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VwGH vom 25.07.2002, 2000/07/0255

VwGH vom 25.07.2002, 2000/07/0255

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde 1.) der Gemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister, 2.) des Dipl. Ing. WM in A, 3.) der DE in A, alle vertreten durch Simma und Bechtold, Rechtsanwälte KEG in 6850 Dornbirn, Marktplatz 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom , Zl. 31 3546/76-III/1 U/00-Eb, betreffend eine Bewilligung gemäß § 29 AWG (mitbeteiligte Partei: L Gesellschaft m.b.H., G), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei (MP) betreibt am Standort in G verschiedene Anlagen zur Sammlung, Lagerung, Sortierung, Aufbereitung und Behandlung von Abfällen bzw. Altstoffen. Sie verfügt diesbezüglich über zahlreiche gewerbebehördliche, eisenbahnrechtliche, wasserrechtliche, kanalrechtliche, baurechtliche, landschaftsschutzrechtliche bzw. naturschutzrechtliche Bewilligungen.

Mit Eingabe vom ersuchte die MP um die Erteilung der Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz zur Änderung der bestehenden Betriebsanlage. Sie beabsichtigte, die bisherigen Tätigkeiten beizubehalten, die bestehenden Anlagen nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen technisch zu verbessern, zum Teil deren Standorte innerhalb des Betriebsgeländes zu verändern, an den Stand der Technik anzupassen und bestimmte Anlagen und Anlagenteile neu zu errichten.

Nach Durchführung einer behördlichen Vorprüfung wurde das Projekt von der Antragstellerin überarbeitet und der ursprüngliche Antrag mit Schreiben vom unter Vorlage ergänzter und überarbeiteter Projektsunterlagen dahingehend präzisiert, dass um Erteilung der Genehmigung gemäß § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) für die Errichtung der im Projekt näher beschriebenen Anlagen, der Abänderung bereits bestehender, behördlich genehmigter Anlagen sowie der Inbetriebnahme der genannten Anlagen angesucht werde. Bei den vorgesehenen baulichen Maßnahmen handelte es sich um die Errichtung von neuen Hallen und Flugdächern sowie die Staubfreimachung (Asphaltierung) von Abstell- und Verkehrsflächen, die zusätzliche Erfassung von Niederschlagswasser und dessen Rückhaltung und Ableitung in den Vorfluter. Die Betriebshalle zur Elektronikschrott- und Kunststoffaufbereitung, die Autodemontagehalle, sowie die Flugdächer des Bauschutt-, Restmüll- und Altholzbereiches/Zerkleinerungsbereiches und des Bereiches des Spänelagers sollten neu errichtet werden; ebenso war die Erstellung der Objekte für Fertigteilregalcontainer und Aktenlager und Aktenvernichtung geplant. Schließlich sollte auch zur Verminderung der Emissionen der Betriebsanlage die bestehende Einfriedungs- bzw. Lärmschutzwand entlang der Bahnlinie erhöht und durch Flugdachkonstruktionen bzw. der Errichtung einer zusätzlichen Begrenzungsmauer entlang des südwestlich angrenzenden öffentlichen Weges ergänzt werden. Zur Optimierung der Betriebsabläufe sollten gleichzeitig auch die Betriebszeiten geändert werden.

Nach Durchführung eines Bürgerbeteilungsverfahrens im Sinne des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes samt öffentlicher Erörterung des Vorhabens am wurde vom Landeshauptmann für Vorarlberg nach dem AWG in der Zeit vom

9. bis eine mündliche Verhandlung durchgeführt; nach weiterer Abänderung des verfahrensgegenständlichen Antrages durch die MP auf Grund des bisherigen Verhandlungsergebnisses wurde im Rahmen eines Großverfahrens nach §§ 44a ff AVG am eine mündliche Verhandlung abgehalten.

Die nunmehrigen Beschwerdeführer hatten bereits vorher mit Schriftsatz vom zahlreiche Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Projekt erhoben, die sie in der mündlichen Verhandlung aufrecht erhielten. Dabei stützte die Erstbeschwerdeführerin als unmittelbar angrenzende Gemeinde ihre Parteistellung zum einen auf § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG; unter Hinweis auf näher genannte, in ihrem Eigentum stehende Liegenschaften und deren zu erwartende Gefährdung aber zum anderen auch auf ihre Eigenschaft als Nachbarin nach § 29 Abs. 5 Z. 6 AWG in Verbindung mit § 75 Abs. 2 GewO.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens holte die Behörde erster Instanz je ein gewerbetechnisches, lufthygienisches, meteorologisches und medizinisches Gutachten ein; die Sachverständigen schlugen jeweils die Vorschreibung bestimmter Auflagen vor. Unter Berücksichtigung dieser Auflagen kam der Sachverständige für Medizin in seinem Gutachten zur Ansicht, dass aus medizinischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass in kausalem Zusammenhang mit dem Bestand oder Betrieb der gesamten Betriebsanlage stehende Auswirkungen zu einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Nachbarn der MP führten.

Der Landeshauptmann von Vorarlberg erteilte der MP mit Bescheid vom gemäß den §§ 9 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3, 29 Abs. 1 Z. 2, 3, Abs. 2, 7 und 13 AWG in Verbindung mit den §§ 74, 77 und 81 GewO, den §§ 12, 21 Abs. 1, 32, 105, 111 und 112 WRG, den §§ 35, 36 und 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957, sowie § 93 Abs. 2 und 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung neuer Abfallbehandlungsanlagen und die Änderung bestehender, behördlich genehmigter Anlagen bzw. Anlagenteile sowie für die Inbetriebnahme derselben in der bestehenden Betriebsanlage in G, wobei zahlreiche Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorgeschrieben wurden (Spruchpunkt I).

Unter Spruchpunkt V.1. wurden (u.a.) die Einwendungen der Beschwerdeführer wegen Gefährdung des Lebens, der Gesundheit der Nachbarn oder deren unzumutbaren Belästigung und wegen behaupteter Verletzung von Eigentumsrechten - soweit dem nicht durch Vorschreibungen im Spruchpunkt I Rechnung getragen worden war - als unbegründet abgewiesen. Die Vorbringen (u.a.) der Beschwerdeführer wegen Widerspruchs der bestehenden Anlage bzw. des Projektes mit Vorschriften des Raumplanungsgesetzes, des Gesetzes für Naturschutz und Landschaftsentwicklung, des Grundverkehrsgesetzes, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, hinsichtlich des Fehlens der Standortvoraussetzungen des AWG, und wegen nachteiliger Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer, wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt V.2.). Gemäß § 29 Abs. 5 und 6 AWG wurden (u.a.) Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin und von Nachbarn, die die Verletzung von Eigentumsrechten betrafen, - soweit ihnen nicht ohnehin durch Vorschreibungen im Spruchpunkt I Rechnung getragen worden war - auf den Zivilrechtsweg verwiesen (Spruchpunkt V.3). Unter Spruchpunkt VI wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG einer allfälligen Berufung gegen Spruchpunkt I die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die sie auf eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Nachbarn sowie deren unzumutbare Belästigung und Verletzung von Eigentumsrechten, auf das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVP-G, auf das Fehlen gesetzlicher Standortvoraussetzungen sowie auf Verfahrensrechtsverletzungen stützten. Unter dem erstgenannten Aspekt machten sie geltend, die sinnvolle Nutzung des Eigentums an den unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücken werde wesentlich beeinträchtigt oder sei überhaupt nicht mehr möglich. Für die Erstbeschwerdeführerin bzw. für die Anrainer führe dies nicht nur zu Qualitäts- und Verkehrswertminderungen, sondern auch zu einer erheblichen Einschränkung der bestimmungsgemäßen und ortsüblichen Eigentumsnutzung. Daneben werde auch eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Abgase, Staub, Geruch und Lärm hervorgerufen.

Spätestens seit Vorliegen der Sachverständigenbefunde sei unstrittig, dass die bestehende Abfallbehandlungs- und Verwertungsanlage bei Weitem das gesetzlich zulässige Maß an Immissionen überschreite. Dennoch habe die Behörde erster Instanz die aufschiebende Wirkung von Berufungen gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen und die Rechtsansicht vertreten, dass eine nachträgliche Vorschreibung von Auflagen im Sinn des § 29 Abs. 16 AWG nicht zulässig wäre, die freiwillige Selbstverpflichtung der Antragstellerin hinsichtlich der längst fälligen Lärmschutzmaßnahmen nicht als Auflage vorgeschrieben werden könnte und eine Befristung durch einen Auftrag an die MP, einen Teil des Projektes bis zu einem bestimmten Zeitraum zu verwirklichen, nicht möglich sei. Angesichts der "erschreckenden Befunde und Gutachten" übe die Behörde erster Instanz überraschende Zurückhaltung hinsichtlich der Vorschreibung von ausreichenden Auflagen. Daneben wäre die Befristung der Auflagen gemäß § 59 Abs. 2 AVG notwendig gewesen. Weiters sei zu rügen, dass die maßgebenden Befunde des gewerbetechnischen Sachverständigen, die zu einer Ausweitung des Auflagenkataloges hätte führen müssen, im Bescheid erster Instanz nicht wiedergegeben seien. Die vorgeschriebenen Auflagen würden die zahlreichen Umweltbelastungen, die größtenteils ein unerträgliches Ausmaß für die Anrainer und damit auch für die Beschwerdeführer angenommen hätten, nicht zur Gänze beseitigen. Insbesondere die rigorosen Betriebszeitenbewilligungen im bekämpften Bescheid ließen befürchten, dass die bereits bisher unerträgliche Belastung nicht behoben, sondern sogar noch verstärkt würde. Ein Ausgleich könne auch durch die durch Auflagen teils vorgeschriebenen Einschränkungen von Betriebszeiten nicht erzielt werden, auch wenn das Bemühen der Behörde begrüßt werde, den Interessengegensatz zwischen Abfallwirtschaft und sensiblen Umwelt- und Nachbarschutzinteressen auszugleichen.

Unter dem Aspekt einer Bedarfsprüfung brachten die Beschwerdeführer vor, es werde der rechtlichen Ansicht der Behörde erster Instanz entgegen getreten, diese hätte bei Abwägung öffentlicher gegen wirtschaftliche Interessen, insbesondere im Zusammenhang mit dem beantragten Gefahrenstofflager, keine Bedarfsprüfung vorzunehmen. Die Pflicht, Abfälle zu vermeiden (§ 1 Abs. 2 AWG), im Zusammenhalt mit der Verpflichtung, Abfälle nur dann zu bewirtschaften, wenn dies im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3 AWG) stehe, erfordere die Einschränkung der Zulassung von Problemstofflagern im Landesgebiet. Wie sollte eine solche Einschränkung anders als durch Prüfung des tatsächlichen wirtschaftlichen und technischen Bedarfes erfolgen?

Unter der Überschrift "Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVP-G" brachten die Beschwerdeführer in ihrer Berufung weiter vor, die Behörde erster Instanz hätte ein Bewilligungsverfahren nach dem UVP-G vorschalten müssen. Bei der strittigen Betriebsanlage handle es sich nämlich eindeutig um eine UVP-pflichtige Anlage gemäß Anhang 1 zum UVP-G. Nicht nur die unter Z. 2 und 4 des Anhanges 1 zum UVP-G genannten Anlagen, sondern auch und gerade die Tatbestände in Z. 3 (Deponien für gefährliche Abfälle) seien von Interesse. Gerade eine solche Deponie für gefährliche Abfälle sei ja beantragt worden, weshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig gewesen wäre. Im Unterschied zur Rechtsauffassung der Behörde erster Instanz werde aber auch der in Z. 2 Anhang 1 UVP-G genannte Schwellenwert von mindestens 20.000 t pro Jahr gefährlicher Abfälle oder Altöle überschritten. Nicht nur die von der belangten Behörde genannten Anlagen behandelten gefährliche Abfälle und Altöle; bei der Bewirtschaftung aller eingehenden Abfälle in sämtlichen Behandlungsanlagen könne nie ausgeschlossen werden, ob nicht (zumindest teilweise und selbst in geringeren Mengen) jene gefährlichen Abfälle mitenthalten seien, die im Verzeichnis gefährlicher Abfälle der Festsetzungsverordnung 1997 aufgelistet würden. Immerhin würden insgesamt 160.000 t Abfall pro Jahr umgeschlagen, was den Schluss nahe lege, dass zumindest ein Achtel dieser Abfallmengen Problemstoffe seien. Die belangte Behörde habe sich in diesem Zusammenhang völlig auf die Datenangaben der MP verlassen, die auf Schätzungen beruhten, andererseits mangels Einholung von Sachverständigengutachten nicht überprüfbar seien. Die knappe, zum Vorteil der MP ausgefallene Vorrechnung zu erwartender Umschlagmengen gefährlicher Abfälle durch die Behörde erster Instanz überrasche, sei sie doch von Gesetzes wegen vielmehr verpflichtet, im Zweifel von der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung auszugehen.

Weiters rügten die Beschwerdeführer das Fehlen einer Standortausweisung und meinten, die von der Vorarlberger Landesregierung vorgenommene Änderung der im Grünzonenplan liegenden Freifläche/Freihaltegebiet in Baufläche/Betriebsgebiet sei rechtswidrig erfolgt. Der Standort widerspreche dem bisherigen überregionalen Raumordnungskonzept sowie den einschlägigen naturschutzrechtlichen Bestimmungen des Landes Vorarlberg. Der Verstoß gegen solche standortbezogene Rechtsvorschriften hätte zur unweigerlichen Ab- bzw. Zurückweisung des Projektes führen müssen. Zudem bedürften Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle jedenfalls einer planerischen Widmungsausweisung als Voraussetzung für die Erteilung der Anlagengenehmigung; eine solche Standortverordnung im Sinn des § 26 Abs. 1 AWG sei daher eine unabdingbare Voraussetzung für eine abfallrechtliche Anlagenbewilligung.

Unter dem Aspekt der Verletzung von Verfahrensvorschriften brachten die Beschwerdeführer in ihrer Berufung schließlich vor, es bleibe unverständlich, weshalb für das gesamte Projekt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ausgeschlossen worden sei, eine Begründung dafür lasse der bekämpfte Bescheid zumindest vermissen. Lediglich die vorgeschriebenen Lärmschutzmaßnahmen bedürften einer sofortigen Umsetzung; für den übrigen Bereich habe die Behörde die Begründung für den Ausspruch gemäß § 64 Abs. 2 AVG nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die Berufungsbehörde holte ein ergänzendes medizinisches Gutachten zur Frage ein, ob es durch die beantragte Anlage der MP zu einer Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer kommen könne, ob unzumutbare Belästigungen hinsichtlich Staub, Geruch, Lärm und Abgase für die Beschwerdeführer zu erwarten seien, ob aus medizinischer Sicht die erstinstanzlichen Gutachten für die Beurteilung ausreichend und schlüssig seien oder ob weitere Gutachten eingeholt werden müssten und ob die seitens der Behörde erster Instanz im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen geeignet seien, Gesundheitsgefährdungen, Beeinträchtigungen bzw. Belästigungen für die Anrainer/Beschwerdeführer hintanzuhalten.

Aus diesem Gutachten geht hervor, dass auf Grund der bereits vorgelegenen, sehr eingehenden schalltechnischen, lufthygienischen und meteorologischen Gutachten festgestellt habe werden können, dass eine Gefährdung der Gesundheit durch Lärm- und Luftschadstoffimmissionen nicht gegeben sei. Sowohl die Werte für die Lärm- als auch die Luftschadstoffimmissionen lägen in unkritischen Bereichen. Ebenso seien Belästigungen durch Staub, Geruch, Lärm und Abgase, die zu einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens von gesunden, normal empfindenden Erwachsenen und Kindern führen könnten, auf Grund der vorliegenden technischen Gutachten, insbesondere im Zusammenhang mit der prognostizierten Verringerung von Immissionen, nicht zu erwarten. Somit könnten die seitens der Behörde erster Instanz im Bescheid vorgesehenen Auflagen als geeignet angesehen werden, den erforderlichen Schutzzweck zu erfüllen.

Dieses Gutachten wurde den Parteien in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eröffnet. In einer am eingebrachten Stellungnahme brachten die Beschwerdeführer vor, es sei keine eigene Befundaufnahme durch den von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen erfolgt; ebenso fehle eine Auseinandersetzung mit dem Bereich "Gefahrengutlager". Das Gutachten sei spekulativ verfasst, so werde der Begriff "praktisch ausgeschlossen" verwendet. Schließlich lägen bestimmte Messungen schon Jahre zurück und seien nicht aktuell. Die Emissionsminderung sei nicht zahlenmäßig quantifiziert, sondern nur angenommen und es fehlten wissenschaftlich belegte Aussagen durch den Sachverständigen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde den Berufungen der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. Dies wurde nach Wiedergabe der bezughabenden Gesetzesbestimmungen damit begründet, dass sich Partei- und Berufungsinteressen aus den subjektiven-öffentlichen Interessen und nicht aus den rechtlichen Interessen allgemein ergäben. Subjektiv-öffentliche Interessen seien jene, die im § 74 Abs. 2 Z. 1 bis 3 und 5 GewO aufgezählt seien, wobei den Nachbarn einer Betriebsanlage aus § 77 Abs. 2 GewO das subjektivöffentliche Interesse erwachse, dass keine Betriebsanlage genehmigt werde, die mit Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen etc. für die Nachbarschaft verbunden sei. Eine persönliche Gefährdung oder Belästigung einer juristischen Person (Gebietskörperschaft) durch Lärm, Geruch und Gas könne nicht vorliegen. Eine juristische Person könne nur die Gefährdung ihres Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte geltend machen und es stehe ihr keine Parteistellung zur Vertretung der Interessen der Gemeindebürger zu. Für die Gefährdung des Eigentums oder der dinglichen Rechte der juristischen Person müssten sich Anhaltspunkte im Verfahren ergeben. Eine Gefährdung des Eigentums im Sinne der GewO liege nur vor, wenn das Eigentum in seiner Substanz verletzt sei, das heiße, wenn jedwede Nutzung eines Grundstückes unmöglich gemacht werde.

Vorab werde festgestellt, dass das Berufungsvorbringen bereits Thema der Einwendungen der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren gewesen und seitens der Behörde erster Instanz im Bescheid erster Instanz genauestens beurteilt worden sei.

Zum Themenbereich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte die belangte Behörde aus, eine solche sei im Interesse der Anrainer erfolgt, da sofort mit dem Bau der Lärmschutzwand begonnen werden könne. Ein Nachteil für die Nachbarn könne sich durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung daher nicht ergeben, diese sei aus Gründen des Nachbarschutzes im Hinblick auf die Lärmimmission nur von Vorteil. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich für die Auflagenerteilung auszusprechen, sei nicht möglich, weil Auflagen als Nebenbestimmung zur Genehmigung anzusehen seien. Sie könnten daher erst dann ihre Wirkung entfalten, wenn der Bewilligungsinhaber von seiner Genehmigung Gebrauch mache. Die vorgeschriebenen Auflagen würden von der belangten Behörde als ausreichend zum Schutz der Anrainer angesehen. Im Übrigen sei seitens der Beschwerdeführer nicht dargetan worden, welche subjektiv-öffentlichen Rechte durch welche Fristlosigkeit welcher Auflagen verletzt sein sollten.

Zur Bewilligungspflicht nach UVP-G führte die belangte Behörde aus, diesbezüglich werde auf die umfangreichen und genauen Ausführungen im Bescheid erster Instanz verwiesen. Die Zuständigkeitsfrage sei von der Behörde erster Instanz vorab zu beurteilen gewesen und es habe sich die Behörde erster Instanz mit einer möglichen Anwendung des UVP-G genauestens auseinander gesetzt. Es sei jedoch ein Bürgerbeteiligungsverfahren gemäß § 30 Abs. 5 UVP-G durchgeführt worden, wobei diese Ergebnisse im Verfahren gemäß § 29 AWG bzw. im Bescheid berücksichtigt worden seien. Auch aus der Sicht der belangten Behörde sei eine UVP-Pflicht nicht gegeben, weil keiner der Tatbestände des Anhang 1 UVP-G vorliege.

Zu den Einwänden der Beschwerdeführer betreffend Gefährdung der Gesundheit der Anrainer, unzumutbare Beeinträchtigung durch Abgase, Staub, Geruch und Lärm sowie nicht ausreichende Auflagen zum Schutz der Nachbarn vor Belastungen verwies die belangte Behörde auf die medizinischen Gutachten erster und zweiter Instanz. Zur Absicherung der Beurteilung der Gesundheitssituation der Anrainer sei von der belangten Behörde noch ein weiteres medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben worden. Die genannten Berufungspunkte seien Gegenstand dieses Gutachtens gewesen, in welchem genauestens die Faktoren Lärm, Staub, CO, NOx, NO2, Dioxine und Furane und die diesbezüglich eintretenden Gesundheitsgefährdungen, Belästigungen oder Beeinträchtigungen des Wohlbefindens der Anrainer untersucht worden seien. Der Sachverständige komme zum Schluss, dass eine Gefährdung der Gesundheit durch Lärm und Luftschadstoffe nicht gegeben sei. Alle Werte lägen in unkritischen Bereichen. Ebenso seien Belästigungen durch Staub, Geruch, Lärm und Abgase, die zu einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens von gesunden, normal empfindenden Erwachsenen und Kindern führen könnten, insbesondere im Hinblick auf die durch die erstinstanzlichen Sachverständigengutachten prognostizierte Verringerung der Immissionen, nicht zu erwarten.

Zum Vorbringen der Berufungswerber, es sei eine sinnvolle Nutzung der Grundstücke nicht mehr möglich bzw. eine Einschränkung der ortsüblichen Nutzung notwendig, verwies die belangte Behörde darauf, dass nach den Angaben der Beschwerdeführer "bereits derzeit" eine solche Nutzung der Grundstücke nicht mehr möglich sei. Eine Behauptung dahin, dass durch die gegenständliche Anlage jedwede Nutzung des Grundstückes unmöglich sei, bzw. dass das Eigentum in seiner Substanz gefährdet werde, sei nicht aufgestellt worden. Anhaltspunkte dafür hätten sich auch im Verfahren nicht ergeben.

Zum Vorbringen, dass die bestehenden Anlagen bereits jetzt ein zulässiges Maß an Emissionen überschritten, führte die belangte Behörde aus, als Beurteilungsmaßstab sei die Gesamtbelastung, welche sich aus der Vor- und Zusatzbelastung ergebe, die durch die gegenständliche Anlage auf die Anrainer wirke, heranzuziehen. Bei Betrachtung der Gesamtbelastung sei seitens des medizinischen Sachverständigen jedoch eine Gesundheitsgefährdung, Beeinträchtigung bzw. Belästigung der Anrainer ausgeschlossen worden.

Zur gerügten mangelnden Auflagenbefristung gemäß § 59 Abs. 2 AVG sei auszuführen, dass es der akzessorische Charakter einer Auflage und die damit verbundene rechtliche Eigenart einerseits als bloß bedingter Polizeibefehl und andererseits als unbedingter Auftrag im Fall der Ausübung der eingeräumten Berechtigung ausschließe, in einer derartigen Auflage einen dem § 59 Abs. 2 AVG unterliegenden Ausspruch über die Auferlegung der Verbindlichkeit zu einer Leistung eines bestimmten Zustandes zu erblicken; dies mache die Setzung einer Frist für die Erfüllung unzulässig. Die oftmals von Nachbarn geäußerte Befürchtung, die vorzuschreibenden Auflagen würden nicht eingehalten werden, könne schließlich nicht zum Anlass einer Versagung der Betriebsanlagengenehmigung genommen werden.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Auflagen zum Schutz der Nachbarn vor Belastungen seien nicht ausreichend, so seien zum Beispiel die Betriebszeiten sehr rigoros bewilligt worden, argumentierte die belangte Behörde dahin, dass diese Frage Beweisthema für das medizinische Gutachten ihres Sachverständigen gewesen sei; nach diesem nach Ansicht der belangten Behörde als schlüssig anzusehenden Gutachten seien diese Auflagen als ausreichend zu bezeichnen.

Zum Thema mangelnder Bedarfsprüfung führte die belangte Behörde aus, eine solche sei im AWG nicht vorgesehen. Die nicht zugelassene Fragestellung nach dem Bedarf der Anlage in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung sei auch nicht als Verletzung des Parteiengehörs zu werten gewesen und "sei diese Frage nunmehr in der Berufung nachgeholt worden, wodurch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch geheilt wäre." Zum Fehlen der Standortausweisung nach § 26 AWG bemerkte die belangte Behörde, unabhängig davon, dass diesbezüglich keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer geltend gemacht worden seien, stelle die fehlende "Standortregelung" kein Genehmigungskriterium des § 29 AWG dar. Schließlich hätten auch die von den Beschwerdeführern genannten Raumordnungskompetenzen der Länder im Genehmigungsverfahren gemäß § 29 AWG außer Betracht zu bleiben. Die Verletzung von raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, wie in der Berufung behauptet, berührten keine subjektiv-öffentlichen Rechte.

Zur Stellungnahme der Beschwerdeführer zum medizinischen Gutachten der belangten Behörde führte diese aus, es sei festzuhalten, dass keinerlei Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene mit diesem Gutachten stattgefunden habe und dieses somit seitens der Beschwerdeführer nicht entkräftet habe werden können. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den allgemeinen Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten könne in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden. Dass dieses Gutachten mit den allgemeinen Denkgesetzen bzw. Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch stehe, sei nicht behauptet worden. Trotzdem sei seitens der belangten Behörde zu bemerken, dass der medizinische Gutachter klarerweise von Sachverständigengutachten anderer Sachgebiete ausgehe. Die Sachverständigengutachten, auf denen das medizinische Gutachten aufbaue, seien auch grundlegend vom medizinischen Sachverständigen gewürdigt worden, um darzustellen, von welchen Schlüssen im medizinischen Gutachten ausgegangen werde. Zum Punkt Gefahrengutlager sei auszuführen, dass auch dieser Bereich Gegenstand sachverständiger Beurteilung gewesen und daher auch in die medizinischen Gutachten erster und zweiter Instanz eingeflossen sei. Hinsichtlich des Vorwurfes, die Emissionsminderungen seien nicht genau von den erstinstanzlichen Sachverständigen quantifiziert worden, sei im Gutachten des Amtssachverständigen ausgeführt worden, dass auch dann, wenn die von den Sachverständigen angenommene Emissionsminderung nicht eintreten würde, nicht mit einer Gesundheitsgefährdung, Beeinträchtigung oder Belästigung zu rechnen sei. Auch mit dem Punkt Geruchsemissionen habe sich der medizinische Sachverständige auf Grundlage des luftreinhaltetechnischen Gutachtens auseinander gesetzt und für jeden Anlagenteil separat die Auswirkung hinsichtlich möglicher Belästigungen bzw. Beeinträchtigungen durch Geruch begutachtet. Dem Vorwurf, dass sich der Amtssachverständige nicht mit der gegenständlichen Anlage auseinander gesetzt habe bzw. nur allgemein gehaltene wissenschaftliche Erkenntnisse wiedergebe, sei zu entgegnen, dass der Amtssachverständige grundsätzlich zuerst darlege, von welchen wissenschaftlichen Grundlagen er für seine Beurteilung der Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarn ausgehe. Da er jeden Anlagenteil auf Grundlage der schlüssigen und nachvollziehbaren erstinstanzlichen Gutachten betreffend die mögliche Immissionsbelastung für die Nachbarn begutachtet habe, gehe er somit auch sehr genau auf die gegenständliche Anlage ein. Eine Einholung eines neuen Gutachtens bzw. die Ergänzung des vorliegenden erübrige sich daher.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten, als Nachbarn einer Anlage gemäß AWG nicht in Leben und Gesundheit gefährdet, durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt sowie in ihren Eigentumsrechten verletzt. Ebenso seien sie in ihrem Recht auf vorgängige Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, in ihren Rechten auf fehlerfreie Anwendung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen, in ihren Rechten auf vollständige Ermittlung des Sachverhaltes, eines mängelfreies Ermittlungsverfahrens, einer nachvollziehbaren, widerspruchsfreien Begründung eines gesetzmäßigen Bescheides, sowie in ihren Rechten auf eine rechtmäßige Ermessensausübung bei der Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung und Befristung angeordneter Auflagen; sowie in ihren Rechten auf fehlerfreie Handhabung des hinsichtlich der Notwendigkeit der Beiziehung von Sachverständigen auszuübenden Ermessens gemäß § 52 AVG verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtsverletzung machen die Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe die Frage, ob dem gegenständlichen abfallwirtschaftlichen Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschalten sei, rechtswidrig beurteilt. Auch die Begründung der belangten Behörde in diesem Zusammenhang sei mangelhaft und unschlüssig, weil sich die belangte Behörde mit einem Hinweis darauf begnüge, dass sich die Behörde erster Instanz mit einer möglichen Anwendung des UVP-G 1993 genauestens auseinander gesetzt hätte.

Dazu ist vorab zu bemerken, dass die Berufungsbehörde ihrer Begründungspflicht auch durch eine kurze Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz genügen kann; es ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine derartige Verweisung auf die Begründung eines unterinstanzlichen Bescheides nur dann zulässig, wenn dort auf alle im Rechtsmittel vorgebrachten relevanten Tatsachen und Rechtsausführungen eingegangen wurde und der Berufungsbehörde keine durch die Begründung der Unterinstanz offen gelassene Frage vorgelegt worden ist (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/08/0099, und vom , Zl. 94/08/0214).

Die Berufungsbehörde hat mit dem genannten Verweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zum Ausdruck gebracht, dass sie sich die Ausführungen der Behörde erster Instanz zur Frage der UVP-Pflicht der gegenständlichen Anlage nach dem UVP-G 1993 (vor der Novelle BGBl. I Nr. 89/2000) zu Eigen macht. Der erstinstanzliche Bescheid befasste sich ausführlich mit der Frage, ob im gegenständlichen Fall einer der Tatbestände der Z. 2 oder der Z. 4 des Anhanges 1 des UVP-G 1993 verwirklicht worden wäre; mit dem Vorliegen der Voraussetzungen der Z. 3 setzte er sich nicht auseinander.

Gerade dieses Argument wurde von den Beschwerdeführern aber in der Berufung an die belangte Behörde herangetragen. Durch den bloßen Verweis auf die erstinstanzliche Begründung zur UVP-Pflicht ohne Eingehen auf die im Rechtsmittel (erstmals) vorgebrachten Rechtsausführungen zu Z. 3 des Anhanges 1 des UVP-G 1993 ließ die Berufungsbehörde aber eine durch die Begründung der Unterinstanz offen gelassene Frage unbeantwortet, weshalb ihr diesbezüglich ein Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides vorzuwerfen ist. Dieser Begründungsmangel ist aber - wie zu zeigen sein wird - für den Verfahrensausgang ohne Relevanz:

Im Zeitpunkt der Antragstellung sowie der Erlassung des Bescheides erster Instanz stand das UVP-G 1993, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996, in Kraft. Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 1993 waren Vorhaben, bei denen auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen war und die im Anhang 1 angeführt waren, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Anhang 1 hatte folgenden Wortlaut:

"UVP-pflichtige Anlagen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Anlagen zur thermischen Behandlung von gefährlichen Abfällen;
2.
Anlagen zur stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen mit einer Kapazität von mindestens 20.000 t pro Jahr;
3.
Deponien und Untertagedeponien für gefährliche Abfälle;
4.
Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen zur Sortierung und Aufbereitung von nicht gefährlichen Abfällen, mit einer Kapazität von mindestens 100.000 t pro Jahr, im Fall der thermischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 20.000 t pro Jahr;
..."
Dass der Ausnahmetatbestand der Z. 4 des Anhanges 1 zum UVP-G 1993 vorlag, wonach die Sortierung und Aufbereitung im Zusammenhang mit Anlagen zur sonstigen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle keiner UVP-Pflicht unterlag, wird von den Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht mehr substantiiert bestritten. Die Beschwerdeführer stützen ihre Beschwerde vielmehr darauf, es sei der Tatbestand des Anhanges 1 Z. 3 UVP-G 1993 vorgelegen (Deponien und Untertagedeponien für gefährliche Abfälle). Dem vorliegenden Projekt ist aber - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - gerade nicht zu entnehmen, dass die Anlage (auch) als Deponie für gefährliche Abfälle dienen sollte. Die "Ablagerung" von Abfällen ist nämlich von ihrer "Lagerung" zu unterscheiden. Von einer Ablagerung (Deponierung) ist nur zu sprechen, wenn sie nach den erkennbaren Umständen langfristig oder auf Dauer erfolgt; einer Lagerung ist immanent, dass die betreffenden Stoffe projektsgemäß wieder entfernt werden. Wie dargestellt, ist dem vorliegenden Projekt die Absicht einer längerfristigen oder auf Dauer angelegten Deponierung gefährlicher Abfälle gerade nicht zu entnehmen, gefährliche Abfälle sollten im Gefahrstofflager (Lager für Problemstoffe und gefährliche Abfälle) einer geordneten Zwischenlagerung, nicht aber einer Deponierung, zugeführt werden, weshalb auch unter diesem Aspekt eine Bewilligungspflicht nach UVP-G 1993 nicht zu erblicken war.
Der von den Beschwerdeführern schließlich weiters ins Spiel gebrachte Tatbestand der Z. 2 des Anhanges 1 UVP-G 1993 hätte sich im gegenständlichen Fall entweder beim Gefahrenstofflager selbst oder bei der Trockenlegung von Altautos in der Autodemontageanlage ergeben können. Wie dargestellt, werden im Gefahrenstofflager gefährliche Abfälle aber nur zwischengelagert und nicht behandelt. Soweit sich die Jahresdurchsatzmengen an gefährlichen Abfällen auf die Zwischenlagerung im Gefahrenstofflager beziehen, sind sie daher bei der Beurteilung der UVP-Pflicht außer Betracht zu lassen.
Bei der Trockenlegung von Altautos in der Autodemontageanlage werden die gefährlichen Inhaltsstoffe von Altautos abgesaugt und entleert. Nach den vorliegenden Projektunterlagen wird die Trockenlegung von maximal 12.960 t Altfahrzeugen pro Jahr technisch ermöglicht; von der MP beantragt wurde eine Jahresmenge von 10.000 t. Neben der Trockenlegung von Altfahrzeugen sollen gefährliche Abfälle weiters in den Anlagen Kühlgeräteaufbereitung, Leuchtstoffröhrenrecyclinganlage, Elektronikschrottaufbereitung und in der Emulsionsspaltanlage behandelt werden. Diese Anlagen erhöhen die theoretische Gesamtbehandlungskapazität der Anlage um 2.020 t gefährlicher Abfälle auf insgesamt maximal 14.980 t. Daraus ergibt sich aber, dass der Schwellenwert der Z. 2 des Anhanges 1 UVP-G 1993 (20.000 t/a) auch in diesem Bereich nicht erreicht wurde.
Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringen, es liege der Schluss nahe, dass zumindest 1/8 des Jahresumschlages von 160.000 t/a Problemstoffe seien, die Behörde hätte sich völlig auf die Angaben der MP verlassen, die zum Vorteil der MP ausgefallene "Vorrechnung" zu erwartender Umschlagmengen gefährlicher Abfälle "überrasche, sei die Behörde doch verpflichtet, im Zweifel von der Notwendigkeit von Umweltverträglichkeitsprüfungen auszugehen", so zeigt dies keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Über bloße Mutmaßungen hinausgehende substantiierte Behauptungen des Inhaltes, dass und aus welchen Gründen die von der MP genannten Angaben über die Jahresumschlagsmengen unzutreffend seien, stellen die Beschwerdeführer nicht auf. Ergibt sich aber auf Grundlage der Angaben der MP ein unter dem Schwellenwert des Anhang 1 Z. 2 UVP-G 1993 liegender Wert, so lag keine Verpflichtung zur Durchführung eines UVP-Verfahrens vor; das Vorliegen eines "Zweifelsfalles" ist ebenso wenig erkennbar wie das Bestehen einer "Zweifelsregel" zu Gunsten der Durchführung einer UVP.
Weil keiner der Tatbestände der Z. 2, 3 oder 4 des Anhanges 1 UVP-G 1993 erfüllt wurde, fiel keiner der genannten Bereiche in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 UVP-G 1993. Eine Auseinandersetzung mit dem (kumulativ vorliegenden) Tatbestandsmerkmal "Vorhaben, bei denen auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist", erübrigt sich daher in diesem Zusammenhang.
Der belangten Behörde unterlief aber ein weiterer Begründungsmangel, weil sie sich mit der Frage, ob allenfalls eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nach dem UVP-G 2000 bestanden hätte, im angefochtenen Bescheid nicht auseinander gesetzt hat. Die belangte Behörde hat übersehen, dass vor Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung am mit Wirksamkeit vom das UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 89/2000, in Kraft getreten ist.
Nach § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 ist dieses Bundesgesetz auf Vorhaben, die vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt (das ist der ) nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 erfasst waren und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder das Trassenverordnungserlassungsverfahren vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurde, nicht anzuwenden, wenn in den Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet werden oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand. Auf Antrag des Projektswerbers/der Projektwerberin können diese Verfahren ab dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortgeführt werden.
Das vorliegende Genehmigungsverfahren wurde vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet und das Vorhaben war - wie dargestellt - nicht vom zweiten und auch offensichtlich nicht vom dritten Abschnitt des UVP-G 1993 erfasst. Dafür, dass im Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet wurden, gibt es keine Hinweise.
Die belangte Behörde hätte sich daher mit der Frage auseinander setzen müssen, ob die gegenständliche Anlage in den Anwendungsbereich der Anlage 1 des UVP-G 2000 fällt; dazu fehlen aber sowohl sachverhaltsmäßige Feststellungen als auch eine rechtliche Bewertung.
Es wäre der belangten Behörde auch frei gestanden, sich zuerst mit der Frage auseinander zu setzen, ob überhaupt eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP bestanden hätte. Auch dazu hätte es zum einen nachvollziehbarer Feststellungen über die Projektsbestandteile (Anlagen, Behandlungsmethoden, Schwellenwerte) bedurft, die allenfalls unter eine der Ziffern der Anhänge I oder II der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG fallen könnten und zum anderen einer darauf gegründeten rechtlichen Bewertung dieser Feststellungen vor dem Hintergrund des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000.
Dadurch, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, sich mit dieser Problematik in nachvollziehbarer Weise zu befassen, hat sie den angefochtenen Bescheid aber mit einem Begründungsmangel belastet, dessen Relevanz für das Verfahrensergebnis evident ist.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.
Wien, am