VwGH vom 30.06.1994, 92/06/0270

VwGH vom 30.06.1994, 92/06/0270

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des K P und der M P in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 03-12 Pa 83 - 92/1, betreffend Abweisung eines Widmungsansuchens (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Kitzeck, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer einer im Freiland gelegenen Liegenschaft im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde.

Mit Gesuch vom kamen die Beschwerdeführer bei der Baubehörde I. Instanz um die Widmung eines näher bezeichneten Grundstückes dieser Liegenschaft zum Neubau eines Wirtschaftsgebäudes mit Aufenthaltsraum ein. In der Folge änderten sie ihr Projekt (2. Einreichplan vom ). Der beigezogene land- und forstwirtschaftliche Amtssachverständige äußerte sich in seinem Gutachten vom ablehnend. Hierauf änderten die Beschwerdeführer abermals das Projekt; sie strebten nunmehr die Widmungsbewilligung hinsichtlich einer nicht unterkellerten Gerätehütte an (3. Einreichplan vom ). Der abermals beigezogene Amtssachverständige äußerte sich in einem Gutachten vom (weiterhin) ablehnend. Befund und Gutachten haben folgenden Wortlaut:

"Befund.

Auf Grund der am , und durchgeführten örtlichen Erhebungen ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Im Gegenstande wurde bereits ein Gutachten am erstellt.

Das nunmehr eingereichte Projekt beinhaltet keinen Keller und ist nur mehr als Gerätehütte vorgesehen. Laut vorliegendem Betriebskonzept ist auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche die Anlage eines Weingartens vorgesehen. Auf Grund der oben angeführten mehrmaligen Erhebungen an Ort und Stelle mußte festgestellt werden, daß bis zum kein Weingarten angelegt wurde und die Fläche als Grünland bewirtschaftet wird.

Gutachten.

Gemäß § 25 Abs. 3 Z. 1 des StROG. 1974 i.d.g.F. dürfen im Freiland nur solche Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die als Objekte eines Betriebes für eine bestimmungsgemäße Nutzung nachweislich erforderlich, sowie in ihrer standörtlichen Zuordnung und Gestaltung typisch sind. Die Bauwerber sind gleichteilige Eigentümer der Liegenschaft für welche ein Gesamtausmaß von 4,0000 ha ausgewiesen ist, wovon 3,4592 ha auf Wald entfallen. Diese Grundstücke werden als Grünland und Wald bewirtschaftet. Demnach handelt es sich um keinen bäuerlichen Betrieb, welcher einer planvollen Betriebswirtschaftung unterliegt und auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtet ist. Somit kann kein land- bzw. forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 25 StROG. 1974 i.d.g.F. abgeleitet werden. Das vorliegende Projekt (Errichtung einer Gerätehütte) kann aus technisch-wirtschaftlicher Sicht aus folgenden Gründen nicht als betriebstypisch bezeichnet werden:

Da das seinerzeit vorgelegte Betriebskonzept nicht verwirklicht wurde, ist für die ordnungsgemäße Nutzung dieser Grundstücke die Errichtung einer Gerätehütte nicht erforderlich und auch nicht betriebstypisch.

Auf Grund vorliegender Erkenntnisse ist vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bei der Beurteilung auszugehen. Ein Betrieb liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor (siehe Stmk. Landarbeitsordnung § 5). Die Antragsteller sind lediglich Eigentümer von Grundstücken die auch von ihnen bewirtschaftet werden.

Unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabes muß festgestellt werden, daß für die ordnungsgemäße Nutzung bzw. Bewirtschaftung dieser Grundstücke die Errichtung dieser Gerätehütte nicht erforderlich ist. Diese Arbeiten können vom Wohnsitz in Wagna aus bewerkstelligt werden.

Somit kann dem beantragten Projekt in technischwirtschaftlicher Hinsicht NICHT zugestimmt werden, da die Voraussetzungen des § 25 StROG. 1974 i.d.g.F. als nicht erfüllt beurteilt werden müssen."

Mit Bescheid vom wies die Baubehörde I. Instanz das Widmungsansuchen vom (in der modifzierten Fassung) gemäß § 3 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (BO), iVm "dem § 23 bzw. § 25 Abs. 3" StROG "wegen eines unlösbaren Widerspruches zu einem Flächenwidmungsplan und zu Bebauungsrichtlinien" ab; sie wiederholte das Gutachten vom (das in der Bescheidbegründung auf photomechanischem Weg wiedergegeben wird).

Zwischenzeitig hatten die Beschwerdeführer bei der Gemeinde einen (geänderten) Bauplan vom samt entsprechender Baubeschreibung vorgelegt (eingelangt jeweils am ), nach denen nun die Errichtung eines unterkellerten Wirtschaftsgebäudes mit Aufenthaltsraum vorgesehen war. Die Baubehörde holte hiezu ein Gutachten eines nichtamtlichen (gerichtlich beeideten) Sachverständigen für Land- und Forstwirtschaft ein, der das Projekt befürwortete (Gutachten vom ), auf das die Behörde im abweislichen Bescheid vom nicht Bezug nahm.

Unter Hinweis auf dieses positive Gutachten beantragten die nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer mit Eingabe vom die Anberaumung einer Widmungs- und Bauverhandlung und vertraten den Standpunkt, daß die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht erforderlich sei. Der von der Behörde (dennoch) abermals beigezogene Amtssachverständige sprach sich in seinem Gutachten vom auch gegen das neuerliche Projekt aus: Auch dieses Projekt könne aus technisch-wirtschaftlicher Sicht nicht als betriebstypisch bezeichnet werden. Da das seinerzeit vorgelegte Betriebskonzept nicht verwirklicht worden sei, sei für die ordnungsgemäß Nutzung bzw. Bewirtschaftung dieser Grundstücke die Errichtung eines Wirtschaftsobjektes mit Aufenthaltsraum nicht erforderlich und auch nicht betriebstypisch. Die Arbeiten könnten vom Wohnsitz (Wohnort) der Beschwerdeführer aus bewerkstelligt werden (wird näher ausgeführt).

Mit Bescheid vom wies die Baubehörde I. Instanz das Widmungsgesuch vom "", das auf den Bauplänen vom beruhe, gemäß den §§ 3 Abs. 1 BO iVm 25 Abs. 3 StROG wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan ab und schloß sich abermals den Ausführungen des Amtssachverständigen an.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Die Berufungsbehörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines weiteren Gutachtens eines (anderen) Amtssachverständigen, der sich ebenfalls ablehnend äußerte.

Mit Berufungsbescheid vom behob die Baubehörde II. Instanz den erstinstanzlichen Bescheid vom wegen Aktenwidrigkeit und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde I. Instanz zurück. Begründend wurde ausgeführt, bei der Prüfung des Aktes sei festgestellt worden, daß für das gegenständliche Verfahren kein Widmungsansuchen mit Datum vom aufliege. Die Baubehörde habe als Widmungsansuchen den Antrag vom angenommen, was nach § 2 BO unzulässig sei. Ein Widmungsverfahren sei ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, sodaß das Vorliegen eines Ansuchens erforderlich sei. Lediglich zwei Baupläne und zwei Baubeschreibungen wiesen das Datum auf. Alle anderen Unterlagen seien aus dem bereits mit Bescheid vom erledigten Widmungsverfahren herangezogen worden, was als Erleichterung für die Widmungswerber gedacht gewesen, nach der Steiermärkischen Bauordnung jedoch unzulässig sei. Die Baubehörde I. Instanz werde daher angewiesen, von den Widmungswerbern alle gesetzlich erforderlichen Unterlagen anzufordern "und dann mit den richtigen Unterlagen in einem neuerlichen Widmungsverfahren zu entscheiden" (die Frage der Zulässigkeit des Projektes im Hinblick auf die gegebene Flächenwidmung wird nicht behandelt). Dieser Bescheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen wies die Baubehörde I. Instanz mit Bescheid vom das neuerliche Widmungsbewilligungsansuchen (vom ) (dem die unverändert gebliebenen Pläne vom zugrundelagen) abermals wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan ab. Zusammenfassend schloß sich die Behörde (abermals) dem ablehenden Gutachten des Amtsverständigen vom an. Das - "irrtümlich eingeholte" - Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen vom könne der Entscheidung nicht zugrundegelegt werden, weil es nicht von einem Amtssachverständigen erstattet worden sei (wird näher ausgeführt).

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung mangels Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Begründend führte sie aus, daß die Festlegungen, die nach § 3 Abs. 3 BO zu treffen seien, auch den Umfang des Widmungsverfahrens bestimmten und den Verfahrungsgegenstand abgrenzten. Soweit die in den jeweiligen Verfahren vorgelegten Pläne darüber hinausgehende Elemente enthielten, beträfen sie die jeweils zugleich gestellten Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sei ein Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrten, von der Behörde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Einer neuen Sachentscheidung stehe die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten sei. Das Widmungsansuchen vom , aufgrund dessen schließlich der nun in Vorstellung gezogene Bescheid ergangen sei, habe das ursprüngliche Ansuchen sicherlich geringfügig abgeändert, sodaß zu prüfen sei, ob es sich dabei um eine andere als die bereits mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom rechtskräftig entschiedene Sache handle. Der einzig geänderte Sachverhalt des Projektes, der das Widmungsverfahren betreffe, könnte im Verwendungszweck der Bauten liegen. Sowohl aus beiden Ansuchen, wie aus dem gesamten Verfahrensablauf gehe aber hervor, daß die projektierten Objekte jeweils der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung "der sich in der Nähe befindlichen Grundstücke" der Beschwerdeführer dienen sollten. In dem mit Bescheid vom (richtig statt: "1992") abgeschlossenen Verfahren sei ein Gutachten der Agrarbezirksbehörde Graz vom und ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vom eingeholt worden. Da nun die Beschwerdeführer ausdrücklich begehrten, daß ein im "Vorverfahren" unter Berücksichtigung der damals vorliegenden Unterlagen erstelltes Gutachten auf das neuerlich eingebrachte Ansuchen anzuwenden sei, könne damit nur zum Ausdruck gebracht werden, daß auch in ihren Augen der Sachverhalt soweit gleich sei, als ein im seinerzeitigen Verfahren erstelltes Gutachten in den verfahrenswesentlichen Fragen, insbesondere in der Frage des Verwendungszweck des geplanten Bauwerkes, auch nun verwendet werden könne. Es könne daher kein Zweifel bestehen, daß das nun verfahrensgegenständliche Widmungsansuchen die selbe Sache umfasse, die bereits mit Bescheid vom rechtskräftig entschieden worden sei. Demnach wäre das Ansuchen vom von den Gemeindebehörden richtigerweise gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen gewesen. Wenngleich die Behörden das Gesuch abgewiesen und es nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hätten, so seien die Beschwerdeführer unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in keinem Recht verletzt worden, weil sie keinen Anspruch auf Sachentscheidung hätten (verwiesen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1042/78).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG ist ein Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 (die hier nicht vorliegen) die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet (was hier ebenfalls nicht der Fall ist). Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res judicata" zurückzuweisen. Die Rechtskraft eines Bescheides erfaßt jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, daß sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, daß es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (siehe hiezu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 8035/A, und vom , Zl. 86/06/0255 = BauSlg. Nr. 1120). Die für die Beachtung der Rechtskraft im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG maßgebende Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, daß eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 91/06/0207, unter Hinweis auf die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, wiedergegebene Judikatur zu § 68 AVG, E 36, Seite 674).

Die Beschwerdeführer bringen vor, daß sich das nun verfahrensgegenständliche Projekt vom früheren Projekt wesentlich unterscheide:

a) Die projektierte Lage des Bauvorhabens sei wesentlich verschieden, womit sich auch die Bau- bzw. Straßenfluchtlinien änderten;

b) die Ausmaße der beiden Projekte sowie die Raumaufteilung seien verschieden;

c) die Außenansichten seien zwar ähnlich, aufgrund der geänderten Anordnung der Fenster bzw. Türen unterschieden sich die beiden Projekte auch in dieser Hinsicht erheblich;

schließlich sei

d) der Verwendungszweck von ursprünglich "Gerätehütte" auf nunmehr "Wirtschaftsgebäude mit Aufenthaltsraum" geändert worden.

Somit unterschieden sich die beiden Projekte in ihrem Kernbereich, nämlich hinsichtlich der Lage und der Beschaffenheit des projektierten Gebäudes, entscheidend.

Gemäß § 3 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 42/1991, sind in der Widmungsbewilligung der Verwendungszweck der Bauten, die Straßenfluchtlinien, die Baufluchtlinien, die Baugrenzlinien, die Höhenlage der Bauwerke und angrenzenden Verkehrsflächen, die Bebauungsweise, die Bebauungsdichte, der Bebauungsgrad, das Mindest- und Höchstmaß der Gebäudehöhe, die Abstände von anderen Gebäuden und von den Grundgrenzen, Lage und Größe der Freiflächen, die Grundabtretung für Verkehrsflächen sowie die von der Widmung erfaßte Grundfläche festzusetzen. Mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung ist hingegen in der Widmungsbewilligung über die Raumaufteilung sowie über die Anordnung der Fenster und Türen nicht abzusprechen, sodaß diesbezügliche Unterschiede zur Beurteilung der Identität der Sache rechtsunerheblich sind (worauf die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat).

Richtig hingegen ist der Hinweis der Beschwerdeführer, daß sich die Projekte hinsichtlich der Ausmaße und der Lage des jeweils geplanten Bauwerkes unterscheiden, wie auch hinsichtlich ihres Verwendungszweckes. Sofern die belangte Behörde in diesem Zusammenhang der Sache nach ausführte, der mangelnde Unterschied hinsichtlich des Verwendungszweckes zeige sich schon darin, daß sich die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auf das im Vorverfahren eingeholte Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen stützten, übersieht sie, daß dieses Gutachten zwar - zeitlich gesehen - vor Abschluß des Vorverfahrens eingeholt wurde, sich aber nicht auf das im Vorverfahren (zuletzt) gegenständliche Projekt beziehen kann, weil darin das geplante Objekt als unterkellertes Wirtschaftsgebäude mit Aufenthaltsraum beschrieben wird (und im Vorverfahren zuletzt eine nicht unterkellerte Gerätehütte ohne Aufenthaltsraum verfahrensgegenständlich war).

Nun ergibt sich aber aus den vorgelegten Plänen, daß die projektierten Gebäude jeweils im selben Bereich des Grundstückes errichet werden sollten. Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf, daß die Abstände der Gebäude zum vorbeiführenden Weg mit jeweils 3,5 m, deren Breite mit jeweils 5,5 m, wie auch deren Ausrichtung gleich sind. Das nun verfahrensgegesntändliche Gebäude ist mit 10,70 m um 0,70 m länger als das im vorangegangenen Verfahren projektierte, auch beträgt dessen Abstand von der südlichen Grundgrenze nun 10 m statt zuvor 8 m. Das zuvor geplante Gebäude war zwar nicht unterkellert, stand aber talseits (das Gelände ist abfallend) auf "Stelzen" (Säulen); beim nunmehrigen Projekt treten nun insofern die Kelleraußenwände oberirdisch zutage. Wenngleich das Vorprojekt als "Gerätehütte" bezeichnet war, das nunmehrige aber als "Wirtschaftsobjekt mit Aufenthaltsraum" bezeichnet ist, ist auch nun im Erdgeschoß neben dem Aufenthaltsraum (sowie Dusche und WC) ein Geräteraum vorgesehen. Beide Projekte sind demnach derart ähnlich, daß die wohl gegebenen geringen Unterschiede in den Hintergrund treten; insbesondere fällt das Abrücken von der südlichen Grundgrenze um 2 m hier angesichts der Größe des Widmungsgrundstückes, die von den Beschwerdeführern in ihrem Ansuchen mit 5408 m2 angegeben wird, nicht entscheidend ins Gewicht. Somit ist die Beurteilung der belangten Behörde, daß sich die Projekte hinsichtlich dieser Aspekte - im Hinblick auf den im Vorverfahren herangezogenen Abweisungsgrund - nicht wesentlich unterscheiden, zutreffend.

Nach dem eingangs Gesagten ist die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die diese Sachverhaltselemente in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren haben. Der abweisliche Bescheid vom beruhte (zusammengefaßt) auf der Beurteilung der Behörde, daß es sich bei dieser Liegenschaft um keinen bäuerlichen Betrieb handle, weil sie keiner planvollen Bewirtschaft unterliege und diese nicht auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtet sei, und auch für die ordnungsgemäße Nutzung bzw. Bewirtschaftung der Grundstücke die Errichtung der Gerätehütte nicht erforderlich sei, weil die Arbeiten auch vom Wohnort der Bechwerdeführer aus bewerkstelligt werden könnten. Dies kann nur dahin verstanden werden, daß für die Abweisung des Widmungsansuchens nicht allein der vorgesehene Verwendungszweck des Bauwerkes als "Gerätehütte" entscheidend war, sondern vielmehr die Beurteilung, daß es zur gehörigen Nutzung und Bewirtschaftung der Liegenschaft überhaupt keines Bauwerkes auf dieser Liegenschaft bedürfe, weil die erforderlichen Arbeiten auch vom Wohnort der Beschwerdeführer aus bewerkstelligt werden könnten (die selbe Beurteilung hinsichtlich des geänderten Projektes tritt auch deutlich im Folgebescheid vom zutage).

Insoweit ist daher eine wesentliche Sachverhaltsänderung in Lage und Verwendungszweck der Projekte nicht eingetreten.

Damit war die Beurteilung der belangten Behörde, daß Identität der Sachen vorliege (sodaß die Vorstellung im Ergebnis als unbegründet abzuweisen sei), zutreffend, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.