VwGH vom 27.05.2004, 2000/07/0264
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der Abwassergenossenschaft A in G, vertreten durch den Obmann, dieser vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, Schmiedgasse 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom , Zlen. 8W-Allg- 456/1/2000 und 8W-Allg-457/2/2000, betreffend Widerstreit in Angelegenheit Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei in der Höhe von EUR 991,20 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom beantragte die mitbeteiligte Partei (eine Gemeinde) unter Nachreichung ihres Projekts des Dipl. Ing. F.K. vom die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Kanalisations- und Kläranlage im Bereich W (S-Gründe). Aus dem technischen Bericht ergibt sich, dass Zweck des vorgelegten Projekts die Abwasserbeseitigung im Bereich eines neu gewidmeten Baugebietes mit 22 Baugrundstücken sowie für sieben weitere, unmittelbar angrenzend geplante Baugrundstücke sei. Die Bebauung dieser Grundstücke solle kurzfristig erfolgen. Es sei auf Grund der Anzahl der Grundstücke von einer 50 Personen übersteigenden Einwohnerzahl auszugehen, sodass die Abwasserentsorgung nach dem Kärntner Kanalisationsgesetz in den Verantwortungsbereich der Gemeinde falle. Die mitbeteiligte Partei beabsichtige die Erfüllung der Entsorgungsverpflichtung durch die Realisierung des gegenständlichen Projektes. Das Gebiet sei bereits in den Pflichtbereich der gemeindlichen Abwasserentsorgungsanlage aufgenommen worden. Mit der geplanten Anlage sollen alle häuslichen Schmutzwässer des Neubaugebietes erfasst, in einer gemeinsamen, von der mitbeteiligten Partei betriebenen Kläranlage biologisch gereinigt und schadlos in einen Vorfluter eingeleitet werden. Das im Bereich des Bauabschnittes 07 der Kanalisationsanlage gesammelte Schmutzwasser werde auf die Grundstücke 820/1 (Weg) und 481/15 (landwirtschaftliche Nutzfläche), KG W, abgeleitet. Auf diesen Grundstücken werde eine biologische Kleinkläranlage in Unterflurausführung errichtet. Das gereinigte Abwasser werde in den unmittelbar am Grundstück 484/14 vorbeifließenden A-Bach eingeleitet. In der Nähe der gegenständlichen Kanalisationsanlage seien keine Hausbrunnen oder sonstige Versorgungsanlagen vorhanden, auch würden keine überörtlich bedeutsamen Schutz- und Schongebiete von den geplanten Kanälen berührt werden. Eine Wasserversorgungsanlage für das Siedlungsgebiet solle gemeinsam mit den Kanälen realisiert werden. Zu einer Variantenuntersuchung und einem Abwasserentsorgungskonzept wird ausgeführt, dass das Entsorgungsgebiet vollständig zusammenhängend sei und nahe an einem natürlichen Vorfluter liege. Die einzelnen Grundstücke lägen so nahe zueinander, dass Einzellösungen von Vornherein ausschieden. Eine gemeinsame Lösung mit einer Ableitung zur Kläranlage G sei nicht möglich, weil dazu der Bauabschnitt 5 bereits errichtet sein müsste. Es bleibe daher für das gegenständliche Projekt nur die Lösung mit der Errichtung einer eigenen Kläranlage und einer Einleitung in den vorbeifließenden A-Bach zur Wahl.
Die Kanalerrichtung sei gemäß dem technischen Bericht der Projektes der mitbeteiligten Partei mit der Errichtung einer Wasserversorgungsanlage für dasselbe Siedlungsgebiet zu koordinieren. Die Kanäle würden die Abwässer aus vorerst 22 und in absehbarer Zeit aus 29 Baugrundstücken ableiten und der Kläranlage zuführen. Es werde der wasserrechtliche Konsens zur Einleitung des gereinigten Abwassers von 80 Einwohnergleichwerten (EW) mit einer spezifischen Abwasseranfall von 150 l/d beantragt. Dies entspreche einer täglichen Abwassermenge von 12 m3 und einer jährlichen Abwassermenge von 4.000 m3.
Mit Eingabe vom beantragte die beschwerdeführende Abwassergenossenschaft die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Abwasserreinigungsanlage im Bereich der Ortschaft W, Gemeinde G. Mit ergänzendem Schreiben vom führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die mit Schreiben vom beantragte wasserrechtliche Bewilligung unter Zugrundelegung der Projektsunterlagen des Baumeisters Ing. F. M. zur Errichtung einer dezentralen Kläranlage einschließlich aller Zuleitungssysteme für den Ortsbereich W der Marktgemeinde G beantragt worden sei, wobei nach erfolgter vollbiologischer Reinigung der anfallenden häuslichen Abwässer entsprechend dem Stand der Technik die Einleitung in den A-Bach vorgesehen sei. Gemäß Punkt 1.4 des technischen Berichtes im gegenständlichen Projekt sollten laut Abwasserrahmenkonzept der mitbeteiligten Partei für den Ortsbereich W Einzelabwasserbeseitigungsanlagen errichtet werden, weil gemäß Abwasserrahmenkonzept der Ortsteil W gemäß den Bestimmungen des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes nicht im öffentlichen Entsorgungsbereich gelegen sei. Im Zuge einer Gemeinderatssitzung vom sei der Entsorgungsbereich auf den Ortsbereich W erweitert worden. Grundlage für diesen Beschluss seien zwischenzeitlich erfolgte Baulandneuwidmungen gewesen, sodass bei voller Bebauung mit einer zukünftigen Schmutzfracht von mehr als 50 EW gerechnet werden könne. Das vorgelegte Projekt der beschwerdeführenden Partei sei derzeit auf Grund des in naher Zukunft realistisch zu erwartenden Abwasseranfalles (entsprechend einer allmählich fortschreitenden Bebauung) auf 35 EW ausgelegt; die Anlagenkonzeption gestatte jedoch jederzeit eine Erweiterung der Abwasserreinigungsanlage (kurz: ARA) bei voller Bebauung, sodass auch bei Kapazitätsüberschreitung der eingereichten Anlage für eine ordnungsgemäße Behandlung der im Ortsteil W anfallenden häuslichen Abwässer gesorgt sein werde. Der tatsächliche zukünftige Abwasseranfall sei derzeit noch nicht konkret erfassbar, weil sich dieser aus einer derzeit nicht bestimmbaren Anzahl zukünftiger Bewohner des Ortsteils W ergebe.
Mit Schreiben vom leitete die Bezirkshauptmannschaft K (kurz: BH) das Vorprüfungsverfahren hinsichtlich der Einreichprojekte der beschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Partei ein und übermittelte die Projekte zur gutachtlichen Stellungnahme an den wasserbautechnischen und wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen sowie den gewässerökologischen und den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen.
Die mitbeteiligte Partei legte gleichzeitig mit ihrem Projekt die Niederschrift einer Informationsversammlung, welche am mit 13 betroffenen Grundeigentümern stattfand, vor. Mit Unterschrift auf einer beiliegenden Liste erklärten diese Grundeigentümer, dass die Abwasserentsorgung ihres Grundstücks durch die mitbeteiligte Partei erfolgen solle.
Mit Schreiben vom teilte der Grundeigentümer Peter Sch. der BH mit, dass er Bezug nehmend auf das laufende Verfahren betreffend die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage W unter den gegebenen Umständen nicht mehr bereit sei, der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft ein Grundstück für die Errichtung der Kläranlage zur Verfügung zu stellen. Er halte nochmals ausdrücklich fest, dass es in seinem sowie im Interesse der Mehrzahl der neuen Grundeigentümer gelegen sei, dass die Gemeinde die gegenständliche Anlage errichte.
Entsprechend einem Aktenvermerk vom sei nach einem Telefonat mit Peter Sch. hervorgekommen, dass dieser dem Projekt der mitbeteiligten Partei den Vorzug geben würde und auch dieser die Zustimmung zur Inanspruchnahme seiner Liegenschaften erteilen würde.
Die von der BH befassten Amtssachverständigen erstatteten in der Folge ihre Gutachten.
Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan führte in seiner Stellungnahme zusammenfassend aus, dass in den Abwasserrahmenkonzepten 1996 und 1998 die abwassertechnische Entsorgung der S-Gründe im Bauabschnitt 07 vorgesehen sei. Aus den Abwasserrahmenkonzepten gehe eine Schmutzfracht für den Bereich der S-Gründe von <50 EW hervor. Deswegen sei schon bei der Erlassung des Abwasserrahmenkonzeptes eine volkswirtschaftliche Variantenuntersuchung für den Bereich W durchgeführt worden. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde habe am beschlossen, dass die S-Gründe in den Entsorgungspflichtbereich gemäß Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz aufgenommen würden, weil eine Entsorgungspflicht auf Grund der Schmutzfracht gegeben sei. Die mitbeteiligte Partei habe schon vorher ein Abwasserentsorgungsprojekt durch Zivilingenieur DI. F. K. erstellen lassen, welches sie am zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereicht habe. Aus der wasserbautechnischen Stellungnahme zum Projekt der mitbeteiligten Partei gehe hervor, dass die Projektsunterlagen für eine wasserrechtliche Verhandlung ausreichend seien. Dieses Projekt sehe auch die Entsorgung von zukünftigem Bauland, derzeit im Widmungsverfahren, vor. Bei Realisierung des Gemeindeabwasserentsorgungsprojektes sei durch den Gemeinderatsbeschluss bezüglich des Entsorgungsbereiches gewährleistet, dass alle Objekte ordnungsgemäß abwassertechnisch entsorgt würden, weil die Gemeinde auf Grundlage des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes die Anschlusspflicht durch Bescheid für die zu entsorgenden Objekte aussprechen könne.
Mit Schreiben vom gab die beschwerdeführende Partei eine ergänzende Stellungnahme ab. Darin führte sie u.a. aus, sie habe in Ergänzung ihres Projektes vom mit Schreiben vom der Wasserrechtsbehörde mitgeteilt, dass ihre Anlagenkonzeption am Anfang eine Kläranlage für 35 EW vorsehe, was dem in naher Zukunft zu erwartenden Abwasseranfall entspreche. In weiterer Folge sei die Kläranlage jedoch jederzeit erweiterbar, sodass der gesamte zukünftige Anfall an häuslichen Abwässern im Ortsteil W völlig problemlos einer ordnungsgemäßen vollbiologischen Reinigung zugeführt werden könne. In einer Expertise ihres Kläranlagenanbieters vom werde die Sinnhaftigkeit eines stufenweisen Ausbaus der Kläranlage mit klärtechnischen Gründen dargestellt. Es werde dementsprechend ersucht, bei der Beurteilung der vorliegenden Projekte zu berücksichtigen, dass die Kläranlagenkonzeption für den Ortsteil W einen stufenweisen Ausbau vorsehe und die auf 35 EW ausgelegte Anlage lediglich die erste Ausbaustufe darstelle. Der weitere Ausbau werde sich sinnhafterweise am tatsächlich auftretenden Abwasseranfall orientieren, berücksichtige jedoch auf alle Fälle die gesamte zukünftige Bebauung im Ortsteil W. Die beschwerdeführende Partei habe der mitbeteiligten Partei angeboten, sie möge sich der Abwassergenossenschaft im Sinne des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes als Drittem bedienen, um die abwassertechnische Entsorgung für den Ortsteil W zu besorgen.
Diesem Schreiben der beschwerdeführenden Partei wurde u.a. eine Stellungnahme eines näher genannten Unternehmens vom , welche ein Angebot der Erweiterungsmöglichkeit von bestehenden Kleinkläranlagen enthält, angeschlossen.
Mit Schreiben der BH vom wurden der beschwerdeführenden Partei die gutachterlichen Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen zur Wahrung ihres Parteiengehöres übermittelt und mitgeteilt, dass die BH die gegenständlichen Bewilligungsverfahren bis zur Entscheidung, welchem Vorhaben der Vorzug gebühre, aussetze.
Mit Bescheid der BH vom wurde dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer näher genannten Kanalisations- und Kläranlage gemäß dem Projekt des Dipl. Ing. F. K. vom im Bereich der sogenannten "S-Gründe" der Vorzug gegenüber dem Einreichprojekt der beschwerdeführenden Partei vom , verfasst von Baumeister Ing. F. M., gegeben.
In der Begründung dieses Bescheides wurde u.a. ausgeführt, es müsse ein Widerstreit im Sinne des § 17 WRG 1959 als gegeben angenommen werden, wenn die verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zu Grunde liegenden Projekte dergestalt seien, dass das eine nicht ausgeführt werden könne, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden müsse. Da beide Projekte, sowohl jenes der beschwerdeführenden Partei als auch jenes der mitbeteiligten Partei die Reinigung und Entsorgung der anfallenden häuslichen Abwässer im Bereich der so genannten "S-Gründe" vorsähen, sei ein Widerstreit gegeben, weil bei Realisierung eines der beiden Projekte der jeweils andere Antragsteller sein Projekt nicht mehr realisieren könne, zumal die anfallenden Abwässer bereits gesammelt, gereinigt und entsorgt würden. Die Ausführung des jeweils anderen Projektes würde dadurch behindert oder vereitelt, weil die häuslichen Abwässer keiner Reinigung durch das Projekt des jeweils anderen mehr bedürften. Die eingereichten Projekte, seien einer vorläufigen Überprüfung gemäß § 104 WRG 1959 unterzogen worden und gemäß § 103 leg. cit. ausreichend. Für die Einleitung eines Widerstreitverfahrens sei nicht maßgebend, dass die widerstreitenden Bewerbungen bereits mit allen Erfordernissen des § 103 WRG 1959 ausgestattet seien, sofern ein "entsprechender Entwurf" vorliege. Es seien zwar im Zuge des Vorprüfungsverfahrens Projektsmängel auf beiden Seiten aufgetreten; das gehe aus der gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Bereich der Wasserökologie hervor. Die Projekte seien unzweifelhaft dafür geeignet, ein Widerstreitverfahren durchzuführen.
Insbesondere aus der gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Bereich des "fachlichen Naturschutzes" gehe hervor, dass die öffentlichen Interessen im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. f WRG 1959 durch die Realisierung des Projektes der mitbeteiligten Marktgemeinde besser geschützt seien, weil durch das Projekt der Beschwerdeführerin direkt Feuchtflächen und ein Bachbegleitsaum betroffen seien und auch die Einleitung in einen sehr naturnahen Bereich des Gewässers (A-Bach) stattfinde.
In der gutachterlichen Stellungnahme führe der Amtssachverständige aus dem Bereich der Gewässerökologie aus, dass die geplante Abwasserreinigungsanlage laut Projekt des Ing. F. M., welches die beschwerdeführende Partei zur Bewilligung beantragt habe, schadlos bis zu 50 EW anfallende häusliche Abwässer zu reinigen vermöge und in den A-Bach eingeleitet werden können. Der Amtssachverständige weise jedoch darauf hin, dass bei einer Pflanzenkläranlage, die einer Hochlaststufe nachgeschaltet werde, nicht abzusehen sei, wann diese ihr Retentionsvolumen verliere und erneuert werden müsse. Insofern gebe der Amtssachverständige dem Antrag der (mitbeteiligten) Gemeinde gegebenenfalls unter Nachschaltung eines Nachfilterbeckens den Vorzug, weil die Reinigungskapazität der projektierten Abwasserreinigungsanlage der beschwerdeführenden Partei zur Reinigung der anfallenden Abwässer nicht ausreiche, vor allem im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Entsorgungsbereich bis zu 80 EW an häuslich zu reinigenden anfallenden Abwasser anfallen würden.
Es werde daher festgestellt, dass öffentliche Interessen gemäß § 105 lit. e und lit. m WRG 1959 durch die zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichte Kläranlage der mitbeteiligten Partei besser geschützt seien, weil hier die Beschaffenheit des Wassers nicht nachteilig beeinflusst werde und auch die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer nicht wesentlich beeinträchtigt sei, zumal die geplante Kläranlage der mitbeteiligten Partei auf Grund ihrer Kapazität anfallende häusliche Abwässer im Ausmaß von 80 EW zu reinigen vermöge und trotzdem noch dem Stand der Technik entspreche.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sei das Projekt der beschwerdeführenden Partei auf Grund der fehlenden Reinigungskapazität der Kläranlage bei rascher Verbauung der Baugrundstücke keine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserreinigungsanlage, weil auch der wasserbautechnische Amtssachverständige in seiner gutachterlichen Stellungnahme ausführe, dass das Projekt der beschwerdeführenden Partei die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage für 35 EW, bestehend aus Biologie und Pflanzenstoffen, zur Nachreinigung vorsehe. Das Projekt der mitbeteiligten Marktgemeinde hingegen sehe die Errichtung und den Betrieb einer biologischen Abwasserreinigungsanlage nach einem näher genannten System für 80 EW vor.
Bei einer vollständigen Bebauung des vorhandenen Baulandes sei auf Grund der auftretenden Schmutzfracht, welche weitaus größer als 35 EW sei, die ordnungsgemäße Reinigung der anfallenden Abwässer mit der geplanten Kläranlage der beschwerdeführenden Partei nicht möglich und es sei davon auszugehen, dass im gegenständlichen Bereich zu reinigende Abwässer im Ausmaß von über 50 EW anfielen. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan führe dies auf die aktuell anhängigen Widmungsverfahren zurück. Das Projekt der mitbeteiligten Gemeinde sehe nicht nur die Entsorgung der anfallenden häuslichen Abwässer der bereits gewidmeten Baugründe, sondern auch jene des zukünftigen Baulandes vor.
Es werde festgehalten, dass gemäß § 1 Abs. 1 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 61/1999, die Gemeinde verpflichtet sei, in geschlossenen Siedlungen, in denen häuslichen Abwässer mit einer Schmutzfracht von mehr als 50 EW anfielen, eine Kanalisationsanlage zu errichten und zu betreiben. Die mitbeteiligte Partei sei dieser landesgesetzlichen Verpflichtung nachgekommen und habe mit Eingabe vom die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Kanalisations- und Kläranlage im Bereich der so genannten "S-Gründe", welche einen Siedlungsbereich, in dem mehr als 50 EW häusliche Abwässer anfielen, darstelle, bei der BH beantragt. Die beschwerdeführende Partei unterliege nicht dieser Verpflichtung des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes und habe auch erst nach Einlangen des Antrags der mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Abwasserbeseitigungs- und Kanalisationsanlage für denselben Bereich ebenfalls bei der BH beantragt. Die mitbeteiligte Partei habe auch die Möglichkeit, gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. die Anschlusspflicht mittels Bescheid auszusprechen und zwangsweise durchzusetzen. Diese Möglichkeit habe eine Abwassergenossenschaft nach dem Wasserrechtsgesetz nicht, weil Normadressat des Gemeindekanalisationsgesetzes in erster Linie die Gemeinde und nicht eine Abwassergenossenschaft sei.
Der Gewässerschutz sei daher durch die Realisierung eines Gemeindekanalisationsprojektes im gegenständlichen Bereich eher gewährleistet, weil die mitbeteiligte Partei von der Möglichkeit des Aussprechens einer Anschlussverpflichtung nach dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz Gebrauch machen könne und somit die anfallenden häuslichen Abwässer im gesamten Bereich der so genannten S-Gründe zur Gänze schadlos zu verbringen vermöge. Gebe man dem Projekt der beschwerdeführenden Partei den Vorzug, so würden zwar die anfallenden häuslichen Abwässer jener Liegenschaften, welche Personen gehören, die Mitglieder der Abwassergenossenschaft seien, dem Stand der Technik entsprechend gereinigt und entsorgt, jedoch wären noch etliche Liegenschaften, welche in Zukunft Bauland seien, zu entsorgen und wären diese auf Grund der geringen Kapazität der geplanten Abwasserreinigungsanlage der Beschwerdeführerin auf alternative Lösungen angewiesen, weil eine nachträgliche Miteinbeziehung zur Abwassergenossenschaft ohne Erweiterung der Abwasserreinigungsanlage nicht möglich sei.
Da sowohl aus gewässerökologischer Sicht als auch aus der Sicht des Naturschutzes die öffentlichen Interessen durch die Realisierung des Gemeindekanalisationsprojektes der mitbeteiligten Partei gemäß § 105 Abs. 1 lit. e, f und m WRG 1959 besser geschützt seien, werde dem Antrag der mitbeteiligten Partei der Vorzug gegeben. Diesem werde überdies auch aus wasserwirtschaftlicher Sicht analog § 17 Abs. 3 WRG 1959 der Vorzug gegeben, weil die anfallenden häuslichen Abwässer, welche auch in Zukunft anfielen, im Bereich der so genannten S-Gründe dem Stand der Technik entsprechend entsorgt würden und dies auch im Interesse des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes sei. Durch die Möglichkeit des Ausspruchs einer Anschlussverpflichtung gemäß dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz sei eine gesicherte gesamte Abwasserentsorgung im Bereich der so genannten S-Gründe durch die Realisierung des Projektes der mitbeteiligten Gemeinde eher gewährleistet, weil dies nicht bloß auf freiwilliger Basis beruhe und die Mitgliedschaft zur Abwassergenossenschaft fakultativ und nicht verpflichtend sei. Die Möglichkeit des Ausspruchs eines Anschlusszwanges habe die Abwassergenossenschaft nicht.
Gegen diesen Bescheid vom erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der BH vom als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, dem wasserrechtlichen Bewilligungsantrag der mitbeteiligten Partei liege das Einreichprojekt "Abwasserbeseitigungsanlage Bauabschnitt 07" vom des Zivilingenieurs DI. K. zu Grunde. Die mitbeteiligte Partei plane mit diesem Projekt die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserentsorgungsanlage, bestehend aus Kanalnetz und Kläranlage für das neu gewidmete Bauland "S-Gründe". Das Projekt sehe vor, 22 Baugrundstücke an die geplante Abwasserentsorgungsanlage anzuschließen. Unmittelbar angrenzend an das neu gewidmete Baugebiet sei eine weitere Baulandwidmung im Umfang von sieben Baugrundstücken vorgesehen. Es sei auch die Möglichkeit gegeben, diese sieben weiteren Grundstücke mitzuentsorgen. Die Bebauung der Grundstücke solle kurzfristig erfolgen.
Das biologisch gereinigte Abwasser werde auf Grundstück 797/1, KG W, im Ausmaß von 0,5 l/sec in den A-Bach eingeleitet. Im Projekt sei auch ein Vorschlag über die Mitverlegung der Wasserversorgung für die einzelnen Baugrundstücke enthalten. Die Schmutzfracht sei vom Planer mit 80 EW ermittelt worden. Bei der Schmutzfrachtermittlung werde die zukünftige Bebauung der Grundstücke mit Einfamilienhäusern berücksichtigt. Die geplante Kanalisations- und Kläranlage der mitbeteiligten Partei entspreche von der Auslegung her den einschlägigen ÖNORMEN und Richtlinien. Aus dem Abwasserrahmenkonzept 1996 und 1998 gehe eine Schmutzfracht für den Bereich der S-Gründe >50 EW hervor. Die S-Gründe würden im Kanalisationsbereich der mitbeteiligten Gemeinde liegen.
Auf Grund einer am vom Zivilingenieurbüro DI. K. entnommenen und im Umweltschutzlabor des Landes Kärnten untersuchten Wasserprobe des A-Baches zur Feststellung der Vorbelastung habe im Projekt der mitbeteiligten Partei eine Immissionsberechnung durchgeführt werden können, wonach der A-Bach in der Lage sei, das gereinigte häusliche Abwasser von 80 EW (projektsgemäß gepuffert) schadlos aufzunehmen.
Im Landesdurchschnitt für Kärnten lebten durchschnittlich rund 3,5 Personen in einem Wohnhaus. Aus dem Abwasserrahmenkonzept ergebe sich für den Bereich der S-Gründe eine Schmutzfracht von >50 EW. Bei Verbauung des neuen Siedlungsgebietes sei daher davon auszugehen, dass im gegenständlichen Entsorgungsbereich 80 EW zu reinigen seien. Dem Projekt der beschwerdeführenden Partei sei daher aus gewässerökologischer Sicht gegebenenfalls unter Nachschaltung eines Filterbeckens der Vorzug zu geben, weil die projektierte Anlage der Abwassergenossenschaft zur Reinigung der anfallenden Abwässer nicht ausreichen würde.
Das Projekt der mitbeteiligten Partei sehe auch die Entsorgung des zukünftigen Baulandes vor. Bei der Realisierung des Gemeindeabwasserentsorgungsprojektes sei durch den Gemeinderatsbeschluss bezüglich des Entsorgungsbereiches gewährleistet, dass alle Objekte ordnungsgemäß abwassertechnisch entsorgt würden, weil die mitbeteiligte Partei auf Grundlage des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes die Anschlusspflicht durch Bescheid für die zu entsorgenden Objekte aussprechen könne. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht werde durch die Realisierung des Abwasserentsorgungsprojektes der mitbeteiligten Partei eine optimale Abwasserentsorgung für den Bereich der S-Gründe erreicht. Mit der Realisierung der Abwasserentsorgung plane die mitbeteiligte Partei gleichzeitig auch die Realisierung der Gemeindewasserversorgung. Somit sei eine ordnungsgemäße Versorgung mit Trinkwasser und eine Abwasserentsorgung nach dem Stand der Technik für den Bereich der S-Gründe gewährleistet. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gebe auf Grund der bestehenden Vorteile dem Projekt der mitbeteiligten Partei aus wasserwirtschaftlicher Sicht den Vorzug.
Dem wasserrechtlichen Bewilligungsantrag der beschwerdeführenden Partei liege das Einreichprojekt vom des Ingenieurbüros - Baumeister Ing. M. samt Nachtrag vom zu Grunde. Die beschwerdeführende Partei plane die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserentsorgungsanlage für die S-Gründe. Das Projekt sehe vor, dass 21 Bauparzellen an die Abwasserentsorgungsanlage anzuschließen seien. Es sei geplant, die Kleinkläranlage ca. 25 m südöstlich der Parzelle 525/4 auf dem Grundstück 481/14, KG W, Eigentümer: P. S., zu errichten. Das biologisch gereinigte Abwasser werde auf der Parzelle 797/1, KG W, im Ausmaß von 6200 l/d in den A-Bach eingeleitet. Eine Koordinierung der Kanalbaumaßnahme mit anderen Bauvorhaben sei im Projektbereich nicht vorgesehen. Das Projekt sehe die zukünftige Abwasserentsorgung von 21 Bauparzellen mit einer Verbauung mit Einfamilienhäusern vor. Das Projekt gebe keine Auskunft über die zukünftig zu erwartende Schmutzfracht. Die geplante Kläranlage sei für eine Schmutzfracht von 35 EW ausgelegt worden. Im Nachtrag zum Einreichprojekt sei ein Angebot der Firma G.
(Kläranlagenlieferant) enthalten, in welchem die Erweiterungsfähigkeit angeführt werde. Jedoch seien keine Angaben über die Größenordnung bezüglich der Schmutzfracht sowie der baulichen Ausführung des Betriebes der Erweiterung der Kläranlage enthalten. Auf Grund der Bemessung der geplanten Kläranlage (35 EW) könne man erwarten, dass die angegebene Schmutzfracht von 35 EW entsprechend den Projektsvorgaben gereinigt werde. Die geplante Kläranlage sei jedoch nicht in der Lage - trotz der Nachreinigung mit einer Pflanzenstufe -, die erwartete zukünftige Schmutzfracht bei Verbauung der Grundstücke mit Einfamilienhäusern dauernd gesichert so zu reinigen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen für die Einleitung in die Vorflut entspreche.
Mit dem vorliegenden Projekt der beschwerdeführenden Partei könne auf Grund der fehlenden Reinigungskapazität der Kläranlage bei rascher Verbauung der Grundstücke keine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserreinigung durchgeführt werden. Aus gewässerökologischer Sicht sei festzustellen, dass bei einer Pflanzenkläranlage, die einer Hochlaststufe nachgeschaltet werde, nicht abzusehen sei, wann diese ihr Retentionsvolumen verliere und erneuert werden müsse.
Bezüglich des von der beschwerdeführenden Partei geplanten Standortes für die Kläranlage sei aus der Sicht des fachlichen Naturschutzes festzustellen, dass die Variante der beschwerdeführenden Partei direkt in der Feuchtfläche liege und die Ableitung neben der Feuchtfläche auch noch einen dichten Bachbegleitsaum quere, wobei die Einleitung in einem sehr naturnahen Bereich des Gewässers erfolge. Seitens der beschwerdeführenden Partei sei kein Einvernehmen mit dem naturschutzfachlichen Amtssachverständigen hergestellt worden. Im Gegensatz dazu sei bereits vor Begutachtung des Projekts der mitbeteiligten Partei mit DI. K. der Standort der Kläranlage besichtigt und dem Planungsbüro die aus Sicht des fachlichen Naturschutzes realisierbare Standardvariante mitgeteilt worden. Aus naturschutzfachlicher Sicht erscheine der Einbau der Kläranlage in die östliche Wegböschung vertretbar, sodass die Feuchtfläche nur am Rande tangiert werde und die Ableitung der geklärten Wässer entlang des Weges bis zur Wegfurt und dann eine Einleitung in den Bach erfolge. Bei einer entsprechenden begleitenden Verbesserung könne der geringfügigen Beanspruchung der Feuchtflächen im Randbereich zugestimmt werden. Es sei festzustellen, dass dem Projekt der mitbeteiligten Partei auch aus naturschutzfachlicher und ökologischer Sicht der Vorzug gebühre.
Beide Abwasserprojekte enthielten unter anderem allgemeine Angaben, eine technische Beschreibung und ein Grundstücksverzeichnis. Aus den vorliegenden Projektsunterlagen gingen die Projektsabsichten deutlich hervor. Die vorliegenden Projektsunterlagen seien daher als "entsprechende Entwürfe" im Sinne des § 109 Abs. 1 WRG 1959 zuzulassen gewesen.
Beide Abwasserprojekte planten die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserentsorgungsanlage für die Entsorgung der so genannten S-Gründe. Beide Projekte sähen vor, dass das biologisch gereinigte Abwasser aus der Parzelle 797/1, KG W, in den A-Bach eingeleitet werde. Die beiden vorliegenden Abwasserprojekte zur Entsorgung der "S-Gründe" stünden im Widerstreit, weil sie einander projektsgemäß in dem Sinn ausschließen, dass das eine Vorhaben nicht ausgeführt werden könne, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werde. Die beiden Projekte beträfen denselben Entsorgungsbereich. Der Zweck des Abwasserprojektes der mitbeteiligten Partei bestehe darin, die projektsgemäß gereinigten Abwässer der "S-Gründe" durch Einleitung in den A-Bach zu entsorgen. Diese Wasserbenutzung würde jedoch vereitelt, wenn auch die beschwerdeführende Partei die Entsorgung der Abwässer der S-Gründe durch Reinigung der Abwässer und Einleitung der gereinigten Abwässer in den A-Bach vornehmen würde. Außerdem würde die Ausführung des Bauvorhabens der beschwerdeführenden Partei die Ausführung des Kanalprojektes der Marktgemeinde baulich behindern, weil die Projekte denselben Entsorgungsbereich beträfen.
Das Projekt der mitbeteiligten Partei entspreche positiven wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen, und zwar der Sicherung der lokalen Trink- und Nutzwasserversorgung durch die im Kanalprojekt vorgesehene Mitverlegung der Wasserversorgung für die einzelnen Baugrundstücke. Im Gegensatz dazu sei im Projekt der beschwerdeführenden Partei eine Koordination mit anderen Bauvorhaben nicht enthalten. Durch die Ausführung des Projektes der mitbeteiligten Partei ergebe sich keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers; nach der durchgeführten Immissionsberechnung sei der A-Bach in der Lage, das gereinigte häusliche Abwasser von 80 EGW schadlos aufzunehmen. Im Gegensatz dazu sei die von der beschwerdeführenden Partei geplante Kläranlage nicht in der Lage, die erwartete zukünftige Schmutzfracht bei Verbauung der Grundstücke mit Einfamilienhäusern dauernd gesichert so zu reinigen, dass die gesetzlichen Anforderungen für die Einleitung in die Vorflut eingehalten würden. Der von der mitbeteiligten Partei geplante Standort der Kläranlage sei aus naturschutzfachlicher und ökologischer Sicht vertretbar. Im Gegensatz dazu liege die Variante der Beschwerdeführerin direkt in der Feuchtfläche und berühre ökologisch hochwertige Bereiche.
Ferner habe der durch die Errichtung der Kläranlage betroffene Grundeigentümer P. S. mit Eingabe vom schriftlich erklärt, dass er nicht mehr bereit sei, der beschwerdeführenden Partei ein Grundstück für die Errichtung der Kläranlage zur Verfügung zu stellen. Es sei im Interesse der Mehrzahl der neuen Grundeigentümer gelegen, dass die mitbeteiligte Partei die Kanalisationsanlage errichte. Da die S-Gründe zum Kanalisationsbereich der mitbeteiligten Partei gehörten, sei diese auch verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der mitbeteiligten Partei anzuschließen (§ 4 des Kärntner Kanalisationsgesetzes).
Mit Bescheid der BH vom wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Abwasserreinigungsanlage und Kanalisationsanlage für den Ortschaftsbereich W, sogenannte "S-Gründe", zur Ableitung und Reinigung der in diesem Bereich anfallenden Abwässer im Ausmaß von 1 l/sec bzw. 16 m3/Tag (= 80 EW), mit Einleitung der gereinigten häuslichen Abwässer in den A-Bach auf Grundstück Nr. 797/1, KG W, gemäß dem vorgelegten Projekt des DI. F. K. vom bewilligt.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die mitbeteiligte Marktgemeinde erstattete gleichfalls eine Gegenschrift, auf welche die beschwerdeführende Partei replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei wendet unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides u. a. ein, es werde keinesfalls durch einen wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid das Recht auf Nutzung bestimmter Abwässer ausgesprochen; dafür räume das WRG 1959 den Wasserrechtsbehörden keine Kompetenz ein. Eine Nutzung der Gewässer im Sinne des WRG 1959 liege nur dort vor, wo Grund- oder Quellwasser bzw. Tagwässer i.S.d. § 30 Abs. 1 WRG in Anspruch genommen, "benützt" würden. Die Übernahme von Haushaltswässern in eine Kanalisationsanlage stelle hingegen keinen wasserrechtlich relevanten Tatbestand dar, weil diese Übernahme keine Einwirkung auf Gewässer darstelle. Eine solche Einwirkung erfolge erst durch die Einleitung der - gereinigten - Abwässer in einen Vorfluter. Erst darin liege die Wasserbenutzung im Sinne des WRG 1959.
Die Behörde scheine den Begriff der Wasserbenutzung in § 17 WRG 1959 so interpretiert zu haben, das er auch das Recht an der Ableitung von Abwässern umfasse (arg.: "Diese Wasserbenutzung wäre jedoch vereitelt, wenn auch die Abwassergenossenschaft ... die Entsorgung der Abwässer ... vornehmen würde.") Dem WRG 1959 könne diese Bedeutung jedoch nicht unterstellt werden, wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0170, zu § 16 WRG 1959 festgestellt
habe (" Ein Widerstreit ... kann bei Kanalisationsanlagen ... nur
dann entstehen, wenn durch die geplante Einleitung in ein Gewässer die ungehinderte und ungeschmälerte Ausübung der bereits bestehenden wasserrechtlichen Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter in für den Wasserberechtigten nachteiliger Weise berührt würde.").
Im Beschwerdefall beabsichtigten beide Projekte - anders als in dem dem vorzitierten Erkenntnis zugrunde liegenden Fall - eine Einleitung in denselben (und nicht wie dort in unterschiedliche) Vorfluter; insofern sei ein Widerstreit zwischen den beiden Projekten zumindest denkmöglich. Die falsche Auslegung des § 17 WRG 1959 habe allerdings dazu geführt, dass zum einen der maßgebliche Begründungsteil aus der bloßen Durchführung des Projektes bereits auf eine Vereitelung des anderen Projektes schließe - was aus der Sicht des Vorfluters (und genau darum gehe es im wasserrechtlichen Verfahren) nur bei einer Überschreitung seiner Gesamtbelastung der Fall sei. Zum anderen bewirke diese fehlerhafte Gesetzesauslegung auch eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens insofern, als maßgebliche Aspekte des Sachverhaltes nicht oder nur unzureichend geklärt worden seien.
Nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
Gemäß § 32 Abs. 6 WRG 1959 finden auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, die für Wassernutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
Zweck der auf § 32 WRG 1959 gestützten wasserrechtlichen Bewilligung einer Kanalisationsanlage (Abwasserbeseitigungsanlage; vgl. § 1 Abs. 3 Z. 12 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung, BGBl. Nr. 186/1996) ist die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer, welche durch die Einbringung der gesammelten und gereinigten Wässer bewirkt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0170).
§ 17 Abs. 1 WRG 1959 lautet:
"Stehen verschiedene Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient."
Unbestritten ist, dass im Beschwerdefall die Wasserbenutzung durch Einleitung von gereinigten Abwässern in denselben Vorfluter erfolgen soll und diese Abwässer aus demselben Siedlungsgebiet entsorgt werden sollen.
In dem von der beschwerdeführenden Partei zitierten Beschwerdefall, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0170, zugrunde lag und der nach § 16 WRG (wegen einer bereits bestehenden wasserrechtlichen Bewilligung) zu beurteilen war, war das Vorliegen eines Widerstreites schon deshalb auszuschließen, weil durch das damals zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichte Projekt die Einleitung der gereinigten Abwässer in einen anderen Vorfluter vorgesehen war als die Einleitung durch die bereits wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage einer Gemeinde. Diesem Erkenntnis kann jedoch nicht, worauf die Beschwerdeausführungen hinauslaufen, entnommen werden, dass es für die Beurteilung des Vorliegens eines Widerstreites in Bezug auf geplante Abwasserbeseitigungsanlagen ausschließlich auf die (rechtlich) zulässige Einwirkung auf Gewässer (Einleitung der gereinigten Abwässer) ankäme.
Ein Widerstreit im Sinne des § 17 WRG 1959 muss als gegeben angenommen werden, wenn die verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zu Grunde liegenden Projekte dergestalt sind, dass das eine nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/07/0126).
Es kommt daher im Lichte dieser Judikatur in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens eines Widerstreites nach § 17 WRG 1959 - entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei - nicht ausschließlich auf den Aspekt der Belastung des Vorfluters, sondern auf die den verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen (bzw. um geplante Einwirkungen auf Gewässer) zu Grunde liegenden Projekte an.
§ 17 Abs. 1 WRG 1959 spricht von "Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen" und verweist hinsichtlich des Begriffes der Bewerbungen auf § 109 leg. cit. Dieser lautet in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 109/2001:
"Widerstreitverfahren
§ 109. (1) Liegen widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Bewerbungen um wasserrechtliche Bewilligung vor und gebührt keiner offenkundig der Vorzug, so ist das Verfahren nach Durchführung der Amtshandlung im Sinne der §§ 104 und 106 vorerst auf die Frage des Vorzuges zu beschränken.
(2) Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz - wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber - bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden."
Aus § 109 WRG 1959, der die verfahrensrechtliche Seite des Widerstreites regelt, ergibt sich, dass es sich bei den Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen um Bewerbungen um eine wasserrechtliche Bewilligung handeln muss. Eine wasserrechtliche Bewilligung umfasst aber nicht nur die Wasserbenutzung bzw. die Einwirkung auf Gewässer im engeren Sinn, sondern auch die dazu dienenden Anlagen. Schon daraus ergibt sich, dass sich die Beurteilung der Frage, ob ein Widerstreit vorliegt, nicht isoliert auf die eigentliche Wasserbenutzung/Gewässereinwirkung allein beziehen kann. Bestärkt wird diese Auffassung durch den Umstand, dass § 109 Abs. 1 WRG 1959 das Vorliegen von auf "entsprechende Entwürfe (§ 103)" gestützten Bewerbungen verlangt. Es müssen also Unterlagen vorgelegt werden, die das gesamte Projekt umfassen. Das Projekt in seiner Gesamtheit ist daher Gegenstand der Prüfung, ob ein Widerstreit vorliegt.
Im Beschwerdefall schließt die Verwirklichung eines der beiden Projekte die Durchführung des anderen aus. Es liegt daher ein Widerstreit vor.
Die beschwerdeführende Partei rügt ferner, dass die im Ermittlungsverfahren und auch in der Bescheidbegründung ausführlich behandelte Frage der Entsorgungssicherung für den "insgesamt in Zukunft zu erwartenden Abwasseranfall" keine Frage betreffe, die das öffentliche Interesse aus der Sicht des Wasserrechts betreffe, weil dieser Aspekt im § 105 WRG 1959, auf den § 17 leg. cit. verweise, nicht enthalten sei.
Abgesehen davon, dass § 105 WRG keine abschließende, sondern lediglich eine demonstrative Aufzählung öffentlicher Interessen enthält, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass der mit § 17 Abs. 1 WRG 1959 verbundene Hinweis auf § 105 WRG 1959 das zu prüfende öffentliche Interesse nicht hinreichend charakterisiert (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/07/0194). Die Argumentation der beschwerdeführenden Partei ist daher unzutreffend.
Es trifft auch aufgrund der schon von der beschwerdeführenden Partei in ihrem Einreichprojekt selbst enthaltenen Informationen über die Widmungsänderung von Grundstücken und die voraussichtlich auch erfolgende Bebauung dieser Grundstücke im gegenständlichen Ortsteil nicht zu, dass der ermittelte Sachverhalt "keinen Hinweis auf Umstände gleich welcher Art" enthalten würde, "die eine realistische Abschätzung der zu erwartenden tatsächlichen Siedlungsentwicklung erlauben würden". Die belangte Behörde konnte daher - gestützt auf die auch von der mitbeteiligten Gemeinde bestätigten Informationen betreffend die Siedlungsentwicklung in dem in Rede stehenden Ortsteil - zu Recht von einer "raschen Verbauung" der weiteren Grundstücke ausgehen, ohne dass es noch zusätzlicher Ermittlungen über den genauen Zeitpunkt der Verbauung der betroffenen Grundstücke bedurfte.
Da im Beschwerdefall von einem konkreten, in zeitlicher Nähe zur Errichtung der projektierten Anlagen gegebenen Bedarf der Abwasserentsorgung auch für die noch zu errichtenden Häuser im betreffenden Siedlungsgebiet auszugehen war, liegt in Bezug auf die von der mitbeteiligten Partei projektierte Anlage auch kein - vom Gesetzgeber nicht gewünschtes - "Horten" eines Wasserrechtes vor, weshalb die diesbezügliche Siedlungsentwicklung und die damit zusammenhängende Notwendigkeit der Entsorgung von Abwässern auch von noch nicht errichteten Häusern bei der Entscheidung über den Widerstreit nach § 17 WRG zu berücksichtigen war.
Die belangte Behörde hat zutreffend aufgezeigt, dass das von der beschwerdeführenden Partei zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichte Projekt mangels ausreichender Kapazität nicht in der Lage wäre, die insgesamt (in naher Zukunft) in der betreffenden Siedlung anfallenden Abwässer einer (dauerhaften) unschädlichen Ableitung durch Klärung bzw. Reinigung zuzuführen. Mit dem allgemeinen Hinweis auf die nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei zu Unrecht unterbliebene Berücksichtigung der Möglichkeit eines stufenweisen Ausbaues ihrer Anlage, der noch dazu nicht zum Gegenstand des eingereichten Projektes gemacht wurde, vermag sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Es war daher schon aus diesem Grund dem Projekt der mitbeteiligten Partei, welches in der Lage ist, den gesamten (in naher Zukunft) anfallenden Abwasseranfall dem WRG 1959 ordnungsgemäß zu entsorgen, gegenüber dem nur eine Teilkapazität aufweisenden Projekt der beschwerdeführenden Partei der Vorzug zu geben.
Ferner zeigte die belangte Behörde in Übereinstimmung mit den bereits dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde liegenden Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen auf, dass gegen das Projekt der beschwerdeführenden Partei auch aus naturschutzfachlicher Sicht Bedenken bestanden. Diesen Bedenken ist die beschwerdeführende Partei auch nicht im Zuge des Berufungsverfahrens auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die belangte Behörde war - entgegen den Beschwerdeausführungen - auch nicht gehalten, eine "endgültige Klärung eines naturschutz-gerechten Standortes für die Kläranlage" herbeizuführen, zumal die beschwerdeführende Partei - trotz der bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Bedenken gegen den Standort der von ihr projektierten Kläranlage - ihr ursprünglich eingereichtes Projekt unverändert ließ. Für den Verwaltungsgerichtshof ist daher - unbeschadet der seinerzeit unmittelbar zwischen dem naturschutzfachlichen Amtssachverständigen und der mitbeteiligten Gemeinde erfolgten Abklärung eines naturschutzgerechten Standortes für die Kläranlage der mitbeteiligten Partei und die Ableitung der Abwässer aus dieser Anlage in den Vorfluter - entgegen den Beschwerdeausführungen auch nicht zu erkennen, dass es "völlig ungerechtfertigt und parteiisch" war, dem Projekt der mitbeteiligten Partei auch aus diesem Grund den Vorzug im Rahmen des angefochtenen Bescheides zu geben.
Es kann aufgrund dieses Ergebnisses auch dahingestellt bleiben, ob die Anschlusspflicht nach dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, worauf in der Beschwerde gleichfalls hingewiesen wird, auch im Falle einer Beauftragung der beschwerdeführenden Partei durch die mitbeteiligte Gemeinde durchgesetzt werden könnte.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003; insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am