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VwGH vom 27.01.2004, 2000/18/0226

VwGH vom 27.01.2004, 2000/18/0226

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des A, geboren 1966, vertreten durch Dr. Elmar Kresbach LL. M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4/4/29, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 246/99, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes,

Spruch

1) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird im Umfang ihres Hauptantrages als unbegründet abgewiesen.

2) den Beschluss gefasst:

Der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag, "der belangten Behörde aufzutragen, gegenständlichen Bescheid insofern abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes maßgeblich herabgesetzt wird", wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom war gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen worden. Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/18/0259, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt unter dem Blickwinkel des § 38 Abs. 1 Z. 2 iVm § 34 Abs. 1 Z. 1 FrG einer Ergänzung bedurfte.

2. Mit Ersatzbescheid der belangten Behörde vom wurde gegen den Beschwerdeführer neuerlich gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 FrG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Dezember 1989 in das Bundesgebiet eingereist sei und in weiterer Folge Sichtvermerke und Aufenthaltsbewilligungen erteilt erhalten habe. Am sei er vom Strafbezirksgericht Wien erstmals wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Wenig später sei eine Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom , ebenfalls wegen Sachbeschädigung, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten erfolgt. Mit Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom sei über ihn wegen versuchten Diebstahls eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt worden. Eine weitere Verurteilung sei durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am gemäß § 133 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat erfolgt.

Zuletzt sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien am wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten rechtskräftig verurteilt worden, weil er am , als seine Frau und seine beiden Kinder auf Urlaub geweilt wären, zu einer im selben Haus lebenden Nachbarin, einer langjährigen Bekannten, deren Ehegatte ebenfalls nicht zu Hause gewesen sei und deren Kinder bereits geschlafen hätten, gegangen sei und diese in deren Wohnung mit einem ca. 30 cm langen Küchenmesser bedroht habe und sie zur zweimaligen Duldung des Beischlafes genötigt habe.

Angesichts der Vielzahl der Verurteilungen des Beschwerdeführers und der Höhe der zuletzt verhängten Strafe sei der in § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG normierte Tatbestand verwirklicht. Das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung und Sicherheit in erheblichem Maß, sodass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. als gerechtfertigt erweise.

Der Beschwerdeführer sei verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig und gehe einer aufrechten Beschäftigung nach. Zweifelsfrei sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- bzw. Familienleben auszugehen gewesen. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, weil er zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten sei. Das den Verurteilungen des Beschwerdeführers zu Grunde liegende Verhalten lasse erkennen, dass er die auch für ihn maßgeblichen, nicht nur zum Schutz fremden Eigentums, sondern auch und insbesondere zum Schutz der Freiheit und körperlichen Unversehrtheit anderer aufgestellten strafrechtlichen Normen gering schätze. Trotz bereits erfolgter Verurteilung sei er nicht davor zurückgeschreckt, neuerlich straffällig zu werden. Vor diesem Hintergrund sei eine zu seinen Gunsten sprechende "Zukunftsprognose" nicht möglich, und es erweise sich die gegenständliche Maßnahme zum Schutz der angeführten Rechtsgüter als dringend geboten und im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG als zulässig.

Bei der gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen, gleichzeitig jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass die jeglicher Integration zu Grunde liegende soziale Komponente durch sein wiederholtes strafbares Verhalten erheblich an Gewicht gemindert worden sei. Diesen - unter Bedachtnahme auf seine familiären Bindungen und die Integration seiner Familienangehörigen - zweifelsfrei gewichtigen, in einem wesentlichen Punkt jedoch deutlich herabgesetzten Interessen des Beschwerdeführers sei das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit gegenübergestanden. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse an seiner Ausreise, weshalb sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch im Sinn des § 37 Abs. 2 leg. cit. als zulässig erweise.

Da der Beschwerdeführer zwar seit Dezember 1989, zum Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes am jedoch keinesfalls seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei, sei ein Sachverhalt gemäß § 38 leg. cit., so auch § 38 Abs. 1 Z. 2 leg. cit., nicht verwirklicht. Die als Grundlage für das Aufenthaltsverbot herangezogenen Verurteilungen und der damit verwirklichte Versagungsgrund gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. seien bereits vor Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung eingetreten, der Niederlassungsbehörde jedoch nach der Aktenlage nicht bekannt gewesen; dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer in seinen Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (vom , , und ) im jeweiligen Antragsformular die Rubrik "bisherige strafrechtliche Verurteilungen" mit "nein" ausgefüllt habe. Diese Angaben seien unwahr gewesen. Da er in den jeweiligen Abschlusserklärungen seiner Anträge mit seiner Unterschrift bestätigt habe, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben, habe für die Niederlassungsbehörde auch kein zwingender Grund bestanden, diesbezügliche Nachforschungen anzustellen.

Auch vom anhängigen Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei die Niederlassungsbehörde offenbar nicht in Kenntnis gewesen. Dies ergebe sich zum einen aus dem Verwaltungsakt der Niederlassungsbehörde, zum anderen aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt. Mit Schreiben vom , sohin erst nach Rechtskraft des Aufenthaltsverbotsbescheides (vom ) und etwa drei Monate nach Erteilung des letzten Aufenthaltstitels, sei die Ausschreibung des Aufenthaltsverbotes als Neuzugang im fremdenrechtlichen Informationssystem veranlasst worden. Der Hinweis im vorzitierten Erkenntnis hinsichtlich Blatt 141 des Verwaltungsaktes gehe deshalb fehl, weil diese Anfrage (Ausdruck über die den Beschwerdeführer betreffenden Vormerkungen in der Fremdeninformationsdatei des Bundesministeriums für Inneres) vom stamme, von einem Zeitpunkt also, der wenige Tage nach der veranlassten Eintragung im fremdenrechtlichen Informationssystem gelegen sei. Dies bedeute, dass die Niederlassungsbehörde bei einer allfälligen Anfrage bei diesem Informationssystem vor Erteilung des Aufenthaltstitels keinen Hinweis auf ein allfälliges Aufenthaltsverbotsverfahren hätte finden können. Aus Sicht des § 38 Abs. 1 Z. 2 iVm § 34 Abs. 1 Z. 1 FrG erweise sich das Aufenthaltsverbot sohin als zulässig.

Da auch sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhalts von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

Die von der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde im Bescheid vom ) vorgenommene Befristung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes sei gerechtfertigt. Angesichts des dargestellten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung der gegenständlichen Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

3. Gegen diesen Ersatzbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, in eventu "der belangten Behörde aufzutragen, gegenständlichen Bescheid insofern abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes maßgeblich herabgesetzt wird".

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Einen gemäß § 63 Abs. 1 VwGG erlassenen Ersatzbescheid kann der Verwaltungsgerichtshof nur dahin überprüfen, ob er der im vorausgegangenen Erkenntnis geäußerten, die Aufhebung tragenden Rechtsansicht entspricht, an die auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gebunden ist, vorausgesetzt, dass sich seit der Erlassung des mit dem vorausgegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, zu § 63 VwGG auf S. 735 zitierten Entscheidungen). Die Bindung der Behörde (und des Verwaltungsgerichtshofes) erstreckt sich auf die im vorausgegangenen Erkenntnis ausdrücklich niedergelegte Rechtsauffassung und auf solche Fragen, die notwendige Voraussetzung für den Inhalt des aufhebenden Erkenntnisses darstellen. (Vgl. zum Ganzen etwa auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0186, mwN.)

1.2. Im vorliegenden Fall behauptet die Beschwerde keine konkreten Umstände, die erst nach Erlassung des mit dem vorangegangenen hg. Erkenntnis Zl. 99/18/0259 aufgehobenen Bescheides eingetreten sind. Da auch die Rechtslage unverändert geblieben ist, hatte somit im Hinblick auf die genannte Bindungswirkung dieses Vorerkenntnisses eine (nochmalige) Überprüfung des mit dem vorliegend angefochtenen Ersatzbescheid verhängten Aufenthaltsverbotes unter dem Blickwinkel des § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 FrG und jenem des § 37 Abs. 1 und 2 leg. cit. zu unterbleiben.

2. Mit dem obzitierten hg. Erkenntnis Zl. 99/18/0259 wurde der im ersten Rechtsgang erlassene Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil der darin festgestellte Sachverhalt dahingehend der Ergänzung bedurfte, ob dem Landeshauptmann von Wien bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer am die dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegenden Verurteilungen des Beschwerdeführers bzw. das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot bekannt gewesen waren.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dazu von der belangten Behörde, die die Akten des Landeshauptmannes von Wien als Niederlassungsbehörde beigeschafft hatte, festgestellt, dass die als Grundlage für das Aufenthaltsverbot herangezogenen Verurteilungen nach der Aktenlage der Niederlassungsbehörde nicht bekannt gewesen seien, dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer in seinen Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (vom , , und ) im jeweiligen Antragsformular die Rubrik "bisherige strafrechtliche Verurteilungen" mit "nein" und damit wahrheitswidrig ausgefüllt habe, wobei im Hinblick auf die Erklärung des Beschwerdeführers, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben, für die Niederlassungsbehörde kein zwingender Grund für weitere Nachforschungen bestanden habe. Ferner stellte die belangte Behörde fest, dass die Niederlassungsbehörde auch vom anhängigen Aufenthaltsverbotsverfahren offenbar nicht in Kenntnis gewesen sei, was sich nicht nur aus den Verwaltungsakten dieser Behörde und der Fremdenpolizeibehörde, sondern auch daraus ergebe, dass die Ausschreibung des Aufenthaltsverbotes als Neuzugang im fremdenrechtlichen Informationssystem erst mit Schreiben (der Erstbehörde) vom , sohin erst nach Rechtskraft des Aufenthaltsverbotsbescheides (vom ), veranlasst worden sei.

Die Beschwerde wendet sich gegen die genannten Feststellungen der belangten Behörde mit dem Vorbringen, es sei davon auszugehen, dass der Niederlassungsbehörde die Anhängigkeit des Aufenthaltsverbotsverfahrens und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht erst nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung am bekannt geworden sei, weil es eine notorische Tatsache sei, dass im Rahmen eines Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung dieser Antrag der Fremdenpolizeibehörde zur Begutachtung übermittelt werde, zumal das Aufenthaltsverbot, wie im obzitierten Erkenntnis Zl. 99/18/0259 angeführt, in der Fremdeninformationsdatei des Bundesministers für Inneres (Blatt 141 des Aktes der Erstbehörde) gespeichert gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen werden die vorgenannten Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in den Verwaltungsakten Deckung finden, nicht erschüttert. So ist aus dem vorgelegten Akt der Niederlassungsbehörde ersichtlich, dass der erstinstanzliche Aufenthaltsverbotsbescheid vom mit dem (handschriftlichen) Vermerk "rk seit " (erst) am bei der Niederlassungsbehörde eingegangen ist, und findet sich darüber hinaus in diesem Akt kein Hinweis darauf, dass der Niederlassungsbehörde die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, der in seinem Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung vom unter Punkt I. die Frage nach bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen verneint hat, oder die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. die Anhängigkeit eines Aufenthaltsverbotsverfahrens gegen ihn vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung am bekannt gewesen seien oder dass die Niederlassungsbehörde seinen Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die Erstbehörde zur Stellungnahme übermittelt habe. Auch in den vorgelegten fremdenpolizeilichen Akten findet sich kein derartiger Anhaltspunkt dafür. Mit dem Hinweis auf den im Vorerkenntnis Zl. 99/18/0259 genannten Ausdruck über die den Beschwerdeführer betreffenden Vormerkungen in der Fremdeninformationsdatei des Bundesministeriums für Inneres (vom , vgl. Blatt 141 des Aktes der Erstbehörde) ist für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen, weil die Eintragung des Aufenthaltsverbotes in die Fremdeninformationsdatei - wie nunmehr von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde - erst mit Schreiben (der Erstbehörde) vom veranlasst wurde, welche Feststellung im fremdenpolizeilichen Akt Bestätigung findet (vgl. Blatt 138 verso und Blatt 139 dieses Aktes).

Die vorzitierten Feststellungen betreffend die mangelnde Kenntnis der Niederlassungsbehörde von den dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegenden Verurteilungen des Beschwerdeführers bzw. von dem Aufenthaltsverbotsverfahren (der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer) im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an diesen begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

Wenn die Beschwerde vorbringt, dass die Niederlassungsbehörde vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine diesbezügliche Abfrage bei der Fremdenpolizei durchzuführen gehabt hätte, so ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - eine Abfrage der Fremdeninformationsdatei im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer am keinen Hinweis auf das Aufenthaltsverbotsverfahren ergeben hätte. Dafür dass - wie die Beschwerde offensichtlich meint - die Niederlassungsbehörden die bei ihr eingebrachten Anträge auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung in jedem Fall an die Fremdenpolizeibehörden zu übermitteln und jeweils eine fremdenpolizeiliche Stellungnahme einzuholen hätten, besteht im FrG keine gesetzliche Anordnung. § 15 Abs. 1 leg. cit. sieht zwar vor, dass, werden in einem Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Versagungsgründe bekannt, die Behörden in einem solchen Verfahren gegebenenfalls eine fremdenpolizeiliche Stellungnahme einzuholen haben. Aus dieser ihrem Wortlaut nach eindeutigen Regelung ergibt sich aber, dass nicht in jedem Fall, sondern eben nur dann, wenn bereits im Verfahren der Aufenthaltsbehörde Umstände bekannt geworden sind, die ihrer Meinung nach einen Versagungsgrund darstellen, diese Behörde die Fremdenpolizeibehörden zu befassen hat (vgl. auch § 15 Abs. 2 leg. cit.).

Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen und auf dem Boden der vorgenannten unbedenklichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch unter dem Blickwinkel des § 38 Abs. 1 Z. 2 iVm § 34 Abs. 1 Z. 1 FrG zulässig sei, keinen Bedenken.

3. Im Hinblick darauf, dass - wie dargestellt - der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1992 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides insgesamt fünfmal strafgerichtlich verurteilt worden ist, wobei ihn auch die Verurteilung vom nicht davon abgehalten hat, bereits kurze Zeit danach, am , in massiver Weise straffällig zu werden und das Verbrechen der Vergewaltigung zu begehen, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Ablauf der für die Dauer dieser Maßnahme festgesetzten Frist erwartet werden könne.

4. Ferner kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei. Unter Berücksichtigung des massiven Fehlverhaltens des Beschwerdeführers stellen die beträchtlichen persönlichen Interessen der Familienangehörigen des Beschwerdeführers keine solchen Umstände dar, die eine Ermessensübung zu seinen Gunsten geboten hätten.

5. Die Beschwerde erweist sich sohin im Umfang des Hauptantrages als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Hingegen war sie im Umfang ihres Eventualbegehrens gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, weil im Hinblick darauf, dass dem Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Bescheidbeschwerde lediglich die Stellung eines Kassationsgerichts zukommt, ein auf eine inhaltliche Abänderung des angefochtenen Bescheides abzielendes Begehren einer meritorischen Erledigung durch ihn nicht zugänglich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/18/0085, mwN).

6. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung Abstand genommen werden.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am