte dem Ersuchen um Mitteilung seiner persönlichen Verhältnisse nicht nachgekommen sei. Die Strafe werde dem Unrechtsgehalt der Tat ebenso wie dem Grad des Verschuldens und dem Umstand gerecht, daß der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1987 wiederholt wegen Übertretung des Qualitätsklassengesetzes rechtskräftig bestraft worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom , B 76/90-3, abgelehnt und sie über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluß vom , B 76/90-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. In der im Abtretungsantrag ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, in seinem Recht, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bestraft zu werden, in seinem Recht auf verfassungskonforme Rechtslage und in seinen aus Art. 6 MRK erfließenden Rechten verletzt. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer - vom Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes unbeeindruckt - vorträgt, in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt zu sein, ist diesen Ausführungen lediglich zu erwidern, daß die von ihm selbst geäußerten Bedenken, der Verwaltungsgerichtshof sei zur Entscheidung über solche Beschwerdepunkte nicht berufen, berechtigt sind (vgl. Art. 133 Z. 1 B-VG und die zu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 327 f wiedergegebene hg. Judikatur). Die in der Beschwerde behauptete Verletzung einfach-gesetzlicher Rechte des Beschwerdeführers liegt freilich in mehrfacher Weise vor:
Inhaltlich rechtswidrig ist der angefochtene Bescheid schon mit der von der belangten Behörde gewählten Gestalt ihres Erkenntnisspruches. Der von der Berufungsbehörde unternommene Versuch, den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu "verdeutlichen", mißriet. Es enthält der von der belangten Behörde formulierte Satz, der in seinem komplizierten Bau schon sprachlich scharf an der Grenze zur Unverständlichkeit liegt, nämlich nicht die vom Gesetz geforderte konkrete Umschreibung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat. Der in den die Tatbeschreibung enthaltenden Kausalsatz verschachtelte Satzteil "wie bei den anläßlich ... festgestellt wurde" ist seinem semantischen Gehalt nach nichts anderes als der Bericht über ein Erhebungsergebnis, enthält keine Beschreibung irgend eines Verhaltens des Beschwerdeführers und ist mit seinem Inhalt als aussagetaugliches Element der Tatbeschreibung daher auszuscheiden. Dem verbleibenden Text fehlen in der Beschreibung der vorgeworfenen Tat nicht nur Tatzeit und Tatort, sondern auch die Beschreibung jenes Verhaltens des Beschwerdeführers, durch welches er die vom gerügten Mangel betroffene Ware in Verkehr gebracht haben soll. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides sprachlich enthaltene Einladung, die in der Tatvorwurfsbeschreibung fehlenden Elemente aus dem zur Tatbeschreibung nicht gehörenden Nebensatz über die Erhebungsergebnisse zu erschließen, erfüllt die Bedingungen nicht, denen ein dem Gesetz in der Bestimmung des § 44a lit. a VStG genügender Spruch eines Straferkenntnisses im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 82/03/0265, Slg. NF Nr. 11466/A, vom , 85/02/0053, Slg. NF Nr. 11894/A, und vom , 89/02/0004) gerecht zu werden hat. Zu Recht im Ergebnis erachtet sich der Beschwerdeführer daher schon durch den Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides in seinen Rechten verletzt.
Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer, wenn er den Spruch des angefochtenen Bescheides deswegen mit einem weiteren Mangel behaftet sieht, weil er nicht erkennen lasse, nach welcher Fassung der Qualitätsklassenverordnung der Beschwerdeführer strafbar befunden worden sei. Aus der Bestimmung des § 44a lit. b VStG erwächst dem Beschuldigten des Verwaltungsstrafverfahrens ein Anspruch darauf, daß im Spruch des Straferkenntnisses jene Verwaltungsvorschrift genannt wird, die durch die Tat verletzt wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 1781/77, Slg. NF Nr. 9898/A, und vom , 82/03/0112, Slg. NF Nr. 11525/A). Nun verweist der Verwaltungsstraftatbestand des § 26 Abs. 1 lit. a des Qualitätsklassengesetzes auf § 9 leg. cit. und die hierauf ergangene Verordnung in der Weise, daß Waren mangelhaft oder unwahr gekennzeichnet in Verkehr zu bringen nur dann unter Strafe gestellt ist, wenn es entgegen den Bestimmungen des § 9 des Qualitätsklassengesetzes und der hierauf ergangenen Verordnung geschieht. Die Anführung der bezogenen Norm der Qualitätsklassenverordnung BGBl. Nr. 136/1968 als der tatbildwirksam mitverletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch des angefochtenen Bescheides konnte den Anforderungen des § 44a lit. b VStG jedoch dann nicht genügen, wenn sich die belangte Behörde nur formelhaft auf die geltende Fassung bezog. Dem Beschuldigten ist nämlich ein Rechtsanspruch darauf zuzubilligen, daß der Spruch des Straferkenntnisses die seine Strafbarkeit bewirkenden verletzten Verwaltungsvorschriften in einer Weise benennt, die ihn jeder Ungewißheit enthebt. Der angefochtene Bescheid ist inhaltlich rechtswidrig durch die Gestalt seines Spruches auch aus diesem Grund.
Es hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit aber ebenso infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Schon der Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs ist berechtigt. Die an den Beschwerdeführer ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung nach § 40 Abs. 2 VStG konnte die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz leg. cit. schon deswegen nicht auslösen, weil sie, wie oben dargestellt, gänzlich andere Verwaltungsvorschriften als in Betracht kommend im Sinne des § 42 Abs. 1 lit. a VStG angeführt hatte als jene, die im danach ergangenen Straferkenntnis als verletzte Verwaltungsvorschrift herangezogen worden war. Dem Beschwerdeführer wurde die ihm zustehende Gelegenheit, sich zu rechtfertigen, vor dem Ergehen des erstbehördlichen Straferkenntnisses danach schon deshalb nicht eingeräumt. Nun führt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift grundsätzlich richtig aus, daß Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens im Zusammenhang mit dem Parteienrecht auf Gehör durch die Berufung saniert werden können. Es entspricht der Judikatur des Gerichtshofes, daß eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz vom Beschwerdeführer zum Anlaß genommen werden muß, in der Berufung eine eigene Darstellung des der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltes vorzubringen und allenfalls Beweismittel für die Richtigkeit seiner Behauptungen anzubieten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 3175/79, und vom , 85/18/0394, ebenso das hg. Erkenntnis vom , 88/02/0204). Ebenso recht hat die belangte Behörde, wenn sie im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertritt, daß aus der Bestimmung des § 40 Abs. 2 VStG kein Recht der Partei abzuleiten ist, den gesamten Akt in Kopie von der Behörde zugesandt zu erhalten. Die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbare Bestimmung des § 17 Abs. 1 AVG sieht lediglich das Recht der Partei vor, an Ort und Stelle, somit im Amtsgebäude der Behörde, Abschriften der Akten oder Aktenteile selbst anzufertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen zu lassen. Der vom Beschwerdeführer reklamierte Anspruch auf Übersendung einer Ablichtung der Anzeige samt ihrer Beilagen besteht nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 86/02/0091). Der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß dieser Auffassung gegen tragende Verteidigungsgrundrechte des Beschuldigten ist dem Gerichtshof angesichts der in § 41 Abs. 1 VStG und in § 42 Abs. 1 lit. a VStG normierten Anforderungen im Zusammenhalt mit der durch § 17 Abs. 1 AVG eröffneten Möglichkeit nicht einsichtig.
Aus der im Berufungsverfahren bestehenden und vom Berufungswerber wahrzunehmenden Möglichkeit der Sanierung des im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Mangels der gesetzmäßigen Einräumung des Parteiengehörs ist im Beschwerdefall indessen für den Standpunkt der belangten Behörde nichts gewonnen. Sie war es nämlich, die zusätzlich zu dem im erstbehördlichen Verfahren unterlaufenen Fehler in der Abfassung der Aufforderung zur Rechtfertigung Tatumstände zum Gegenstand des angefochtenen Bescheides gemacht hat, die dem Beschwerdeführer zuvor zu keinem Zeitpunkt bekannt gemacht worden waren. Das von der belangten Behörde in Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides aufgenommene Sachverhaltselement, daß die beanstandete Ware "vom feilgehaltenen Vorrat im Sortierraum" entnommen worden war, wurde ebenso wie die Menge der vorgefundenen Packungen dem Beschwerdeführer weder in der Aufforderung nach § 40 Abs. 2 VStG bekannt gemacht, noch findet es sich im erstbehördlichen Straferkenntnis. Der Beschwerdeführer hat recht in seiner Auffassung, daß die belangte Behörde diese in der Anzeige enthaltenen Umstände nicht verwerten durfte, ohne sie ihm zuvor in Anwendung des § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis zu bringen, zumal diese Umstände entgegen der Bestimmung des § 42 Abs. 1 lit. a VStG in der Aufforderung nach § 40 Abs. 2 VStG ebensowenig genannt waren wie sie entgegen der Bestimmung des § 44a lit. a VStG im erstbehördlichen Straferkenntnis fehlten. Die Behörde hat in der aufgezeigten Weise ihr Verfahren daher mit einem Mangel belastet. Diesem Mangel ist Relevanz im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG auch zuzubilligen, weil der Beschwerdeführer in Kenntnis dieser tatbildrelevanten Umstände schon im Verwaltungsverfahren in der Lage gewesen wäre, diejenigen - in der Beschwerdeschrift freilich an anderer Stelle vorzufindenden - Tatsachenbehauptungen ins Treffen zu führen, denen die belangte Behörde nunmehr das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegenhält.
Ausgehend von der irrigen Annahme, der Beschwerdeführer sei kontumaziert, hat die belangte Behörde es schließlich auch unterlassen, in die Auseinandersetzung mit der Frage einzutreten, inwiefern der Schluß des Lebensmittelaufsichtsorganes zutraf, daß die im Sortierraum vorgefundenen Waren zum feilgehaltenen Vorrat zu zählen waren, und daß der Beschwerdeführer damit am Tag der Probenentnahme schon das Tatbildelement erfüllt hatte, die Waren in Verkehr zu bringen. Ebenso fehlen solche Feststellungen, die im Kontext der maßgebenden Qualitätsklassenverordnung eine zuverlässige Beurteilung des Vorliegens des Tatbildelementes der Unwahrheit der Kennzeichnung erst erlaubt hätten. Auch diese Mängel der Begründung des angefochtenen Bescheides belasten ihn mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Da die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes jener wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, war der angefochtene Bescheid somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 1991/104; Stempelgebühren waren dem Beschwerdeführer nur in dem für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erforderlichen Umfang zu ersetzen.