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VwGH vom 15.09.1986, 86/10/0005

VwGH vom 15.09.1986, 86/10/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Petrik und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Egger, über die Beschwerde des N-stiftes X, vertreten durch Dr. Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien I, Gonzagagasse 15, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 6-375/IV Ao 18/13-1979, betreffend die Zurückweisung eines Ansuchens um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte die beschwerdeführende Partei die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung für das von ihr im Bereich des Gesäuseeingangs geplante Ennskraftwerk NN. Das Projekt sah eine Ausbauwassermenge von 16 m3/sec, eine Leistung von 2,5 MW sowie eine Jahresarbeit von 21,6 GWh vor. Eine Restwassermenge, die jedenfalls im Flußbett der Enns verbleiben solle, sah der Antrag nicht vor. Die Enns sollte bei Flußkilometer 133,85 etwa 2 m hoch aufgestaut werden.

Im naturschutzbehördlichen Verfahren erklärte die beschwerdeführende Partei, allenfalls einer Verlegung der Wehranlage ca. 150 m flußaufwärts sowie einer Restwassermenge von 5 m3/sec zuzustimmen, eine diesbezügliche Modifikation ihres Antrages erfolgte jedoch nicht.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (der belangten Behörde) vom wurde die gemäß § 4 der Naturschutzgebietsverordnung 1958, LGBl. Nr. 56, beantragte Ausnahme von den im § 2 genannten Verboten für die Errichtung des geplanten Kraftwerkes nicht zugelassen.

Das angeführte Projekt liege in dem durch die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom , LGBl. Nr. 56, geschaffenen Naturschutzgebiet I, "Gesäuse und anschließendes Ennstal bis zur Landesgrenze". Gemäß § 2 dieser Verordnung sei es verboten, in diesem Gebiet a) Bauwerke aller Art außerhalb geschlossener Siedlungen aufzuführen, b) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt- oder Bodenbestandteile abzulagern oder die Bodengestaltung einschließlich der Wasserläufe und Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen und c) oberirdische Drahtleitungen zu errichten. Gemäß § 4 der Verordnung könne die Landesregierung Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten zulassen, wenn die natürlichen Erscheinungsformen dieses Gebietes in ihrer Ganzheit nicht mit nachhaltiger Wirkung wesentlich verändert würden. Das projektierte Kraftwerk solle aus einem beweglichen Wehr bei Enns-Kilometer 133,85, 100 m westlich des Beginnes des Kataraktes mit einer Baulänge von ungefähr 60 m, aus einem Einlaufbauwerk am südlichen Ennsufer unter anderem mit einem 5 m breiten und 3 m hohen Feinrechen ausgestattet werden, aus einer Triebwasserleitung mit 3 m Durchmesser mit einer Gesamtlänge von 930 m, vom Einlauf bis zur Kraftkaverne gemessen, davon 835 m als Stollen und schließlich bei Enns-Kilometer 132,9 aus einer Kraftkaverne mit 8 m hohem und 4,5 m breitem Stollenportal, im Niveau der Bundesstraße liegend, sowie einem Auslaufbauwerk im südlichen Ufergelände der Enns bestehen. Durch den geplanten Bau würden stromaufwärts der vorgesehenen Wehranlage die Ennsufer in einer Länge von rund 200 m durch den geplanten Einbau von Bühnen sowie durch den Abbau der bestehenden Schotterbank verändert werden. Desgleichen würden erhebliche Veränderungen am Südufer der Enns im Bereich des vorgesehenen Auslaufbauwerkes entstehen, außerdem im gedachten Baubereich der Kraftkaverne und des Portales an der Südseite der Gesäuse-Bundesstraße. Der Gesäuseeingang mit der genannten Kataraktstrecke bilde eine der markantesten natürlichen landschaftlichen Erscheinungsformen dieses Gebietes; die Enns in der Kataraktstrecke steigere das landschaftliche Erscheinungsbild in hohem Maße und wegen der im Jahreslauf oft schwankenden Wasserführung zwischen rund 20 und 110 m3/sec äußerst wechselvoll. Am Tage der örtlichen Erhebung seien 20 m3/sec geschätzt worden. Die Entzugswassermenge von 16 m3/sec würde zeitweise die Kataraktstrecke fast trockenlegen. Ausschließlich bei sehr hoher Wasserführung würde der Entzug nur gering merkbar sein. Auf einer Strecke von ca. 1 km würde die Enns bis zu ca. 2 m aufgestaut werden. Die Wehranlage würde mit ihrem massigen Stahlbetonmauerwerk und den diversen Stahlgestängen das Bild des Gesäuseeinganges völlig verändern, da die Entfernung des Bauwerkes vom Gesäuseeingang mit nur 100 m geplant sei. Mauerwerk und Stahlkonstruktionen würden viele Meter über die Staufläche und über den Unterwasserspiegel der Enns emporragen. Das Kavernenportal unmittelbar an der Bundesstraße und die Stahlbetonbauwerke des Stollenauslaufes am Südufer der Enns würden nicht mehr behebbare Eingriffe in der Klammlandschaft verursachen, wofür keine Milderungsmaßnahmen möglich wären. Die klammartige Flußlandschaft, vorrangig aber der Gesäuseeingang mit der angeführten ersten Kataraktstrecke im Gesäuse, der wohl landschaftlich hervorragendste Teil der über 250 km langen Enns, stelle ein Gebiet dar, das sich durch eine weitgehende Ursprünglichkeit auszeichne und aus diesem Grund unter Schutz gestellt worden sei. Bei Verwirklichung des Vorhabens würde der Flußlandschaft eine Veränderung zugefügt werden, die den Grundsätzen, die zur Unterschutzstellung geführt hätten, widerspräche; die Ursprünglichkeit im beschriebenen Bereich würde unwiderbringlich verloren gehen.

Zusammenfassend führte die belangte Behörde aus, daß die vorgesehenen Bauwerke und Eingriffe in das Naturschutzgebiet im Bereiche des Gesäuseeinganges unabhängig davon, ob im einzelnen bessere Lösungen als die im Projektentwurf vorgesehenen erzielbar wären, trotzdem so weitgehend blieben, daß die natürlichen Erscheinungsformen in diesem Abschnitt des Naturschutzgebietes wesentlich und nachhaltig verändert würden, wobei dies allein schon durch die erforderliche Veränderung der natürlichen Wasserführung der Enns innerhalb der Kataraktstrecke gegeben wäre.

Die wider diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof, nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. V 11/73, dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung des § 2 lit. a und b sowie des § 4 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom , LGBl. Nr. 56, keine Folge gegeben hatte, mit Erkenntnis vom , Zl. 529/72, als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom beantragte die beschwerdeführende Partei die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976, LGBl. Nr. 65, für die Errichtung eines Laufkraftwerkes an der Enns im Bereiche des Gesäuseeinganges.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurück. In der Begründung wird - auf das Wesentliche zusammengefaßt - ausgeführt: Angesichts der Rechtskraft des Bescheides vom sei zu prüfen, ob sich eine Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage ergeben habe. Ersteres könnte entweder durch eine Veränderung der naturräumlichen Situation im Bereich des Gesäuseeinganges oder durch eine Änderung wesentlicher Teile des Projektes bedingt sein.

Zur naturräumlichen Situation führte die belangte Behörde aus: Im Bereich des Gesäuseeinganges habe sich seit der Zeit des ersten Verfahrens keine Veränderung ergeben. Der gesamte Teilbereich Gesäuseeingang sei nach wie vor frei von Hochbauten. Erst in einer Entfernung von ca. 500 m stehe der (zur Zeit unbenützte und im Verfall begriffene) H-Hof und in ca. 1000 m Entfernung die Bahnstation Gesäuse-Eingang. Veränderungen der Erdoberfläche oder der Wasserführung, wie die Anlage von Steinbrüchen, Planierungen, Sprengungen, Wasserableitungen u.dgl. seien seit 1971 nicht durchgeführt worden. Insgesamt biete sich dem Betrachter aus allen Richtungen dasselbe Bild wie im Jahre 1971. Dem Hinweis der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren, es seien im Naturschutzgebiet I seit 1970/71 beträchtliche und stark ins Auge fallende Änderungen eingetreten, hielt die belangte Behörde entgegen: Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Änderung der naturräumlichen Situation liege nicht vor. Die angeführte Verbreiterung der Bundesstraße ennsabwärts des Gesäuseeinganges im Abschnitt "Krummschnabel" der Gesäuse-Bundesstraße sei von der nächsten Anlage des vorgesehenen Kraftwerkes in Luftlinie ca. 1700 m entfernt. Die neuerrichtete Scheibenfischerbrücke sei von den nächsten Anlageteilen des Kraftwerkprojektes um mehr als 12 Straßenkilometer weiter entfernt als das Baulos "Krummschnabel" der Bundesstraße. Bei der als Schotterabbaustelle mit Silo im Bereich des Parkplatzes H-hütte bezeichneten Anlage handle es sich um einen Streugutsilo der Bundesstraßenverwaltung, der ebenso wie die von der beschwerdeführenden Partei angeführte Asphaltaufbereitungsanlage ca. 4,2 km von den nächsten Anlagenteilen des Kraftwerksprojektes entfernt liege. Sowohl die Bahntrasse als auch die Kraftwerksanlage G seien bereits vor der Erklärung des Gesäuses zum Naturschutzgebiet vorhanden gewesen.

Zum Projekt selbst wurde ausgeführt: Es handle sich um dasselbe Projekt wie im Jahre 1971. Daran änderten auch kleine Ungereimtheiten im technischen Bericht nichts. Nur hinsichtlich der Wassermenge sei eine Änderung vorgenommen worden, aus der Sicht der Naturschutzbehörde allerdings zum Schlechteren hin. Den diesbezüglichen Einwänden der beschwerdeführenden Partei hielt die belangte Behörde entgegen: Hauptgrund für den abweisenden Bescheid vom sei die durch das vorgesehene Kraftwerk zu erwartende Veränderung der natürlichen Wasserführung der Enns innerhalb der Kataraktstrecke gewesen. Es könne wohl nicht davon gesprochen werden, daß diesem Umstand mit der Erhöhung der Entzugswassermenge von ursprünglich 16 m3/sec auf nunmehr 22,5 m3/sec, somit um beinahe 50 %, Rechnung getragen werde. Daran ändere auch nichts, daß die beschwerdeführende Partei nunmehr im Gegensatz zu 1971 bereits die Belassung einer Restwassermenge im Flußbett vorsehe. Das Restwasser sei im Vergleich zum Gesamtprojekt eines Kraftwerkes eine Nebensache, die die Behörde im Wege einer Vorschreibung durchaus regeln könnte, sofern der Erteilung einer Bewilligung sonst keine Hindernisse entgegenstünden. Die Auswirkungen auf die Aulandschaft durch den Aufstau der Enns würden auch bei diesem Projekt nicht geändert und hätte die Verlegung des Kraftwerksstandortes insbesondere keinen Einfluß auf den Hauptgrund der damaligen Ablehnung, nämlich die Veränderung der natürlichen Wasserführung in der Entnahmestrecke. Die Änderungen gegenüber dem im abgeschlossenen Verfahren behandelten Projekt würden daher hinsichtlich der Restwassermenge und des Standortes der Wehranlage nur Details, die den Ablehnungsgrund nicht berühren, betreffen, während die vorgesehene Erhöhung der Entzugswassermenge eine Verschlechterung des Gesamtprojektes bewirke. Eine Identität der Sache sei jedoch auch dann anzunehmen, wenn das Projekt nur in - für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert oder in der Hauptsache selbst verschlechtert werde.

Zur Rechtslage führte die belangte Behörde aus: Die im Vergleich zum deutschen Reichsnaturschutzgesetz und zum § 4 der Verordnung LGBl. Nr. 56/1958 unterschiedlichen Formulierungen des nunmehr anzuwendenden § 5 Abs. 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 (NSchG) würden im Ergebnis keine Änderung der Rechtslage bewirken. Da somit von einer in Hinblick auf das mit Bescheid vom rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gleichgebliebenen Sach- und Rechtslage auszugehen gewesen sei, habe das Ansuchen vom wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden müssen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wies dieser mit Erkenntnis vom , Zl. B 50/80, ab; er trat gleichzeitig die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber ab, ob die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf eine Sachentscheidung über ihr Ansuchen verletzt und macht inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, weil § 68 Abs. 1 leg. cit. in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern soll (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 620/78, mit weiteren Judikaturhinweisen; ebenso das Erkenntnis vom , Zl. 84/11/0054). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird demgemäß durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem bereits formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (siehe auch dazu die oben angeführten Entscheidungen).

Was die Rechtslage anlangt, so teilt der Verwaltungsgerichtshof - aus den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom angeführten Gründen - die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, daß § 36 Abs. 3 Z. 1 NSchG 1976 die vorläufige Weitergeltung der in der Anlage zum NSchG angeführten Verordnungen - die Verordnung LGBl. Nr. 56/1958 zählt zu diesen - ohne umfangmäßige Einschränkung normiert. Eine Änderung der Rechtslage ist somit nicht eingetreten; der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom hätte im Falle einer meritorischen Erledigung auf der Basis der Verordnung LGBl. Nr. 56/1958 entschieden werden müssen.

Einen gegenüber dem ersten Verfahren geänderten Sachverhalt in Ansehung des geplanten Vorhabens erblickt die beschwerdeführende Partei einerseits in der nunmehr bereits im Projekt vorgesehenen Restwassermenge und andererseits in der geplanten Situierung des Wehres um 100 m (Variante I) bzw. 150 m (Variante II) weiter flußaufwärts; eine wesentlich veränderte Lage des Wehres als des optisch sichtbarsten Teiles einer Kraftwerksanlage verbiete es unter dem Aspekt des Naturschutzes, das Zweitprojekt als identisch mit dem Erstprojekt zu bezeichnen.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Der Beurteilung der belangten Behörde, es handle sich beim vorliegenden Projekt "nicht nur um ein ähnliches oder gleiches, sondern vielmehr um ein und dasselbe Projekt wie im Jahre 1971", kann nicht beigepflichtet werden. Allein schon mit ihrer Äußerung, "das Restwasser ist im Vergleich zum Gesamtprojekt eines Kraftwerkes eine Nebensache", verkennt die belangte Behörde im Beschwerdefall die Rechtslage: Mag auch die Restwassermenge bei anderen Projekten eine Nebensache bilden, hier stand sie - wie die Begründungslinie des seinerzeitigen Bescheides vom deutlich erkennen läßt - in untrennbarem Zusammenhang mit dem Hauptargument dieses Bescheides, nämlich der natürlichen Wasserführung der Enns im Bereich der Kataraktstrecke des Gesäuseeinganges. Diesbezüglich kann im Beschwerdefall auch nicht von einer lediglich unwesentlichen, die Identität der Sache nicht berührenden Änderung die Rede sein, weil das vorliegende Projekt eine jedenfalls verbleibende Restwassermenge von 9 m3/sec in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September, jeweils von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr, ansonsten 3 m3/sec vorsieht; das seinerzeitige Projekt hatte demgegenüber keine Mindestrestwassermenge vorgesehen. Im Hinblick darauf wurde im Bescheid vom mit Recht davon gesprochen, die angegebene Entzugswassermenge würde "zeitweise die Kataraktstrecke fast trockenlegen", und die Befürchtung geäußert, bei längeren sommerlichen oder herbstlichen Trockenperioden wie auch bei längerer winterlicher Kälte könnte die Wasserführung des Flusses so weit zurückgehen, daß so gut wie alles Wasser vom geplanten Kraftwerk in Anspruch genommen würde. Daß bereits im ersten Verfahren von einer Restwassermenge von 5 m3/sec die Rede war, vermag an der vorstehenden rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern: Der Bescheid vom sprach mangels einer diesbezüglichen Modifikation im Verwaltungsverfahren über das Projekt, so wie es eingebracht worden war, ab. Eine rechtskräftige Entscheidung liegt also nur hinsichtlich dieses Projektes, das eine garantierte Mindestrestwassermenge nicht vorsah, vor (vgl. dazu die Ausführungen im Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ). Im Hinblick auf die nunmehr vorgesehene(n) Restwassermenge(n) kann ungeachtet des Umstandes, daß jetzt die Entnahme einer Triebwassermenge von (höchstens) 22,5 m3/sec (gegenüber früher 16 m3/sec) geplant ist, entgegen der Meinung der Behörde nicht von einer "Verschlechterung in der Hauptsache selbst" die Rede sein. Denn vor dem Hintergrund des § 4 der Verordnung LGBl. Nr. 56/1958 ist es von entscheidendem Gewicht, daß beim vorliegenden Projekt - anders als beim seinerzeitigen - die zeitweilig nahezu völlige Trockenlegung der Kataraktstrecke nicht mehr zu befürchten ist. Diese - in bezug auf den im Bescheid vom als "Hauptargument" bezeichneten Umstand (nämlich: die natürliche Wasserführung im Bereich der Entnahmestrecke) - vorgesehene Änderung ist wesentlich. Im Hinblick darauf erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob auch die geplante Verlegung des Wehres eine wesentliche Änderung des Vorhabens bildet.

Unter dem hier allein maßgeblichen Aspekt des § 68 Abs. 1 AVG 1950 kann nach dem Gesagten nicht die Rede davon sein, daß sich das vorliegende Projekt - von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen -

im wesentlichen mit dem früheren deckt, und schon gar nicht davon, daß es sich um "ein und dasselbe Projekt" handelt. Die belangte Behörde hätte somit den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen dürfen; die Zurückweisung des Antrages verletzte die beschwerdeführende Partei im Recht auf Sachentscheidung. Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Auf die Frage, ob das nunmehr vorgelegte Projekt im Sinne des § 4 der Verordnung LGBl. Nr. 56/1958 zugelassen werden kann, war in diesem Verfahren nicht einzugehen: Im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung des vorliegenden Antrages unterlag der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 243.

Wien, am